Urteil
6 Sa 431/19
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer kann Anspruch auf Fortbestand einer bisherigen hierarchischen Stellung unmittelbar unter einer oberen Leitungsinstanz haben, wenn sich dies aus der gelebten Beschäftigung ergibt.
• Eine einseitige Entziehung dieser hierarchischen Stellung durch den Arbeitgeber ist nur insoweit unzulässig, als hierdurch die geschützte, zuvor geänderte arbeitsvertragliche Stellung verletzt wird.
• Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus; eine bloße Herabstufung der Hierarchie ohne weitere schwerwiegende Umstände rechtfertigt keine Geldentschädigung.
• Der Arbeitgeber hat bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen nachträglich die Änderungen schriftlich mitzuteilen; unterbliebene Mitteilung macht ihn kosten‑ und prozessrechtlich belastet.
Entscheidungsgründe
Fortbestand hierarchischer Unterstellung geschützt; kein Anspruch auf Schmerzensgeld • Arbeitnehmer kann Anspruch auf Fortbestand einer bisherigen hierarchischen Stellung unmittelbar unter einer oberen Leitungsinstanz haben, wenn sich dies aus der gelebten Beschäftigung ergibt. • Eine einseitige Entziehung dieser hierarchischen Stellung durch den Arbeitgeber ist nur insoweit unzulässig, als hierdurch die geschützte, zuvor geänderte arbeitsvertragliche Stellung verletzt wird. • Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus; eine bloße Herabstufung der Hierarchie ohne weitere schwerwiegende Umstände rechtfertigt keine Geldentschädigung. • Der Arbeitgeber hat bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen nachträglich die Änderungen schriftlich mitzuteilen; unterbliebene Mitteilung macht ihn kosten‑ und prozessrechtlich belastet. Der Kläger, langjährig bei der Beklagten als technischer Angestellter mit umfassenden Aufgaben (Brandschutz, Energie, Bauwesen) beschäftigt und bisher unmittelbar dem persönlich haftenden Gesellschafter der Komplementärin unterstellt, beanspruchte die Wiedereinsetzung seiner bisherigen hierarchischen Stellung und Schmerzensgeld. Die Beklagte teilte 2018/2019 die Aufgaben des Klägers auf, wies ihm die Stabsstelle "Energie und Feuerschutz" zu und forderte ihn zur Zeiterfassung. Zugleich wurde ein Bauingenieur eingestellt, der Baubereich organisatorisch ausgegliedert. Der Kläger klagte auf vertragsgemäße Beschäftigung, fachliche Weisungsbefugnis, Zugang zu Dateien, Niederschrift nach dem NachwG und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger ausschließlich X. Y. fachlich und disziplinarisch zu unterstellen, sprach ein Schmerzensgeld zu und verpflichtete zur Ausstellung schriftlicher Vertragsbedingungen. Die Beklagte legte Berufung ein; der Kläger zog einen Teil seiner Berufung zurück. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Streitgegenstand: Entscheidend ist Klageantrag zusammen mit zugrundeliegendem Lebenssachverhalt; die begehrte Unterstellung war im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit vorgetragen. • Fortbestand der Hierarchie: Aus der langjährigen tatsächlichen Unternehmensorganisation erwuchs dem Kläger ein Anspruch auf Fortbestand seiner hierarchischen Stellung unmittelbar unter dem persönlich haftenden Gesellschafter; die Beklagte durfte diese Unterstellung nicht einseitig entziehen. • Beweis‑ und Darlegungslast: Die Beklagte hat im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargetan und bewiesen, dass sie den Anspruch des Klägers tatsächlich, dauerhaft und vollständig erfüllt hat. • Schmerzensgeld/Geldentschädigung: Nach § 823 Abs.1 BGB iVm. Art.2 Abs.1, Art.1 GG ist eine Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung gerechtfertigt; die bloße Herabstufung der Hierarchie ohne weitere gravierende Umstände erfüllt dieses Erfordernis nicht. • Nachweisgesetz: Die Beklagte war verpflichtet, Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 3 Abs.1 NachwG schriftlich mitzuteilen; hierin lag eine prozessuale Verpflichtung, die nicht verjährt war. • Kostenentscheidung und Revision: Berufung teilweise erfolgreich; Kostenverteilung folgt aus §§ 92, 91a ZPO; Revision nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter der Komplementärin fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wurde abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (schwerwiegender Eingriff) nicht vorliegen. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger die Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich nach dem NachwG mitzuteilen; hierin bestand ein Erfüllungsanspruch, der geltend gemacht wurde. Kosten und Gebühren wurden nach dem Urteil verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Damit obsiegt der Kläger in der Kernforderung der hierarchischen Unterstellung, verliert jedoch den Anspruch auf finanzielle Genugtuung.