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Urteil

3 Sa 196/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0318.3Sa196.18.00
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Leitsätze
1. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr 4 BGB insgesamt nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein.(Rn.59) 2. Beim Widerrufsvorbehalt sagt der Arbeitgeber eine Leistung zunächst unbefristet zu, räumt sich aber zugleich die Möglichkeit ein, durch Ausübung des Widerrufsrechts die Weitergewährung der Leistung zu beenden. Ein derartiger Widerruf muss ausdrücklich vereinbart sein, er ergibt sich nicht aus der zusätzlichen Leistung als solcher.(Rn.60) 3. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist zulässig, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes.(Rn.63) 4. Grundsätzlich hat sich der Widerruf auf die für die Charakterisierung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlichen Zusatzbestimmungen zu beschränken. Der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses, zu dem insbesondere die Vergütungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gehören, darf dagegen nicht angetastet werden.(Rn.64)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Mainz vom 11.4.2018 - 1 Ca 1923/16 - aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.756,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2017 an den Kläger zu zahlen. Die hinsichtlich der Zinsen weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr 4 BGB insgesamt nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein.(Rn.59) 2. Beim Widerrufsvorbehalt sagt der Arbeitgeber eine Leistung zunächst unbefristet zu, räumt sich aber zugleich die Möglichkeit ein, durch Ausübung des Widerrufsrechts die Weitergewährung der Leistung zu beenden. Ein derartiger Widerruf muss ausdrücklich vereinbart sein, er ergibt sich nicht aus der zusätzlichen Leistung als solcher.(Rn.60) 3. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist zulässig, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes.(Rn.63) 4. Grundsätzlich hat sich der Widerruf auf die für die Charakterisierung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlichen Zusatzbestimmungen zu beschränken. Der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses, zu dem insbesondere die Vergütungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gehören, darf dagegen nicht angetastet werden.(Rn.64) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Mainz vom 11.4.2018 - 1 Ca 1923/16 - aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.756,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2017 an den Kläger zu zahlen. Die hinsichtlich der Zinsen weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beru-fung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nichts anderes gilt für die Berufung der Beklagten. II. Allerdings hat das Rechtsmittel der Beklagten in der Sache keinen Erfolg. Demgegenüber führt die Berufung des Klägers zur Aufhebung der Entscheidung in dem Umfang, in dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte und zur weiteren Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.756.20 € brutto nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Anspruch des Klägers aus § 18 der Nutzungsüberlassungsvereinbarung vom 21.01./23.01.2014 i.V.m. Buchstabe K des zu diesem Zeitpunkt gültigen Firmen ABC folgt. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: "Danach waren bis zu einer (wirksamen) Änderung pro dienstlich gefahrenem Kilometer 0,45 € geschuldet. 1. Diese vertragliche Abrede wurde nach der Überzeugung der Kammer nicht durch die Verlautbarung der Beklagten vom 25.04.2016 einseitig wirksam verän-dert. Insoweit bedurfte es keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob die Beklagte im Hinblick auf das in Buchstabe K des Firmenwagen ABC geregelte Direktionsrecht, überhaupt berechtigt war, mit der Verlautbarung vom 25.04.2016 die Kilometerpauschale einseitig zu reduzieren. In dem Schreiben vom 25.04.2016 heißt es zwar zunächst: „Der Vorstand hat nach erneuter Abwägung die Umsetzung einer Absenkung der Erstattung auf das Marktniveau beauftragt. In Konsequenz wird Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten mit privat genutzten Fahrzeugen bzw. Firmenwagen zum 01.05.2016 von derzeit 0,45 €/km auf künftig 0,30 € pro Kilometer reduziert.“ Sodann wird aber weiter ausgeführt: „Die Reiseordnung der L. (Bank) sowie die Nutzungsüberlassungsvereinbarung für Firmenwagen inkl. zugehöriger Anlagen werden in den kommenden Tagen entsprechend angepasst.“ Daraus ergibt sich nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die gemäß §§ 133,154 BGB gebotene Auslegung dieser Erklärung, dass damit für den Kläger, der eine gültige einzelvertragliche Abrede unter Bezugnahme auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Firmenwagen ABC hatte, durch die bloße Verlautbarung noch keine Änderung der Kilometerpauschale eingetreten ist. Vielmehr führt die Beklagte darin selbst aus, dass es einer Anpassung des Fir-menwagen ABC oder des Abschlusses einer neuen Nutzungsüberlassungsvereinbarung bedarf." Diesen Ausführungen folgt die Kammer vollinhaltlich, schließt sich dem ausdrücklich an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist sodann davon ausgegangen, dass dadurch, dass der Kläger in Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 25.04.2016 und seiner eigenen Klage vom 19.12.2016 am 27.12.2016 eine neue Nutzungsüberlassungsvereinbarung ohne Hinweis auf das Firmen ABC unterschrieben habe, nicht eine einseitige, sondern eine einvernehmliche Änderung auf eine Kilometerpauschale von 0,30 € pro dienstlich gefahrenem Kilometer erfolgt sei. Dem folgt die Kammer lediglich insoweit, als sich die Nutzungsüberlassungsvereinbarung aus 2016 auf das in ihr ausdrücklich in Bezug genommene Fahrzeug mit Wirkung ab dessen Inbetriebnahme durch den Kläger bezieht, nicht aber auf den zuvor noch vollzogenen "Altvertrag". Insoweit hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus dem neuen Nutzungsvertrag keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass dieser erst ab diesem Zeitpunkt Wirkung habe entfalten sollen. Das trifft zu. Allerdings bestand dazu auch keine Veranlassung, weil Regelungsgegenstand des neuen Nutzungsvertrages gerade nicht das zum damaligen Zeitpunkt vom Kläger noch aufgrund eines alten Nutzungsvertrages gefahrene Fahrzeug war, sondern das zum Vertragsabschlusszeitpunkt erst noch zu liefernde Neufahrzeug. Vertragsgegenstand war allein dieses in Verbindung mit dessen Anschaffung und den mit der Inbetriebnahme verbundenen Kosten. Vor diesem Hintergrund kommt eine Reduzierung, wie von der Beklagten beabsichtigt, zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht. Sie rechtfertigt sich auch nicht aus bereits zuvor dem Kläger erteilten Gehaltsabrechnungen mit dem nur noch niedrigeren Pauschalbetrag pro Kilometer. Denn eine Gehaltsabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2002 LAGE § 781 BGB Nr. 5). Sie bezweckt vielmehr nur die Information über die erfolgte Zahlung; es handelt sich auch nicht um einen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 12.07.2006 NZA 2006, 1294; 10.01.2007 NZA 2007, 679; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2019, Kap. 3 Rn. 755 ff). Der Arbeitgeber hat insoweit abzurechnen (vgl. § 108 Abs. 1 GewO), wie er das Arbeitsentgelt tatsächlich berechnet hat und welche Abzüge er aus welchen Gründen er tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat (BAG 07.09.2009 NZA § 888 ZPO 2002 Nr. 1). die Abrechnung bezweckt lediglich die Information über die erfolgte Zahlung (BAG 16.12.2015 EzA § 106 SGB III Nr. 1 = NZA 2016, 438; vgl. DLW/Dörner, a.a.O., Rn. 725). Ein weiterer rechtsgeschäftlicher Inhalt, der hier streitgegenständlich zu einem früheren Wirksamwerden der von der Beklagten beabsichtigten Reduzierung der Erstattung der Kilometerpauschale hätte führen können, kommt den Gehaltsabrechnungen folglich nicht zu. Unbeschadet dessen ist nach Maßgabe des hier zu beurteilenden konkreten Lebenssachverhalts davon auszugehen, dass die Parteien einen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben, dessen Ausübung in der von der Beklagten gewünschten Art und Weise, insbesondere im Hinblick auf den Wirksamkeitszeitpunkt, nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht. Danach kommt eine frühere Wirksamkeit als der Vertragsabschluss betreffend ein neues Leasingfahrzeug mit Wirkung ab Vollzug der neuen Vertragsbedingungen nicht in Betracht. In dem vertraglichen Bezug genommenen Firmenwagen ABC ist vorgesehen: "Die Kilometerpauschale für dienstlich gefahrene Kilometer beträgt z.Zt. 0,45 EUR brutto. Diese Kilometerpauschalge wird ggf. vom ZB Personal überprüft und angepasst." Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung des Rechts des Arbeitgebers (ohne Vereinbarung keine einseitige Änderung: BAG 01.02.2006 EzA § 310 BGB 2002 Nr. 3), die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur dann statthaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist (BAG 14.12.2011 EzA § 4 TzBfG Nr. 22 - NZA 2012, 663). Davon sind erfasst der Widerruf von Zulagen und freiwilligen betrieblichen Leistungen, sowie eine vom (erweiterten) Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckte Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, wo nur geringere Verdienstmöglichkeiten bestehen; ein Widerrufsvorbehalt ist also bei fehlender Angabe des Widerrufsgrundes nach § 308 Abs. 4 BGB unwirksam (BAG 20.04.2011 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 12).Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach 3 308 Nr. 4 BGB insgesamt nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (BAG 13.04.2010 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 11; s. LAG Düsseldorf 07.06.2018 - 13 Sa 207/18, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 56). Ein in einer AGB enthaltener Widerrufsvorbehalt unterliegt neben einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB der Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 772/14, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38 = BeckRS 2017, 112013). Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe angegeben sein Die Vertragsklausel muss außerdem die Richtung angeben, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein soll (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14 = BeckRS 2017, 111180, LAG Rheinland-Pfalz 08.08.2018, 4 Sa 433/17 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 33; Stoffels NZA 2017, 1217 ff; s. DLW, Dörner, a.a.O., Kap. 1, Rn. 701.1). Beim Widerrufsvorbehalt sagt der Arbeitgeber eine Leistung zunächst unbefristet zu, räumt sich aber zugleich die Möglichkeit ein, durch Ausübung des Widerrufsrechts die Weitergewährung der Leistung zu beenden. Ein derartiger Widerruf muss ausdrücklich vereinbart sein, er ergibt sich nicht aus der zusätzlichen Leistung als solcher (BAG 14.06.1995 - 5 AZR 126/94, NZA 1995, 1194; 23.10.2002 EzA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 169; 28.04.2004 EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 172). Widerrufsvorbehalte unterliegen im Falle ihrer Vereinbarung einer zweistufigen Prüfung (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 57 ff.). Auf der ersten Stufe ist die Rechtsmäßigkeit der Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts zu prüfen (S. BAG 11.02.2009 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 9; 13.04.2010 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 11; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14 - BeckRS 2017, 111108). Auf der zweiten Stufe erfolgt dann die Prüfung der konkreten Ausübung des Widerrufsrechts (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14 = BeckRS 2017, 111108; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38 - BeckRS 2017, 112013; s. DLW/Dörner, a.a.O. Kap. 3 Rn. 716 ff). Im Regelfall der gestellten Vertragsklauseln kommt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB in Betracht (BAG 12.01.2005 - 5 AZR364/04, NZA 2005, 465; 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - NZA 2007, 87; 11.02.2009 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 9; 13.04.2010 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 11; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14). Der Verwender muss insoweit vorgeben, was ihn zum Widerruf berechtigen soll (z.B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers; BAG 20.04.2011 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 12; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14 = BeckRS 2017, 111108; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14, BeckRS 2017, 112013; s. Stoffels NZA 2017, 1217 ff.). So kann z.B. eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall wirtschaftlicher Verluste des Arbeitgebers vorgesehen werden. Eine solche Bestimmung ist für den Arbeitnehmer zumutbar und benachteiligt ihn nicht (BAG 20.04.2011 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 12). Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", ist z.B. gemäß § 308 Nr. BGB unwirksam (BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465). Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist dagegen zulässig, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes (BAG 11.10.2006 - 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87). Auch kann eine unangemessene Benachteiligung gegeben sein (§ 307 BGB). Letzteres ist dann der Fall, wenn durch den Widerrufsvorbehalt der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses betroffen ist. Dieser Fall tritt dann ein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung - ohne Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers - unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (BAG 07.10.1982 2 AZR 455/80, AP BGB 620 Teilkündigung Nr. 5). Grundsätzlich hat sich der Widerruf daher auf die für die Charakterisierung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlichen Zusatzbestimmungen zu beschränken (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 59). Der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses, zu dem insbesondere die Vergütungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gehören, darf dagegen nicht angetastet werden (BAG 31.01.1985 - 2 AZR 393/83, EzBAT BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 3 = BeckRS 1985, 30712713). Der Umfang der Arbeitspflicht bzw. die Dauer der Arbeitszeit kann daher im Wege des Direktionsrechts insbesondere dann nicht geregelt werden, wenn hiervon die Höhe der Vergütung abhängt. Das Direktionsrecht erstreckt sich nicht auf die Vergütungsseite des Arbeitsvertrages. Eine Vertragsgestaltung, die dem Arbeitgeber praktisch allein die Bestimmung über Umfang und Grenzen der beiderseitigen Hauptpflichten zuweist, übersteigt das dem Arbeitgeber zustehende allgemeine Weisungsrecht (BAG 31.01.1985 - 2 AZR 393/83, EzBAT BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 3). Stets bedarf es zudem auf der zweiten Stufe der Prüfung der konkreten Ausübung des Widerrufsrechts (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14, EZA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38 = BeckRS 2017, 112013). Auch wenn die Klausel also selbst angemessen ist, muss die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs im Einzelfall billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB entsprechen (BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465; 21.03.2012 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 13; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38; s. Stoffels NZA 2017, 1217 ff.). Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen angemessen abgewogen sind. Für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung verbleibt ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, innerhalb dessen dem Arbeitgeber mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen können (BAG 19.03.2014 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 39; 11.12.2013 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 38; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14 - EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14- EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38). Dabei bedeutet die bloße Unterlassung einer Zahlung allein nicht die Ausübung eines Widerrufsrechts (BAG 13.05.2015 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 41). Die Widerrufsausübung kann dabei z.B. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Können durch den Widerruf betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden, dann gebietet und rechtfertigt es das Ultima-Ratio-Prinzip, den Widerruf als das mildere Mittel im Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzulassen (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 62; s. BAG 20.02.1986 - 2 AZR 212/85, NZA 1986, 822). Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Widerrufsklausel wird freilich auch überprüft, ob die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe wirklich vorliegen (BAG 15.08.2000 - 1 AZR 485/99 u.a., BeckRS 2000, 30986859 u.a.). In Anwendung dieser Grundsätze genügt die zuvor dargestellte Regelung, um von einem auf der Grundlage von AGB vereinbarten Widerrufsvorbehalt auszugehen. Der Vorbehalt künftiger Änderungen ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut; auch an dem weiteren Merkmal, dass der sachliche Grund für den Widerruf bereits in der Änderungsklausel beschrieben sein muss, fehlt es vorliegend nicht. Er ergibt sich vielmehr aus dem Regelungsgegenstand Kilometerpauschale von selbst; dass andere als wirtschaftliche Gründe im Sinne der Notwendigkeit einer Kostenreduzierung, -anpassung, -optimierung in Betracht kommen könnten, erscheint bei einer Kilometerpauschale nicht vorstellbar. Damit bestehen nach Auffassung der Kammer hinreichende Anhaltspunkte für die Richtung, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein soll (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 14). Allerdings erfolgt dann auf der zweiten Stufe die Prüfung der konkreten Ausübung des Widerrufsrechts (BAG 24.01.2017 a.a.O.). Auch wenn die Klausel selbst angemessen ist, muss die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs im Einzelfall billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen. Davon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht ausgegangen werden. Das gilt jedenfalls für den Zeitpunkt des von ihr beabsichtigten Wirksamwerdens der reduzierten Erstattung der Kilometerpauschale. Denn eine Leistungsbestimmung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen angemessen abgewogen sind. Für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung verbleibt ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, innerhalb dessen dem Arbeitgeber mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen können. Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte dafür, dass durch den Teil-Widerruf betriebsbedingte Kündigungen z.B. vermieden werden sollten, ersichtlich nicht bestehen. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe nach Inhalt, Ort, Zeit und beteiligten Personen nicht substantiiert dargelegt worden sind, ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich zu berücksichtigen, dass die berechtigten Interessen des Klägers an der jedenfalls einstweiligen Beibehaltung der zuvor erstatteten Kilometerpauschale ersichtlich überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Der Kläger hat in Kenntnis der Beklagten und deren vertraglicher Mitwirkung einen fahrzeugbezogenen Nutzungsvertrag abgeschlossen, bei dem - auch für die Beklagte ersichtlich - die Höhe der von der Beklagten erstatteten Kilometerpauschale einen nicht unerheblichen Berechnungsfaktor darstellt; die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den maßgeblichen Beteiligten werden insoweit auch von der Beklagten ausdrücklich als Gehaltsumwandlung verstanden. Es geht also insoweit ausdrücklich nicht um Beträge, die außerhalb des synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses der Arbeitsvertragsparteien stehen. Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den reduzierten Betrag erst mit Wirkung für den Neuvertrag bzw. dessen Invollzugsetzung getroffen wurde, ist nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht recht ersichtlich, welche wirtschaftlichen Gründe so gewichtig waren, trotz entgegenstehender berechtigter Interessen des Klägers die Reduzierung der Kilometerpauschale bereits während der Laufdauer des Altvertrages durchzusetzen. Die Beklagte hat insoweit lediglich allgemeine Konsolidierungsbemühungen dargestellt, sie hat auf die Erstattung vergleichbarer Kosten bei Mitbewerbern u.ä. hingewiesen. Tatsächliches Vorbringen dafür, warum all diese - nicht substantiiert dargestellten - Ziele nicht auch durch eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers hätten erreicht werden können, fehlt vollständig. Ein unmittelbarer Bezug des Vorbringens der Beklagten zum Arbeitsverhältnis zwischen den hier maßgeblichen Arbeitsvertragsparteien lässt sich nicht erkennen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger, wie von ihm klageweise geltend gemacht, die Weiterzahlung der Kilometerpauschale in Höhe von 0,45 € pro gefahrenem Kilometer für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt verlangen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Zinsen bereits für die Zeit vor dem 02.05.2017 verlangen kann, bestehen freilich nicht. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des Klägers insoweit aufzuheben, als sie die Klage teilweise abgewiesen hatte und der Klage nunmehr vollumfänglich stattzugeben. Dagegen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge aus einer Kilometerpauschale hat. Der 1955 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1986, zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 9723,72 €, im Vertrieb beschäftigt. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung vom 21.01./23.01.2014, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 7 ff d.A. Bezug genommen wird, heißt es in § 9: "Abrechnung von Reisekosten Von der Bank bekommt der Mitarbeiter die per Reisekostenabrechnung nachgewiesenen dienstlich gefahrenen Kilometer gemäß der festgelegten Kilometerpauschale monatlich verrechnet..." Gemäß § 18 der Nutzungsüberlassungsvereinbarung wird als Anlage 6 das "Firmenwagen ABC" in Bezug genommen. Das Firmenwagen ABC, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 24 ff d.A. Bezug genommen wird, enthielt zum damaligen Zeitpunkt unter dem Buchstaben K folgende Regelung: "Die Kilometerpauschale für dienstlich gefahrene Kilometer beträgt z.Zt. 0,45 € brutto. Diese Kilometerpauschale wird ggf. vom ZB Personal überprüft und angepasst." Im Rahmen einer Veröffentlichung vom 25.04.2016, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 33 d.A. Bezug genommen wird, hat die Beklagte folgendes mitgeteilt: "Im Rahmen der notwendigen Kostenoptimierung fand im Herbst 2015 eine Überprüfung einzelner Kostenblöcke statt. Im Kostenblock der Reisekosten wurde dabei festgestellt, dass die aktuellen Erstattungen bei Nutzung des Privat-KfZ bzw. Firmenwagen für Dienstwagen historisch über dem Branchendurchschnitt liegen. Der Vorstand hat nach erneuter Abwägung die Umsetzung einer Absenkung der Erstattung auf das Marktniveau beauftragt. In Konsequenz wird Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten mit privat genutzten Fahrzeugen bzw. Firmenwagen zum 01.05.2016 von derzeit 0,45 €/km auf künftig 0,30 € pro Kilometer reduziert. Die Reiseordnung der L. (Bank) sowie die Nutzungsüberlassungsvereinbarung für Firmenwagen inkl. zugehöriger Anlagen werden in den kommenden Tagen entsprechend angepasst." Am 27.12.2016 schloss der Kläger eine neue Nutzungsüberlassungsvereinbarung, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 66 ff d.A. Bezug genommen wird, in der das Firmen ABC nicht mehr einbezogen ist. Mit der streitgegenständlichen Klage begehrt der Kläger die Fortzahlung einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,45 € statt der tatsächlich von der Beklagten nur gezahlten 0,30 € pro dienstlich zurückgelegten Kilometer für den Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Nutzungsüberlassungsvereinbarung vom 21.01./23.01.2014 i.V.m. dem Firmenwagen ABC ergebe sich, dass er einen Anspruch auf eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,45 € gehabt habe. Da ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt in der Nutzungsüberlassungsvereinbarung nicht vereinbart sei, habe die Beklagte die Kilometerpauschale nicht einseitig kürzen können. Er habe dieser auch widersprochen. Tatsächlich sei er im Zeitraum von Mai 2016 bis einschließlich April 2017 dienstlich veranlasst insgesamt 22.478 Kilometer gefahren. Die Differenz zwischen der gezahlten Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € und 0,45 € sei Klagegegenstand. Es treffe zwar zu, dass er am 27.12.2016 eine neue Nutzungsüberlassungsvereinbarung unterzeichnet habe. Diese betreffe indes den neuen Leasingwagen, den er ab dem 01.05.2017 erhalten habe und sei daher ohne Belang für das vorliegende Verfahren. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.371,70 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger unterscheide nicht zutreffend zwischen Dienstwagen und Firmenwagen. Bei einem Dienstwagen stehe dem Mitarbeiter aufgrund seiner Stellung im Betrieb ein solcher zu und die Beklagte trage dessen Kosten. Ein Firmenwagen - wie vorliegend - sei ein im Wege der Gehaltsumwandlung finanziertes Fahrzeug, das auch für dienstliche Zwecke eingesetzt werde. Sie, die Beklagte, ermögliche es ihren AT-Mitarbeitern lediglich, die bei Abschluss eines Leasingvertrages durch sie ihr gewährten günstigeren Konditionen zu nutzen, wobei der Mitarbeiter sich das Modell und die Ausstattung frei aussuchen, frei nutzen und auch Dritten zur Verfügung stellen könne. Es stehe dem Mitarbeiter völlig frei, dieses Angebot zu nutzen. Im Unterschied zum Dienstwagen werde der Firmenwagen in der täglichen Handhabung als Privatfahrzeug des Mitarbeiters behandelt. Das bedeute, dass die vom Kläger vorgelegte "Richtlinie für Dienstwagen", hinsichtlich deren Inhalts auf Bl 17 ff d.A. Bezug genommen wird, vorliegend nicht zur Anwendung komme. Die Verlautbarung vom 25.04.2016 sei nach ihrer, der Beklagten, Auffassung rechtlich zulässig und wirksam. Jedenfalls sei im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Nutzungsüberlassungsvertrages aufgrund der Veröffentlichung vom 25.04.2016 eine Kilometerpauschale von 0,30 € festgelegt gewesen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 11.04.2018 - 1 Ca 1923/16 - verurteilt, an den Kläger 1615,50 € brutto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 158 - 163 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 26.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 24.05.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 26.06.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.04.2018 zugestellte Urteil ihrerseits durch Schriftsatz, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25.05.2018, Berufung gelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.06.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor: Bei Abschluss der Nutzungsüberlassung für den neuen Wagen am 22.12.2016 sei zu keinem Zeitpunkt von den Parteien gewünscht, beabsichtigt oder besprochen worden, dass dadurch der neue Vertrag den alten Vertrag mit dem aktuellen Dienstwagen mit sofortiger Wirkung ersetzen und auf den alten Dienstwagen- und Leasingvertrag angewendet werden solle. Bei der Beklagten werde immer für jeden neuen Wagen ein neuer Vertrag von der Beklagten vorgelegt und abgeschlossen. Der Kläger habe für den neuen Dienstwagen die neuen Konditionen der Fahrtkostenerstattung akzeptiert, da die von ihm zu tragende monatliche Leasingrate für den neuen Wagen gegenüber der alten Leasingrate rund 250,-- € pro Monat günstiger sei. Der alte Leasingvertrag sei für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2017 abgeschlossen worden. Der neu abgeschlossene Vertrag gelte nur für den neuen Dienstwagen und insbesondere erst ab Lieferung des neuen Dienstwagens und Vollzug des neuen Leasingvertrages. Er wirke niemals zu dem Zeitpunkt der Unterschrift für den aktuellen "alten" Dienstwagen. Die im Berufungsverfahren erstmals behaupteten Beweggründe der Beklagten für ihre Entscheidung der Reduzierung des Kilometergeldes seien zu bestreiten. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, welche Überlegungen die Beklagte angestellt habe, um dem Mitarbeiter zu dem bestimmten Zeitpunkt die einseitige Kürzung mitzuteilen. Auch werde nicht mitgeteilt, wie viele Mitarbeiter von dieser einseitigen Änderung und Mitteilung betroffen seien, ob sie die betreffenden Änderungen bei anderen Mitarbeitern auch während der Vertragslaufzeit getätigt habe oder aber nur zum Ende der Vertragslaufzeit. Offen sei auch, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Länge der verbleibenden Vertragslaufzeit bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, ebenso, warum sie auf den betreffenden Reduzierungsbetrag gekommen sei und nicht auf einen anderen Betrag. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.06.2018 (Bl. 190 - 194 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 195 - 220 d.A.) sowie seine Schriftsätze vom 26.07.2018 (Bl. 230 -232 d.A.), vom 19.12.2018 (Bl. 280 - 283 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 284 - 292 d.A.) sowie vom 12.03.2019 (Bl. 333, 334 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2018, Az.: 1 Ca 1923/16 - die Beklagte zu verurteilen, weitere E 1.756,20 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen. 2. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2018 - 1 Ca 1923/16 - zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2018 - 1 Ca 1923/16 - zurückzuweisen. 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2018 - 1 Ca 1923/16 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor: auf der Grundlage der Vorstandsmitteilung habe sich die von der Beklagten rechtmäßig gewünschte Änderung angesichts des Verweises der Nutzungsüberlassungsvereinbarung durch die Änderung der Anlagen automatisch ab dem 01.06.2016 ergeben; daraus folge ohne Weiteres ab diesem Zeitpunkt die Geltung der neuen Wegstreckenentschädigung. Eine wie auch immer geartete Selbstbeschränkung der Beklagten sei nicht gegeben. Zwischen den Parteien sei eine zulässige Jeweiligkeitsklausel vereinbart worden, so dass die vorgenommene Änderung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Veranlassung der vorgenommenen Reduzierung seien, wie bei anderen Banken auch, Gründe der Kosteneinsparung. Demgegenüber könne die Erwartungshaltung des Klägers, den Firmenwagen durch die Entschädigung für Dienstreisen gegenfinanzieren zu können, also letztlich gleichgestellt zu werden wie ein Mitarbeiter, der für Dienstreisen seinen Privatwagen einsetze, im Rahmen einer Abwägung nach billigem Ermessen kein entscheidendes Kriterium sein. Die von der Beklagten gezahlte reduzierte Kilometerpauschale liege noch über den ermittelten tatsächlichen Kosten und decke damit auch noch teilweise einen Wertverlust ab. Die Beklagte schließe sich auch den Erwägungen der Finanzverwaltung an, die lediglich eine steuerfreie Kilometerpauschale von 0,30 € vorsehe. Entsprechende Regelungen seien auch bei konkurrierenden Anbietern zu finden. Insgesamt sei die Beklagte zu Kosteneinsparungen gezwungen gewesen; in diesem Rahmen sei die hier streitgegenständliche Maßnahme zu sehen. Sie sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.06.2018 (Bl. 221 - 224 d.A.) sowie ihre Schriftsätze vom 02.08.2018 (Bl. 233, 234 d.A.), 19.11.2018 (Bl. 241 - 245 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 246 - 258 d.A.) sowie vom 04.03.2019 (Bl. 314 - 317 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 318 - 331 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Hinsichtlich der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag betreffend die Gehaltsumwandlung zwischen der Beklagten und dem Kläger vom 22.12.2016 wird auf Bl. 242, 243 d. A. Bezug genommen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 22.10.2018 und 18.03.2019.