Beschluss
3 Ta 225/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1115.3TA225.10.0A
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Leitsätze
In einem so genannten sic-non-Fall, bei dem das Klagebegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn das die Parteien verbindende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist mit der bloßen Rechtsbehauptung eines Klägers, er sei Arbeitnehmer, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges hinreichend begründet.(Rn.36)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2010/16.08.2010 - 3 Ca 751/10 - aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage insgesamt ist eröffnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem so genannten sic-non-Fall, bei dem das Klagebegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn das die Parteien verbindende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist mit der bloßen Rechtsbehauptung eines Klägers, er sei Arbeitnehmer, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges hinreichend begründet.(Rn.36) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2010/16.08.2010 - 3 Ca 751/10 - aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage insgesamt ist eröffnet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180,00 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte ist Herstellerin von Modeschmuck und Accessoires. Neben firmeneigenen Läden ("Stores") unterhält die Beklagte Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen (wie z.B. Flughafen-Shops und Parfümerien). Zu den Kunden der Beklagten gehören insbesondere auch die Fa. Gebrüder H. KG sowie die Parfümerie-Kette D.. Aufgrund eines mündlichen Vertrages setzt die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Verkaufs- bzw. Absatzförderung ("Merchandising") ein. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens hat die Klägerin Filialen von Kunden der Beklagten zu besuchen bzw. zu betreuen. Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Aufmachung (Ausstattung) des jeweiligen Ladens und die Ausstellung (Schaustellung) der Gegenstände. Außerdem hat die Klägerin Besuchsberichte zu erstellen (s. dazu die Schriftstücke "Einsatzberichte der/des Aushilfsbeschäftigten", Bl. 7 d.A.; "Abrechnung Mai 2010", Bl. 8 d.A.; "Besuchsberichte Vertreter/Marchandiser" v. 20.05.2010, Bl. 9 d.A.). Für jeden Besuch eines Kunden der Beklagten erhält die Klägerin pro Filiale 40,00 EUR (bzw. 60,00 EUR). Außerdem erstattet die Beklagte der Klägerin die bei dieser besuchsbedingt anfallenden Kosten (wie Park- und Versandkosten sowie Kilometergeld). Die Beklagte erteilt der Klägerin "Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge", so wie sich dies z.B. für Mai 2010 und Juni 2010 aus den Abrechnungen vom 02.06.2010 und vom 05.07.2010 ergibt (Bl. 49 f. d.A.; als "Krankenkasse" wird dort jeweils angegeben: "Mini-Job-Zentrale"; abgerechnet wird jeweils ein "Aushilfslohn" i.H.v. 200,00 EUR bzw. 160,00 EUR brutto). In den Monaten März 2010, April 2010 und Mai 2010 hat die Beklagte der Klägerin keine Besuche in der im Flughafen Hahn gelegenen Filiale der Gebrüder H. KG zugewiesen (vgl. dazu das Schreiben der Beklagten vom 12.05.2010, Bl. 21 d.A.). Die Klägerin beansprucht für diese Monate jeweils 120,00 EUR an Vergütung (= 3 x 120,00 = 360,00 EUR). Die Klägerin macht geltend, dass sich durch ihren jahrelangen Einsatz bezüglich der Filialen der Gebrüder H. KG ihr Arbeitsplatz und damit die arbeitsvertragliche Vergütung dahingehend entsprechend konkretisiert habe (vgl. dazu im Einzelnen insbesondere die S. 3 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 29.07.2010 = Bl. 67 f. d.A.). Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 751/10 - (bzw. - 3 Ca 1241/10 -) klagt die Klägerin mit folgenden Anträgen: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 360,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am Flughafen Frankfurt/Hahn in dem Terminal 1 und 2 an den Filialen der Gebrüder H. KG zum Bereich Merchandising zu beschäftigten. hilfsweise, - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrages zu 2 - die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Filialen der Gebrüder H. KG im Rahmen des Merchandisings mindestens einmal im Monat zuzuweisen. weiter hilfsweise beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; sie schließt sich dem Hilfsantrag bezüglich der Verweisung an das zuständige Amtsgericht an. Im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Rechtsverteidigung hat die Beklagte u.a. vorgebracht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Abruf oder ein Arbeitsverhältnis nach Bedarf abgeschlossen worden sei. Im Anschluss an die Kammerverhandlung vom 12.08.2010 - 3 Ca 751/10 - (= Sitzungsniederschrift S. 4 = Bl. 80 d.A.) hat der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts folgenden Beschluss verkündet: Das Arbeitsgericht Kaiserslautern erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Freising verwiesen. Der vollständig abgesetzte Beschluss des Arbeitsgerichts - 3 Ca 751/10 - (Bl. 82 ff. d.A.), in dem es heißt, dass er auf die Verhandlung vom 16.08.2010 erlassen wurde, wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.08.2010 (Bl. 94 d.A.) zugestellt. Mit dem Schriftsatz vom 06.09.2010 legte die Klägerin gegen den Rechtsweg-Beschluss des Arbeitsgerichts - 3 Ca 751/10 - sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 27.09.2010 so, wie dies aus Bl. 103 ff. d.A. ersichtlich ist. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.09.2010 (Bl. 103 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 16.08.2010 - 3 Ca 751/10 - zu erkennen, dass der Rechtsweg vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern eröffnet sei. Die Beklagte beantragt, den Antrag (der Klägerin) abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.08./16.08.2010 nach näherer Maßgabe der Beschwerdebeantwortung vom 05.11.2010 (Bl. 121 ff. d.A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte bringt dort u.a. vor: Das Arbeitsgericht sei nicht zuständig. Die Klägerin sei als "Selbständige" einzuordnen. Die Klägerin könne ihre Arbeitszeit völlig frei gestalten. Dies zeigten die Anlagen der Beschwerdeschrift auf. So ergebe sich aus der Anlage A 1 (= Bl. 108 f. d.A. = Schreiben vom 05.09.2008), dass eine völlig freie zeitliche Gestaltung der Arbeitszeit der Klägerin vorliege. Eine arbeitszeitbezogene Fremdbestimmung liege definitiv nicht vor. In der Anlage A 1 werde der Klägerin als Merchandiserin ausdrücklich nur vorgegeben, welche Vorgehensweise beim Besuch einer Filiale vorzunehmen sei. Es handele sich um eine Beschreibung der Tätigkeit, die ausdrücklich keine zeitlichen Komponenten oder auch nur als "Muss-Vorschrift" zu verstehen sei. Bei einem Arbeitsvertrag wäre die dort vorgesehene Kürzung des "Werk- oder Dienstlohns" (bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung) nicht denkbar. Dies sieht die Beklagte auch durch die Anlage A 3 (E-Mail vom 16.04.2010 = Bl. 111 d.A.) als bestätigt an. Die Beklagte zitiert aus der Anlage A 3. Die Klägerin - so argumentiert die Beklagte weiter - habe somit verhältnismäßig frei bestimmen können, wie und ob sie ihre Aufgaben habe erfüllen wollen, - wobei im Rahmen einer normalen Beschreibung der Aufgaben diese zu erfolgen habe. Dass das notwendige Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gegeben sei, folge ebenfalls aus dem Schreiben. Es habe eine "Abstimmung" erfolgen sollen mit der höflichen Bitte, ob die Tätigkeit übernommen werde. Die Beklagte verweist auf den (unstreitigen) Umstand, dass der Ehemann der Klägerin (zeitweise) die Tätigkeit der Klägerin ausgeführt hat. Hierfür - so trägt die Beklagte weiter vor - habe sie keineswegs ihr Einverständnis erklärt, - ihr sei vielmehr durch die Klägerin mitgeteilt worden, dass ihr Mann die Arbeiten ausführen würde. Den Anlagen lasse sich entnehmen, dass zu keinem Zeitpunkt die Klägerin Aufgaben habe selbst erfüllen müssen. Sie habe jederzeit die Option, Dritte zur Auflagenerfüllung (gemeint wohl: Aufgabenerfüllung) einzusetzen. Diese Möglichkeit ergebe sich aus der Anlage A 1, in der ausschließlich die Vorgehensweise, - keineswegs die sonstigen rechtlichen Vorgaben festgelegt worden seien. Das Arbeitsgericht hat die Akte, die zwischenzeitlich an das Amtsgericht Freising - 1 C 1218/10 - versandt worden war, mit einem neuen Aktenzeichen - 3 Ca 1241/10 - versehen und sodann am 06.10.2010 durch den Kammervorsitzenden wie folgt beschlossen: Der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 16.08.2010 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses im Einzelnen wird auf die Seite 2 des Beschlusses vom 06.10.2010 - 3 Ca 1241/10 - (= Bl. 113 d.A.) Bezug genommen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die Klage gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG eröffnet. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Insbesondere ist die Beklagte als Arbeitgeberin und die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen. Die entsprechende Rechtsbehauptung der Klägerin, Arbeitnehmerin der Beklagten zu sein, reicht hier ausnahmsweise für die Bejahung der Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtsweges aus. a) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend bereits deswegen eröffnet, weil es sich bei den Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin entscheidungserheblich sind, um sogenannte doppel-relevante Tatsachen handelt. Jedenfalls bezüglich des Klageantrages zu 2 (Beschäftigung) handelt es sich hier um einen sog. sic-non-Fall. Die Klage kann insoweit nur dann Erfolg haben, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin verfolgt im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (Klageantrag zu 2). Ein derartiger Beschäftigungsanspruch ist - soweit ersichtlich - nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anerkannt (grundlegend und auf die Würde des Arbeitnehmers abstellend [Art. 1 und 2 GG]: BAG vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 -; dagegen kennt das Dienstvertragsrecht des BGB für den freien Dienstnehmer keinen allgemeinen Beschäftigungsanspruch, - BAG [GS] vom 27.02.1985 - GS 1/84 - juris Rz 29; vgl. auch LAG Hamburg vom 07.09.1005 - 4 Sa 33/05 - juris Rz 120 und Rz 127). Somit hängen sowohl die Rechtswegfrage als auch die Begründetheit der Klage mit dem Beschäftigungsanspruch von der Frage der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin ab, - was insoweit zur Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtsweges führt (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 und § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Da der Klageantrag zu 2 zu dem Klageantrag zu 1 (Vergütung) in einem engen Zusammenhang der in § 2 Abs. 3 ArbGG bezeichneten Art steht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen insgesamt (also für alle Klageanträge) eröffnet. Dass ein derartiger enger, unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist, erhellt daraus, dass die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 eine Art der Beschäftigung begehrt, die ihr eine Vergütung, wie sie die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 für die Monate März, April und Mai 2010 beansprucht, zukünftig sichern soll. Erkennbar will die Klägerin sowohl den Vergütungsanspruch (Klageantrag zu 1) als auch den Beschäftigungsanspruch (Klageantrag zu 2) darauf stützten, die Beklagte setze sie, die Klägerin, seit März 2010 nicht mehr vertragsgemäß ein. Durch den "jahrelangen Einsatz der Klägerin bezüglich der Filialen der Gebr. H." - so argumentiert die Klägerin - habe sich "der Arbeitsplatz und damit die arbeitsvertragliche Vergütung … entsprechend … konkretisiert." Die Ausübung des Direktionsrechts (der Beklagten) sei dahingehend eingeschränkt, dass die Direktionsrechtsausübung "nicht zu einer Minderung der Grundvergütung führen" dürfe, - die Beklagte sei "nicht befugt", grundsätzlich das Aufsuchen von Filialen der Gebr. H. "zu unterbinden" (s. dazu Schriftsatz der Klägerin vom 29.07.2010 S. 3 f. = Bl. 67 f. d.A.). Eine derartige, von der Klägerin behauptete bzw. angenommene Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers (infolge "Konkretisierung") stellt - ähnlich wie der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers - eine arbeitsrechtliche Besonderheit dar (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen "Konkretisierung": Schaub/Linck 13. Aufl. Arbeitsrechtshandbuch S. 419 Rz 99; DLW-Dörner 8. Aufl. S. 161 Rz 520 f.). Dieser Gesichtspunkt führt dazu, hier auch einen rechtlichen Zusammenhang des Antrages zu 2 mit dem Antrag zu 1 zu bejahen. Die mit den Anträgen zu 1 und zu 2 verfolgten Ansprüche gehören innerlich eng zusammen, - sie würden einem einheitlichen Lebenssachverhalten entspringen, - falls sie begründet wären (- worüber im Rahmen der Rechtsweg-Prüfung allerdings nicht zu befinden ist). b) Ist hiernach der Rechtsweg gemäß § 2 ArbGG bereits deswegen gegeben, weil ein sic-non-Fall und ein enger Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsweg auch deswegen eröffnet ist, weil die Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ohnehin als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Soweit es um die Bestimmung des zutreffenden Arbeitnehmerbegriffs geht, folgt die Beschwerdekammer den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, wie sie im Beschluss vom 16.08.2010 - 3 Ca 751/10 - insbesondere auf den Seiten 5 bis 7 dargestellt werden. Die dort dargestellten Grundsätze bedürfen einer Ergänzung dahingehend, dass, wenn die Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, es nach der Rechtsprechung des BAG auch als solches einzuordnen ist (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl., S. 51 f. = Rz 36). Von der (mündlichen) Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ist erstinstanzlich (auch) die Beklagte selbst ausgegangen. Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die ihrer Art nach in einem freien Dienst- bzw. Mitarbeiterverhältnis, - aber gerade auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden können. Geht es, wie vorliegend, um derartige Tätigkeiten, umfasst die Vertragsfreiheit der Vertragspartner grundsätzlich auch die Befugnis, privatautonom darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder ob für die Rechtsbeziehung eine andere rechtliche Grundlage vereinbart werden soll. Das erstinstanzliche Parteivorbringen deutet darauf hin, dass die Parteien einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin ihre Überprüfungs- und Betreuungstätigkeit nicht frei - wie eine Selbständige - am Markt anbieten kann. Der Einsatz der Klägerin für die Beklagte war von dieser bzw. von dem Bedarf der Kunden der Beklagten abhängig. Grundsätzlich hatte eine Arbeitsanforderung nach den Anforderungen durch die Kunden der Beklagten zu erfolgen. Der von den Parteien (mündlich) vereinbarte Vertrag mag einen ungewöhnlichen bzw. unüblichen Inhalt haben. Es ist jedoch anerkanntes Recht, dass auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf; § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG; vgl. dazu auch das Schreiben der Beklagten vom 12.05.2010, Bl. 21 d.A., sowie den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten auf S. 1 des Schriftsatzes vom 10.08.2010 = Bl. 70 d.A.: "… Zwischen den Parteien war vereinbart, dass ein Arbeitsverhältnis auf Abruf oder ein Arbeitsverhältnis nach Bedarf abgeschlossen wurde …"). Entsprechendes gilt für die Art der vereinbarten Vergütung. Soweit dem keine zwingenden kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, schreibt § 611 Abs. 1 BGB den Arbeitsvertragsparteien nicht vor, wie sie im Einzelnen die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ausgestalten sollen. (Auch) die Vergütungsfrage dürfen die Arbeitsvertragsparteien privatautonom innerhalb der allgemein vorgegebenen Grenzen (§§ 134 und 138 BGB) regeln. Demgemäß bestehen auch gegen eine Vergütungsabrede der streitgegenständlichen Art ("für jeden Besuch einer Filiale: 40,-- EUR (bzw. 60,-- EUR)") keine Bedenken. Mit dem Hinweis auf diese Vergütungsabrede lässt sich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres anzweifeln. Soweit es um den Inhalt der Arbeitsleistung geht, nimmt die Beklagte für sich in Anspruch, die Klägerin auf bestimmte Vorgaben hinzuweisen, die einzuhalten seien (vgl. dazu die S. 2 des Schreibens der Beklagten vom 05.09.2008 = Bl. 109 d.A.). Mit dem Hinweis auf die dort erwähnte "Vorgabe unseres Kunden" erteilt die Beklagte der Klägerin eine Weisung, die ihre Grundlage durchaus im Direktionsrecht des Arbeitgebers haben könnte. Auch der Umstand, dass die Klägerin Besuchsberichte zu erstellen hat (vgl. dazu den Besuchsbericht vom 30.06.2010, Anlage A 2 = Bl. 110 d.A.), könnte belegen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit gerade nicht frei wie ein Selbständiger erledigen kann. Die Klägerin erbringt ihre Arbeit in der Regel auch in Person im Sinne des § 613 S. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer die Arbeit im Zweifel in Person zu leisten. Anhaltspunkte dafür, dass es in das Belieben der Klägerin gestellt wäre, die Betreuungs- und Überprüfungstätigkeit regelmäßig auch durch eigene Arbeitnehmer erledigen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass seinerzeit der schwangerschaftsbedingte Ausfall der Klägerin dazu geführt hat, dass der Ehemann der Klägerin zeitweise das "Merchandising" übernahm, steht deswegen der Einordnung der Rechtsbeziehung der Parteien als Arbeitsverhältnis ohne weiteres nicht entgegen. Schließlich muss der Umstand, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen konnte, nicht unbedingt dazu führen, hier ein freies Dienst- oder Mitarbeiterverhältnis anzunehmen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, muss sich nicht auf die Arbeitszeit erstrecken, sondern kann sich auch auf den Inhalt und die Durchführung der geschuldeten Tätigkeit beschränken (BAG vom 06.05.1998 - 5 AZR 347/97 - juris Rz 64). 3. In einem Fall der vorliegenden Art (die Beschwerde hat Erfolg) bedarf es keiner Kostenentscheidung (Germelmann/M./P./M.-G 7. Aufl. ArbGG § 48 Rz 131). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde geschätzt und in Höhe eines Bruchteils des Hauptsacheverfahrens festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.