Urteil
3 Sa 666/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2015:0402.3SA666.14.0A
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Leitsätze
Durch unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesene Berufung aufgrund fehlender Schlüssigkeit der Klage trotz Säumnis der Berufungsklägerin.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.10.2014 - 5 (4) Ca 1913/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesene Berufung aufgrund fehlender Schlüssigkeit der Klage trotz Säumnis der Berufungsklägerin.(Rn.39) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.10.2014 - 5 (4) Ca 1913/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin vom Beklagten zu 1) nicht die Zahlung von 21.601,07 € nebst Zinsen verlangen kann. Ein Obsiegen der Klägerin im Berufungsverfahren folgt nicht bereits daraus, dass der Beklagte zu 1) in der Berufungsverhandlung vor der Kammer säumig war. Zwar ist der Beklagte zu 1) persönlich erschienen, aufgrund des gesetzlich angeordneten Vertretungszwangs im Berufungsverfahren und der fehlenden anwaltlichen oder sonst berufsständigen Vertretung als säumig anzusehen. Gleichwohl war ein darauf gestütztes Versäumnisurteil zu seinem Nachteil und zu Gunsten der Klägerin ohne weitere Sachprüfung nicht möglich. Denn ein klagestattgebendes Versäumnisurteil kommt nur dann in Betracht, wenn die Klage schlüssig begründet ist. Diese Grundsätze gelten auch im Berufungsverfahren. Der nach Maßgabe der gesetzlichen Fiktion des § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden angesehene Sachvortrag der klagenden Partei muss schlüssig sein, d.h. er muss den Klageantrag bzw. den Berufungsantrag rechtfertigen. Die Regelung des § 331 Abs. 1 ZPO beinhaltet lediglich eine Geständnisfiktion, d. h., die Schlüssigkeit kann nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die auch einem Geständnis gem. § 288 ZPO zugänglich sind. Das als zugestandene anzusehende tatsächliche Vorbringen rechtfertigt den gestellten Sachantrag dann nicht, wenn die klagende Partei nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet oder rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen oder ihrerseits vorträgt, dass die beklagte Partei eine rechtshemmende Einrede geltend gemacht hat. Lediglich soweit das tatsächliche schriftsätzliche Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, ist antragsgemäß Versäumnisurteil zu erlassen, soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage bzw. das Rechtsmittel durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil abzuweisen. Davon ist vorliegend auszugehen. Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit ausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles nicht gegeben ist. Insoweit wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 7 - 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 98 - 100 d. A.) Bezug genommen. Dabei ist unbeschadet des Vorbringens der Klägerin insbesondere darauf hinzuweisen, dass in beiden Rechtszügen völlig unklar bleibt, in welchem Verhältnis die tatsächlich geleisteten Zahlungen (brutto, netto) der Klägerin einerseits zu dem ausgeurteilten der hier maßgeblichen Klageforderung zu Grunde gelegten Betrag in Höhe von 39.471,21 € netto andererseits und schlussendlich erst Recht zu dem hier geltend gemachten Klagebetrag in Höhe von "nur" 21.601,07 € netto stehen. Dies wäre aber nach dem hier zu beurteilenden Streitgegenstand notwendige Voraussetzung für die Schlüssigkeit der Klage in beiden Rechtszügen gewesen. Darauf hat das Arbeitsgericht bereits ausführlich in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen; darauf hat auch der Beklagte zu 1) im erstinstanzlichen Rechtszug durch seine eigenen Berechnungen immer wieder verwiesen und deutlich gemacht, dass die Darstellungen der Klägerin insoweit nicht zutreffend sind. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ändert an dieser Beurteilung nichts, denn es macht lediglich deutlich, dass die Klägerin nach wie vor davon überzeugt ist, den streitgegenständlichen Betrag zu viel gezahlt zu haben, ohne deutlich zu machen, worin die Verbindung zwischen dem erstinstanzlich unzutreffend ausgeurteilten Nettobetrag und der Klageforderung besteht. Folglich war die Berufung der Klägerin trotz der Säumnis des Beklagten zu 1) durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch hat. Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2003 ein Arbeitsverhältnis. Dieses endete aufgrund außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 27.11.2008. Der Beklagte zu 1) erhob dagegen vor dem Arbeitsgericht Trier unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1578/08 Kündigungsschutzklage und nahm die Klägerin zugleich in diesem Verfahren u. a. auf die Zahlung von Karenzentschädigung für die Zeit vom 28.11.2008 bis zum 30.05.2009 in Anspruch. Das Verfahren endete, soweit vorliegend von Belang, bezogen auf die Karenzentschädigung mit einer Verurteilung der Klägerin und damaligen Beklagten zur Zahlung von 39.471,21 € netto nebst Zinsen im erstinstanzlichen Rechtszug durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010. Das Urteil wurde in der zweiten Instanz insoweit abgeändert, als dass eine Zahlung von 39.471,21 € brutto ausgeurteilt wurde (LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2013 - 5 Sa 385/12 -). Im Nachgang des erstinstanzlichen Rechtszugs forderte die Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers am 25.06.2010 die nunmehrige Klägerin unter Fristsetzung und Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung auf. Darauf reagierte die nunmehrige Klägerin mit Schreiben vom 15.07.2010 wie folgt: "Sehr geehrte Frau Dr. D., Sehr geehrte Frau B., (…) wie Sie wissen, ist die in der Angelegenheit C. mit Urteil vom 09.06.2010 ausgeurteilte Karenzentschädigung (39.471,21€ netto) falsch. Entsprechende Bestätigung des zuständigen Richters Dr. V. liegt uns vor. Ebenfalls sind die geeigneten Maßnahmen zur Behebung des Fehlers in die Wege geleitet. Ungeachtet dessen zahle wir unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung den Differenzbetrag (EUR 21.601,07) zwischen dem Nettobetrag, der sich aus bereits abgerechneter Karenzentschädigung (Zeitraum 28.11.2008 bis 31.05.2009, brutto EUR 26.880,48) und dem ausgeurteilten Nettobetrag ergibt, auf das bei Ihnen geführte Anderkonto(…). Ebenfalls erfolgt die Zahlung unter dem zwischen Ihnen (Frau B.) und Herrn R./V. vereinbarten Vorbehalt, zunächst keine Auszahlung an Herrn C. bis zur Rückkehr von Frau Dr. D. vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass urlaubsbedingt die Ermittlung der auf den Bruttowert anzuwendenden Abgabenquote pauschal in Höhe des bisherigen Durchschnittsabgabensatzes (betreffend Herrn C.) erfolgt ist. Die exakte Nachermittlung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Die nunmehrige Klägerin hat sodann am 16.07.2010 21.601,07€ netto auf das Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen. Mit Schreiben vom 12.08.2010 teilte die damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit: "…Ihre Partei hat einen Betrag in Höhe von 21.601,07€ an uns gezahlt. Vereinbarungsgemäß haben wir diesen Betrag auf ein Tagesgeldkonto einbezahlt. Nach Sichtung der Unterlagen, also der bisher von Ihrer Mandantschaft in dieser Sache ausgezahlten Beträge werden wir den Betrag jedoch spätestens am Dienstag, 17.08.2010, 12.00 Uhr an unseren Mandanten weiterleiten, wenn bis dahin nicht ordnungsgemäße Abrechnungen (…) vorliegen. Wir kündigen außerdem an, dass wir die Vollstreckung unverzüglich nach Fristablauf einleiten werden(…)." Die damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) hat den Betrag an diesen überwiesen. Bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 09.06.2010 hatte die Klägerin mit den Abrechnungen für November 2008 bis Mai 2009 dem Beklagten zu 1) monatlich einen Betrag von 4.406,67 € brutto, also einen Gesamtbetrag von 26.880,48 € brutto als Karenzentschädigung überwiesen. Einen weiteren Betrag in Höhe von 12.590,73 € brutto hat die Klägerin mit einer Rück-Abrechnung für den Monat Mai 2010 ausgezahlt. Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei zur Rückzahlung der 21.601,07€ netto verpflichtet. Er sei deswegen in dieser Höhe zu Unrecht bereichert, weil die Klägerin im Juli 2010 allein zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung an diesen geleistet habe, obwohl sie den Anspruch auf Karenzentschädigung zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt gehabt habe. Sie habe für den zum damaligen Zeitpunkt streitgegenständlichen, Ziffer 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Trier 4 Ca 1578/08 betreffenden Zeitraum (28.11.2008 bis 30.05.2009) bereits die geschuldete Karenzentschädigung an den Kläger geleistet. In entsprechend abgerechneten Teilbeträgen habe sie zwischen November 2008 und Mai 2009 insgesamt 26.880,48 € brutto an den Beklagten zu 1) ausgezahlt. Sie habe deswegen im Nachgang der zweitinstanzlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nur noch die Differenz zwischen 39.471,21 € brutto und den bereits gezahlten 26.880,48 € brutto, also 12.590,73 € brutto, an den Kläger zahlen müssen, was sie - insoweit unstreitig zwischen den Parteien - mit einer Rückrechnung für Mai 2010 vorgenommen habe. Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 21.601,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen, Des Weiteren hat der Beklagte zu 1) widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger 12.409,39 € nebst Zinsen seit dem 09.06.2010 zu zahlen. Die Klägerin hat insoweit beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, die Klägerin habe insgesamt zu wenig an ihn gezahlt. Die im Urteil festgelegten Summen habe sie nicht vollständig beglichen. Dies begründe auch seine Widerklage: Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 15.10.2014 sowohl die Klage, als auch die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 93 - 104 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 06.11.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 04.12.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.02.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf den begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.12.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 06.02.2015 verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Betrag von 12.590,73 € brutto sei mit der Abrechnung für Juni 2010 an den Beklagten zu 1) ausgezahlt und dem Konto der Klägerin am 08.07.2010 belastet worden. Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten zu 1) der geltend gemachte Anspruch zu, denn nach dem Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO solle dem Vollstreckungsschuldner dazu verholfen werden, dasjenige, das er aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines im Nachhinein abgeänderten Urteils zuviel an den Vollstreckungsgläubiger geleistet habe, von diesem wieder zurückzuverlangen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Dass die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe nicht mit dem mit Urteil vom 09.06.2010 bezifferten Betrag in Höhe von 39.471,21 € netto identisch sei, stehe der Anwendung dieses Grundsatzes nicht entgegen. Selbst wenn man dem aber vorliegend nicht folge, sei der Beklagte jedenfalls nach § 812 Abs. 1 BGB zur Zurückzahlung verpflichtet. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.02.2015 (Bl. 131 - 137 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.10.2014, Aktenzeichen 5 Ca 1913/13, zugesellt am 06.11.2014, abzuändern und den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 21.601,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wurde durch Postzustellungsurkunde vom 10.02.2015 ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02.04.2015 ausweislich Bl. 140 d. A. geladen; er ist zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren 3 Sa 666/14 persönlich erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.04.2015.