Urteil
8 Sa 125/20
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist unbehelflich, wenn die angestrebte Eingruppierung bereits kraft Tarifautomatik ohne Vertragsänderung verwirklicht wird (überflüssige Änderungskündigung).
• Bei Vorbehaltsannahme einer Änderung unter § 2 KSchG ist Streitgegenstand der Änderungsschutzklage die soziale Rechtfertigung der behaupteten Vertragsänderung; bei überflüssiger Änderungskündigung führt dies regelmäßig zur Abweisung der Änderungsschutzklage, es sei denn, die Kündigung ist aus anderen Gründen unwirksam.
• Formulararbeitsvertragliche Verweise auf eine Vergütungsgruppe sind in der Regel deklaratorisch; durch Bezugnahme auf eine Vergütungsordnung (Tarifautomatik) wird die Vergütungsgruppe nicht konstitutiv gesichert.
• Für die Einordnung einer Tätigkeit in höhere Vergütungsgruppen ist eine tatsächliche, nennenswerte geistige Entscheidungs- und Gestaltungsarbeit erforderlich (tariflicher Begriff der ‚selbständigen Tätigkeit‘).
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung bei tariflicher Eingruppierungsautomatik und fehlender selbständiger Tätigkeit • Eine Änderungskündigung ist unbehelflich, wenn die angestrebte Eingruppierung bereits kraft Tarifautomatik ohne Vertragsänderung verwirklicht wird (überflüssige Änderungskündigung). • Bei Vorbehaltsannahme einer Änderung unter § 2 KSchG ist Streitgegenstand der Änderungsschutzklage die soziale Rechtfertigung der behaupteten Vertragsänderung; bei überflüssiger Änderungskündigung führt dies regelmäßig zur Abweisung der Änderungsschutzklage, es sei denn, die Kündigung ist aus anderen Gründen unwirksam. • Formulararbeitsvertragliche Verweise auf eine Vergütungsgruppe sind in der Regel deklaratorisch; durch Bezugnahme auf eine Vergütungsordnung (Tarifautomatik) wird die Vergütungsgruppe nicht konstitutiv gesichert. • Für die Einordnung einer Tätigkeit in höhere Vergütungsgruppen ist eine tatsächliche, nennenswerte geistige Entscheidungs- und Gestaltungsarbeit erforderlich (tariflicher Begriff der ‚selbständigen Tätigkeit‘). Die Klägerin, seit 2003 als Hauswirtschaftskraft in einer KiTa mit 15 Wochenstunden beschäftigt, erhielt im Arbeitsvertrag Verweis auf die KAVO und die Angabe der Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 9. Die Beklagte bot wiederholt aufgrund einer behördlichen Überprüfung und eigener Neubewertung eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe K X Fallgruppe 1 an und erklärte Änderungskündigungen. Die Klägerin lehnte ab bzw. nahm unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage. Streitpunkt war, ob die Eingruppierung konstitutiv vereinbart oder durch Tarifautomatik bestimmt ist und ob die Tätigkeit der Klägerin das Merkmal der ‚selbständigen Tätigkeit‘ erfüllt. Das ArbG Koblenz wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das LAG hält die Berufung für unbegründet und hat die Revision zugelassen. • Zulässigkeit und Fristwahrung der Berufung und der Änderungsschutzklage sind gegeben; der Vorbehalt der Klägerin war rechtzeitig erklärt. • Die Beklagte hat eine Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ausgesprochen; die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an, so dass die Klage nach § 4 Satz 2 KSchG die soziale Rechtfertigung der Vertragsänderung zum Gegenstand hat. • Die beabsichtigte Rückgruppierung war überflüssig, weil die richtige Eingruppierung sich aufgrund der vertraglichen Bezugnahme auf § 16 KAVO (Tarifautomatik) der Rechtsanwendung entzieht und nicht durch ein einseitiges Änderungskündigungsangebot verändert wird. • Formulierungen im formularmäßigen Arbeitsvertrag sind nach AGB-Recht auszulegen; die Verweisung auf die KAVO und die Benennung der Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft ergeben, dass keine konstitutive Zusage einer bestimmten Vergütungsgruppe getroffen wurde. • Die Klägerin konnte die Eingruppierung in K VIII Fallgruppe 9 nicht aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen (§ 242 BGB) durchsetzen, weil keine vertrauensbegründende Arbeitsplatzüberprüfung oder vertragliche Zusage vorlag und frühere Entscheidungen/Erklärungen der Beklagten keine dauerhafte Zusicherung ergaben. • Die Klage war zudem nicht dadurch zu retten, dass die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Eingruppierungsfeststellungsantrag nachreichte; dieser wäre eine unzulässige Klageerweiterung oder hätte die Prozessrechte der Beklagten verletzt. • Sachlich ist die Klägerin nicht in der für K VIII erforderlichen ‚selbständigen Tätigkeit‘ beschäftigt: die Lebensmittelkontrolle erfolgte nach starren HACCP-Vorgaben, beschränkte sich auf Temperatur- und Sichtprüfungen und Dokumentation und enthielt keine nennenswerten Entscheidungs- oder Gestaltungsräume, wie sie zur Annahme geistiger Selbständigkeit erforderlich sind. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2020 wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Die Änderungskündigung bzw. das Änderungsangebot war vor dem Hintergrund der Tarifautomatik als überflüssig anzusehen; die behauptete vertragliche Garantie der höheren Vergütungsgruppe lag nicht vor. Soweit die Klägerin die Wirksamkeit der Kündigungserklärung selbst angreifen wollte, waren hierfür keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe dargelegt (z.B. rechtzeitige Zurückweisung nach § 174 BGB). Die Klägerin ist nicht in die höhere Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 9 einzugruppieren, weil ihre Tätigkeit nicht die erforderliche selbständige, geistige Entscheidungsleistung umfasst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Risikoverteilung bei überflüssigen Änderungskündigungen.