Urteil
3 Sa 65/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0524.3SA65.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.11.2010 - Az: 10 Ca 1307/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.762,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.11.2010 - Az: 10 Ca 1307/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.762,00 EUR festgesetzt. I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich-fristlos noch ordentlich und fristgerecht aufgelöst worden ist. Dies gilt in Bezug auf die hier allein streitgegenständliche Kündigung(en) vom 24.06.2010. Aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung folgt die Berufungskammer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und macht sich diese bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Insbesondere ist dem Arbeitsgericht auch darin zu folgen, dass vorliegend eine ordentliche Kündigung (mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende) als milderes Mittel ausreichend (und zumutbar) gewesen wäre. Aufgrund der Berufungsbegründung sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: 1. Für das Fortsetzungsinteresse der Klägerin (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 24.06.2010 hinaus) und gegen das Interesse der Beklagten an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht die soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin, die mit Rücksicht auf das Alter der (bereits) am 23.06.1957 geborenen Klägerin als gesteigert anzusehen ist. Die schwerwiegenden finanziellen und sonstigen Folgen des sofortigen Verlustes des Arbeitsplatzes (- insbesondere: Wegfall der für sich und ihren Ehepartner notwendigen Einkünfte; unstreitig ist die Klägerin verheiratet -) und die Schwierigkeiten bei der Suche einer adäquaten Arbeitsstelle im Zusammenhang mit dem Ansehensverlust einer fristlos gekündigten Verwaltungsangestellten stellen Umstände dar, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 626 Abs. 1 BGB und § 34 Abs: 2 TVöD unter Berücksichtigung des kündigungsschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind. In gewisser Weise erscheint das Verhalten der Klägerin auch dadurch in einem etwas milderen Lichte, dass der Umfang der Privattelefonate der Klägerin zuletzt ganz deutlich zurückgegangen ist, worauf in der Berufungsbeantwortung vom 14.04.2011 (dort Seite 2 = Bl. 199 d.A.) zutreffend hingewiesen wurde. Im April 2010 hat die Klägerin demgemäß Kosten in Höhe von "lediglich" 1,71 EUR verursacht. Eingeschränkt entlastend kann dieser Umstand deswegen im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, weil die Klägerin damals noch nicht von der Beklagten mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden war. Derartiges ist erstmals im Gespräch vom 10.05.2010 und dann mit dem Schreiben der Beklagten vom 14.05.2010 geschehen. Die Berufungskammer entnimmt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (auch) in einem Fall der vorliegenden Art ein ausreichendes Gewicht beigemessen werden muss. Zwar ist das Arbeitsverhältnis seit dem Herbst 2005 nicht ungestört verlaufen, sondern durch die Vorgänge gestört gewesen, die zu der Kündigung vom 21.10.2008 geführt haben und die jeweils in den tatbestandlichen Teilen der beiden Abmahnungsschreiben vom 27.01.2006 sowie der Abmahnungen vom 25.02.2010 und vom 25.05.2010 erwähnt werden. Weiter hat die Beklagte die abmahnungsgleiche Wirkung der Kündigung vom 21.10.2008 im Schreiben vom 18.11.2009 ausdrücklich klargestellt. Auch bei Einbeziehung der Vorgänge, die zu den erwähnten Abmahnungen und zu der Kündigung vom 21.10.2008 geführt haben, ist der Beklagten zur Zeit des Kündigungsausspruches die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (s. dazu § 34 Abs. 1 S. 2 - letzte Alternative - TVöD) noch nicht i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gewesen. Dies gebietet die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin eben - abgesehen von den eben erwähnten Störungen - mit einer im Übrigen beanstandungsfreien Tätigkeit über einen langen Zeitraum bei der Beklagten beschäftigt war, ohne vergleichbare Pflichtverletzungen (wie sie das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit den Privattelefonaten der Klägerin festgestellt hat) begangen zu haben. Der Beklagten ist im Hinblick auf die bisherige langjährige Zusammenarbeit der Parteien die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen. Damit erweist sich die Kündigung vom 24.06.2010 als außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam. Entgegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vorgenommenen Bewertung waren die Überbrückungs- und Kontrollmaßnahmen, auf die das Arbeitsgericht die Beklagte für die Zeit bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist verwiesen hat (= Urteil vom 12.11.2010 S. 20 dort unter A. I. 2. b) bb)), der Beklagten möglich und zumutbar. Das Arbeitsgericht hat im zitierten Urteil aaO. in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit ein Diensttelefon nicht brauchte. Jedenfalls bestand für die Tätigkeit der Klägerin im Bereich Tiefbau "keinerlei Notwendigkeit für die Führung von Dienstgesprächen nach außen" (vgl. S. 1 des Kündigungsschreibens). Im Hinblick darauf hätte die Beklagte ihre Behauptung, es sei ihr weder möglich noch zumutbar gewesen, die Klägerin ohne Diensttelefon sinnvoll zu beschäftigen, noch weitere in Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Entsprechendes gilt für den von der Beklagten allgemein behaupteten "erheblichen Kosten- und Zeitaufwand", der nach Ansicht der Beklagten mit einer speziellen Telefonkostenkontrolle und einer ständigen Überprüfung der Klägerin verbunden gewesen wäre. Den diesbezüglich jeweils notwendigen konkreten Sachvortrag hat die Beklagte nicht geleistet. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter erkannt, dass die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ebenfalls rechtsunwirksam ist. Die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung ergibt sich unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes des vorliegenden Verfahrens allerdings ausschließlich daraus, dass es in Bezug auf die ordentliche Kündigung vom 24.06.2010 an der erforderlichen vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes fehlt (§ 134 BGB in Verbindung mit den §§ 85 ff. , 89 SGB IX). II. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen. Die am … 1957 geborene Klägerin ist mit einer (anrechenbaren) Betriebszugehörigkeit seit dem 24.10.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Der Grad der Behinderung der Klägerin (GdB) beträgt 50. Mit dem Schreiben vom 24.06.2010 kündigte die Beklagte hilfsweise fristgerecht zum Ablauf des 31.12.2010. In dem Kündigungsschreiben (Bl. 13 f. d.A.) heißt es u. a.: "….Sie sind aufgrund einer Abordnung beim Bereich Tiefbau (4-14) tätig und verfügen über einen dienstlichen Telefonanschluss. Aufgrund der vorliegenden Summen- und Einzelnachweise konnte festgestellt werden, dass in den Monaten Februar 2010 bis April 2010 sehr viele externe Telefonate mit Ihrem Diensttelefon geführt wurden. So wurden im Februar 2010 4 Stunden 41 Minuten, im März 3 Stunden 58 Minuten und im April 1 Stunde 56 Minuten extern telefoniert. Dafür entstanden der Stadt für den Monat Februar 2010 Kosten in Höhe von 25,82 EUR, für den Monat März 2010 Kosten in Höhe von 22,62 EUR und für den Monat April 2010 Kosten in Höhe von 1,71 EUR. Im Rahmen Ihrer Tätigkeit beim Bereich Tiefbau besteht keinerlei Notwendigkeit für die Führung von Dienstgesprächen nach außen. Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich um Privatgespräche handelt. Für das Führen von Privatgesprächen ist jedoch die Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) vorgeschrieben. Mit den entstandenen Telefonkosten wäre dann der Anrufer/die Anruferin belastet worden. Die Eingabe der PIN ist jedoch unterblieben. Es besteht der dringende Verdacht, dass Sie Privatgespräche ohne Eingabe einer PIN zu Lasten der Stadt geführt haben. Die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbasis ist damit dauerhaft zerstört. Es ist uns deshalb nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortzusetzen …". Zuvor hatten sich folgende Vorgänge ereignet: Mit dem Schreiben vom 27.01.2006 ("Anlage 3" = Bl. 179 f. d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung "wegen Nichterbringung von Arbeitsleistungen am 16.11.2005 in der Zeit von 9.20 Uhr bis 11.00 Uhr". In dieser Abmahnung heißt es bezogen auf ein Gespräch der Mitarbeiterin Sch. (von der Mitarbeiteragentur) mit der Klägerin vom 16.11.2005 u.a.: "… Plötzlich standen Sie auf und erklärten, dass das Gespräch für Sie jetzt beendet sei. Sie verließen das Zimmer gegen 8.40 Uhr und erklärten, dass Sie jetzt umgehend Ihren Dienst in der IGSLO wieder aufnehmen würden. … Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes räumten wir Ihnen 40 Minuten Wegezeit ein, d.h. Sie hätten spätestens um 9.20 Uhr den Dienst bei der IGSLO aufnehmen müssen. Nach Aussage der Beschäftigten im Sekretariat der IGSLO, Frau K.-B. und Frau Pf., sind Sie aber erst gegen 11.00 Uhr dort eingetroffen, also 2 ½ Stunden nach Ihrem Weggang von der Mitarbeiteragentur. Dies entschuldigten Sie gegenüber Frau Pf. damit, dass Sie einiges im Rathaus zu erledigen gehabt hätten ...". Mit dem (weiteren) Schreiben vom 27.01.2006 ("Anlage 4" = Bl. 181 f. d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung "wegen eigenmächtiger Unterbrechung eines Mitarbeitergesprächs am 16.11.2005". Diese Abmahnung bezieht sich auf das bereits eben erwähnte Gespräch vom 16.11.2005. In der Abmahnung heißt es u.a.: "… Frau Sch. übergab Ihnen im Beisein von Herrn H. … zunächst drei an Sie adressierte Schreiben. ... Bei einem der Schreiben sollten Sie auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis bestätigen, dass Sie dieses erhalten haben. Sie nahmen das Schreiben zunächst an sich, weigerten sich jedoch, nachdem Sie den Inhalt gelesen hatten, das beigefügte Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Frau Sch. machte Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit Ihrer Unterschrift nur den Empfang des Schreibens bestätigen würden ohne mit dem Inhalt einverstanden sein zu müssen. Nach kurzem Zögern verlangten Sie, dass Herr B. als Vertreter des Personalrates an dem weiteren Gesprächsverlauf teilnehmen sollte. Obwohl dazu aus unserer Sicht keine rechtliche Verpflichtung bestand, hat Frau Sch. versucht, Herrn B. telefonisch zu erreichen. Da dessen Anschluss besetzt war, wartete Frau Sch. auf seinen Rückruf. Plötzlich standen Sie auf und erklärten, dass das Gespräch für Sie jetzt beendet sei. Sie verließen das Zimmer gegen 8.40 Uhr und erklärten, dass Sie jetzt umgehend Ihren Dienst in der IGSLO wieder aufnehmen würden …". Mit dem Schreiben vom 21.10.2008 hatte die Beklagte der Klägerin eine Kündigung erklärt, die nach der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2009 - 3 Sa 243/09 - nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hatte. Unter Bezugnahme auf das eben zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts und auf das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 12.03.2009 - 1 Ca 2170/08 - wies die Beklagte die Klägerin in dem Schreiben vom 18.11.2009 ("Anlage 5" = Bl. 183 f.) daraufhin, dass die Kündigung vom 21.10.2008 insoweit als Abmahnung im Sinne der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen sei. Die Beklagte machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Klägerin im Falle einer erneuten Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müsse. Mit Schreiben vom 25.02.2010 ("Anlage 6" = Bl. 185 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung unter Bezugnahme darauf, dass sich eine Krankmeldung der Klägerin für den Zeitraum vom 08.01.2010 bis voraussichtlich zum 16.01.2010 (erst) am 13.01.2010 im Posteinlauf des Bereichs Personal befunden habe. In dieser Abmahnung heißt es u.a.: "… demzufolge hätte Frau C. spätestens am 11.01.2010 eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorlegen müssen. … Nachdem die ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Frau C. nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, ist gerade deshalb die Gewährleistung eines geordneten Betriebsablaufs nicht möglich. Wir können das Verhalten Ihrer Mandantin nicht akzeptieren und sprechen Frau C. wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG und Verwaltungsverordnung Nr. 11 (Krankmeldeverfahren), Ziffer 2 aus 2000, nämlich der nicht fristgerechten Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bis zum 11.01.2010 über die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit, hiermit eine Abmahnung … aus …". Schließlich erteilte die Beklagte der Klägerin mit dem Schreiben vom 25.05.2010 ("Anlage 7") die aus Bl. 187 d.A. ersichtliche Abmahnung. Auf den vollständigen Inhalt der eben erwähnten Schreiben wird Bezug genommen. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.11.2010 - 10 Ca 1307/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 128 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24.06.2010 weder außerordentlich-fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist. Gegen das ihr am 13.01.2011 zugestellte Urteil vom 12.11.2010 - 10 Ca 1307/10 - hat die Beklagte am 31.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 10.03.2011 mit dem Schriftsatz vom 09.03.2011 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2011 (Bl. 167 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte führt dort u.a. aus: Ihr sei es nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2011 bzw. bis zum 31.12.2010 fortzusetzen. Das Arbeitsgericht habe das Verhalten der Klägerin zutreffend als Betrug zu Lasten der Beklagten gewertet. Es sei nicht möglich gewesen, die Klägerin über einen Kündigungszeitraum von mehr als neun Monaten völlig ohne Benutzung des Diensttelefons sinnvoll in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Eine spezielle Telefonkostenkontrolle für die Klägerin während der verbleibenden Beschäftigungsmonate durchzuführen, hält die Beklagte ebenfalls über einen derart langen Zeitraum für nicht zumutbar. Der dauerhafte Vertrauensverlust im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei umfassend und - so macht die Beklagte weiter geltend - könne nicht nur auf ihr Telefonverhalten bezogen werden. Eine ständige Überprüfung der Klägerin durch ihre Vorgesetzten für die Dauer der Kündigungsfrist sei mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für die Beklagte verbunden und der Beklagten deshalb ebenso wenig zumutbar. Unter Bezugnahme auf die von ihr mit der Berufungsbegründung vorgelegten Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 (Schreiben vom 27.01.2006, vom 18.11.20090, vom 25.02.2010 und vom 25.05.2010) legt die Beklagte dar, dass das Arbeitsverhältnis auch in der Vergangenheit durch erhebliche Pflichtverletzungen der Klägerin belastet gewesen und keinesfalls störungsfrei verlaufen sei. Die außerordentliche Kündigung sei daher gerechtfertigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 12.01.2010 - 10 Ca 1307/10 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer beiden Berufungsbeantwortungen vom 14.04.2011 (Bl. 198 ff. d.A.) und vom 24.05.2011 (Bl. 247 f. d.A.) gegen die Berufung der Beklagten. Hierauf wird verwiesen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.