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Urteil

5 Sa 372/20

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung den angegriffenen Entscheidungsgründen nicht hinreichend auseinandersetzt (§ 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). • Bei mehrfachen Arbeitsunfähigkeiten gilt grundsätzlich der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls: Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1 EFZG kann sich nicht allein durch Folge- oder neue Bescheinigungen automatisch erneuern, wenn sich Krankheitsbilder zeitlich überschneiden oder nicht klar abgrenzbar sind. • Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind vom Arbeitnehmer konkret zu beziffern und zu begründen; pauschale Tabellen ohne nachvollziehbare Darstellung der Urlaubstage genügen nicht. • Eine nach Fristablauf vorgelegte Beweismitte ersetzt nicht die mangelnde Auseinandersetzung in der Berufungsbegründung; neue Anlagen können die Unzulässigkeit der Berufung nicht heilen. • Eine fristlose Kündigung kann durch unzureichende Klageangaben (z. B. fehlende Beklagtenbezeichnung) als nicht wirksam angegriffen gelten; dadurch wird sie rechtswirksam, §§ 13 Abs.1 KSchG, § 253 ZPO.
Entscheidungsgründe
Berufungsunzulässigkeit bei unzureichender Begründung; Einheit des Verhinderungsfalls im EFZG • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung den angegriffenen Entscheidungsgründen nicht hinreichend auseinandersetzt (§ 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). • Bei mehrfachen Arbeitsunfähigkeiten gilt grundsätzlich der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls: Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1 EFZG kann sich nicht allein durch Folge- oder neue Bescheinigungen automatisch erneuern, wenn sich Krankheitsbilder zeitlich überschneiden oder nicht klar abgrenzbar sind. • Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind vom Arbeitnehmer konkret zu beziffern und zu begründen; pauschale Tabellen ohne nachvollziehbare Darstellung der Urlaubstage genügen nicht. • Eine nach Fristablauf vorgelegte Beweismitte ersetzt nicht die mangelnde Auseinandersetzung in der Berufungsbegründung; neue Anlagen können die Unzulässigkeit der Berufung nicht heilen. • Eine fristlose Kündigung kann durch unzureichende Klageangaben (z. B. fehlende Beklagtenbezeichnung) als nicht wirksam angegriffen gelten; dadurch wird sie rechtswirksam, §§ 13 Abs.1 KSchG, § 253 ZPO. Die Klägerin war seit April 2017 in Vollzeit beim beklagten Hotel-/Restaurantbetrieb beschäftigt und kündigte im Oktober 2018 aus gesundheitlichen Gründen; später arbeitete sie auf Abruf. Ab Dezember 2018 kam es zu mehreren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Der Beklagte kündigte fristlos im Mai 2019, hilfsweise ordentlich zum 15.06.2019. Die Klägerin klagte auf Lohnzahlungen für Januar, Februar und Mai 2019 sowie auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 2018/2019; die Klage enthielt zunächst keine Beklagtenbezeichnung. Das ArbG wies die Klage ab mit der Begründung, Zahlungsanträge seien unbestimmt und Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG wegen Einheit des Verhinderungsfalls beschränkt; Urlaubsabgeltung sei nicht schlüssig berechnet. Die Klägerin legte Berufung ein und reichte später Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankenkassenschreiben nach. • Zulässigkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs.2 ZPO. • Die Berufung ist formell unzulässig, weil die Berufungsbegründung den gerügten Urteilsgründen des ArbG nicht hinreichend entgegen tritt; sie muss aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft sein soll (§ 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). • Zum Zahlungsantrag auf "vollen Lohn" (Antrag 1) und zur geforderten "genauen" Abrechnung (Antrag 3): Das ArbG hat die Anträge wegen Unbestimmtheit zu Recht beanstandet; die Berufung geht nicht auf diese Beanstandungen ein. Der Klägerin oblag die Konkretisierung der Forderungen. • Zum Entgeltfortzahlungsanspruch (Antrag 2): Nach § 3 Abs.1 EFZG ist Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen begrenzt; nach der Rechtsprechung besteht bei aufeinanderfolgenden oder sich überschneidenden Krankheiten nicht automatisch ein neuer sechswochenzeitraum (Einheit des Verhinderungsfalls). Die Klägerin hat trotz Auflagenvortrags nicht durchgehend substantiiert dargelegt, welche Erkrankungen wann bestanden und ob sie zeitlich getrennt waren; damit fehlt die notwendige Darlegungs- und Beweisführung für wiederholte Ansprüche. • Nachträglich vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankenkassenschreiben (Schriftsatz 01.06.2021) können eine unzureichende Berufungsbegründung nicht heilen; § 67 Abs.4 ArbGG setzt eine zunächst zulässige Berufung voraus. • Die fristlose Kündigung des Beklagten wurde nicht wirksam im Kündigungsschutzverfahren angegriffen, weil die Klageschrift Mängel (fehlende Beklagtenbezeichnung) aufwies; daher endete das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung. Folglich entfallen Ansprüche für die ordentliche Kündigungsfrist vom 12.05. bis 15.06.2019. • Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 Abs.1 ZPO. Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs.2 ArbGG nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin wurde als unzulässig verworfen; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Berufungsbegründung setzte sich nicht ausreichend mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinander, sodass die Berufungsinstanz den Rechtsstreit nicht fortführen konnte. Soweit die Klägerin Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung beanspruchte, hat das ArbG im Kern rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für wiederholte Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1 EFZG nicht substantiiert dargelegt wurden und die Urlaubsforderung nicht hinreichend beziffert war. Die fristlose Kündigung des Beklagten wurde nicht wirksam angegriffen, sodass das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang endete; daher bestehen auch keine Zahlungen für die Zeit nach Zugang der fristlosen Kündigung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.