Urteil
3 Sa 17/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0510.3SA17.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung bedarf es auf der ersten Prüfungsstufe einer negativen Prognose dahingehend, dass der Arbeitnehmer - im Falle lang andauernder Erkrankung - auch weiterhin arbeitsunfähig sein wird, bzw. - im Falle häufiger (Kurz-)Erkrankungen - des Vorliegens von objektiven Tatsachen, die die ernste Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen.(Rn.20)
2. Hat der Arbeitgeber Vortrag geleistet, der nicht von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis weiterer Erkrankungen über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus darzutun, muss der gekündigte Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs doch zu rechnen (gewesen) ist bzw. weshalb die Besorgnis weiterer zukünftiger Erkrankungen nicht gerechtfertigt ist. Dabei darf an die prozessuale Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers kein zu strenger Maßstab angelegt werden.(Rn.20)
Ist der Arbeitnehmer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs 2 ZPO nachgekommen, hat der Arbeitgeber den vollen Beweis in Bezug auf die von ihm behauptete negative Prognose zu führen.(Rn.23)
3. Im Einzelfall können zuverlässige Feststellungen auf der 1. Prüfungsstufe wegen der erforderlichen Sachkenntnis nur mit Hilfe eines medizinischen Gutachtens zu führen sein.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.09.2010 - 6 Ca 1415/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.700,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung bedarf es auf der ersten Prüfungsstufe einer negativen Prognose dahingehend, dass der Arbeitnehmer - im Falle lang andauernder Erkrankung - auch weiterhin arbeitsunfähig sein wird, bzw. - im Falle häufiger (Kurz-)Erkrankungen - des Vorliegens von objektiven Tatsachen, die die ernste Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen.(Rn.20) 2. Hat der Arbeitgeber Vortrag geleistet, der nicht von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis weiterer Erkrankungen über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus darzutun, muss der gekündigte Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs doch zu rechnen (gewesen) ist bzw. weshalb die Besorgnis weiterer zukünftiger Erkrankungen nicht gerechtfertigt ist. Dabei darf an die prozessuale Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers kein zu strenger Maßstab angelegt werden.(Rn.20) Ist der Arbeitnehmer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs 2 ZPO nachgekommen, hat der Arbeitgeber den vollen Beweis in Bezug auf die von ihm behauptete negative Prognose zu führen.(Rn.23) 3. Im Einzelfall können zuverlässige Feststellungen auf der 1. Prüfungsstufe wegen der erforderlichen Sachkenntnis nur mit Hilfe eines medizinischen Gutachtens zu führen sein.(Rn.22) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.09.2010 - 6 Ca 1415/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.700,00 € festgesetzt. I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat ihr deswegen zu Recht stattgegeben. 1. Die persönlichen und betrieblichen Anwendungsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 KSchG sind nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt erfüllt. 2. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie nicht durch einen Grund i. S. d. des Gesetzes bedingt ist. Insbesondere bedingt kein Grund, der in der Person der Klägerin liegen würde, die Kündigung. a) Das Bundesarbeitsgericht stellt seit jeher an die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung keine zu geringen Anforderungen. Nach näherer Maßgabe dieser Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, ist das Arbeitsverhältnis kein reines Austauschverhältnis, sondern ein Austauschverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag. Der Arbeitgeber muss auf die Belange des Arbeitnehmers, der schon durch die Krankheit einen Schicksalsschlag erlitten hat, Rücksicht nehmen (BAG 12.03.1968 - 1 AZR 413/67 = BAGE 20, 345 ff.; vgl. auch § 241 Abs. 2 BGB). Die Arbeit wird heute nicht mehr (und noch nicht wieder), - wie es wohl zur Zeit der Entstehung des HGB und der Gewerbeordnung der Fall war -, als bloße Ware und das Arbeitsverhältnis nicht mehr als rein schuldrechtliches Austauschverhältnis - "Arbeit gegen Lohn" - angesehen (BAG aaO. S. 348 - oben -). Die durch das Arbeitsverhältnis begründete persönliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist demgemäß auch bei der Abwägung nach § 1 KSchG (also insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung auf der dritten Prüfungsstufe) zu berücksichtigen. b) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner weiteren Rechtsprechung die Grundsätze aus dem Urteil vom 12.03.1968 - 1 AZR 413/67 - nicht aufgegeben, sondern weiterentwickelt. Nach näherer Maßgabe dieser Rechtsprechung, die u.a. nachgewiesen ist von Oetker/ErfK zum Arbeitsrecht, 10. Auflage KSchG § 1 Rz 129 ff. und 139 ff., ist die dort jeweils im Einzelnen beschriebene dreistufige Prüfung vorzunehmen. Auf der ersten Prüfungsstufe (= "negative Gesundheitsprognose") bedarf es einer negativen Prognose dahingehend, dass der Arbeitnehmer - im Falle lang andauernder Erkrankung - auch weiterhin arbeitsunfähig sein werde, bzw. - im Falle häufiger (Kurz-)Erkrankungen - des Vorliegens von objektiven Tatsachen, die die ernste Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen. Dem Arbeitsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen, dass die hiernach notwendige negative Prognose, abgestellt auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vom 30.10.2007, zu verneinen ist. Häufige wiederholte Erkrankungen in der Vergangenheit können zwar für eine negative Gesundheitsprognose sprechen, wobei freilich für die Fallgruppe der "Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit" die Auffassung vertreten wird, dass insoweit - anders als bei "häufigen Kurzerkrankungen" - aus der bisherigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Schlüsse für die Zukunft gezogen werden könnten (vgl. Griebeling/KR 8. Aufl. KSchG § 1 Rz 367). Vorliegend fehlte die Klägerin krankheitsbedingt bei Kündigungszugang bereits mehrere Monate anhaltend seit dem 09.02.2007. Ungeachtet dessen hat die Beklagte hier Vortrag geleistet, der nicht von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis weiterer Erkrankungen über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus darzutun. Jedenfalls kommt den Tatsachen, die die Beklagte insoweit bereits in der Klageerwiderung vorgetragen hat, die Bedeutung einer entsprechenden gewissen Indizwirkung zu. In einem derartigen Fall muss der gekündigte Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs doch zu rechnen (gewesen) sei bzw. weshalb die Besorgnis weiterer zukünftiger Erkrankungen nicht gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur maßvolle Anforderungen an die Erfüllung der prozessualen Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers gestellt werden. Im BAG-Urteil vom 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - wird ausgeführt, dass an die prozessuale Mitwirkungspflicht (des Arbeitnehmers) deswegen kein zu strenger Maßstab angelegt werden darf, weil auch der Arbeitnehmer nicht immer weiß, an welcher Krankheit er leidet und wann mit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Arzt angewandten Therapie zu rechnen ist. Dem Arbeitnehmer fehlten zum einen die Fachkenntnisse, aufgrund derer er selbst eine zutreffende Auskunft geben könnte, des Weiteren kläre der Arzt den Patienten in der Regel nur in dem Maße auf, wie dieser das seiner Meinung nach ertragen könne, und schließlich verstünden die Patienten oft die Sprache der Mediziner nicht. Für die Richtigkeit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, an die Einlassungslast bzw. prozessuale Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess dürfe kein zu strenger Maßstab angelegt werden, spricht, dass die Privatsphäre des Arbeitsnehmers rechtlich geschützt ist und ein Arbeitnehmer deswegen ohne Weiteres nicht verpflichtet ist, sich näher zur Art seiner Erkrankung und deren Ursache zu äußern. Dies entspricht jedenfalls der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 und 2 EFZG (ähnlich bereits früher § 3 Abs. 1 LFZG) getroffen hat: Die für den Arbeitgeber bestimmte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf keine Angaben oder Hinweise über die Art der Erkrankung des Arbeitnehmers bzw. über den Krankheitsbefund (Diagnose) enthalten. Tatsachen in Bezug auf die Gesundheit bzw. Krankheiten eines Arbeitnehmers gehören zu dessen engstem persönlichen Bereich. Die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers ist grundrechtlich geschützt. Auf dieses Grundrecht des Arbeitnehmers, - das freilich keineswegs schrankenlos besteht -, ist bei der Anwendung des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO behutsam Bedacht zu nehmen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beansprucht (auch) im Bereich des Zivil- und Arbeitsgerichtsprozesses Geltung. Deshalb ist der Arbeitnehmer (nur) nach Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet. Den hiernach an ihre prozessuale Mitwirkungspflicht zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, so dass das Arbeitsgericht zu Recht die Einholung von Sachverständigengutachten angeordnet hat. Die Berufungskammer macht sich insoweit die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung (= Urteil vom 07.09.2010 S. 10 - unten - zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Es ist anerkanntes Recht - und dies gilt auch vorliegend -, dass weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer, noch ein Gericht in der Regel die erforderliche medizinische Sachkompetenz zur Feststellung der Entwicklung von Krankheiten haben. Für die Feststellung einer zuverlässigen Prognose ist vielmehr medizinische Sachkenntnis erforderlich. In einem Fall der vorliegenden Art können zuverlässige Feststellungen auf der 1. Prüfungsstufe ("negative Zukunftsprognose") nicht auf einen "Indizienbeweis" und/oder eine angebliche Lebenserfahrung gestützt werden. Es ist daran festzuhalten, dass voller Beweis zu fordern ist, der in aller Regel wegen der erforderlichen Sachkenntnis nur mit Hilfe eines medizinischen Gutachtens zu führen ist. c) Zumindest hat die Klägerin, nachdem das fachorthopädische (erste) Gutachten vom 18.02.2009 vorlag, - jedenfalls aber nach Vorlage des fachpsychiatrischen (zweiten) Gutachtens vom 02.07.2010, die ihr obliegende Einlassungslast bzw. prozessuale Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach BGH 10.11.2009 - VI ZR 325/08 - macht sich eine Partei, die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen. Dieser allgemeine Grundsatz kommt in einem Kündigungsschutzprozess auch dem Arbeitnehmer, hier: der Klägerin, zugute. Im Gutachten vom 02.07.2010 heißt es - ähnlich wie bereits im Resümee auf Seite 25 des Gutachtens vom 18.02.2009 -, dass "zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Oktober 2007 wie auch zum jetzigen Zeitpunkt keine jährliche Krankheitsdauer von genau oder mehr als sechs Wochen aufgrund psychiatrischen und/oder orthopädischen Beschwerden zu prognostizieren" ist. Die Mediziner, die die beiden Gutachten erstellt haben, besitzen die erforderliche Sachkompetenz zur Feststellung der Entwicklung von Krankheiten bzw. dazu, eine entsprechende Prognose zu stellen. Durch ihre Antragsstellung im Termin vom 07.09.2010, - spätestens aber in ihrer Berufungsbeantwortung vom 05.04.2011 - hat sich die Klägerin die zitierte Aussage im Gutachten vom 02.07.2010 (dort S. 31 f. = Bl. 156 f. d. A.) zu eigen gemacht und zumindest damit ihre prozessuale Mitwirkungspflicht erfüllt. Angesichts des jeweiligen Ergebnisses der beiden eingeholten Sachverständigengutachten müssen die Berufungsangriffe der Beklagten erfolglos bleiben. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist, hat der Arbeitgeber den vollen Beweis in Bezug auf die von ihm behauptete negative Prognose zu führen (vgl. BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 -). Diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG vom Arbeitgeber zu führenden Beweis hat die Beklagte vorliegend nicht geführt. Aufgrund der beiden Sachverständigen-Gutachten vom 18.02.2009 und vom 02.07.2010 ist nicht bewiesen, dass die Klägerin - abgestellt auf den 30.10.2007 - über den Kündigungs-Termin 31.03.2008 hinaus (auch) zukünftig anhaltend arbeitsunfähig krank sein werde. Aufgrund der beiden Gutachten ist weiter nicht bewiesen, dass die Klägerin - wiederum abgestellt auf den 20.10.2007 - zukünftig jährlich 6 Wochen oder länger krankheitsbedingt fehlen werde. Anders als das Arbeitsgericht dies (auf S. 11 - oben - des Urteils vom 07.09.2010) angenommen hat, musste die Klägerin nicht beweisen, dass nicht mit weiteren Erkrankungen zu rechnen sei (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG). d) Soweit es um die Bestätigung bzw. Widerlegung einer einmal gestellten Prognose geht, ist es nicht ausgeschlossen, auch die spätere Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin mit zu berücksichtigen. Es kommt zwar grundsätzlich auf die Prognose im Kündigungszeitpunkt an. Jeder Prognose haftet jedoch - dem Prognosecharakter entsprechend - notwendigerweise eine gewisse Unsicherheit an. Zu ein und derselben Frage lassen sich durchaus mehrere (unterschiedliche) Prognosen vertreten. Aus diesem Grunde macht es Sinn, nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die spätere Entwicklung mit zu bewerten. Der dogmatische Ansatz, dass es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs ankommt, schließt es - wenn dem Kündigungsgrund wie hier ein prognostisches Element innewohnt - nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Plausibilität der Prognose zulässt. In diesem Sinne kann die Entwicklung nach der Kündigung durchaus berücksichtigt werden (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 -). Die Klägerin hat bereits am Ende der Klageschrift vom 07.11.2007 (dort S. 3) im Sinne einer Prognose ausgeführt, dass sie davon ausgehe, noch im Laufe des Jahres 2007 ihre Arbeit wieder aufnehmen zu können. Dies war tatsächlich der Fall. Zu der von der Klägerin erwarteten Arbeitsaufnahme ist es im Herbst 2007 gekommen. Die Klägerin hat unstreitig am 12.11.2007 ihre Arbeit wieder aufgenommen. Zwar schloss sich dann ab dem 27.11.2007 eine Reha-Maßnahme bzw. Kur bis zum 24.12.2007 an. Die im Anschluss daran noch aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin sind jedoch hinsichtlich Dauer und Häufigkeit eher unauffällig, - sie stehen der Richtigkeit der Annahme der Klägerin, sie könne wieder ordnungsgemäß ihrer Arbeit nachgehen, nicht entscheidend entgegen. Die Krankheitszeiten, die in den Jahren 2008, 2009 und danach aufgetreten sind (s. dazu die tatsächlichen Feststellungen auf S. 7 - unten - und S. 8 - oben - im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 07.09.2010), sind nicht derart gravierend, dass dadurch ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der im Gutachten vom 02.07.2010 (dort S. 31 f.) enthaltenen medizinischen Feststellung begründet wären. Die tatsächliche Fehlzeitentwicklung ab dem Jahre 2008 bestätigt vielmehr die Annahme bzw. Prognose der Klägerin, dass am 30.10.2007 krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin von genau oder mehr als 6 Wochen jährlich nicht (mehr) zu erwarten waren. Diese Annahme bzw. Prognose der Klägerin - wie sie auf S. 3 der Klageschrift zum Ausdruck gebracht wird - hatte eine durchaus reale Grundlage. Keineswegs verhält es sich so, dass erst nach Kündigungszugang ein neuer Kausalverlauf in Gang gesetzt worden wäre. Die Klägerin hat sich nicht erst nach dem 30.10.2007 zu Operationen entschlossen. Die Operationen am Fuß (Großzehe/Hallux) und an beiden Knien fanden vielmehr unstreitig bereits vor dem 30.10.2007 statt. Von Erkrankungen, deren Ursachen operativ erfolgreich beseitigen wurden, geht keine Wiederholungsgefahr aus. e) Da sich hiernach (bereits) auf der 1. Prüfungsstufe keine negative Gesundheitsprognose stellen lässt, lässt sich weiter - auf der 3. Prüfungsstufe - nicht feststellen, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches Betriebsablaufstörungen und/oder wirtschaftliche Belastungen zu besorgen waren, die die Beklagte billigerweise nicht hinnehmen musste. Zudem begründet das Alter der am 24.03.1955 geborenen Klägerin ebenso wie die doch schon lange Dauer ihrer (seit dem 26.08.1994 bestehenden) Betriebszugehörigkeit eine gesteigerte soziale Schutzbedürftigkeit und deswegen ein besonderes Interesse der Klägerin am Erhalt ihres Arbeitsplatzes. 3. Dahingestellt bleiben kann, ob es der Beklagten aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nunmehr - am 10.05.2011 - nicht ohnehin nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich noch darauf zu berufen, die am 30.10.2007 erklärte Kündigung sei wirksam gewesen. Ein entsprechender (dann von amts- wegen zu beachtender) Einwand könnte sich aus § 242 BGB ergeben in Verbindung mit der Entwicklung, die das Arbeitsverhältnis tatsächlich nach Kündigungsausspruch und nach Ablauf der Kündigungsfrist genommen hat. Insoweit konnte die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin, nachdem diese ihre Kur am 24.12.2007 beendet hatte, doch wieder in Anspruch nehmen. Davon hat die Beklagte auch - und zwar über den Kündigungstermin "31.03.2008" hinaus - unstreitig Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat die Klägerin - wenn auch (wohl) "nur" im Rahmen einer sog. "Prozessbeschäftigung" - über Monate und Jahre hinweg für sich arbeiten lassen. Demgemäß ist der Leistungsaustausch gemäß § 611 Abs. 1 BGB ungeachtet der Kündigung vom 30.10.2007 faktisch ordnungsgemäß und zuletzt ohne nennenswerte krankheitsbedingte Unterbrechungen vollzogen worden. Die Beklagte bzw. die Vorgesetzten der Klägerin konnten sich in Anbetracht der von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen selbst davon überzeugen ( - die Arbeitsleistungen der Klägerin waren Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten -), dass die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich dauerhaft wiedererlangt hat und dass es sich bei der Entwicklung nach Kündigungsausspruch keineswegs um eine angebliche oder unglaubhafte "Blitzgenesung" gehandelt hat. Darin besteht jedenfalls der objektive Erklärungswert der tatsächlich praktizierten Weiterbeschäftigung der Klägerin durch die Beklagte. Daraus könnte sich ergeben, dass der Grund, der die Beklagten am 30.10.2007 zur Kündigung veranlasst hatte, jetzt so viel an Bedeutung verloren hat, dass er jedenfalls deswegen gemäß § 242 BGB eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen kann. Nach Ablauf der Kündigungsfrist (31.03.2008) hat die Beklagte die Klägerin bis zum Berufungsverhandlungs-Termin (10.05.2011) beschäftigt, also über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren. Dies ist ein beachtlich langer und wohl auch rechtserheblicher Zeitraum (vgl. - freilich in anderem Zusammenhang - zur arbeitsrechtlichen Bedeutung eines derartigen Zeitraumes: die Pressemitteilung zu BAG Urteil vom 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 -). III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen. Die am … 1955 geborene Klägerin ist seit dem 26.08.1994 als Arbeiterin für die Beklagten tätig. In dem Betrieb in A-Stadt beschäftigt die Beklagte regelmäßig (deutlich) mehr als 10 Arbeitnehmer. In den Jahren von 2001 bis 2007 hat die Klägerin wiederholt krankheitsbedingt gefehlt (vgl. dazu im Einzelnen die Auflistung krankheitsbedingter Ausfallzeiten gemäß Anlage 1 zur Klageerwiderung der Beklagten vom 18.02.2008 = Bl. 28 d. A.). Zur Zeit des Kündigungsausspruchs vom 30.10.2007 (Kündigung vom 30.10.2007 zum 31.03.2008 = Bl. 4 f. d. A.) fehlte die Klägerin anhaltend seit dem 09.02.2007. Der Betriebsrat hatte der Kündigung gemäß Schreiben vom 25.10.2007 (Bl. 6 f. d. A.) widersprochen. Vom 27.11.2007 bis zum 24.12.2007 unterzog sich die Klägerin einer Reha-Maßnahme (Kur). Die Beklagte hat die Klägerin (auch) in der Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist (31.03.2008) weiter beschäftigt ("Prozessbeschäftigung"). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.09.2010 - 6 Ca 1415/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 223 ff. d. A.). Gemäß Beschluss vom 11.03.2008 - 6 Ca 1415/07 - ordnete das Arbeitsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Das (entsprechende) fachorthopädische Gutachten vom 18.02.2009 erstellte der Oberarzt der Orthopädischen Klinik der Universitätsmedizin der J.-G.-Universität M., Dr. med. K. E. R.; der Leitende Oberarzt dieser Klinik, Privatdozent Dr. med. P. D. erklärte sich mit dem Gutachten aufgrund eigener Urteilsfindung einverstanden. Zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten vom 18.02.2009 (Bl. 64 ff. d. A.) ebenso Bezug genommen wie auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 02.07.2010 (Bl. 126 ff. d. A.), das vom Arbeitsgericht gemäß Beschluss vom 14.05.2009 - 6 Ca 1415/07 - eingeholt wurde. Das fachpsychiatrische Gutachten ist unterzeichnet von der Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin der J.-G.-Universität M., Dr. med. Dipl. Psych. M. G.-M., und der A. B., einer Assistenzärztin dieser Klinik. Mit Urteil vom 07.09.2010 - 6 Ca 1415/07 - stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.10.2007 nicht aufgelöst worden ist. Gegen das ihr am 13.12.2010 zugestellte Urteil vom 07.09.2010 - 6 Ca 1415/07 - legte die Beklagte am 12.01.2011 Berufung ein und begründete diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 27.01.2011 - 3 Sa 17/11 -) am 03.03.2011 mit dem Schriftsatz vom 02.03.2011. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 02.03.2011 (Bl. 253 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte bringt dort insbesondere vor - und führt dazu näher aus -, dass das Arbeitsgericht unter Außerachtlassung gefestigter prozessualer Regelungen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Unrecht zwei Sachverständigengutachten eingeholt habe. Obwohl diese Gutachten prozessual nicht verwertbar gewesen seien, habe das Arbeitsgericht seine Entscheidung dennoch maßgeblich darauf gestützt. Das Arbeitsgericht unterlasse es, auf den jeweiligen Inhalt der kritisch zu hinterfragenden Gutachten einzugehen und beschränke sich darauf, die zusammenfassenden Schlusssätze der Gutachten zu zitieren und daraus in Kombination mit der Fehlzeitenentwicklung der Klägerin nach Kündigungsausspruch den nicht nachzuvollziehbaren Schluss zu ziehen, bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe eine negative Gesundheitsprognose für die Klägerin nicht gestellt werden können. Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.02.2008 (Klageerwiderung, Bl. 18 ff. d. A. nebst Anlagen). Die Beklagte bringt u. a. weiter vor, dass sich die psychischen/psychiatrischen Erkrankungen der Klägerin seit Mitte 1999 wie ein roter Faden durch das Arbeitsverhältnis der Klägerin ziehen würden. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer weiteren schwerwiegenden und nicht ausgeheilten Erkrankung der Klägerin mit gegebenenfalls darauf zurückzuführenden Fehlzeiten im internistischen oder allgemeinmedizinischen Bereich ergebe sich und habe sich ergeben - so die Beklagte - aus der Tatsache, dass die Klägerin Ende April 2005 ein fachärztliches Attest des Dr. N. vorgelegt habe (mit der ärztlichen Empfehlung einer innerbetrieblichen Umsetzung in den Tagdienst und des Vermeidens von Nachtdienst). Die (entsprechenden) chronischen Erkrankungen müssen nach Ansicht der Beklagten noch vorliegen, da die Klägerin seither der ärztlichen Empfehlung gemäß von der Beklagten nicht mehr in der Nachtschicht beschäftigt worden sei und unstreitig niemals erklärt habe, diese Erkrankung sei nunmehr ausgeheilt und sie könne wieder im normalen Drei-Schichtbetrieb eingesetzt werden. Auch spätere Fehlzeiten seien nach Angaben der Klägerin auf nicht näher spezifizierte psychische/psychiatrische Erkrankungen zurückzuführen. Die Beklagte erwähnt den Aufenthalt der Klägerin vom 13.03.2006 bis zum 07.04.2006 in der K.-A.-Klinik/S. Rheumazentrum Rheinland-Pfalz AG. Hinsichtlich ihrer umfangreichen Fehlzeiten ab Januar 2007 habe die Klägerin auf angebliche Operationen wegen Arthrose am Fuß und am Meniskus beider Knie verwiesen. Am 14.09.2007 habe die Klägerin in der Personalabteilung einen Neurologen-Termin am 21.09.2007 mitgeteilt und zwischen dem 15.09.2007 und dem 20.09.2007 sei die Mitteilung der Klägerin in der Produktion gegenüber dem H.-J. K. erfolgt, dass sie angeblich wieder kurz vor einer Operation stehe. Bei der Übergabe der Kündigung am 30.10.2007 habe die Klägerin der (damaligen) Personalleiterin, I. Sch., erklärt, sie wisse, dass sie in den letzten Jahren viele Fehlzeiten gehabt habe, - dies sei ihr unangenehm. Sie sei wirklich krank und es gehe ihr nicht gut. Sie könne nicht arbeiten. Ähnliches habe die Klägerin der Personalleiterin nach ca. zwei Wochen bestätigt. Die Beklagte weist darauf hin, von Anfang an bestritten zu haben, dass die seitens der Klägerin behaupteten Operationen - selbst wenn diese tatsächlich stattgefunden haben sollten - alleinige Ursache für die krankheitsbedingten Fehlzeiten in 2007 gewesen seien. Auch habe sie, die Beklagte, die Klägerin ausdrücklich aufgefordert, ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nachzukommen. Die Beklagte referiert weiter ihr erstinstanzliches Vorbringen und ihr prozessuales Verhalten in erster Instanz. Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, die seitens des BAG vorgegebene abgestufte Darlegungs- und Beweislastverteilung völlig außer Acht gelassen zu haben. Die Aussagekraft der beiden Gutachten ist nach Auffassung der Beklagten und nach näherer Maßgabe ihres Vorbringens äußerst beschränkt. Soweit es um das fachorthopädische Gutachten geht, erhebt die Beklagte den Vorwurf, dass dieses Gutachten bei der Beurteilung des klinischen Befundes sehr vage bleibe und den vermeintlich stabilen Gesundheitszustand der Klägerin, den die Beklagte unverändert bestreitet, gerade nicht eindeutig bestätige. Dazu führt die Beklagte weiter aus und betont (erneut), dass das Gutachten annähernd 1,5 Jahre nach Zugang der Kündigung erstellt worden sei. Die Beklagte hält die angebliche "Blitzgenesung" nach Zugang der Kündigung für vollkommen unglaubhaft. Dass die Klägerin unter Außerachtlassung ihrer Darlegungspflicht ganz offenbar schwerwiegende Erkrankungen mit eindeutiger Negativprognose verschweige, wird nach Ansicht der Beklagten dadurch dokumentiert, dass die Klägerin ausweislich des fachpsychiatrischen Gutachtens (dort Seite 14 und 15) der Gutachterin mitgeteilt hat, sie leide an der sogenannten "Schaufensterkrankheit". Resultierend aus den unzureichenden Darlegungen der Klägerin gehe auch das fachpsychiatrische Gutachten nur von äußerst marginal nachgewiesenen Diagnosen aus, die in der Vergangenheit wohl gestellt worden seien. Das fachpsychiatrische Gutachten beruhe ebenfalls in weiten Teilen auf - durch nichts bewiesene - Angaben der Klägerin selbst zu ihrer Vorgeschichte und ihrem seinerzeit angeblich guten Befinden. Der im fachpsychiatrischen Gutachten enthaltenen Schlussfolgerung, dass nicht von einer Krankheitsdauer von genau oder mehr als sechs Wochen pro Jahr auszugehen sei, sei schon deshalb nicht zu folgen, da die Klägerin in der Vergangenheit wesentlich häufiger wegen psychiatrischer Erkrankungen ausgefallen sein müsse. Dazu führt die Beklagte weiter aus. Die Beklagte macht geltend, dass sich weder aus dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin noch aus den beiden Gutachten ergebe, warum die Klägerin seit dem Jahr 2001 bis zum Kündigungszugang im Jahr 2007 an 675 Arbeitstagen krankheitsbedingt ausgefallen sei und nun in Zukunft angeblich noch nicht einmal sechs Wochen pro Jahr ausfallen solle. Ergänzend äußert sich die Beklagte in dem Schriftsatz vom 29.04.2001 (Bl. 280 f. d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 1415/07 - vom 07.09.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 05.04.2011 (Bl. 278 f. d. A.), worauf Bezug genommen wird. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.