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Urteil

3 Sa 434/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0513.3Sa434.18.00
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Leitsätze
1. § 179 Abs 1 BGB ordnet eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine zumindest stillschweigend erfolgte Erklärung, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig. Das hat zur Folge, dass der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen darf.(Rn.52) 2. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs 3 BGB die Haftung des vollmachtlosen Vertreters entfallen lässt, kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragspartner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die insoweit hätten zweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig; erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten.(Rn.52) 3. Existieren weder ein Firmengelände, noch ein Firmengebäude, ein näher definierter Betriebszweck, zu betreuendes Personal und dergleichen, ist die Gesamtheit dieser Umstände derart ungewöhnlich, dass jegliche Art von Erkundigung hinsichtlich des Vertragspartners ebenso wie der Vertretungsmacht veranlasst ist.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2018, Az.: 4 Ca 189/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 179 Abs 1 BGB ordnet eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine zumindest stillschweigend erfolgte Erklärung, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig. Das hat zur Folge, dass der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen darf.(Rn.52) 2. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs 3 BGB die Haftung des vollmachtlosen Vertreters entfallen lässt, kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragspartner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die insoweit hätten zweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig; erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten.(Rn.52) 3. Existieren weder ein Firmengelände, noch ein Firmengebäude, ein näher definierter Betriebszweck, zu betreuendes Personal und dergleichen, ist die Gesamtheit dieser Umstände derart ungewöhnlich, dass jegliche Art von Erkundigung hinsichtlich des Vertragspartners ebenso wie der Vertretungsmacht veranlasst ist.(Rn.53) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2018, Az.: 4 Ca 189/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers voll umfänglich unbegründet ist und er keinen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten hat, an ihn 104.000,00 Euro netto zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage folglich zu Recht abgewiesen; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, auch insoweit, als sie sich in Höhe von 20.000,00 Euro vorsorglich auf die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Darlehens stützt. Das Arbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung wie folgt begründet: 1. "Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 104.000,00 Euro netto aus § 179 Abs. 1 BGB. Danach ist zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist und wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Der Kläger hat - trotz Rüge des Beklagten (Bl. 62 d. A) - nicht dargelegt, wann er wen zur Genehmigung des Vertragsschlusses nach § 179 Abs. 1 i. V. m. § 177 Abs. 2 BGB aufgefordert hat (zur Darlegungs- und Beweislast: Schubert in: MünchKomm-BGB 8. Aufl. § 179 Rn. 64). Die erfolglose Aufforderung zur Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist jedoch Anspruchsvoraussetzung, wie sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 179 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. auch Mansel in: Jauernig 17. Aufl. BGB § 179 Rn. 1). b) Die Aufforderung zur Genehmigung war vorliegend auch nicht etwa entbehrlich. Davon kann nur ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn der Vertretene außerstande ist, den Vertrag wirksam zu genehmigen, etwa mangels Existenz oder wegen fehlender Rechts- oder Geschäftsfähigkeit. In einem solchen Fall haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB (Mansel in: Jauernig 17. Aufl. BGB § 179 Rn. 11). Diese Ausnahme war vorliegend aber nicht gegeben. Dass es eine „A. Group“ (etwa als Holding-Gesellschaft in welcher Rechtsform auch immer) gibt, ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig (vgl. Bl. 38 d.A). Der Kläger hat allerdings im Kammertermin angedeutet, dass es schwierig sei, die insoweit verantwortlichen Personen aus der italienischen A. Dynastie ausfindig zu machen. c) Der Kläger hat von dem Wahlrecht iSd. § 179 Abs. 1 BGB in der Weise Gebrauch gemacht, dass er Vertragserfüllung fordert, nämlich Zahlung von Annahmeverzugslohn aus § 615 Satz 1 BGB. Danach kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Dieser Annahmeverzug setzt gemäß § 294 BGB ein tatsächliches Angebot der geschuldeten (Arbeits-)Leistung voraus. Die Arbeitsleistung ist also zur rechten Zeit am rechten Ort in der rechten Weise anzubieten. Auch daran fehlte es vorliegend. Der Kläger hat hierzu lediglich pauschal vorgetragen, er habe „seine Tätigkeit vertragsgemäß zum 3. Juli 2017 aufnehmen“ wollen (Bl. 3 d. A.). Dieser Vortrag lässt schon nicht erkennen, wann, wo und wie der Kläger seine Arbeitsleistung wem gegenüber tatsächlich angeboten haben mag. Zudem wurde der Vortrag beklagtenseits bestritten (Bl. 61 d. A.). Der beweisbelastete Kläger hat jedoch für seine Behauptungen keinen Beweis angeboten (Bl. 3 d. A.). 2. Auch aus § 179 Abs. 2 BGB kann der Kläger die begehrte Zahlung von 104.000,00 Euro nicht mit Erfolg fordern, denn auch insoweit fehlt es an der erfolglosen Aufforderung zur Vertragsgenehmigung gegenüber dem Geschäftsherrn, die Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. wiederum Mansel in: Jauernig 17. Aufl. BGB § 179 Rn. 1). Hinzu kommt, dass die Haftung nach § 179 Abs. 2 BGB allein das negative Interesse umfasst, wonach der Anspruchsteller so zu stellen ist, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde bzw. als hätte er nie vom Vertragsschluss gehört. Danach könnte der Kläger aus § 179 Abs. 2 BGB nicht die Vertragserfüllung (das positive Interesse) verlangen, sondern lediglich Ersatz der Vertragsabschlusskosten (z. B. Fahrtkosten) oder Ersatz eines entgangenen Gewinns infolge des gescheiterten Vertragsschlusses. Auch hierzu fehlt es an nachvollziehbarem (beziffertem) Sachvortrag. Diese Ausführungen gelten ebenso für eine mögliche Haftung des Beklagten aus c. i. c. (culpa in contrahendo - Verschulden bei Vertragsschluss) gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 Satz 1 BGB, die folglich nicht besteht. 3. Auch die Voraussetzungen einer sog. Durchgriffshaftung, also eines Durchgriffs auf die hinter einer juristischen Person agierenden natürlichen Personen Gesellschafter, Geschäftsführer), liegen nicht vor. a) Eine Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter auf Erfüllung von Verträgen, die mit der GmbH abgeschlossen worden sind, ist auf besondere Ausnahmefälle (Missbrauch der Gesellschaftsform, Vermögensmischung, Sphärenmischung) beschränkt; Unterkapitalisierung als solche reicht nicht aus. Falsche Zusicherung von Bonität durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt allenfalls zur Haftung des Geschäftsführers auf Ersatz des negativen Interesses aus Delikt oder c. i. c., nicht zu einer Erfüllungshaftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers. Die Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen GmbH-Geschäftsführer bei Vertragsschluss führt allenfalls zu Schadensersatzansprüchen (aus Verhandlungsverschulden, etc.) gegen die GmbH und nur dann ausnahmsweise gegen den Geschäftsführer, wenn dieser in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch nimmt und dadurch den Vertragsabschluss zustande bringt - im allgemeinen durch Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage; ein nicht näher beschriebenes gutes persönliches Verhältnis der Akteure, das Erscheinungsbild des Geschäftsführers, ein von ihm hervorgerufener vertrauenswürdiger Eindruck und seine gesellschaftliche Stellung reichen im allgemeinen nicht (LAG Köln 10. September 1998 - 11 Sa 46/98 - juris zur Durchgriffshaftung von GmbH-Gesellschaftern, Haftung eines GmbH-Geschäftsführers). b) Die Frage nach einem Haftungsdurchgriff stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil ein Vertrag mit der „A. Group“ mangels Vertretungsmacht des Beklagten nicht zustande gekommen ist. Der Beklagte handelte unstreitig nicht wirksam für die A. Group. Der Beklagte wird deshalb nicht auf Vertragserfüllung gegen die A. Group im Wege eines Durchgriffs hinter eine vermögenslose Gesellschaft in Anspruch genommen, sondern allein aus (vermeintlicher) persönlicher Verantwortung." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und nimmt darauf ausdrücklich hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält, abgesehen von dem Aufforderungsschreiben an die E. NV, keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Auch das Schreiben des Klägers vom 23.11.2018 an die E. NV rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn den geltend gemachten Ansprüchen steht § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen. Danach haftet der Vertreter dann nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (s. § 122 Abs. 2 BGB). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt zwar grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner bei Vertragsschluss entweder tatsächlich an dem Bestand der Vertretungsmacht Zweifel hatte oder es jedenfalls erkennbare Gründe gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen (BGH 09.11.2004 - X ZR 101/03 - NJW 2005, 268). Ohne besondere Veranlassung besteht nach der gesetzlichen Risikoverteilung keine allgemeine Nachforschungs- und Erkundigungspflicht des Vertragspartners über den Bestand und den Umfang der Vollmacht (BGH 10.05.2001 - III ZR 111/99 - NJW 2001, 2626). Handelt der Vertreter allerdings für einen noch nicht existierenden Rechtsträger, genügt die Kenntnis des Vertragspartners vom Fehlen der Vertretungsmacht. Nicht erforderlich für den Haftungsausschluss ist die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der fehlenden Existenz des vertretenen Rechtsträgers. Dem Vertreter ist die Berufung auf § 179 Abs. 3 BGB zudem nur dann versagt, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen dürfte. § 179 Abs. 1 BGB ordnet damit eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine zumindest stillschweigend erfolgte Erklärung, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig (BGH 09.11.2004, a. a. O.; 02.02.2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407). Das hat zur Folge, dass der Vertragsgegner zwar grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen darf (BGH 10.05.2001 - III ZR 111/99 - NJW 2001, 2626). Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs. 3 BGB die Haftung des vollmachtlosen Vertreters entfallen lässt (BGH 10.05.2001, a. a. O.), kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragspartner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die insoweit hätten zweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGH 10.05.2001, a. a. O.); erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten (BGH 09.11.2004, a. a. O.). Vorliegend waren ganz erhebliche Umstände erkennbar gegeben, die den Kläger hätten zweifeln lassen müssen. Das gilt zunächst bereits für den schriftlich vorgelegten Anstellungsvertrag. Denn bereits aus dem wird nicht einmal ersichtlich, um wen es sich bei der A. Group handeln soll. Reine Vermögensmassen, wenn auch mit märchenhaften Mitteln ausgestattet, agieren nicht rechtsgeschäftlich selbst. Insoweit wird neben dem Beklagten weder eine natürliche, noch eine juristische Person benannt, um den es sich als Vertragspartner handeln könnte. Benannt wird lediglich eine Postleitzahl in Wiesbaden, nicht einmal eine Adresse eines Firmensitzes. Noch weniger werden weitere Kontaktdaten angegeben, also Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Postzustellanschrift. Hinzu kommt, dass nach dem letzten Blatt selbst die Angabe zum Arbeitgeber des Anstellungsvertrages A. Group, 6... W., als Vertragspartner unklar ist, weil sich dort neben einem Stempelaufdruck "A. Group, 6... W.", ein weiterer Stempelaufdruck mit dem Inhalt "A. Group, 6… H., GF C.", findet. Hinzu kommen die vertraglich vereinbarten Konditionen einer Nettovergütung von zu Beginn 7.500,00 Euro, bei einer Tätigkeit, die insbesondere die Personalführung erfassen soll. Unstreitig gab es zum fraglichen Zeitpunkt weder ein Firmengelände, noch ein Firmengebäude, einen näher definierten Betriebszweck, zu betreuendes Personal und dergleichen. Allein die Gesamtheit dieser Umstände ist derart ungewöhnlich, dass jegliche Art von Erkundigung des Klägers hinsichtlich des Vertragspartners ebenso wie der Vertretungsmacht für den Beklagten veranlasst war. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, es sei genug Geld vorhanden, man könne in "Saus und Braus" leben. Zugleich hat der Kläger in beiden Rechtszügen - vom Beklagten bestritten - behauptet, an den Beklagten und an Frau Sch. Geld verliehen zu haben, wobei in diese Darlehensgewährung also auch der Beklagte involviert gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen in hohem Maße widersprüchlich ist, musste jede Art von Ansinnen der Gewährung von Darlehen Veranlassung sein, Misstrauen zu hegen und die entsprechenden Auskünfte einzuholen. Nachdem der Kläger all dies unterlassen hat, ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegend erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine teilweise Klage-/Berufungsstattgabe auch nicht in Höhe eines Betrages von 20.000,00 Euro in Betracht. Der Kläger hat zwar in beiden Rechtszügen behauptet, Darlehen gewährt zu haben. Sein Vorbringen ist aber insoweit in besonderem Maße unklar, widersprüchlich und insbesondere inhaltlich unsubstantiiert, so unsubstantiiert, dass es einem substantiiertem Bestreiten des Beklagten nicht zugänglich ist, der bereits im erstinstanzlichen Rechtszug die Gewährung von Darlehen ausdrücklich bestritten hat. Unklar bleibt zunächst der gewährte Darlehensbetrag; im erstinstanzlichen Rechtszug behauptet der Kläger, 30.000,00 Euro, im zweitinstanzlichen Rechtszug sind davon, warum auch immer, nur noch 20.000,00 Euro verblieben. Wer, wann, wem, welche Beträge gewährt hat, wird nicht substantiiert dargestellt. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Empfängereigenschaft bzw. die Darlehensnehmereigenschaft des Beklagten unklar bleibt. Im erstinstanzlichen Rechtszug ist wesentlich eher nach dem Vorbringen des Klägers von einer Darlehensgewährung an Frau Sch. auszugehen. Auch werden keinerlei Einzelheiten hinsichtlich des Darlehenszeitraums, der Modalitäten einer ordentlichen Kündigung, des Vorliegens der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung, der Erklärung einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages vorgetragen. Nach alledem kommt also auch eine teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht. Folglich war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn an den Kläger verpflichtet ist. Der Kläger und der Beklagte waren langjährig befreundet. Der Beklagte war seit 1992 Angestellter der Bundeswehr. Im Sommer 2016 lernte er auf einer Dating-Plattform Frau I. Sch. kennen, lebte ab Ende 2016 mit ihr in einer Beziehung zusammen und erschien schließlich im Jahr 2017 nicht mehr zum Dienst. Die Bundeswehr kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2017, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 63 d. A. Bezug genommen wird. Der 1966 geborene Kläger war im Jahr 2017 selbständig tätig; er gab diese Tätigkeit mit Blick auf den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag mit der „A. Group“ auf. Am 27. März 2017 erläuterte der Beklagte dem Kläger ein „schlüssiges Konzept“, wonach eine Lagerhalle vor Ort für Autoteile und Logistik eingerichtet werden sollte und dafür Mitarbeiter benötigt würden. Im Rahmen dieses Konzepts sollte der Kläger eine führende Position erhalten. Der Beklagte erklärte zudem, er wolle künftig freiberuflich mit Frau Sch. tätig sein und es sei so viel Geld vorhanden, um in "Saus und Braus" zu leben. Vor diesem Hintergrund schloss der Kläger am 27.06.2017 mit dem Beklagten als vermeintlichem Vertreter der „A. Group“ mit Wirkung ab 03.07.2017 einen „unbefristeten Anstellungsvertrag“, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen wird, ab, wonach der Kläger bei der „A. Group“ als „stellvertretender Geschäftsführer“ beschäftigt werden sollte bei einer monatlichen Vergütung von 7.500,00 Euro netto während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses und mit einer Vergütung von 8.300,00 Euro netto monatlich ab dem siebten Monat. Zur Zahlung von Arbeitsvergütung an den Kläger ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. In einem in diesem Zusammenhang gegen den Beklagten geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat dieser sich im Hinblick auf seine Beziehung zu Frau I. Sch. wie folgt eingelassen: „Ich weiß, dass es schwer fällt, zu verstehen, warum ich so lange in dieser Beziehung verharrt habe bzw. das alles mitgemacht habe. Zurückblickend verstehe ich mich selbst auch nicht mehr. Ansatzweise erklären möchte ich mein Verhalten so: ich war rund um die Uhr mit ihr zusammen, ständig unterwegs und eigentlich vollkommen von ihr manipuliert. Zweifel an der Redlichkeit ihrer Absichten und der Rechtmäßigkeit ihres Handelns kamen mir im Zusammenhang mit den Arbeitsverträgen und deren Auflösung. Und hier insbesondere der Umgang mit meinem Bruder. Ich lief aber damals so in ihrer Spur, dass mir die Kraft gefehlt hat, mich von ihr zu lösen. Hinzu kam eine Tumorerkrankung, die mir einen Großteil meiner Kraft geraubt hat.“ Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit der am 10.03.2018 erhobenen Klage über 45.000,00 Euro Annahmeverzugsentgelt und der am 10.08.2018 dem Beklagten zugestellten Klageerweiterung auf insgesamt 104.000,00 Euro Annahmeverzugslohn fordert der Kläger Zahlung vom Beklagten. Der Kläger hat vorgetragen, als er seine Tätigkeit vereinbarungsgemäß zum 03.07.2017 habe aufnehmen wollen, sei ihm vom Beklagten erklärt worden, dass dieser ihn nicht brauche und der Kläger Nachricht erhalten werde, sobald er seine Tätigkeit aufzunehmen habe. Er, der Kläger, habe also die Erbringung seiner Arbeitsleistung dem Beklagten vertragsgemäß angeboten; dieser habe die Annahme der Arbeitsleistung rechtswidrig verweigert. Deshalb fordere er ihm zustehende vertragsgemäße Vergütung für den Zeitraum von Juli 2017 bis August 2018 mit monatlich 7.500,00 Euro netto. Des Weiteren mache er wegen des Zahlungsverzugs Verzugsschadensersatz in Höhe von 40,00 Euro für jeden dieser Monate geltend. Der Beklagte hafte ihm, dem Kläger, gegenüber gemäß § 179 BGB. Der Beklagte habe eingeräumt, dass er mit der „A. Group“ nichts zu tun habe. Die Haftung folge aus § 179 Abs. 1 BGB. Ansonsten hafte der Beklagte nach § 179 Abs. 2 BGB, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt habe. Er könne dann aber jedenfalls auf Ersatz des Interesses des Klägers an der Durchsetzung der Wirksamkeit des Vertrags in Anspruch genommen werden. Eine arbeitsvertragliche dreimonatige Ausschlussfrist sei nicht zu wahren gewesen, weil die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen rechtswidrigen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhten und folglich von Ausschlussfristen nicht erfasst würden. Er, der Kläger, sei Opfer krimineller Machenschaften des Beklagten geworden. Dieser könne sich nicht damit herausreden, dass er von den Machenschaften der Frau Sch. nichts gewusst habe. Zu keinem Zeitpunkt habe es Erkenntnisse darüber gegeben, dass der Kläger nicht auf die Redlichkeit seines alten Freundes, des Beklagten, habe vertrauen dürfen. Er habe diesem vielmehr blind vertraut und darüber hinaus noch Geldbeträge an Frau Sch. verliehen. Er, der Kläger habe seine bisher selbständig ausgeübte Tätigkeit aufgegeben, um sich der vorliegend vertraglich vereinbarten Tätigkeit widmen zu können. Er habe dem Beklagten und dessen Lebensgefährtin I. Sch. Darlehen in Höhe von 30.000 Euro gewährt und dafür Geld seiner Ehefrau eingesetzt. Das Darlehen sei verbraucht worden. Seine - des Klägers - Ehe sei deshalb zerbrochen. Zwischenverdienst müsse er sich auf die Klageforderung nicht anrechnen lassen; die Vorgehensweise des Beklagten stelle eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Wenn der Beklagte sich schon als Geschäftsführer ausgebe, so hafte er auch nach den Grundsätzen der Durchgriffshaftung. Der Kläger hat beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 2017 bis August 2018 eine rückständige Vergütung in Höhe von 104.000,00 Euro netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.500,00 Euro seit dem 1. August 2017, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Oktober 2017, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Oktober 2017, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. November 2017, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Dezember 2017, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Januar 2018, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Februar 2018, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. März 2018, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. April 2018, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Mai 2018, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Juni 2018, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. Juli 2018, aus weiteren 7.500,00 Euro seit dem 1. August 2018 sowie einen Betrag in Höhe von 560,00 Euro als Verzugsschadensersatz für nicht gezahlte Gehälter während der oben genannten 14 Monate. 2. Es wird festgestellt, dass die Klageforderung des Klägers zu Ziffer 1 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei schon nicht passiv legitimiert, denn er habe mit der „A. Group“ nichts zu tun und sei insbesondere weder deren Inhaber oder Teilhaber. Dies sei dem Kläger auch bekannt. Er sei selbst Opfer eines Betrugs durch Frau I. Sch. geworden und habe die wahren Hintergründe ebenso wenig gekannt wie der Kläger. Ihm sei ein dem Vertrag mit dem Kläger inhaltlich gleicher Vertrag der „A. Group“ vorgelegt worden, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 80 ff. d .A. Bezug genommen wird, wonach er vermeintlich als „Geschäftsführer“ der „A. Group“ angestellt worden sei. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger sei er - der Beklagte - partiell geschäftsunfähig gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt sei er seiner damaligen Lebensgefährtin Frau I. Sch. „hörig“ gewesen. Frau Sch. habe ihn derart manipuliert, dass er z. B. nicht mehr zum Dienst bei der Bundeswehr erschienen sei. Dies stehe auch einer Haftung des Beklagten aus § 179 BGB entgegen, weil diese Vorschriften nur das Vertrauen in das Bestehen der Vertretungsmacht schütze und nicht eingreife, wenn der Vertrag aus anderen Gründen, wie etwa Geschäftsunfähigkeit, nichtig sei. Auch eine Haftung aus c. i. c. komme nicht in Betracht, weil diese verschuldensabhängig und - wie § 179 Abs. 2 BGB - auf das negative Interesse beschränkt sei. Der Kläger habe dazu und insbesondere zur Schadensberechnung insoweit allerdings nichts vorgetragen. Ansprüche aus § 179 BGB bestünden nicht. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger die „A.-Group“ gemäß § 177 Abs. 2 BGB zur Genehmigung des Vertrags aufgefordert habe. Er, der Beklagte, sei nicht als Vertreter einer nicht existenten Partei aufgetreten, da die „A. Group“ zweifellos existiere. Dem Beklagten sei durch die Betrügerin I. Sch. Vertretungsmacht für die „A. Group“ erteilt worden, weshalb der Beklagte auch nicht etwa als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Einerseits sei Frau Sch. insoweit sehr überzeugend aufgetreten, habe aber keine Nachweise vorlegen können, dass sie selbst Mitglied der berühmten A.-Familie sei. Auch die übrigen Umstände des Vertragsschlusses seien auffällig gewesen. So habe es zum Beispiel das vermeintliche Betriebsgelände, eine Lagerhalle in H., nicht gegeben. Der Kläger habe Frau Sch. schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27.06.2017 selbst kennengelernt und sich deshalb von der Situation "überzeugen“ können. Er habe sich jedoch nicht darum gekümmert, ob die „A. Group“ tatsächlich existiere und dies auch nicht überprüft. Eine Haftung des Beklagten aus § 179 Abs. 1, 2 BGB scheide aus, weil der Kläger gemäß § 179 Abs. 3 BGB die mangelnde Vertretungsmacht ohne weiteres habe kennen müssen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 31.10.2018 - 4 Ca 189/18 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 109-119 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 27.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 21.12.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 22.02.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 22.01.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 22.02.2019 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachte Verzugskostenpauschale werde nicht mehr weiter verfolgt; im Übrigen habe der Kläger sich aber an das Firmengeflecht "A. Group", das zwischenzeitlich u. a. als E. NV firmiere, mit Schreiben vom 23.11.2018 gewandt und es aufgefordert, die Genehmigung zu erteilen. Dieses Schreiben werde eigentlich als überflüssig angesehen, da von allen Beteiligten nicht erwartet worden sei, dass eine Genehmigung dieses Arbeitsverhältnisses durch irgendein Unternehmen je erfolgen werde. Eine "A. Group" als solche existiere nicht, der Beklagte habe letztlich irgendeinen Firmennamen gewählt, der bei dem Kläger als Laien die Vorstellung geweckt habe, er habe es mit einem finanziell hoch potenten Arbeitgeber zu tun. Dies habe der Beklagte dann dahingehend ausgenutzt, den Kläger zur Gewährung von Darlehen zu veranlassen, die natürlich dann auch nicht zurückgezahlt worden seien. Der Beklagte habe, ohne dass er jemals irgendeinen Kontakt mit einem vermeintlich insoweit vertretenen Arbeitgeber gehabt habe, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung bereits aufgenommen gehabt und zahlreiche Termine für diesen wahrgenommen und sei auch vom Beklagten weisungsgebunden an verschiedene Örtlichkeiten zur Erledigung von Arbeiten geschickt worden. So habe der Beklagte den Kläger z. B. eingesetzt, um Einkäufe zu erledigen, einen Umzug zu organisieren, etc. Für den Beklagten habe von Anfang an festgestanden, dass es niemals zur Umsetzung des von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrages kommen werde. Folglich sei ein Anspruch des Klägers aus vorvertraglicher Haftung gegeben, weil der Beklagte besonderes Vertrauen außerhalb der Vertretung in Anspruch genommen und gegen die Verpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verstoßen habe. Damit trete der Schadensersatzanspruch nach § 179 Abs. 1 BGB an die Stelle der Erfüllung. Die Parteien hätten sich bereits sehr lange gekannt, sodass beim Kläger ein Vertrauensverhältnis vorhanden gewesen sei. Er habe keinen Zweifel an der Redlichkeit des Beklagten gehabt. Der Beklagten sei die Rechtswidrigkeit seiner Vorgehensweise vollkommen bewusst gewesen. Vorsorglich werde der Zahlungsanspruch auch auf die Rückzahlung des vom Beklagten gemeinsam mit Frau Sch. vereinnahmten Betrages in Höhe von 20.000,00 Euro gestützt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.02.2019 (Bl. 156-159 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 160, 161 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu erkennen, wobei die erstinstanzlich geltend gemachte Schadensersatzpauschale in Höhe von 560,00 Euro zurückgenommen wird, im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene BAG-Rechtsprechung. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2018 - 4 Ca 189/18 - zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ob die "A. Group" unter dem vom Kläger angegebenen Firmennamen firmiere, werde bestritten. Das Vorbringen des Klägers sei zudem widersprüchlich, weil er zum einen darlege, dass zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtstreits völlig klar gewesen sei, dass eine "A. Group" als solche nicht existiere, er zum anderen jedoch vortrage, bei ihm selbst sei die Vorstellung geweckt worden, er habe es mit einem finanziell hoch potenten Arbeitgeber zu tun. Das Vorbringen des Klägers sei im Übrigen unschlüssig, weil er eine Geldzahlung verlange, obwohl zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Beklagte nie Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. Zu den Voraussetzungen der Vertreterhaftung habe der Kläger in beiden Rechtszügen nichts näher vorgetragen. Insgesamt sei nicht erkennbar, warum die angefochtene Entscheidung aus der Sicht des Klägers inhaltlich fehlerhaft sein solle. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.03.2019 (Bl. 170-173 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2019.