Beschluss
3 Ta 147/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0727.3TA147.11.0A
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Leitsätze
Reicht der Bedürftige erst im Beschwerdeverfahren gegen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Anordnung von Ratenzahlung umfassende Angaben und Nachweise zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu den Akten, sind diese vollständig zu berücksichtigen und die Anordnung von Ratenzahlung ggf. aufzuheben, da das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 - 3 Ta 147/11 - dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mit der Maßgabe erfolgt, dass dieser derzeit keine Monatsraten zu erbringen hat.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reicht der Bedürftige erst im Beschwerdeverfahren gegen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Anordnung von Ratenzahlung umfassende Angaben und Nachweise zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu den Akten, sind diese vollständig zu berücksichtigen und die Anordnung von Ratenzahlung ggf. aufzuheben, da das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 - 3 Ta 147/11 - dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mit der Maßgabe erfolgt, dass dieser derzeit keine Monatsraten zu erbringen hat. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Mainz. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.06.2011 für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger ab dem 01.07.2011 monatliche Teilbeträge von 135,- Euro zu zahlen hat. Gegenüber dem Arbeitsgericht hatte der Kläger ausweislich der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, Arbeitslosengeld in Höhe von 757,20 Euro zu beziehen und keine Ausgaben zu haben. Mit Beschluss vom 16.06.2011 hat das Arbeitsgericht dem Kläger daher Prozesskostenhilfe mit der Anordnung einer Ratenzahlung in Höhe von 135,- Euro monatlich bewilligt. Gegen diesen dem Kläger am 21.06.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.06.2011 am 01.07.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er könne aufgrund seiner monatlichen Belastungen eine Rate von 135,- Euro monatlich nicht leisten. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung unter Fristsetzung die behaupteten Belastungen weder konkretisiert noch belegt hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführer die Angaben zu seinen Belastungen präzisiert und mit Kontoauszügen belegt. Danach hat der Beschwerdeführer monatliche Belastungen für Miete in Höhe von 430,- Euro und Strom in Höhe von 39,- Euro zu tragen. II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung gem. § 120 Abs. 1 ZPO vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderlichen Angaben gemacht und belegt hat und die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung damit weggefallen sind. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser über ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 757,20 Euro monatlich. Nach Abzug des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 400,- Euro und der berücksichtigungsfähigen Ausgaben für Miete und Strom in Höhe von 430,- Euro sowie 39,- Euro, ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 117 Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen. Der erstinstanzliche Beschluss vom 16.06.2010 war somit abzuändern. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.