Beschluss
3 TaBV 55/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0510.3TABV55.10.0A
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Leitsätze
Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates über eine geplante Einstellung eines Arbeitnehmers gehört keine Mitteilung über die vorgesehene Eingruppierung. Die Unterrichtung, die insoweit gemäß § 99 Abs 1 BetrVG notwendig ist, ist von der Unterrichtung zu unterscheiden, die für eine vorgesehene Eingruppierung zu erfolgen hat.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 (Betriebsrat) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.11.2010 - 7 BV 7/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates über eine geplante Einstellung eines Arbeitnehmers gehört keine Mitteilung über die vorgesehene Eingruppierung. Die Unterrichtung, die insoweit gemäß § 99 Abs 1 BetrVG notwendig ist, ist von der Unterrichtung zu unterscheiden, die für eine vorgesehene Eingruppierung zu erfolgen hat.(Rn.24) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 (Betriebsrat) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.11.2010 - 7 BV 7/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit dem Schreiben vom 08.04.2010 teilte die Beteiligte zu 1) der Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Gespräch sinngemäß mit, dass die Beteiligte zu 1) beabsichtige, die für die Bewerberin J. W. vorgesehene Stelle umzuwandeln in eine Stelle "Marketing-Trainee (m/w) Gesundheit mit Schwerpunkt Stress- und Suchtprävention und -bewältigung". Es sei beabsichtigt, die Bewerberin W. ab dem 01.06.2010 im Bereich Marketing und Vertrieb, Team Gesundheit, in Vollzeitform im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 31.05.2012 zu beschäftigen. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 08.04.2010: "…Für das Arbeitsverhältnis kommt der für unser Unternehmen aktuell gültige Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des Arbeitgeberverbandes Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Rheinland-Rheinhessen e. V. in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Die Mitarbeiterin soll in die Gehaltsgruppe V des o. g. Gehaltstarifvertrages eingruppiert werden. Wir bitten um Zustimmung zur Einstellung von Frau J. W. zum 01.06.2010 sowie zur zuvor genannten Eingruppierung …". Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 13.04.2010 (Bl. 8 f. d. A.) erklärte die Beteiligte zu 2) die Zustimmungsverweigerung. Gemäß Seite 2 der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 27.05.2010 - 7 BV 7/10 - (= Bl. 38 R d. A.) haben die Beteiligten erklärt, dass die Mitarbeiterin (J. W.) am 01.06.2010 ihre Tätigkeit bei der Beteiligten zu 1) aufnehmen werde. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 18.11.2010 - 7 BV 7/10 - (dort S. 2 ff. unter A. = Bl. 62 ff d. A.). In dem vorbezeichneten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung der Arbeitnehmerin J. W. ersetzt. Gegen den am 13.12.2010 zugestellten Beschluss vom 18.11.2010 - 7 BV 7/10 - hat der Beteiligte zu 2) am 22.12.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 14.02.2011 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 12.02.2011 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.02.2011 (Bl. 90 ff. d. A.) verwiesen. Der Beteiligte zu 2) bringt dort u. a. vor, dass das Informationsschreiben vom 08.04.2010 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Dazu führt der Beteiligte zu 2) weiter aus. Soweit die Beteiligte zu 1 (im Schreiben vom 08.04.2010) erkläre, die Mitarbeiterin solle in die Gehaltsgruppe V eingruppiert werden, bedeute "soll" nicht, dass sie eingruppiert werde. Die Beteiligte zu 1) halte sich offensichtlich in ihrer Wortwahl den Rücken frei, um andere Dinge umzusetzen. Der Beteiligte zu 2) verweist auf seinen Vortrag, wonach ihm zur Kenntnis gegeben worden sei, dass entgegen dieser Erklärung mit der Mitarbeiterin ein Jahresgehalt vereinbart worden sei. Der Beteiligte zu 2) beanstandet, dass im Rahmen der Anhörung nicht dargelegt werde, aus welchem Grunde die Absicht bestehe, die Mitarbeiterin in die Gehaltsgruppe V einzugruppieren. Bei einem Tarifvertrag, der bisher nicht im Unternehmen angewandt worden sei, habe der Arbeitgeber wesentlich mehr Erklärungen und Erläuterungen vorzunehmen, um in einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zustimmung zu gelangen. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die BAG-Entscheidung aus dem Jahre 1988 ist nach Auffassung des Beteiligten zu 2) unzutreffend. Die Rechtsprechung verlange, dass eine Eingruppierung, die einem bestimmten Entlohnungssystem folge, mitzuteilen sei. Dies geschehe jedoch nicht, da dieses Entlohnungssystem nicht einmal dem Betriebsrat gegenüber transparent gemacht werde. Es sei nicht bekannt, wie viele Tätigkeitsjahre überhaupt bei der Mitarbeiterin im Raume gestanden hätten, - dem Beteiligten zu 2) sei nicht bekannt gewesen, wie alt J. W. sei. Die Beteiligte zu 1) habe keinerlei Sachvortrag unterbreitet, aus dem sich eine sachgerechte Eingruppierung in den Tarifvertrag ergeben könnte. Unter Ziffer IV auf Seite 3 der Beschwerdebegründung führt der Beteiligte zu 2) dazu aus, dass sein Schreiben vom 13.04.2010 auch die Verweigerung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur vorgesehenen Eingruppierung enthalte. Der Beteiligte zu 2) bringt vor, dass für ihn klar gewesen sei, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, im Einzelnen darzulegen, wie die Eingruppierung stattfinden könne. Der Beteiligte zu 2) verweist auf seine Ausführungen unter "e" (auf Seite 2 des Schreibens vom 13.04.2010). Die Feststellung bzw. Darstellung des Arbeitsgerichts, der angegebene Verweigerungsgrund der befürchteten Benachteiligung anderer Mitarbeiter sei unbegründet, bleibt aus der Sicht des Beteiligten zu 2) im Dunkeln. Er, der Beteiligte zu 2), habe erläutert, dass er Benachteiligungen anderer Mitarbeiter befürchte. Der Beteiligte zu 2) nimmt für sich in Anspruch, Tatsachen vorgetragen zu haben, dass in Folge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter Nachteile erleiden würden, ohne dass dies aus betrieblichen und persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Aus der von ihm erwähnten Situation (Vorhandensein der BV-Arbeitszeit/unterschiedliche Arbeitszeiten) ergebe sich, dass der Beteiligte zu 2) durch die Verhaltensweise der Beteiligten zu 1) davon ausgehen müsse, dass hier Einfluss auf eine betriebliche Lohngestaltung genommen werde, die letztendlich für das Gesamtunternehmen zu weiteren Problemen führen werde. Auch die Ausführungen des Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Schlechterbehandlung der Kolleginnen, die nach dem TV VDZ eingruppiert würden, ergäben doch letztendlich die Besorgnis des Beteiligten zu 2). Es sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) den Druck auf die anderen Mitarbeiter erhöhen werde, zukünftig auch 38,5 Stunden zu arbeiten, nachdem auch der Haustarifvertrag zwischenzeitlich ebenso gekündigt worden sei, wie die (Betriebs-) Vereinbarung Arbeitszeit. Die Störung des Betriebsfriedens stellt nach der Beschwerdebegründung eine eindeutige und klare Aussage seitens des Beteiligten zu 2) dar. Die Gleichbehandlung werde mit dem parallel angewandten Tarifvertrag nicht gewährleistet, denn es seien unterschiedliche Entlohnungsgrundsätze, unterschiedliche Arbeitszeitgrundsätze, unterschiedliche Urlaubsgrundsätze und unterschiedliche Probezeiten in Ansatz zu bringen. Dies führe zu einer schweren Verletzung des Betriebsfriedens durch die Anwendung dieses Tarifvertrages. Dies führe zugleich auch zu einer Ungleichbehandlung der neu eingestellten Mitarbeiter gegenüber allen anderen Mitarbeitern. Dies führe darüber hinaus auch zu einer erheblichen Betriebsstörung. Dass der Beteiligte zu 2) die Zustimmung zur Einstellung verweigert, weil er von einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei, ergibt sich nach Auffassung des Beteiligten zu 2) aus den Ausführungen in Buchstabe "f" des Schreibens (vom 13.04.2010). Der Beteiligte zu 2) rügt einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit. Die Gleitzeitvereinbarung könne die Mitarbeiterin de facto nicht leben. (Auch) dazu führt der Beteiligte zu 2) weiter aus. Nach Ansicht des Beteiligten zu 2) liegt eine untertarifliche Bezahlung vor, denn eine Bindung der Beteiligten zu 1) an den neuen Tarifvertrag sei ebenso wenig belegt, wie die Tatsache, ob die Mitarbeiterin nach diesem neuen Tarifvertrag überhaupt bezahlt werde. Unter Ziffer X. äußert sich der Beteiligte weiter dazu, dass es offenkundig sei, dass die Beteiligte zu 1) das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterlaufe. Ergänzend äußert sich der Beteiligte zu 2) im Schriftsatz vom 05.05.2011 (Bl. 147 ff. d. A.), worauf verwiesen wird. Der Beteiligte zu 2 (Betriebsrat) beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz - 7 BV 7/10 - vom 18.11.2010 den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung der Arbeitnehmerin J. W. zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführung in der Beschwerdebeantwortung vom 16.03.2011 (Bl. 123 ff. d. A.), worauf Bezug genommen wird. Der Beschwerdebeantwortung sind als Anlage AS 11 die Bewerbungsunterlagen beigefügt (Bl. 127 ff. d. A.). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde erweist sich (jedenfalls) als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer folgt aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 18.11.2010 und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG bezugnehmend fest. Das Vorbringen des Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es nicht, die Frage der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates rechtlich anders zu bewerten, als dies im Beschluss vom 18.11.2010 - 7 BV 7/10 geschehen ist. 1. Insbesondere ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) ordnungsgemäß i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG über die beabsichtigte Einstellung der J. W. unterrichtet hat. a) Verfahrensgegenständlich ist hier die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung der J. W.. Die Unterrichtung, die insoweit (Einstellung) gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG notwendig ist, ist von der Unterrichtung zu unterscheiden, die für eine vorgesehene Eingruppierung zu erfolgen hat. Insoweit entspricht es der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates über eine geplante Einstellung eines Bewerbers/Arbeitnehmers nicht eine Mitteilung über die vorgesehene Eingruppierung gehört (vgl. BAG 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 -). In der zitierten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auf seinen Beschluss vom 10.02.1976 - 1 ABR 49/74 - verwiesen, wo ausgeführt wird, dass der Betriebsrat einer geplanten Einstellung seine Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen die maßgebende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber "muss daher und braucht nur soweit zu gehen", dass der Betriebsrat aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAG 20.12.1988 - 1 ABR 68/87). Die Einstellung eines Arbeitnehmers und dessen Eingruppierung in eine Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung sind demgemäß jeweils für sich personelle Einzelmaßnahmen, die hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats gesondert zu würdigen sind (BAG wie bereits vom Arbeitsgericht zitiert). Kann aber der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit Rücksicht auf die vorgesehene Eingruppierung verweigern, bedarf es zur Prüfung, ob er der Einstellung seine Zustimmung verweigern kann, nicht der Mitteilung der vorgesehenen Eingruppierung (BAG aaO.) b) Die Beteiligte zu 1) hat vorliegend (zumindest konkludent) dargelegt, dass dem Beteiligten zu 2) im Vorfeld bzw. im Zusammenhang mit dem Unterrichtungsschreiben vom 08.04.2010 (auch) die Bewerbungsunterlagen vorgelegt worden sind. Diesen Darlegungen (vgl. dazu S. 3 - oben - der Beschwerdebeantwortung) ist der Beteiligte zu 2) in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Im Schriftsatz vom 05.05.2011 (dort S. 2) hat er dazu lediglich die Rechtsauffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe des Betriebsrates sei, sich aus Bewerbungsunterlagen irgendwelche Daten herauszusammeln. Dass ihm, dem Beteiligten zu 2), nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt worden seien, hat der Beteiligte zu 2) weder im Schriftsatz vom 05.05.2011 noch im Anhörungstermin vom 10.05.2011 geltend gemacht. Von der ordnungsgemäß erfolgten Vorlage der Bewerbungsunterlagen ist deswegen auszugehen. Im Übrigen enthält das Unterrichtungsschreiben vom 08.04.2010 die Angabe aller gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG relevanten Umstände, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über eine beabsichtigte Einstellung eines Bewerbers/Arbeitnehmers mitteilen muss. Soweit es um die in § 99 Abs. 1 BetrVG auch vorgeschriebene "Auskunft über die Person" geht, konnte der Beteiligte zu 2) die entsprechenden Umstände und Daten, insbesondere auch das Alter bzw. Geburtsdatum der Bewerberin W., den Bewerbungsunterlagen unschwer entnehmen. Das Geburtsdatum der J. W. "07.02.1984" wird z. B. im Lebenslauf bei den "persönlichen Daten" gut erkennbar erwähnt (keineswegs an versteckter Stelle; s. Bl. 128 d. A.). Die notwendige Auskunft über die Auswirkung der geplanten Einstellung hat die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) in dem Schreiben vom 08.04.2010 in Verbindung mit dem Schreiben vom 11.01.2010 in ausreichender Weise erteilt. Ebenfalls in ausreichender Weise wurde dem Beteiligten zu 2) der in Aussicht genommene Arbeitsplatz der Bewerberin W. mitgeteilt (Arbeitsplatz bzw. -stelle "Marketing-Trainee (m/w) Gesundheit mit Schwerpunkt Stress- und Suchtprävention und -bewältigung". 2. Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des Gesetzes (§ 99 Abs. 2 Nr. . 1 bis 6 BetrVG) stehen dem Beteiligten zu 2 nicht zur Seite. a) Zu Nr. 1.: Ein Normenverstoß i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist zu verneinen. Die vorgesehene Einstellung verstößt als solche weder gegen ein Gesetz, noch eine Verordnung, noch einen Tarifvertrag, noch eine Betriebsvereinbarung oder eine andere Norm, Entscheidung oder Anordnung i. S. d. gesetzlichen Vorschrift. Auch im Beschwerdeverfahren beachtet der Beteiligte zu 2) - wie bereits erstinstanzlich - nicht genügend, dass die personelle Einzelmaßnahme "Einstellung" gesondert von der Einzelmaßnahme "Eingruppierung" zu würdigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Normenverstoß i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ("Normenverstoß" im weitesten Sinne) nur dann vor, wenn die Maßnahme selbst gegen einen Tarifvertrag oder eine andere dort bezeichnete Norm, Entscheidung oder Anordnung verstößt. Dazu muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm, Entscheidung oder Anordnung, gerade darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Der Zustimmungsverweigerungsgrund ist deshalb bei Einstellungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann gegeben, wenn das Ziel der Norm, Entscheidung oder Anordnung allein dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt. Das ist bei § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und den anderen Normen (Tarifvertrag; Betriebsvereinbarung), die der Beteiligte zu 2) in diesem Zusammenhang erwähnt, jeweils nicht der Fall. b) Zu Nr. 3.: Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist gleichfalls nicht gegeben. Es besteht nicht die dort erwähnte Besorgnis, dass infolge der Einstellung der J. W. im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden. Der Beteiligte zu 2) führt im Schreiben vom 13.04.2010 (dort S. 2 unter Buchstabe c) ) aus, dass die Besorgnis bestehe, dass die VDZ-Mitarbeiter durch die parallele Anwendung des neuen Tarifvertrages Nachteile erleiden würden. Ursächlich für eine entsprechende Besorgnis ist aber nicht die Einstellung der J. W. selbst, sondern allenfalls der Umstand, dass für die Arbeitnehmerin W. inhaltlich andere tarifliche Regelungen gelten sollen, als für die Arbeitnehmer, die bereits zum Stichtag "31.12.2008" in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1) standen. Weder Nr. 1 noch Nr. 3 des § 99 Abs. 2 BetrVG stellen dem Betriebsrat ein Instrument zu einer umfassenden Vertragskontrolle zur Verfügung. Eine Zustimmungsverweigerung bzw. eine Besorgnis i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist nicht bei jeder Einstellung gerechtfertigt, die in irgendeiner Weise normative Vorgaben verletzt. Dabei lässt es die Beschwerdekammer ausdrücklich dahingestellt, ob vorliegend eine Verletzung normativer Vorgaben überhaupt gegeben ist. Dem Betriebsrat obliegt im Rahmen seiner Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG bei der Einstellung weder im Rahmen des Abs. 2 Nr. 1 noch im Rahmen des Abs. 2 Nr. 3 BetrVG eine Vertragsinhaltskontrolle dahingehend, ob Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzustellenden Arbeitnehmer tarifwidrig sind. Dies gilt nicht nur für individuelle Absprachen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der Vergütung, sondern auch bei etwaigen Absprachen hinsichtlich der Arbeitszeit. c) Zu Nr. 4.: Durch die verfahrensgegenständliche personelle Maßnahme (Einstellung) wird die Arbeitnehmerin W. nicht i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG benachteiligt. Eine etwaige "Benachteiligung" ergibt sich allenfalls aus der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses, wobei auch dies - weil im Zusammenhang mit der Einstellung nicht entscheidungserheblich - offenbleiben muss. Jedenfalls entsteht der J. W. durch die Einstellung selbst kein Nachteil im Sinne des Gesetzes. Auch insoweit obliegt dem Betriebsrat, soweit es um die Frage der Zustimmung zur Einstellung geht, keine Vertragsinhaltskontrolle. d) Zu Nr. 6.: Erst recht rechtfertigen die vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Umstände nicht die in § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG bezeichnete Besorgnis, die J. W. werde den Betriebsfrieden stören. e) Da hiernach keiner der allenfalls in Betracht kommenden Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, ob die gerichtliche Prüfung, wie dies das Arbeitsgericht mit gut vertretbarer Argumentation angenommen hat, sich ohnehin auf den möglichen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu beschränken hat. 3. Die Beschwerde unterliegt demgemäß der Zurückweisung. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe der §§ 72a und 92a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbstständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Beteiligte zu 2) hingewiesen.