Urteil
3 Sa 300/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0204.3Sa300.18.00
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Leitsätze
Die Auslegung der bei den US-Stationierungsstreitkräften geltenden Dienstvorschrift - Regulation 690-70-G - " Personalbeschaffung und Stellenbesetzung für ortsansässige Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland” vom 5. April 2011 (Regulation 690-70-G) ergibt, dass dem Bewerber kein Anspruch auf schriftliche Begründung seiner Nichtauswahl trotz Zugehörigkeit zu einer höheren Prioritätengruppe als der ausgewählte Bewerber zusteht.(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.08.2018, Az.: 2 Ca 451/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung der bei den US-Stationierungsstreitkräften geltenden Dienstvorschrift - Regulation 690-70-G - " Personalbeschaffung und Stellenbesetzung für ortsansässige Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland” vom 5. April 2011 (Regulation 690-70-G) ergibt, dass dem Bewerber kein Anspruch auf schriftliche Begründung seiner Nichtauswahl trotz Zugehörigkeit zu einer höheren Prioritätengruppe als der ausgewählte Bewerber zusteht.(Rn.45) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.08.2018, Az.: 2 Ca 451/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Begründung darüber zusteht, warum die ausgeschriebene Stelle mit der von ihr genannten Ausschreibungsnummer mit einem anderen Bewerber bzw. mit einer anderen Bewerberin besetzt wurde. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: " Die Kammer geht davon aus, dass die Auslegung der Regulation 690-70-G als Dienstvorschrift nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat wie dies auch bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der Fall ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen wegen deren normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Parteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Vorschrift, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden Partei liefert und nur so Sinn und Zweck der Norm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der Norm, ggf auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse berücksichtigt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. für Tarifverträge: BAG, Urteil vom 29.08.2001 – 4 AZR 337/00, Rd. 28, m. w. N. und für Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil vom 20.01.2009 – 1 ABR 78/07, m. w. N.). Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass die Regulation 690-70-G nach ihrem Wortlaut der Klägerin einen Anspruch auf schriftliche Begründung ihrer Nichtauswahl trotz Zugehörigkeit zu einer höheren Prioritätengruppe als der ausgewählte Bewerber nicht gewährt. Ziffer 10 der Regulation legt zwar fest, dass bei Auswahl eines Bewerbers einer niedrigeren Prioritätengruppe trotz Verfügbarkeit von Bewerbern mit höherer Priorität deren Nichtauswahl von dem Auswählenden schriftlich begründet werden muss. Jedoch wird nicht ausdrücklich klargestellt, wem gegenüber die schriftliche Begründung zu erfolgen hat. Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts ist der wirkliche Wille des Normgebers zu erforschen. Dieser ergibt, dass die schriftliche Begründung bei Auswahl eines Bewerbers aus einer niedrigeren Prioritätengruppe gegenüber CHRA-E zu erfolgen hat und nicht gegenüber dem bzw. den nicht ausgewählten Bewerbern. Dies folgt sowohl aus dem Gesamtzusammenhang der Regulation sowie speziell dessen Ziffer 10, als auch aus deren Sinn und Zweck. Da durch diese ein eindeutiges Ergebnis erreicht wird, ist ein Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien nicht erforderlich. Der Wille des Normgebers der Regulation 690-70-G ist dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift zu entnehmen. Dieser besteht aus einer exakten Festlegung der Vorgehensweise bei Einstellungen von ortsansässigen Arbeitnehmern. Dann, wenn einem Bewerber gegenüber etwas schriftlich zu begründen ist, hat der Normgeber dies auch ausdrücklich formuliert. So ist unter Ziffer 11 ausgeführt, dass Bewerber, die die Qualifikationsanforderungen für die ausgeschriebene Stelle nicht erfüllen, nach Feststellung unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen sind. Die Tatsache, dass an dieser Stelle ausdrücklich sowohl die schriftliche Form als auch die Mitteilung von Gründen festgelegt ist, lässt den Umkehrschluss zu, dass dadurch, dass es unter Ziffer 4 lit. b Absatz 5 lediglich heißt, CHRA-E habe “alle nicht ausgewählten Bewerber über die Nichtauswahl zu informieren” weder eine Begründung noch eine Form der Mitteilung geschuldet wird. Es erscheint aufgrund der ausdrücklichen Aufnahme des schriftlichen Begründungszwangs unter Ziffer 11 abwegig, dass diese Pflicht allgemein gegenüber sämtlichen Bewerbern bestehen soll. Wäre dies gewünscht, hätte es aus systematischen Gründen nahegelegen, dies einheitlich für alle Bewerber unter dem Abschnitt "Allgemein" im Zuständigkeitskatalog der Ziffer 4 der Regulation 690-70-G festzulegen, und nicht lediglich für einen begrenzten Kreis der Bewerber im Abschnitt "Stellenbesetzung". Aus Sinn und Zweck der Ziffer 10 folgt ebenfalls, dass die schriftliche Begründung bei Auswahl eines Bewerbers aus einer niedrigeren Prioritätengruppe trotz Verfügbarkeit von Bewerbern mit höherer Priorität von dem Auswählenden gegenüber CHRA-E zu erfolgen hat, und nicht gegenüber dem nicht ausgewählten Bewerber. Ziffer 10 regelt nach seiner Überschrift die Reihenfolge der vorrangigen Zuweisung. Es erfolgt eine genaue Beschreibung des Zuweisungsvorgangs und der Aufteilung der Pflichten zwischen der Personalabteilung CHRA-E und den zur Personalauswahl Berechtigten. Satz 1 der Vorschrift legt zunächst eine Zuweisung nach der Prioritätengruppe in Tabelle 1 fest. Satz 2 erlaubt die gleichzeitige Zuweisung von Bewerbern mit unterschiedlicher Priorität. Satz 3 legt fest, dass die zur Personalauswahl Berechtigten über die Reihenfolge der Prioritäten zu unterrichten sind und diese zu beachten haben. Satz 4 besagt, dass die Gründe für die Auswahl schriftlich dargelegt werden müssen. Satz 5 – im vorliegenden Fall der streitgegenständliche Satz – schreibt fest, dass bei Auswahl eines Bewerbers aus einer niedrigeren Prioritätengruppe trotz Verfügbarkeit von Bewerbern mit höherer Priorität deren Nichtauswahl von dem Auswählenden schriftlich begründet werden muss. Da sich Ziffer 10 der Regulation 690-70-G insgesamt mit dem Vorgang und der internen Aufgabenverteilung im Rahmen der Zuweisung von qualifizierten ortsansässigen Bewerbern befasst, und insofern die einzelnen Pflichten von CHRA-E und den zur Personalauswahl Berechtigten festlegt, ergibt sich aus diesem Zusammenhang, dass auch die schriftliche Begründung der Auswahl eines Bewerbers einer niedrigeren Prioritätengruppe durch den zur Auswahl Berechtigten eine Pflicht gegenüber CHRA-E darstellt und nicht gegenüber dem nicht ausgewählten Bewerber bzw. den nicht ausgewählten Bewerbern. Zunächst wird ausgeführt, unter Beachtung welcher Grundsätze CHRA-E Bewerber zuzuweisen hat (Satz 1 und 2), sodann wird festgelegt, nach welchen Grundsätzen die Auswahl zu erfolgen hat (Satz 3 und 4). Es wäre systemwidrig anzunehmen, dass Satz 5 ohne Nennung der Bewerber eine Mitteilungspflicht gegenüber diesen konstituieren will, da die gesamte Norm den internen Vorgang der Zuweisung und der Auswahl zum Gegenstand hat. Insofern ergibt sich, dass die schriftliche Begründungspflicht gegenüber CHRA-E besteht, was zudem von Sinn und Zweck der Regulation gedeckt ist, da es Aufgabe von CHRA-E ist, Dienststellenleiter, Vorgesetzte und Arbeitnehmer über die Beschaffung und Unterbringung von ortsansässigen Arbeitnehmern fachlich zu beraten und dabei zu unterstützen (vgl. Ziffer 4 lit b Absatz 1 und 2 der Regulation 690-70-G). Zudem folgt auch daraus, dass unter Ziffer 4 lit. b Abs. 5 ausdrücklich festgelegt ist, dass CHRA-E alle nicht ausgewählten Bewerber über die Nichtauswahl zu informieren hat, dass aus Ziffer 10 gerade nicht gefolgt werden kann, dass die Auswahlgründe von den zur Personalauswahl Berechtigten direkt an die Bewerber zu übermitteln sind. Eine doppelte Information der abgelehnten Bewerber wollte die Regulation 690-70-G sicherlich nicht vorschreiben." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus Sicht der Klägerin heraus verständlich, deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Insbesondere der Verweis der Klägerin auf Ziffer 4 der Regulation führt nicht zu dem von der Klägerin behaupteten Anspruch. Denn nach Ziffer 4 lit. b Abs. 5 fällt es gerade in den Zuständigkeitsbereich von CHRA-E, alle Bewerber über deren Nichtauswahl zu informieren. Das gilt ebenso für die ausgewählten, wie auch für die nicht ausgewählten Bewerber. Folglich spricht diese Regelung gegen den Anspruch der Klägerin, von den zur Personalauswahl Berechtigten informiert zu werden. Normadressat von Ziffer 10 der Regulation sind die in der Vorschrift ausdrücklich genannten zur Personalauswahl Berechtigten. Diese sind aber nach Ziffer 4 der Regulation nicht für die schriftliche Kommunikation mit den Bewerbern zuständig. Von daher hätte es, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, aus systematischen Gründen nahe gelegen, eine entsprechende teilweise Übertragung der Kommunikationsaufgaben gegenüber den Bewerbern von CHRA-E auch auf die zur Personalauswahl Berechtigten unter Ziffer 4 lit. a in der Regulation aufzunehmen. Eine derartige Regelung fehlt aber gerade, was gegen die Rechtsauffassung der Klägerin spricht. Zwar besteht tatsächlich ein "Regel-Ausnahmeverhältnis" im Hinblick auf das Abweichen von der vorgegeben Prioritätenliste. Dies ist auch der Grund für den in Ziffer 10 der Regulation vorgesehenen Begründungszwang. Allerdings besteht dieser Begründungszwang entgegen der Auffassung der Klägerin allein im Hinblick auf die zur Personalauswahl Berechtigten und ausschließlich gegenüber der CHRA-E, nicht aber gegenüber den Bewerbern selbst. Die CHRA-E ist dafür zuständig, die Einhaltung der Regularien zu überwachen. Ohne Abweichung von der Prioritätengruppe müssen keine weiteren Begründungen gegenüber CHRA-E erfolgen. Nur dann, wenn von der Prioritätenliste abgewichen wird, soll CHRA-E zwecks Ermöglichung der Wahrnehmung der jeweiligen Zuständigkeiten, über die Gründe dafür informiert werden. Des Weiteren hat die Klägerin auch keinen eigenständigen Anspruch auf gesetzlicher Grundlage auf schriftliche Begründung dafür, warum die ausgeschriebene Stelle als Deployment Processing Clerk mit einem anderen Bewerber/mit einer anderen Bewerberin besetzt wurde. Im nationalen Recht ist zwar anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) dann bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer ergeben kann (BAG 24.10.2018, NZA 2019, 161; 04.11.2015, NZA 2016, 1339). Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts. Allerdings setzt dies insbesondere einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015, NZA 2016, 1339). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004, NZA 2005, 289; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2019, Kap. 3, Rn. 2161 ff.). Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruches erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt; die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015, NZA 2016, 1339). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch ersichtlich nicht gegeben; dies behauptet auch die Klägerin nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beschaffung von Informationen schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach; der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 04.02.2019 ausdrücklich erklärt, dass die Bewerbung der Klägerin nicht mit der Erwartung einer höheren Vergütung verbunden war und dass des Weiteren klar ist, dass eine etwaige Begründung des Arbeitgebers inhaltlich nicht überprüft werden könnte. Vor diesem Hintergrund kommt ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Klägerin nach nationalem Recht nicht in Betracht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Unionsrecht, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist. Zwar kann in der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 RL 2000/43/EG, Art. 10, Abs. 1 RL 2078/EG, Art. 19 Abs. 1RL 2006/54/EG nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen künftigen Arbeitgeber im Rahmen eines schnellen Bewerbungsverfahrens ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist (EUGH 19.04.2012 - C 415/10 EzA § 22 AGG Nr. 5; vgl. DLW - Dörner a. a. O., Kap. 2 Rn. 505). Vorliegend streiten die Parteien aber nicht über eine Diskriminierung bei der Einstellung der Klägerin. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch auf Information darüber, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien, hat der EUGH (a. a. O.) aber nicht eingeräumt; ein derartiger Anspruch besteht auch im Übrigen jedenfalls außerhalb des nationalen öffentlichen Dienstes nicht (s. BAG 24.10.2018, NZA 2019, 161). Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften ein Auskunftsanspruch zusteht. Die Klägerin ist seit dem 01.10.2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften (US Army Europe), zuletzt als Verwaltungsangestellte in der R. Elementary School beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AL II Anwendung. Das monatliche Grundgehalt der Klägerin gemäß Vergütungsgruppe C4-A/7 beträgt 2.935,44 € brutto. Die Klägerin hatte sich mit Bewerbung vom 28.09.2017 auf drei von den US Stationierungsstreitkräften ausgeschriebene Stellen als Deployment Processing Clerk beworben. Sie erfüllte die Qualifikationsanforderungen an die Stellen, allerdings wurden drei externe Bewerber für die jeweiligen Stellen von den US-Stationierungsstreitkräften ausgewählt. Nach erfolgtem Vorstellungsgespräch wurde der Klägerin von den US Stationierungsstreitkräften schriftlich mitgeteilt, dass sie nicht ausgewählt worden sei. Diese Mitteilung enthielt keine Begründung. Bei den US-Stationierungsstreitkräften findet eine Dienstvorschrift – Regulation 690-70-G - “Personalbeschaffung und Stellenbesetzung für ortsansässige Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland” vom 05.04.2011 (Regulation 690-70-G) Anwendung. Unter der Überschrift Abschnitt I "Allgemeines" enthält diese Dienstvorschrift u. a. folgende Regelung: "4. Zuständigkeit … b) Die United States Army Civilian Human Resources Agency, Europe Region (CHRA-E) hat … (5) alle nicht ausgewählten Bewerber über die Nichtauswahl zu informieren" Im Abschnitt II "Stellenausschreibung" heißt es u. a.: "10. Reihenfolge der vorrangigen Zuweisung Qualifizierte ortsansässige Bewerber werden für Freistellen anhand der Prioritätengruppen in Tabelle 1 zugewiesen. Die gleichzeitige Zuweisung von Bewerbern mit unterschiedlichen Prioritäten ist zulässig. Zur Personalauswahl Berechtigte sind über die Reihenfolge der Prioritäten zu unterrichten und haben diese zu beachten. Die Gründe für ihre Auswahl müssen schriftlich dargelegt werden. Bei Auswahl eines Bewerbers aus einer niedrigeren Prioritätengruppe trotz Verfügbarkeit von Bewerbern mit höherer Priorität muss deren Nichtauswahl von dem Auswählenden schriftlich begründet werden… … 11. Zuweisung von Bewerbern a. Bewerber, die die Mindestanforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllen, werden dem zur Personalauswahl Berechtigten mittels Zuweisungsliste(n) zugewiesen. Bewerber, die die Qualifikationsanforderungen für die ausgeschriebene Stelle nicht erfüllen, sind nach Feststellung unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich davon in Kenntnis zu setzen." In der Tabelle zu Ziffer 10 finden sich interne ortsansässige Arbeitnehmer in Prioritätengruppe 3, externe ortsansässige Bewerber in der Prioritätengruppe 6. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Regulation 690-70-G wird auf Bl. 36 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, weil ihr externe Bewerber vorgezogen seien, habe dies ihr gegenüber schriftlich begründet werden müssen. Der Geltungsbereich der Dienstvorschrift umfasse ausdrücklich ortsansässige Arbeitnehmer. Aus der Vorschrift gehe nicht hervor, dass die Begründungspflicht nur den Auswählenden gegenüber der CHRA-E betreffe. Die Beklagte erkläre nicht, warum die Vorschrift alleine die Pflicht der zur Personalauswahl Berechtigten regeln solle. Dadurch, dass der Vorgang in Ziffer 11 der Regulation zeitlich vor der Zuweisung der Stelle (Ziffer 10) stattfinde, könne aufgrund der umgekehrten Reihenfolge kein Rückschluss vom Wortlaut der Ziffer 11 auf den Wortlaut der Ziffer 10 gezogen werden. Die Verweigerung jeglicher Informationen im Hinblick auf die Ablehnung einer Bewerbung könne gegebenenfalls als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden. Die Ablehnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sei dann zu begründen, wenn er diesbezüglich Auskunft verlange, sodass im Hinblick darauf die Auslegung der streitgegenständlichen Vorschrift dahingehend erfolgen müsse, dass die Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gegenüber schriftlich zu begründen, warum die ausgeschriebene Stelle als Deployment Processing Clerk C1-0303 04 (Ausschreibungs-Nr.: ...308523) mit einem/einer anderen Bewerber/in besetzt wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Dienstvorschrift wende sich nicht unmittelbar an Bewerber. Es handele sich vielmehr um eine allein interne Weisung an die Beschäftigten der US-Stationierungsstreitkräfte, wie mit Bewerbungsverfahren umzugehen sei. Eine normative Geltung scheide folglich aus. Aus Ziffer 10 der Regulation 690-70-G ergebe sich zudem ohnehin kein Anspruch eines Bewerbers auf schriftliche Begründung seiner Nichtauswahl. Diese Regelung beinhalte lediglich die Pflicht der Auswählenden, gegenüber der CHRA-E schriftlich zu begründen, warum ein Bewerber aus einer niedrigeren Prioritätengruppe trotz Verfügbarkeit eines Bewerbers mit einer höheren Priorität ausgewählt worden sei. Die CHRA-E solle die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsgemäßheit der Nichtauswahl des Bewerbers zu prüfen. Nach entsprechender Prüfung durch die CHRA-E informiere diese dann entsprechend Ziffer 4 lit. b Abs. 5 der Regulation 690-70-G den Bewerber und zwar ohne Angabe von Gründen. Die US Stationierungsstreitkräfte hätten mit Erlass der Regulation 690-70-G nicht beabsichtigt, dass die Bewerber selbst eine Begründung über ihre Nichtauswahl erhalten. Immer, wenn Bewerber über bestimmte Umstände tatsächlich schriftlich informiert werden sollen, sehe die Regulation dies ausdrücklich vor, so z. B. in Ziffer 11 lit. a. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 15.08.2018 - 2 Ca 451/18 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 78-87 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 21.08.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 17.09.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.11.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.10.2018 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 22.11.2018 einschließlich, verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, natürlich müsse der Bewerber darüber informiert werden, wenn er nicht auf die Stelle besetzt werde, ebenso gehöre es jedoch, aus Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung heraus, zur Ausnahme, wenn ein Bewerber einer höheren Gruppe eben nicht einem Bewerber der darunter liegenden Gruppe vorgezogen werde. Allein schon aufgrund des selbst gegebenen Regel-Ausnahmeverhältnisses müsse die Auslegung ergeben, dass der Bewerber zu informieren sei. Auch treffe es nicht zu, dass aus dem Wortlaut der Regelung zu folgen sei, dass die Begründung nicht gegenüber dem Bewerber zu erfolgen habe, weil immer dann, wenn dem Bewerber gegenüber etwas zu erfolgen habe, dies genau drin stehe. Denn an anderer Stelle genau und wörtlich sei in der Regulation dargelegt, dass das CHRA-E gewisse Dinge zu befolgen habe und dies sei auch stets vermerkt. Insgesamt spreche Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass die Erklärung und die Begründung gegenüber dem Bewerber geschehen müssen. Denn es handele sich um eine selbst auferlegte "Regel-Ausnahme-Vorschrift", die die Regel aufstelle, dass die Bewerber anhand der Prioritätengruppen zugewiesen werden müssten. Dies werde verstärkt dadurch, dass ausdrücklich formuliert sei, dass die "zur Personalauswahl Berechtigten sind über die Reihenfolge der Prioritäten zu unterrichten und haben diese zu beachten", wodurch das Regelausnahmeverhältnis nochmals genauer und nachdrücklicher normiert werde. Dabei müssten die Gründe für die Auswahl schriftlich dargelegt werden. Die Bewerber müssten sich letztlich darauf verlassen können, dass dann, wenn bei der Auswahl der Bewerber gegen das Regelausnahmeverhältnis verstoßen werde, sie darüber informiert werden müssten, warum dies der Fall sei. Der vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Passus der Regulation beziehe sich nur auf den Fall, dass ein Bewerber überhaupt nicht für die Stelle qualifiziert sei. Deswegen werde ihm mitgeteilt, dass er nicht genommen werde und dass dies an seiner Qualifikation liege. Dieser Vorgang erfolge letztlich vor der eigentlichen Bewerberauswahl. Ziffer 10, Satz 4, 5 enthalte durchaus eine doppelte Information des CHRA-E. Gerade wenn man Ziffer 10, Satz 5 dahin auslege, dass der Bewerber über die Gründe informiert werden müsse, ergänze Ziffer 4b, Abs. 5, weil diese Vorschrift regele, dass die Bewerber über die "Nichtauswahl" zu informieren seien, also lediglich die Information weitergegeben werde, dass sie nicht genommen würden; sodann werde in Ziffer 10 für den speziellen Ausnahmefall, dass ein Bewerber einer niedrigeren Gruppe einem vorhandenen Bewerber einer höheren Gruppe vorgezogen werde, festgelegt, dass die Nichtauswahl in diesem Fall zu begründen sei. Ziffer 4b, Abs. 5 der Regulation erfordere eben keine Begründung, sondern lediglich eine Information. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.11.2018 (Bl. 123-129 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.08.2018 - 2 Ca 451/18 - wird abgeändert und die US-Stationierungsstreitkräfte werden verurteilt, der Klägerin gegenüber schriftlich zu begründen, warum die ausgeschriebene Stelle als Deployment Processing Clerk C1-0303 04 (Ausschreibungs-Nr.: 17SEPOHU21TAOX308523) mit einem/r anderen Bewerber/in besetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, nach Ziffer 4 lit. b Abs. 5 falle es in den Zuständigkeitsbereich von CHRA-E, alle Bewerber über ihre Nichtauswahl zu informieren. Zudem seien die ausgewählten Bewerber zu benachrichtigen. Damit obliege CHRA-E, und nicht den Dienststellenleitern, den Vorgesetzten oder den zur Personalauswahl Berechtigten, die Kommunikation mit den Bewerbern. Diese Regelung spricht deshalb gerade gegen den Anspruch der Klägerin, den sie gegenüber den zur Personalauswahl Berechtigten geltend machen zu können glaubt. Zwar treffe es zu, dass Ziffer 10 der Regulation mit dem dort vorgesehenen Begründungszwang auf einem Regel-Ausnahmeverhältnis beruhe. Gleichwohl bestehe der Begründungszwang seitens der zur Personalauswahl Berechtigten ausschließlich gegenüber CHRA-E und nicht gegenüber den Bewerbern selbst. Die CHRA-E sei dafür zuständig, die Einhaltung der Regularien zu überwachen; dies folge aus Ziffer 4 lit. b, Abs. 1, 2 und 4 der Regulation, wohingegen der Begründungszwang in Ziffer 10, Satz 4 der Regulation hinsichtlich der Entscheidung der zur Personalauswahl Berechtigten für den ausgewählten Bewerber bestehe. Ohne Abweichung von der Prioritätengruppe müsse keine weitere Begründung gegenüber CHRA-E erfolgen. Ein Begründungszwang gegenüber den Bewerbern sei zudem bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.01.2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.02.2019.