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Urteil

3 Sa 338/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0204.3Sa338.18.00
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Leitsätze
1. Der gesetzlich nicht normierte, dem Privatrecht zuzuordnende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Verhältnis zu den spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär.(Rn.58) 2. Er ist von Art. 3 Abs. 1, 2, 3 GG, die nicht unmittelbar anwendbar sind zu unterscheiden und enthält ein betriebs-, nicht aber konzernbezogenes Benachteiligungsverbot auf dem Gebiet der freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers (z. B. Gratifikationen, Sonderzuwendungen), aber auch sonst im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip erbringt. Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes "Regelwerk" oder eine eigene Ordnung geschaffen hat.(Rn.59) 3. Ein Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben erfüllen möchte. Das gilt auch beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder vom Arbeitgeber missverstandenen Norm, denn darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers.(Rn.64) 4. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast.(Rn.75) 5. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen.(Rn.77)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.5.2018, Az.: 2 Ca 1495/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gesetzlich nicht normierte, dem Privatrecht zuzuordnende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Verhältnis zu den spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär.(Rn.58) 2. Er ist von Art. 3 Abs. 1, 2, 3 GG, die nicht unmittelbar anwendbar sind zu unterscheiden und enthält ein betriebs-, nicht aber konzernbezogenes Benachteiligungsverbot auf dem Gebiet der freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers (z. B. Gratifikationen, Sonderzuwendungen), aber auch sonst im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip erbringt. Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes "Regelwerk" oder eine eigene Ordnung geschaffen hat.(Rn.59) 3. Ein Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben erfüllen möchte. Das gilt auch beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder vom Arbeitgeber missverstandenen Norm, denn darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers.(Rn.64) 4. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast.(Rn.75) 5. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen.(Rn.77) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.5.2018, Az.: 2 Ca 1495/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.286,69 € brutto nebst Zinsen verlangen kann. Die Klage erweist sich als voll umfänglich unbegründet, sodass die Berufung nach Maßgabe des Berufungsvorbringens zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zunächst folgt kein Anspruch des Klägers aus Tarifvertrag in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ERA ist Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen, um dem Arbeitsgericht und der Kammer eine Überprüfung der Eingruppierung zu ermöglichen. Er hat weder die maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale einer Entgeltgruppe 07Z angegeben, noch seine im Betrieb der Beklagten tatsächlich zu verrichtende Tätigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten im Einzelnen beschrieben. Die bloße Bezugnahme auf eine Arbeitsplatzbeschreibung, die ohnehin nicht mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit stets übereinstimmen muss, ist nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann vom tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen einer nach Darstellung der Beklagten ohnehin nicht existenten Entgeltgruppe 07Z nicht ausgegangen werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer Einigung im Rahmen der PaKo durch Spruch der Einigungsstelle, wonach sämtliche Instandhalter vor dem 01.09.2017 in die Entgeltgruppe 07Z eingruppiert gewesen seien. Entgegen der Darstellung des Klägers hätten sich die Betriebsparteien vielmehr am 26.06.2017 im Rahmen des vorgesehenen Einigungsstellenverfahrens dahingehend verständigt, dass die Zeugen M., K. und P. jeweils eine Einmalzahlung von 10.000,00 € erhalten sollten. Dies sei zur Erledigung ihrer jeweiligen individuellen Reklamation und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen. Im Gegenzug habe der Betriebsrat erklärt, dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E7 zutreffend sei. Auf die Frage, ob sich die Tätigkeit des Klägers ab dem 01.09.2017 geändert hat, komme es insoweit ersichtlich nicht an. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Verbleib eines Arbeitnehmers in der bisherigen Entgeltgruppe besteht nicht. Die Verletzung etwaiger Rechte des Betriebsrats würde ohnehin nicht zu einem Anspruch auf Höhegruppierung führen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm auch kein Anspruch in Höhe der Klageforderung aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Der Kläger kann nicht verlangen, ebenso wie die Zeugen M., K. und P. eine Zahlung in Höhe von 10.000,00 € zu erhalten. Der gesetzlich nicht normierte, dem Privatrecht zuzuordnende (BAG 11.10.2006 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 11) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Verhältnis zu den spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär (ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 572). Er ist von Art. 3 Abs. 1, 2, 3 GG, die nicht unmittelbar anwendbar sind zu unterscheiden und enthält ein betriebs-, nicht aber konzernbezogenes Benachteiligungsverbot auf dem Gebiet der freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers (z. B. Gratifikationen, Sonderzuwendungen), aber auch sonst im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip erbringt (s. BAG 11.10.2006 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 11). Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht beschränkt die Gestaltungsmacht der Arbeitgebers (BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14, JurionRS 2015, 22745 = NZA 2015, 6). Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14, JurionRS 2015, 22745 = NZA 2015, 6). Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren (BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14, JurionRS 2015, 22745 = NZA 2015, 6). Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die ihm vorenthaltene Leistung (BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NZA 2015, 222; s. a. BAG 26.04.2016 EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 13 = NZA 2016, 1160). Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes "Regelwerk" oder eine eigene Ordnung geschaffen hat (BAG 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln (BAG 31.08.2005 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 39; 03.12.2008 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 19). Er wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG geprägt (BAG 09.09.1981 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 26). Wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers die von ihm bei der Gestaltung des "Regelwerks" geschaffene Gruppenbildung, d. h. die Festsetzung der Tatbestandsmerkmale für den fraglichen Anspruch, sachlich nicht rechtfertigt, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein (BAG 21.05.2014 EzA Art 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115). Dieser allein kann keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch bilden, sondern allenfalls den "Zugang" zu einer - gleichbehandlungswidrig - vom Arbeitgeber privatautonom gesetzten Anspruchsgrundlage erschließen (BAG 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115). Er findet nicht nur bei einseitig durch den Arbeitgeber gesetzten Anspruchsbedingungen Anwendung, sondern auch bei Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und einem oder mehreren Arbeitnehmers, soweit diese auf dem für das einzelne Arbeitsverhältnis charakteristischen strukturellen Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht beruht (BAG 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115; s. BVerfG 14.11.2018 - 1 BvR 1278/16, NZA 2019, 112). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird jedenfalls inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wen der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentliche Ungleiches gleich behandelt (BAG 20.09.2012 - 6 AZR 211/11, JurionRS 2012, 27319 = ZTR 2013, 35). Er verbietet damit die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine sachfremde Gruppenbildung. Er untersagt auch mittelbare und unmittelbare Altersdiskriminierungen (BAG 15.11.2012 - 6 AZR 359/11, JurionRS 2012, 32343 = NZA 2013, 629). Tatbestandliche Voraussetzung der Anwendung ist also eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 21.09.2011 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 26 = NZA 2012, 31). Tut er nichts, liegt eine solche grds. nicht vor (BAG 24.01.2006 EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 28). Auch bei bloßem Normvollzug greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein (BAG 18.06.2008 EzA § 620 BGB 2002 Altersgrenze Nr. 7; 18.11.2009 EzA § 1 TVG Nr. 50; 11.07.2017 - 3 AZR 691/16, EzA § 16 BetrAVG Nr. 81 = NZA 2017, 1388); also dann, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative (LAG Nürnberg 14.01.2014 - 6 Sa 398/13, EzA-SD 19/2014 S. 14 LS: Betriebsvereinbarung; LAG München 24.09.2015 LAGE § 612a BGB 2002 Nr. 7) oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt (BAG 21.09.2011 - 5 AZR 520/10, EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 26 = NZA 2012, 31). Ein Anspruch kann daher nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben erfüllen möchte (BAG 11.07.2017 - 3 AZR 691/16, EzA § 16 BetrAVG Nr. 81 = NZA 2017, 1388). Das gilt auch beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder vom Arbeitgeber missverstandenen Norm (BAG 23.01.2008 EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 24; 18.11.2009 EzA § 1 TVG Nr. 50; 16.05.2013 - 6 AZR 619/11, JurionRS 2013, 38561), denn darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 16.05.2013 - 6 AZR 619/11, JurionRS 2013, 38561; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2019, Kapitel 1, Rn. 443.3 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze wäre es zunächst Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darzulegen, dass er sich in einer vergleichbaren Lage befand, wie die reklamierenden Arbeitnehmer. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend von ihm wohl geltend gemacht werden soll, er sei unzutreffend eingruppiert gewesen und wohl auch, dass, selbst dann, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, er jedenfalls wie die reklamierenden Mitarbeiter habe behandelt werden müssen, insbesondere der Mitarbeiter K.. Damit ist wohl gemeint, dass ihm die gleiche Leistung zustehe, wie dem Mitarbeiter K., wenn der die fragliche Zahlung deshalb erhalten haben sollte, weil er reklamiert habe und in der Vergangenheit nicht zutreffend eingruppiert gewesen sei, weil dies aufgrund vergleichbarer Tätigkeit auch für den Kläger gelte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein selbstgegebenes Regelwerk insoweit aufgestellt haben könnte, lassen sich dem Vorbringen des Klägers aber nicht entnehmen. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine verteilende Entscheidung der Beklagten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Beklagten allein um den Vollzug tariflicher, mit den fraglichen Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Anwendung vereinbarter Tarifnormen ging, was gerade eine verteilende Entscheidung im Rahmen freiwilliger Leistung als Anwendungsvoraussetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich ausschließt. Eine Gleichbehandlung mit dem Mitarbeiter K. kann unbeschadet dessen ohnehin nicht angenommen werden, weil der Kläger zwar pauschal in beiden Rechtszügen behauptet hat, hinsichtlich seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit mit diesem vergleichbar gewesen zu sein; dies hat die Beklagte aber nachvollziehbar bestritten. Substantiiertes, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nachvollziehbares tatsächliches Vorbringen des Klägers zu dieser Behauptung fehlt aber sodann vollständig. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich im fraglichen Zeitraum hinsichtlich der von ihm erbrachten Arbeitsleistung mit dem Mitarbeiter K. vergleichbar war. Die Beklagte hat demgegenüber vielmehr darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter K., wie auch seine beiden reklamierenden Arbeitskollegen, gerade im Gegensatz zum Kläger, durchaus partiell im Hinblick auf die tarifliche Eingruppierung auch höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe, dies aber unerwünscht gewesen sei, sodass die Arbeitsplatzbeschreibung für die Zukunft geändert worden sei, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur noch Arbeitsleistungen erbracht würden, die der zutreffenden und gewünschten Eingruppierung entsprächen. Der Hinweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung durch den Kläger ist insoweit zudem unbehelflich, weil sich die tatsächliche Eingruppierung nach der erbrachten Arbeitsleistung richtet, die, was nicht ungewöhnlich ist, ohne Weiteres im täglichen betrieblichen Geschehen von der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen kann. Dass die Beklagte mit der Zahlung an die reklamierenden Mitarbeiter etwas anderes tun wollte, als ihren arbeitsvertraglichen und insoweit in Bezug genommenen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, erschließt sich nach dem Sachvortrag des Klägers nicht. Insoweit hat sie keine Regelung geschaffen betreffend einer freiwilligen Leistung, zumal ohnehin, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger in einer mit den reklamierenden Mitarbeitern vergleichbaren Lage befand. Dies zum einen schon deshalb nicht, weil er eben anders als durch die BV vorgesehen, gerade nicht reklamiert hat und zum anderen auch nicht im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der tatsächlich ausgeübten Arbeit. Insofern bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt haben könnte. Von einer sachlich ungerechtfertigten Schlechterstellung des Klägers kann ersichtlich nicht ausgegangen werden. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger eben gerade nicht, wie die Zeugen M., K. und P., das durch die BV Nr. 01/2012 vorgesehene Verfahren durchlaufen hat, was allein bereits eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Ebenso wenig hat er ein etwaiges Recht auf tarifliche Höhergruppierung geltend gemacht, was ihm freigestanden hätte. Schließlich ist auch, wie dargelegt, nicht ersichtlich, dass er hinsichtlich seiner tatsächlichen Arbeitsleistung, insbesondere mit dem Mitarbeiter K., vergleichbar gewesen wäre. Abgesehen davon und unbeschadet dessen kann sich mit dem Arbeitsgericht der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Zeugen M., K. und P. den Anspruch auf Höhergruppierung auch in seinem Namen geltend gemacht haben. Denn einen dahingehenden Beweis hat der Kläger nach der vor dem Arbeitsgericht durchführenden Beweisaufnahme ersichtlich nicht erbracht. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: "Das Formular "Reklamation der Eingruppierung" haben ausschließlich die Zeugen M., K. und P. ausgefüllt und bei der Beklagten eingereicht. Lediglich die Namen dieser drei Zeugen stehen oben auf dem Schriftstück, und nur sie haben unterschrieben. Auch der Text lässt nicht erkennen, dass die Reklamation im Namen und im Auftrag aller Instandhalter erfolgen sollte. Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, ein eigenes Reklamationsformular einzureichen. Ebenso wäre es unproblematisch möglich gewesen, in die Reklamation die Namen aller Instandhalter aufzunehmen, um deutlich zu machen, dass sie alle eine höhere Eingruppierung verlangen. Eine Geltendmachung ist auch nicht auf andere Weise erfolgt. Der beklagten war nicht mitgeteilt worden oder aus den Umständen erkennbar, dass Ansprüche auf eine höhere Eingruppierung durch alle Arbeitnehmer der Instandhaltung, also auch durch den Kläger, geltend gemacht würden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt." Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Die vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei vernünftigen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die reklamierenden Arbeitnehmer, der Betriebsrat der Beklagten oder die den Vollzug der PaKo eingesetzte Einigungsstelle über etwaige Ansprüche des Klägers auf höhere Eingruppierung, ebenso wenig, wie derartige Ansprüche für alle Arbeitnehmer der Instandhaltung verhandelt, beraten und entschieden hätten. Hinsichtlich der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme gilt folgendes: Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen. Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO auch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht folgendes ausgeführt: "Nach der Aussage des Zeugen H. haben sich zwar die Instandhalter zusammengesetzt und besprochen, in der Frage der Eingruppierung bei der Arbeitgeberin vorstellig zu werden. Die Instandhalter hätten sich als Gemeinschaft verstanden. Die Einsprüche seien aber nur im Namen von drei Personen eingelegt worden, entsprechend den drei bestehenden Fachbereichen (Mechanik-Gießerei, Mechanik-Bearbeitung, Elektriker). Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei „davon ausgegangen“, dass die Geltendmachung vertretungsweise erfolge und er den „Eindruck“ gehabt habe, dass dies im direkten Vorgesetztenbereich klar gewesen sei. Auch der Betriebsrat habe ihm bestätigt, dass für alle drei Bereiche Einspruch eingelegt worden sei. Der Zeuge H. hat aber nicht bestätigen können, dass eine konkrete Information an die Beklagte ergangen wäre. Er selbst gehe daher auch nicht davon aus, eine Nachzahlung beanspruchen zu können. Der Zeuge hat überdies ausgesagt, dass die Zeugen M., K. und P. herausgehobene Tätigkeiten verrichtet hätten. Ähnliches hat auch der Zeuge K. ausgesagt. Für den Einspruch hätten sie eine Person aus jedem Bereich ausgewählt. Der „Gedanke“ sei gewesen, dass die drei als Vertreter für alle handeln. Sie seien „davon ausgegangen“, dass das, was sie gemacht hätten, reiche. Es sei der „Grundgedanke des Kollektivs“ da gewesen. Es sei „klar“ gewesen, dass es insgesamt um die Instandhaltung gehe. Auch der Zeuge K. hat damit nur seine eigene Vorstellung und die seiner Kollegen zum Ausdruck gebracht. Ausdrücklich hat er erklärt, in der PaKo nicht gesagt zu haben, dass sie für alle Instandhalter reklamierten. Die PaKo habe auch die Zeugen M., K. und P. schwerpunktmäßig nach deren Tätigkeiten befragt. Bei der Einigungsstelle sei er nicht dabei gewesen. Der Zeuge P. hat ebenfalls davon gesprochen, es sei ihre „Intention“ gewesen, für alle eine höhere Eingruppierung zu erreichen. Sie hätten sich „als Gruppe gefühlt“. Ob vor der PaKo nur über die drei Arbeitsplätze der Zeugen M., K. und P. oder über die Instandhalter insgesamt gesprochen worden sei, hat der Zeuge nicht mehr angeben können. Der Betriebsrat müsse gewusst haben, dass die Geltendmachung für die Gruppe erfolgt sei, und vom Betriebsrat stamme auch die Information, dass nicht jeder einen Einspruch einlegen müsse. Auch der Zeuge P. hat aber nicht behauptet, dass die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass die drei Personen für die Instandhalter insgesamt handeln wollten. Am Einigungsstellenverfahren war auch der Zeuge P. nicht beteiligt. Allerdings habe ihm der Betriebsratsvorsitzende gesagt, dass die Einigungsstelle nur die Personen habe betrachten können, die auch Einspruch eingelegt hätten. Der Zeuge Sch. hat ausgesagt, er könne nicht sagen, ob die Einsprüche für die komplette Instandhaltung gültig gewesen seien. Der Werksleiter sei jedenfalls davon ausgegangen, dass der Einspruch nur die drei namentlich benannten Personen betreffe, denn er habe ihn, den Zeugen, gefragt, ob die Beklagte mit weiteren Einsprüchen rechnen müsse, falls die drei Personen eine Zahlung erhielten. Er sei zwar gefragt worden, ob seine Mitarbeiter – nach seinem Verständnis alle - Projekte leiten. Er selbst habe aber nicht gegenüber der Beklagten klargestellt, ob der Einspruch für alle Instandhalter geltend solle. Hierzu sei er auch nicht beauftragt worden. Vom Verlauf der Einigungsstelle weiß auch der Zeuge Sch. nichts. Die Aussage des Zeugen K. entspricht weitgehend der der Zeugen H., K. und P.. Auch wenn drei Personen namentlich benannt worden seien, hätten die Gespräche immer „im Kollektiv“ stattgefunden, die Leute von der Instandhaltung seien immer „gemeinsam unterwegs“. Es sei ihnen nie gesagt worden, dass jeder einzelne tätig werden müsse. Aus seiner Sicht sei die Beschwerde auch für ihn selbst unterwegs gewesen. Er wisse nicht, wer was an wen gegeben habe. Der Zeuge war auch weder an der PaKo noch an der Einigungsstelle beteiligt. Auch die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden M. hat dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass das Beschwerdeverfahren auch im Namen des Klägers durchgeführt wurde. Der Zeuge M. hat ausgesagt, es gebe bestimmt ein Dutzend Dokumente, die belegen, dass immer wieder über kollektive Bestandteile gesprochen worden sei. Ein solches Dokument ist dem Gericht aber nicht vorgelegt worden. Wenn der Zeuge ausführt, die drei Personen hätten „stellvertretend“ Einspruch eingelegt, es sei „um alle gegangen“, um „das Kollektiv“, das Ziel sei gewesen, eine „kollektive Eingruppierung für alle“ zu erreichen, für ihn als Betriebsratsvorsitzenden und PaKo-Mitglied sei dies „klar“ gewesen, so wird wiederum nicht deutlich, warum dies auch aus der Sicht der Beklagten so hätte verstanden werden müssen. Dass die drei Personen, die Einspruch eingelegt haben, bei der Einigungsstelle gehört und über deren Fälle gesprochen worden sei, spricht gerade gegen eine Berücksichtigung auch des Falles des Klägers. Der Zeuge M. hat weiter ausgeführt, nach dem Einigungsstellenspruch hätten der damalige Personalchef B. und der leitende Angestellte Meuser signalisiert, dass sie mit der Geschäftsführung über eine Nachzahlung für die anderen Instandhalter sprechen würden. Auch dies zeigt, dass nur die Eingruppierung der Zeugen M., K. und P. Verfahrensgegenstand war und gerade nicht die Eingruppierung sämtlicher Instandhalter. Auch der Zeuge P. hat keine konkreten Umstände benennen können, die die Geltendmachung einer höheren Eingruppierung durch alle Instandhalter, insbesondere auch durch den Kläger, belegen. Er hat ausgesagt, für ihn sei das so „rübergekommen“, dass das „für das Kollektiv“ gemacht wurde. Auch nach seiner Aussage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dies ebenfalls so verstehen musste. Der Zeuge hat schließlich angegeben, die Einigungsstelle, an der er als Beisitzer teilgenommen hat, habe nur eine Entscheidung bezüglich der drei Arbeitnehmer getroffen, die unterschrieben hatten. Der gegenbeweislich von der Beklagten benannte Zeuge B. hat ausgesagt, sowohl in der PaKo als auch in der Einigungsstelle sei es um die Reklamation der drei namentlich benannten Personen gegangen. Im Oktober 2017 habe er auf einer Abteilungsversammlung erstmals erfahren, dass es sich um einen Gruppenwiderspruch gehandelt haben solle. Hiervon sei zuvor nie die Rede gewesen. Die Instandhalter übten darüber hinaus auch unterschiedliche Tätigkeiten aus, nach seiner Einschätzung seien die Zeugen M., K. und P. die „Oberexperten“. Der Zeuge C. schließlich hat bekundet, nach seiner Wahrnehmung sei es in der PaKo immer nur um die drei Personen gegangen, die die Reklamation eingereicht hatten, nicht um die Eingruppierung im Allgemeinen, zumal die Zeugen K. und P. Spezialisten seien, denen am ehesten eine Höhergruppierung zustehe. Auch eine mögliche Funktionszulage sei nur im Hinblick auf die drei Personen geprüft worden. An der Einigungsstelle war der Zeuge nicht beteiligt. Danach gingen zwar die vom Kläger benannten Zeugen davon aus, dass eine Vertretung vorlag. Dass ihnen selbst das klar war, ist aber unerheblich. Keiner der Zeugen hat bestätigen können, dass dies einem Vertreter der Beklagten gegenüber deutlich gemacht wurde, und die von der Beklagten benannten Zeugen haben dies auch in Abrede gestellt. Der Kläger kann daher nicht verlangen, so gestellt zu werden wie die Zeugen M., K. und P.. Die Behauptung, die gleichen Tätigkeiten verrichtet zu haben wie die drei Zeugen, insbesondere wie der Zeuge K., hat der Kläger im Übrigen auch nur pauschal aufgestellt und nicht detailliert durch Tatsachen belegt." Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und nimmt darauf ausdrücklich Bezug. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug insbesondere auch im Hinblick auf die vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht nicht einverstanden ist. In der Berufungsbegründungsschrift (S. 1 ff.) wird zunächst die Verfahrensgeschichte wiederholt sowie auf Teile der Aussagen der Zeugen vor dem Arbeitsgericht (S. 1-10 = Bl. 222-231 d. A.) hingewiesen. Soweit der Kläger aus der Aussage des Zeugen B. die Behauptung ableitet, seine Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Entgeltgruppe 07Z zuzuordnen gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte hat nachvollziehbar bestritten, dass es überhaupt eine Entgeltgruppe 07Z gibt; dazu hat sich die Aussage des Zeugen lediglich insoweit verhalten, dass im Wege einer Kompromisslösung für die reklamierenden Personen in der Einigungsstelle eine Zahlung vereinbart wurde, vor dem Hintergrund, dass diese möglicherweise teilweise höherwertige Aufgaben verrichtet hatten, mit dem Ziel, die Aufgabenbeschreibung für die Zukunft zu ändern, um eine tatsächliche Beschäftigung in der Entgeltgruppe 07 sicherzustellen. Diese Aussage bezieht sich aber eindeutig allein auf die reklamierenden Arbeitnehmer. Ein Rückschluss auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit wird dadurch nicht ermöglicht. Insofern trifft die Darstellung des Klägers nicht zu. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht beanstandet, bleibt durchweg unklar, in welchem Zusammenhang dies mit dem Klagebegehren stehen soll. Fest steht, dass die im Betrieb der Beklagten gebildete Einigungsstelle ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt über ein etwaiges Ansinnen des Klägers verhandelt und noch weniger positiv entschieden hat. Dass die reklamierenden Arbeitnehmer möglicherweise davon ausgegangen sind, eine sie betreffende Entscheidung der Einigungsstelle gelte auch für Andere, begründet keinen Anspruch des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberseite oder der Einigungsstellenvorsitzende von einem entsprechendem Petitum für über die drei reklamierenden Arbeitnehmer hinausgehende weitere Beschäftigte ausgegangen sein könnte, bestehen eindeutig nicht. Ein derartiges Verfahren ist bei der Beklagten auch grundsätzlich nicht üblich, wie der Umstand belegt, dass die betriebliche Einigungsstelle vor der Verhandlung der drei Reklamationen, die vorliegend im Streit stehen, über die Reklamation von 20 Arbeitnehmern der Vergütungsgruppen E3 / E 2 verhandelt hat; auch insoweit ist von Gruppenreklamation keine Rede. Zwar trifft es zu, dass in der Vereinbarung der Einigungsstelle festgehalten ist, dass die Aufgabenbeschreibung der Instandhalter konkretisiert wird. Damit ist aber keinerlei Aussage darüber getroffen, dass gerade der Kläger in der Vergangenheit höherwertige Arbeiten verrichtet haben könnte. Die Reklamationen waren offensichtlich lediglich der Anlass für die Beklagte, insgesamt in diesem Bereich eine Konkretisierung und Klarstellung vorzunehmen, um für die Zukunft weitere Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art auszuschließen. Soweit der Kläger moniert, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Mitarbeiter M., K. und P. unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen hätten, führt dies im Übrigen nicht zur Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und einem damit verbundenen Anspruch des Klägers. Denn seinem Vorbringen lässt sich auch im Ansatz nicht entnehmen, dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeiten verrichtet hat, die mit denen vom Mitarbeiter K., auf den sich der Kläger bezieht, vergleichbar sind. Abgesehen davon richtet sich die Bezahlung und Eingruppierung nach der tatsächlichen Tätigkeit, nicht aber allein nach der Arbeitsplatzbeschreibung, die lediglich einen ersten Anhaltspunkt bietet und nur dann maßgeblich ist, wenn die tatsächliche Tätigkeit nicht, was in der betrieblichen Praxis nicht selten ist, von der Arbeitsplatzbeschreibung abweicht, was vorliegend offensichtlich auch Anlass für die Reklamationen der drei Mitarbeiter war. Ob hier, wie der Kläger meint, § 77 Abs. 4 BetrVG Anwendung findet, was erheblichen Bedenken begegnet, weil nicht ersichtlich ist, dass vorliegend eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der PaKo-Einigungsstelle abgeschlossen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Regelung der Einigungsstelle hat gerade entgegen der Auffassung des Klägers keine allgemeine Regelung des Inhalts zum Gegenstand, dass alle Mitarbeiter der Instandhaltung entsprechend der reklamierenden Mitarbeiter eine Zahlung erhalten sollen, sondern, bezogen auf den Kläger, lediglich insoweit, als die Arbeitsplatzbeschreibung für die Zukunft angepasst werden sollten, um eine tarifgerechte tatsächliche Beschäftigung sicherzustellen und weitere Reklamationen für die Zukunft zu vermeiden. Eine Aussage bezogen darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit über seine tarifliche Eingruppierung hinausgehende höherwertige Arbeiten partiell hätte verrichtet haben können, findet sich darin nicht. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis. Der 1952 geborene Kläger war vom 09.01.1978 bis zum 30.11.2017 bei der Beklagten als Schlosser in der Instandhaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2017 mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Der zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung: „5. Tarifliche Bestimmungen Für die hier nicht geregelten Fragen gelten die tariflichen Bestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer der Metallindustrie in Rheinland-Rheinhessen, die Betriebsvereinbarung, die Arbeitsordnung und die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.“ § 28 MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz lautet: „Erlöschen von Ansprüchen 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art ... b) alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis 2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist. 3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.“ Seit 2007 richtet sich die Eingruppierung nach dem Entgelt-Rahmenabkommen für die Metallindustrie (ERA). Seit dem 01.01.2014 erhält der Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 07. Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 01/2012 vom 23.01.2012 haben die Betriebsparteien die Bildung einer paritätisch besetzten Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (Paritätische Kommission - PaKo) zur Klärung von Unstimmigkeiten die Eingruppierung betreffend. Ziffer 7.4 der BV ist ein Reklamationsverfahren vorgesehen. Danach kann ein Arbeitnehmer, der sich gegen seine Eingruppierung wenden möchte, einen Vordruck ausfüllen und diesen dem Arbeitgeber zur Prüfung abgeben. Der PaKo gehören von Arbeitgeberseite die Zeugen B. und C. sowie von Arbeitnehmerseite die Zeugen M. und P. an. Im Jahr 2013 wandten sich die Zeugen H., K. und P., Mitarbeiter in der Instandhaltung, mit dem Anliegen einer Höhergruppierung an ihren Vorgesetzten, den Zeugen Sch.. Nachdem dies ergebnislos blieb, beschlossen die Mitarbeiter der Instandhaltung, die Angelegenheit dem Betriebsrat vorzutragen. Im Juni 2014 machten die Zeugen M., K. und P. gegenüber dem Betriebsrat geltend, dass aufgrund der nach der Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen eine höhere Eingruppierung erfolgen müsse. Im Juni 2014 reichten die Zeugen M., K. und P. ein ausgefülltes Formular "Reklamation der Eingruppierung" bei der Beklagten ein. Als Grund der Reklamation gaben sie an, dass sich die Aufgabengebiete im Vergleich zur Aufgabenbeschreibung deutlich erweitert hätten und zählten zusätzliche Aufgaben auf. Am 07.07.2014 lehnte die Beklagte gleichwohl eine Höhergruppierung ab; daraufhin wurde das Verfahren vor der PaKo eingeleitet. Nachdem von der PaKo keine Einigung zwischen den Betriebsparteien erzielt werden konnte, wurde, wie in der BV vorgesehen, die Einigungsstelle angerufen. Vorsitzender war der Zeuge W., Präsident des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Am 26.06.2017 erzielten die Betriebsparteien unter seinem Vorsitz eine Einigung wie folgt: "II. Reklamation Instandhalter (E7) 1. Zur endgültigen und abschließenden Regelung der Reklamationen der Mitarbeiter der Entgeltgruppe E7 (Instandhaltung) erhalten die 3 Mitarbeiter zur Anerkennung der in der Vergangenheit übernommenen Aufgaben – ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung – eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 10.000,- EUR brutto. Im Gegenzug erklärt der Betriebsrat, dass die Eingruppierung nachE7 zutreffend ist. 2. Die Betriebspartner werden bis 30.09.2017 die Aufgabenbeschreibung der Instandhalter der Entgeltgruppe E7 konkretisieren und die Teilnahme und Aufgaben der Mitarbeiter dieser Entgeltstufe an Projekten klarer fassen. Gelingt dies nicht, wird die Einigungsstelle moderierend tätig. Wird auch hierdurch die angestrebte Konkretisierung/Abgrenzung nicht erreicht, wird die Einigungsstelle über die Reklamationen der 3 Mitarbeiter entscheiden. 3. Der Betrag nach Ziff. 1 ist nur und erst dann zahlbar, wenn es im Sinne der Ziff. 2 zu einer Konkretisierung der Aufgabenbeschreibung gekommen ist.“ Nach dem die Betriebsparteien die Aufgabenbeschreibung der Instandhalter nach der Entgeltgruppe 7 entsprechend konkretisiert hatten, wurde den Arbeitnehmern der Instandhaltung in einer Abteilungsversammlung vom 24.10.2017 das Ergebnis der Einigungsstelle mitgeteilt. Mit der am 15.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 07 und 07Z für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2017. Zuvor hatte er die Ansprüche außergerichtlich mit Schreiben vom 30.11.2017, der Beklagten zugegangen am 01.12.2017, geltend gemacht. Der Kläger hat vorgetragen, die Forderung nach einer höheren Eingruppierung sei stets für alle Mitarbeiter der Instandhaltung und in deren Namen erhoben worden. Es sei auch gegenüber dem Betriebsrat, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, dem Zeugen M., deutlich gemacht worden, dass die drei Mitarbeiter als Stellvertreter und Gruppensprecher für das Kollektiv tätig würden. Der Betriebsrat bzw. der Zeuge M. habe dies auch in der PaKo so erklärt, sodass die Geschäftsführung informiert gewesen sei. Nach der BV könne nicht losgelöst von der Arbeitsplatzbeschreibung die Eingruppierung nur einzelner Arbeitnehmer überprüft werden, da dies als zutreffend festgestellte Eingruppierung verbindlich für alle betroffenen Arbeitnehmer gelte. Folglich sei auch nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens die Arbeitsplatzbeschreibung für alle Mitarbeiter der Instandhaltung geändert worden. Die Reklamation der Mitarbeiter sei nur Anlass für die Überprüfung der Eingruppierung gewesen. Von daher sei er nicht verpflichtet gewesen, eine Reklamation nach Maßgabe der BV zu erheben, weil seine individualrechtlichen Ansprüche ohnehin und zudem unabhängig davon bestünden. Aufgrund der ihm in der Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Tätigkeiten und Kompetenzen sei eine Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 07Z vorzunehmen gewesen. Die neue, ab dem 01.09.2017 geltende Arbeitsplatzbeschreibung, bei der einzelne Tätigkeiten und Kompetenzen herausgenommen worden seien, ändere daran nichts. Denn seine Tätigkeit habe sich nicht verändert. Auch habe der Betriebsrat zur weiteren Eingruppierung in Entgeltgruppe 07 angehört werden müssen, was - unstreitig - nicht geschehen sei. Ausschlussfristen seien nicht anwendbar. Die tarifliche Ausschlussfrist sei nicht wirksam vom Arbeitsvertrag in Bezug genommen worden, da nur eine partielle Verweisung für die nicht im Arbeitsvertrag geregelten Fragen erfolgt sei und der Arbeitsvertrag selbst keine Ausschlussfristen enthalte. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot, da eine Vielzahl von Regelungen in Bezug genommen worden sei und eine Kollisionsregel fehle. Ihm stehe auch ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Denn auch die Zeugen M., K. und P., für die dieselbe Arbeitsplatzbeschreibung wie für ihn gegolten habe, hätten den Anspruch nicht individualrechtlich unter Wahrung einer etwaigen Ausschlussfrist geltend gemacht. Er habe exakt die gleichen Tätigkeiten ausgeübt wie der Zeuge K.. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.286,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, in allen Sitzungen der PaKo seien stets nur die Reklamationen der drei Personen besprochen worden, die die Reklamation eingereicht hätten. Der PaKo sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass es sich um eine Kollektivreklamation handeln solle und die drei Personen eine ganze Gruppe von Arbeitnehmern vertreten würden. Auch Gegenstand der Einigungsstelle seien nur die Reklamationen der drei namentlich benannten Instandhalter gewesen. Diese drei reklamierenden Instandhalter hätten auch tatsächlich zusätzliche, höherwertigere Aufgaben im tariflichen Sinne erfüllt als ihre Arbeitskollegen. Durch Ziffer 5 des Arbeitsvertrages werde zudem auch auf § 28 MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz verwiesen. Alle vor September 2017 fällig gewordenen etwaigen Ansprüche seien folglich verfallen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 01.03.2018, hinsichtlich dessen Inhalts auf B. 93, 94 d. A. Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugen H., K., P., Sch., K., M., P., B. und C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Kammertermins vom 24.05.2018 (Bl. 100-125 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24.05.2018 - 2 Ca 1495/17 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 129-140 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 11.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 19.10.2018 beim Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 23.11.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 20.11.2018 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 23.11.2018 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er habe sich regelmäßig bei dem Betriebsratsmitglied K. danach erkundigt, wie der Stand bezüglich der höheren Eingruppierung sei. Es sei ihm stets die Auskunft erteilt worden, die PaKo habe noch kein Ergebnis erzielt. Nachdem in der Einigungsstelle betreffend die Instandhalter eine Vereinbarung getroffen worden sei, habe am 24.10.2017 eine Abteilungsversammlung stattgefunden. Dort habe der Personalleiter, Herr B., sinngemäß mitgeteilt, die Beklagte sei "in Teilen der alten Arbeitsplatzbeschreibung falsch unterwegs gewesen". Die Arbeitsplatzbeschreibung habe korrigiert werden müssen. Auf dieser Versammlung habe Herr B. öffentlich mitgeteilt, dass die drei reklamierenden Mitarbeiter jeweils eine Nachzahlung auf die Vergütung in Höhe von 10.000,00 € erhalten hätten. Der Betriebsratsvorsitzende, Herr M., habe im Nachgang dem Kläger erklärt, dass seitens des Betriebsrats bereits im Sommer 2014 in der Paritätischen Arbeitsplatzkommission erklärt worden sei, dass das Anliegen einer höheren Eingruppierung durch alle Mitarbeiter der Instandhaltung an den Betriebsrat herangetragen worden sei und die drei Mitarbeiter M., P. und K. als Stellvertreter für das gesamte Kollektiv aufgetreten seien. Auf Nachfragen des Klägers bei seinem Vorgesetzen sei ihm allerdings erklärt worden, der Beklagten sei davon nichts bekannt gewesen. Seitens des Arbeitgebers sei man davon ausgegangen, dass diese drei Mitarbeiter nur für sich den Anspruch geltend gemacht hätten. Im Rahmen der von dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei das Vorbringen des Klägers insbesondere durch die Aussagen der Zeugen H., K., P., Sch., M. und B. bestätigt worden. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers insoweit im Einzelnen wird auf Seite 7-10 der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 228-231 d. A.) Bezug genommen. Der Zeuge B. habe im Rahmen der Beweisaufnahme ausgesagt, dass auf der Basis der Berechnungsgrundlage der Entgeltgruppe 07Z für die Vergangenheit wegen Unschärfen in der Aufgabenbeschreibung eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 € pro Person erfolgen solle. Bereits daraus folge, dass die durch den Kläger ausgeübte Tätigkeit im hier streitigen Zeitraum der Entgeltgruppe 07Z zuzuordnen sei. Der Anspruch folge zudem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich sei die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht fehlerhaft. Insoweit wird zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers auf Seite 11-15 (= Bl. 232-236 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.11.2018 (Bl. 222-236 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.05.2018, 2 Ca 1495/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.286,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bereits aus der Vorgeschichte des Einigungsstellenverfahrens ergebe sich zweifelsfrei, dass es dort allein um die Reklamation von drei Arbeitnehmern gegangen sei. In keiner Sitzung und auch in keinem sonstigen Gespräch sei der Beklagten gegenüber geäußert worden, dass diese drei Reklamierenden eine Gruppe von weiteren Personen vertreten sollten. Derartiges sei bei der Beklagten auch nicht üblich, wie sich auch aus der Verfahrensweise hinsichtlich von 20 Mitarbeitern einer Abteilung betreffend die Vergütungsgruppen E2 / E3 ergebe, die sich zeitgleich gegen ihre Eingruppierung gewehrt hätten. Eine vom Kläger behauptete und geltend gemachte Entgeltgruppe E7Z bestehe bei der Beklagten nicht. Über eine solche sei auch im Verlauf der Einigungsstelle nicht entschieden worden. Der Vorsitzende der Einigungsstelle habe zudem auf Nachfrage mitgeteilt, dass nach seinem Verständnis die Einigungsstelle ausschließlich anlässlich konkreter Reklamationen durchgeführt worden sei; insoweit wird auf die E-Mail des Vorsitzenden vom 12.12.2017 (Bl. 321 d. A.) Bezug genommen. Danach bezieht sich die einzige Regelung genereller Art auf die übernommene Verpflichtung, zu versuchen, den Aufgabenbereich klarer abzugrenzen. Auch in der PaKo sei bei den Eingruppierungsgesprächen vom Betriebsrat nie über die Gruppe der Instandhalter gesprochen worden. Eine Stellvertretung sei zu keinem Zeitpunkt offengelegt worden. Auch sei zu bestreiten, dass der Kläger mit den Tätigkeiten der reklamierenden Person gleichzustellen gewesen sei. Dazu fehle es an jeglichem tatsächlichen Vorbringen. Etwas anderes folge entgegen der Darstellung des Klägers keineswegs aus der von dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Dort habe gerade nicht bezeugt werden können, dass die Beklagte habe erkennen müssen, dass es sich um eine Reklamation stellvertretend für die Gruppe der Einrichter gehandelt habe und dass es der Beklagten hätte bewusst gewesen sein müssen, dass es sich um einen Kollektiveinspruch handele. Vielmehr habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, dass in der Einigungsstelle ausschließlich über den Einspruch der Personen M., K. und P. verhandelt worden sei. Wenn bereits der Betriebsratsvorsitzende, Herr M., der im Verlauf der Einigungsstelle die Arbeitnehmerseite vertreten habe, nicht gewusst habe, dass die Herren K., M. und P. das Kollektiv der Instandhalter hätten vertreten sollen, dann habe auch durch die Entscheidung der Einigungsstelle insoweit keine den Kläger betreffende Regelung getroffen werden können. Es treffe nicht zu, dass im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Zeugen B. ausgesagt worden sei, dass wegen Unschärfen in der Aufgabenbeschreibung für die Vergangenheit eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 € pro Person erfolgen solle. Die Aussage habe sich vielmehr ausdrücklich nur auf die reklamierenden drei Arbeitnehmer bezogen. Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge nicht. Die neue Aufgabenbeschreibung der Instandhalter habe sich auf die Entgeltgruppe E7 bezogen. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Bedarf gegeben, dass Instandhalter eine höherwertigere Tätigkeit ausüben sollten. Hinsichtlich des Klägers sei nicht erkennbar, dass auch er zeitweise ohne entsprechende betriebliche Veranlassung und ohne Wollen der Beklagten partiell höherwertige Aufgaben ausgeführt habe. Er könne keinerlei höherwertige Aufgaben benennen, die über die Aufgabenbeschreibung der Entgeltgruppe E7 hinausgingen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.12.2018 (Bl. 241-256 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 257-330 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.02.2019.