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Urteil

3 Sa 156/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:1104.3Sa156.19.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu folgenden Themen: Verzugslohn, (Rn.64) keine Aufrechnung mit Fahrgeld und Provision , (Rn.79) zur Darlegungslast, (Rn.98) und damit zusammenhängend Würdigung von tatsächlichen Einzelfragen, (Rn.99) hier insbesondere zu etwaigen überzahlten Provisionen (Rn.102) und zur Frage von Provisionszahlung, obwohl hierfür angeblich keinerlei Arbeitsleistungen erbrachten wurden.(Rn.103) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 425/20)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - Az.: 11 Ca 523/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu folgenden Themen: Verzugslohn, (Rn.64) keine Aufrechnung mit Fahrgeld und Provision , (Rn.79) zur Darlegungslast, (Rn.98) und damit zusammenhängend Würdigung von tatsächlichen Einzelfragen, (Rn.99) hier insbesondere zu etwaigen überzahlten Provisionen (Rn.102) und zur Frage von Provisionszahlung, obwohl hierfür angeblich keinerlei Arbeitsleistungen erbrachten wurden.(Rn.103) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 425/20) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - Az.: 11 Ca 523/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, 48.873,65 € brutto abzüglich gezahlter 26.040,00 € netto nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen und die Beklagte des Weiteren verurteilt, den Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 00/000000/00 bei der Allianz Lebensversicherung AG rückwirkend zum 01.11.2016 unter Zahlung des Arbeitgeberanteils von 161,85 € monatlich fortzusetzen. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 weder außerordentlich fristlos, noch ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt aufgelöst worden. Folglich ist der Zahlungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges der Beklagten gemäß § 615 BGB i.V.m. §§ 293 f. BGB begründet. Die Beklagte kann auch nicht gegen die Zahlungsansprüche erfolgreich die Aufrechnung erklären. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: " Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 615 Satz 2 BGB. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, § 293 BGB. Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden, § 294 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es nach einer Unwirksamen Arbeitgeberkündigung zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers, da es sinnlos erscheint und nur eine reine Formsache, dem kündigenden Arbeitgeber ein von vorneherein zur Ablehnung verurteiltes Angebot machen zu müssen (vgl. BAG Urteil vom 22.02.2012, NZA 2012, Seite 858 ff). Das BAG wendet nach einer Arbeitgeberkündigung §§ 296 BGB an, nach dem bei Unterlassung einer kalendarisch bestimmten Mitwirkungshandlung durch den Arbeitgeber kein Angebot erforderlich ist. Eine solche Mitwirkungshandlung sieht die Rechtsprechung darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 16. Auflage, § 615 BGB Randziffer 29 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend vom Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2018 war somit festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom Januar 2017 bis Juli 2018 besteht, da die im Kündigungsschutzverfahren behandelte Kündigung vom 13.11.2016 unwirksam gewesen ist, so dass die Beklagte ihrer Mitwirkungshandlung nach § 296 BGB nicht nachgekommen ist, was einen Annahmeverzugslohn Anspruch grundsätzlich begründet. Der Anspruch des Klägers ist auch in Höhe der ausgeurteilten 48.873,65 € brutto abzgl. vom Arbeitsamt gezahlter 26.040,00 € netto nebst Zinsen begründet ebenso die Fortsetzung der Gruppen- bzw. Sammelversicherung rückwirkend zum 01.11.2016 unter Zahlung des Arbeitgeberanteils von 161,85 € monatlich. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Ausgehend von dem unstreitigen Bruttomonatsentgelt des Klägers i.H.v. 3.518,47 € standen ihm anteilsmäßig für den Zeitraum 02. - 31.01.2017 3.401,19 € brutto zu. Im Hinblick auf die Arbeitslosengeldzahlung i.H.v. kalendertäglich 74,40 € ab dem 24.01.2017 waren somit von dem Bruttolohn insgesamt 595,20 € netto abzuziehen. Auch für die Monate Februar und März 2017 kann der Kläger den geschuldeten Bruttolohn i.H.v. 3.518,47 € pro Monat beanspruchen, wobei auch hier die monatlichen Nettozahlungen i.H.v. 2.232,00 € abzuziehen sind. Insoweit wird auf den Arbeitslosengeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 16.02.2017 verwiesen. Da sich der Kläger das Einkommen, welches er bei der Firma X. GmbH & Co. KG ab April bezogen hat, anrechnen lassen muss ebenso wie das bereits gezahlte Arbeitslosengeld, § 11 Nr. 1 bzw Nr. 3 KSchG, war ein Anspruch für die Monate April und Mai 2017 nicht gegeben, ebenso wenig für die Monate Juli bis September 2017, was der Kläger auch berücksichtigt hat. Lediglich für den Monat Juni 2017 hat sich der von der Beklagten grundsätzlich geschuldete Bruttomonatslohn von 3.518,47 € durch einen Anspruch des Klägers auf Sonderzahlung von einem halben Bruttomonatsgehalt gem. § 2 bis 4 des Tarifvertrages über eine Jahressonderzahlung auf insgesamt 5.277,71 € brutto erhöht, so dass sich abzgl. des von der X. GmbH & Co. KG gezahlten Bruttomonatslohn von 3.800,00 € noch einen Differenzanspruch von 1.477,71 € brutto errechnet. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma X. GmbH & Co. KG mit Ablauf des 13.10.2017 endete, sind vom grundsätzlich geschuldeten Bruttomonatslohn von 3.518,47 € zunächst die Bruttovergütung der X. GmbH & Co. KG für diese Zeit i.H.v. 1.745,87 € abzuziehen. Des Weiteren das seit dem 14. - 31.10.2017 gezahlte Arbeitslosengeld i.H.v. 1.339,20 € netto (vgl. Bescheid vom 08.11.2017 der Bundesagentur für Arbeit, Blatt 109 f der Akte). Da die Beklagte für November 2017 neben dem Bruttomonatslohn von 3.518,47 € wiederum eine Sonderzahlung von einem halben Bruttomonatsgehalt gemäß dem Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung schuldete, ergab sich ein Bruttolohnanspruch von 5.277,71 € abzgl. gezahlten Arbeitslosengelds i.H.v. 2.232,00 € netto. Für die Monate Dezember 2017 bis März 2018 schuldete die Beklagte wiederum aus Annahmeverzug den monatlichen Bruttolohn von 3.518,47 € abzgl. des Arbeitslosengeldes jeweils i.H.v. 2.232,00 € netto. Für April 2018 sind vom Bruttolohn insgesamt 1.785,60 € netto Arbeitslosengeldzahlung abzuziehen und zwar für die Tage 01.-10.04.2018 sowie 17.-30.04.2017. Die reduzierte Zahlung resultiert aus dem Aufhebungsbescheid vom 11.04.2018 für die Zeit ab dem 11.04.2018 bis 16.04.2017 (vgl. Blatt 113 der Akte). Während der Kläger sodann noch für Mai 2018 jeweils den Bruttolohn von 3.518,47 € abzgl. gezahlter 2.232,00 € netto Arbeitslosengeld beanspruchen kann, erhöht sich für Juni 2018 infolge der fällig gewordenen Sonderzahlung der geschuldete Bruttomonatslohn auf 5.277,71 € brutto, von welchem wiederum das Arbeitslosengeld i.H.v. 2.232,00 € netto abzuziehen ist. In der Summe errechnet sich damit ein Gesamtbruttolohnanspruch i.H.v. 48.873,65 € brutto. Hiervon sind die geleisteten Arbeitslosengeldzahlungen i.H.v. insgesamt 26.040,00 € netto abzuziehen. Soweit allerdings die Forderung des Klägers hierüber hinausgeht, der Kläger hat insgesamt 52.392,12 € brutto eingeklagt, konnte die Begründetheit nicht festgestellt werden, da sich diese Summe nicht aus der Addition sämtlicher Bruttobeträge ergeben hat. Insoweit war daher die Klage abzuweisen. 2. Ebenfalls wird wegen Annahmeverzug der Beklagten auch die Fortsetzung des Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrags bei der Allianz Lebensversicherungs-AG unter Zahlung des Arbeitsgeberanteils von 161,85 € monatlich geschuldet. Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Beträge im Rahmen der Entgeltumwandlung gezahlt werden und damit in dem bereits im Antrag zu 1 aufgeführten Bruttobetrag beinhaltet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Mit dem Betrag von 161,85 €, die die Beklagte monatlich auf die Versicherung abführen soll, klagt der Kläger lediglich den Arbeitgeberbeitrag des Monatsbeitrages ein und nicht den vom Kläger zu zahlenden monatlichen Beitrag i.H.v. 80,92 € (netto). Auch aus der vorgelegten Abrechnung von Oktober 2016 ergibt sich, dass die Beklagte neben dem Bruttomonatslohn von 3.518,47 € an den Kläger, von welchem monatlich auch für die betriebliche Altersversorgung der Eigenanteil des Klägers i.H.v. 80,92 € netto abgehen, zusätzlich einen Zusatzversorgungsbruttobetrag i.H.v. 161,85 € zahlt, was ein Steuerbrutto von 3.680,32 € ergibt (vgl. Blatt 33 der Akte). Da die Beklagte im Übrigen nicht eingewendet hat, dass die Fortführung des Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrages nicht rückwirkend zum 01.11.2016 möglich ist, war die Beklagte somit antragsgemäß zu verurteilen. Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Absatz 1, 247 BGB. 3. Die Beklagte kann auch nicht gegen die Zahlungsansprüche erfolgreich die Aufrechnung erklären wie vorliegend mit gezahltem Fahrgeld i.H.v. 17.437,50 €, gezahlter Provision i.H.v. 34.512,53 € sowie 13.680,23 € und mit weiteren 3.600,00 €. Sämtlicher Vortrag der Beklagten zu diesen Gegenansprüchen ist unsubstantiiert und damit nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte wendet Zuviel Zahlungen an den Kläger ein im Zusammenhang damit, dass der Kläger zu Unrecht ab dem 01.01.2009 bis zu seiner fristlosen Kündigung monatliches Fahrtgeld i.H.v. 150,00 € erhalten hätte und zu Unrecht Provisionen ab 2009 bis 2015 i.H.v. 48.192,76 € inkl. 25% Arbeitgeberanteile. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich die von der Beklagten behaupteten Zahlungen auf Fahrtgeld und Provision erhalten hat. Soweit die Beklagte deren Rückzahlung geltend macht, kann ein Anspruch auf Rückzahlung entweder auf der Basis ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB oder - soweit die Beklagte ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten, der zugleich der Vater des Klägers ist, behauptet - auf unerlaubte Handlung, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 246 StGB oder § 826 BGB oder auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB gestützt werden. Für das Vorliegen vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzansprüche ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für Bereicherungsansprüche folgt allgemeinen Grundsätzen. Dementsprechend muss der Bereicherungsgläubiger sämtliche Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen sich sein Bereicherungsanspruch ergeben soll. Dazu gehört grundsätzlich auch die Rechtgrundlosigkeit der Zuwendung, also soweit auch sog. negative Umstände anspruchsbegründend sind. Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Bereicherungsschuldner als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Bereicherungsgläubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurück zu gewähren, näher darzulegen (vgl. BGH 18.02.2009 – XII ZR 163/07, zit. nach juris). Den Prozessgegner trifft aber erst dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; so dass im Rahmen des Zumutbaren von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden kann (BGH 05.02.2003 – VIII ZR 111/02, zit. nach juris).Somit obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast erst dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Soweit der Kläger vom 01.01.2009 - 31.12.2015 monatliches Fahrgeld i.H.v. 150,00 € erhalten haben will - und damit nicht, wie von der Beklagten behauptet, bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung - führt der Kläger einen Rechtsgrund an, nämlich eine Zusage des Geschäftsführers der Beklagten U., basierend auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist bereits widersprüchlich, da die Beklagte selbst ausführt, der Kläger habe auf Veranlassung des Vaters 150,00 € nach dem 31.12.2008 ausgezahlt erhalten, wobei bestritten werde, dass eine Zusage durch Herrn U. diesbezüglich abgegeben worden sei. Damit behauptet die Beklagten selbst, der Vater habe die monatliche Zahlung von 150,00 € als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten an den Kläger veranlasst, was als Rechtsgrundlage der Zahlung ausreicht, da der Geschäftsführer einer GmbH als gesetzlicher Vertreter dazu berechtigt ist, die Buchhaltung zur Auszahlung von Fahrtgeldern zu veranlassen. Eine rechtsgrundlose Zahlung kann jedenfalls hierin nicht ausgemacht werden. Ob und in wie weit der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten berechtigt gewesen ist, die monatliche Zahlung von 150,00 € Fahrgeld an ihn zu veranlassen, ist im Verhältnis zum Kläger irrelevant. Soweit die Beklagte ein kollusives Zusammenwirken zwischen ihrem ehemaligen Geschäftsführer und dem Kläger, seinem Sohn, behauptet und damit deliktische Ansprüche in den Raum stellt, wird dieses kollusive Zusammenwirken nicht weiter dargestellt. Dies lässt sich insbesondere nicht daraus entnehmen, dass der Kläger im Kündigungsschutzverfahren hinsichtlich des Fahrtgeldes auf eine Vereinbarung zwischen ihm und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten abgestellt haben soll und, falls eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt werde, auf eine betriebliche Übung. Damit stützt sich der Kläger ja gerade auf eine Abrede. Auch soweit der Kläger im Kündigungsschutzverfahren behauptet hat, er habe das Fahrtgeld für verschiedenste Tätigkeiten wie die Übernahme von Botendiensten übernommen, sieht die Kammer keinen Widerspruch, da die Reduzierung des Fahrgeldes von 189,00 € ab 01.01.2009 auf 150,00 € mit der Reduzierung der Fahrten im Zusammenhang stehen dürfte. Sachverhalte, die darauf schließen lassen, dass das monatliche Fahrtgeld von 150,00 € zu Unrecht gezahlt worden ist, weil der Kläger entsprechende Botendienste überhaupt nicht gemacht haben soll, hat die Beklagte nicht weiter dargetan. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe seit 2014 ein Firmenfahrzeug gefahren und dennoch sei ihm weiterhin Fahrtgeld bezahlt worden, ist die Beklagte im Hinblick auf das Bestreiten des Klägers darlegungs- und beweispflichtig dafür, welches Fahrzeug dem Kläger überhaupt von der Beklagten überlassen worden sein soll. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils, die auf eine Überlassung eines Dienstwagen zur privaten Nutzung schließen lassen würde, soll zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt sein. Was für Umstände darauf schließen lassen, dass dem Kläger tatsächlich ein Dienstwagen zur privaten Nutzung ab 2014 zur Verfügung stand, welchen er zu Unrecht nicht versteuert hat, bleibt unklar. Eine Vernehmung des benannten Zeugen E. scheidet aus, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Im Übrigen stünde auch § 9 des Arbeitsvertrages vom 30.01.2004, wonach Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, einer mündlichen Vereinbarung über Fahrgeldzahlungen nicht entgegen, da es sich um eine sogenannte einfache Schriftformklausel handelt, die jederzeit formlos aufgehoben werden kann. Auch soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe in den Jahren 2009 - 2015 zu Unrecht Provisionszahlungen erhalten, bleibt sie einen konkreten Sachvortrag schuldig. Unstreitig gibt es einen von beiden Parteien unterschriebenen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 28.12.2006, wonach der Arbeitsbereich des Klägers ab 01.01.2017 erweitert wird, indem der Kläger ab diesem Zeitpunkt für die Neugewinnung sowie die Betreuung der Kunden zuständig ist. Der Kläger erhält für diese Tätigkeit zusätzlich zu seinem vereinbarten Gehalt im Jahresvertragsabschluss 0,7% und in den folgenden zwei Jahren ebenfalls 0,7 % des erzielten Nettojahresumsatzes, der mit einem von ihm gewonnenen Neukunden erzielt wird. Wird der Vertrag mit dem Neukunden verlängert, soll der Kläger einmalig 0,7% des Nettojahresumsatzes erhalten (vgl. Blatt 206 der Akte). Ein Rechtsgrund für die Provisionszahlungen ist somit grundsätzlich nachvollziehbar. Soweit die Beklagte sich darauf beschränkt, die jährlichen Provisionszahlungen an den Kläger in den Jahren 2009- 2015, die sie selbst veranlasst hat, in ihrer Berechtigung in Frage zu stellen, reicht dies nicht aus. Zwar verweist die Beklagte darauf, der Kläger habe keine Neukunden akquiriert und behauptet, die Beklagte habe einen sogenannten Systemvertrag mit einem bundesweit tätigen Zusammenschluss von Unternehmen der Reinigungsbranche abgeschlossen, das bundesweit Wäschereidienstleistungen, die sie erbringe, akquiriere und an die eigenen Vertragspartner weitervermittle. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um die hierfür benannte Zeugin M. E. zu dieser Behauptung zu vernehmen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, unter Darstellung der jeweiligen Provisionszahlungen an den Kläger, die zugrundeliegenden Neuabschlüsse, für die der Kläger angeblich zu Unrecht Provision erhalten hat, detailliert darzustellen und für jeden dieser Neukundenverträge bzw. deren Verlängerung dazutun, wann die Firma S. und nicht der Kläger diese Neukunden akquiriert haben soll. Immerhin hat die Beklagte selbst die Provision für den Kläger abgerechnet, so dass sie auch Grundlagen für die Abrechnung zur Verfügung haben müsste, um nachvollziehen zu können, dass die Firma S. und nicht der Kläger den Abschluss mit den Neukunden hergestellt hat. Die Beklagte steht jedenfalls nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, so dass eine genauere Einlassung des Klägers zu den Hintergründen für die einzelnen Provisionszahlungen nicht geboten ist. Dabei wird noch nicht einmal berücksichtigt, dass es womöglich dem Kläger in Ermangelung der Berechnungsunterlagen unzumutbar sein dürfte, konkrete Sachverhalte hierzu darzutun. Auch ein kollusives unerlaubtes Zusammenwirken des Klägers mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Auch soweit die Beklagte im Zusammenhang mit einer Shell Club-Smart-Karte mit weiteren 3.600 € aufrechnen will, ist der Vortrag unsubstantiiert. Die Kammer kann dahin gestellt bleiben lassen, ob der Kläger zu Recht Punkte privat für sich genutzt hat oder nicht. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe, obwohl der Dieselpreis bei der Shell Tankstelle in C-Stadt am teuersten gewesen sei, sämtliche Fahrer der Beklagten angehalten, dort zu tanken, um die Punkte nutzbar zu machen. Der insofern entstandene geldwerte Vorteil, den der Kläger dadurch unberechtigt erhalten habe, belaufe sich auf mindestens 3.600,00 €. Wie die Beklagte diesen Wert errechnet hat, bleibt völlig unklar. Bereits aus diesem Grund war da ein Anspruch der Beklagten nicht nachvollziehbar. Nach alledem konnten berechtigte Gegenansprüche der Beklagten nicht festgestellt werden, so dass der Klage stattzugeben war." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien allesamt zwischen dem Kläger und seinem Vater, der zu allen hier maßgeblichen Zeiträumen jedenfalls auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten war, abgeschlossen worden sind. Gleiches gilt für mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien. War der Vater des Klägers insoweit zunächst Mehrheits-, oder Alleingesellschafter und Geschäftsführer, sind zu einem späteren Zeitpunkt weitere Gesellschafter hinzugetreten mit der Folge der Bestellung weiterer Geschäftsführer. Derartige Veränderungen auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene berühren die bestehenden Arbeitsverhältnisse, also auch das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, unmittelbar nicht. Für bestehende Vereinbarungen gilt, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen fortbestehen, es sei denn, der Arbeitgeber führt in rechtlich zulässiger Weise nachträglich Änderungen herbei, sei es durch die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers im Rahmen billigen Ermessens, sei es durch Ausspruch einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung. Für Vereinbarungen des Klägers mit seinem zu einem späteren Zeitpunkt nur noch (Minderheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer - Vater gilt, dass derartige Vereinbarungen nur dann rechtsunwirksam sind, wenn der Vater des Klägers die ihm gesellschaftsrechtlich zustehende Regelungsbefugnis überschritten hat und dies dem Kläger bekannt oder erkennbar gewesen wäre. Vorliegend lässt sich dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht substantiiert entnehmen, wann die von ihr dargestellten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen eingetreten sind; ebenso wenig lässt sich ihrem Vorbringen nachvollziehbar entnehmen, welche Veränderungen betreffend die Befugnisse des Vaters des Klägers als (Minderheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer wann eingetreten sind. Die Beklagte hat insoweit lediglich - unsubstantiiert - vorgetragen, dass der Vater des Klägers nach seinem Geschäftsführervertrag nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer habe handeln dürfen, des Weiteren, dass im Gesellschaftervertrag geregelt sei, dass Verträge mit Angehörigen grundsätzlich einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedürften. Insoweit ist schon für die Kammer nicht nachvollziehbar, auf welche der vorliegend streitgegenständlichen Einzelfälle sich die grundsätzlich erforderliche Beschlussfassung beziehen soll; dies lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger habe Steckdosen und Lichtschalter für den Wohnbereich im Gesamtwert von 404,09 € erhalten, die die Beklagte bezahlt habe, hat der Kläger demgegenüber im Einzelnen dargelegt, dass es sich insoweit zum Zwecke einer günstigeren Rabattierung um eine zwischen den Parteien abgesprochene Bestellung gehandelt hat, von der nach dem Vorbringen der Beklagten bereits nicht erkennbar ist, ob sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Vater des Klägers bereits nur noch (Minderheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer war, oder aber nicht; zudem hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er davon ausgeht, dass dieser Betrag von der Beklagten von seinem Arbeitslohn einbehalten worden ist. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen unter Vorlage entsprechender Abrechnungen zum einen zu belegen, dass dies tatsächlich nicht erfolgt ist, zum anderen dass der fragliche Vorfall überhaupt sich zu einem Zeitpunkt ereignet hat, zu dem der Vater des Klägers als (Minderheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer nicht eine entsprechende Anweisung zum Lohneinbehalt in rechtlich zulässiger Weise unterlassen konnte, ohne seine Verpflichtungen gegenüber den (später hinzu getretenen) Mehrheitsgesellschaftern zu verletzen. Nichts Anderes gilt für die Bearbeitung von Bügelwäsche in den Jahren 2012 bis 2014, die nach dem Sachvortrag der Beklagten wöchentlich für den Kläger ohne Zahlung an die Beklagte erfolgt sein soll. Abgesehen davon, dass der Kläger dies hinsichtlich des Umfangs substantiiert bestritten hat und darauf hingewiesen hat, dass ihm ein tarifvertraglicher Anspruch auf Bügeln der Arbeitskleidung zusteht, hat die Beklagte bereits hinsichtlich der geltend gemachten Zeiträume nicht dargelegt, inwieweit daraus überhaupt Ansprüche der Beklagten in der derzeitigen Konstellation mit den aktuellen (Mehrheits-) Gesellschaftern entstehen konnten; soweit die Beklagte des Weiteren darauf hingewiesen hat, dass der Vater des Klägers diesen habe gewähren lassen und der (Minderheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer ebenso wie der Bruder des Klägers sich ebenfalls ihre Wäsche ohne Entgelt für die Beklagte wöchentlich hätten bügeln lassen, wird deutlich, dass offen bleibt, woraus sich bei einer derartigen Vorgehensweise ohne näheres Vorbringen der Beklagten Ansprüche gegen den Kläger ergeben könnten. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Punkten für die Shell-Club-Smart-Karte trägt die Beklagte selbst vor, dass der Kläger sich seit 2005 eine derartige Karte hat ausstellen lassen, wohingegen der Kläger substantiiert im Einzelnen dargelegt hat, dass dem eine entsprechende Vereinbarung mit dem jedenfalls damaligen noch (Mehrheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer-Vater des Klägers zugrunde lag; Anhaltspunkte dafür, dass 2005 zum Zeitpunkt der von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vereinbarung dies rechtlich im Hinblick auf die später geänderten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu beanstanden gewesen sein könnte, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Welche Veranlassung der Kläger zudem hätte gehabt haben sollen, sich, wie die Beklagte nicht näher substantiiert behauptet, gerade eine der teuersten Tankstellen im Umkreis von C-Stadt auszusuchen, erschließt sich zudem nicht. Im Übrigen hat bereits das Arbeitsgericht in der streitgegenständlichen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine nachvollziehbare Schadensberechnung der Beklagten insoweit fehlt. Hinsichtlich der behaupteten Überzahlung von Provision an den Kläger ist zunächst festzustellen, dass dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden kann, ab wann aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veränderungen im Unternehmen der Beklagten die Belange der derzeitigen (Mehrheits-) Gesellschafter überhaupt berührt sein könnten. Denn für die Zeit zuvor ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der schriftlich abgeschlossenen Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien in Gestalt des praktischen Vollzugs aufgrund von Absprachen des Klägers mit seinem Vater rechtlich nicht zu beanstanden ist, auch mit der Folge, dass selbst dann, wenn diese mündliche Vertragspraxis, die über Jahre hinweg vollzogen worden ist, zu einer inhaltlichen Änderung des schriftlich abgeschlossenen Provisionsvertrages geführt haben sollte. Warum Derartiges rechtlich unwirksam sein sollte, bzw. Rückzahlungsansprüche der Beklagten begründen könnte, erschließt sich nach dem Vorbringen der Beklagten nicht. Dieses macht vielmehr deutlich, dass die Beklagte ohne Weiteres davon ausgeht, dass ihre Interpretation der Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien allein, stets und zu jedem Zeitpunkt maßgeblich und rechtlich verbindlich ist, mit der Folge, dass sie entsprechende Rückzahlungsansprüche behauptet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beklagten, der Vater des Klägers als operativer Minderheitsgeschäftsführer der Beklagten habe die Provisionsregelung (für welche Zeiträume?) nicht unter dem vertraglich verabredeten Leistungsgesichtspunkt der Neuakquisition betrachtet, sondern unter dem Gesichtspunkt, seinem Familienangehörigen, dem Kläger, zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, in besonderem Maße unbehelflich. Soweit die Beklagte behauptet, die Neukunden (für welche Zeiträume?) seien nahezu ausnahmslos durch einen Verbund mit Namen S. GmbH geworben worden, trägt die Beklagte zum einen insoweit keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vor. Zum anderen hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Firma S. GmbH Neukunden für die Beklagte geworben habe, was der Kläger bestritten hat, dies an der von ihm mit der Beklagten vereinbarten Provisionsregelung nichts ändert. Insofern fehlt auch jedes Vorbringen der Beklagten dazu, inwieweit ohne entsprechende einvernehmliche Änderung der Provisionsregelung ein derartiges provisionsschädliches Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger überhaupt statthaft war. Denn der Kläger hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass vor den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen und - so jedenfalls sein Sachvortrag - danach er der einzige Mitarbeiter der Beklagten war, der sich mit der Kundenakquise beschäftigt hat. Andere Mitarbeiter benennt die Beklagte auch nicht. Soweit die Beklagte des Weiteren behauptet hat, der Kläger habe sich um die Kundenakquise tatsächlich nicht gekümmert und keinerlei Arbeitsleistung insoweit erbracht, ist dieses Vorbringen schon deshalb unsubstantiiert, weil dann die vor - und nach den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen (Zeitpunkt?) tatsächlich durch die Beklagte erfolgten Provisionszahlungen an den Kläger vollständig unverständlich sind. Das Vorbringen der Beklagten erweckt insoweit den Eindruck, auch nach den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen über Jahre hinweg, wobei sich freilich genaue Zeiträume nicht feststellen lassen, keinerlei Einblick und Kenntnis in die insoweit maßgeblichen geschäftlichen Vorgänge der Beklagten gehabt zu haben, wofür sich im tatsächlichen Vorbringen eine nachvollziehbare Begründung nicht entnehmen lässt. Völlig unverständlich wird das Vorbringen der Beklagten zudem deshalb, weil, obwohl sie behauptet, der Kläger habe keinerlei provisionsrelevante Tätigkeiten entfaltet, sie durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.05.2018 - 11 Ca 952/17 - zur Erteilung von Auskunft, Abrechnung und Buchauszug betreffend die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 verurteilt worden ist, was nicht nachvollziehbar ist, wenn der Kläger tatsächlich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien keinerlei provisionsrelevanten Aktivitäten entfaltet hätte. Warum also dem Kläger die im Unternehmen der Beklagten geleisteten Provisionszahlungen nicht zugestanden haben sollen, erschließt sich nicht. Hinsichtlich der Aufrechnung mit vermeintlich unberechtigten Fahrtgeldzahlungen an den Kläger gilt nichts Anderes. Soweit die Beklagte auf den Geschäftsführervertrag mit dem Vater des Klägers hinweist, wonach dieser grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer handeln könne, ist bereits darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob denn dann vorliegend überhaupt ein Fall des "Grundsätzlichen" gegeben wäre; zum anderen fehlen zeitliche Angaben, auf welche Fahrtgeldzahlungen - nach Eintritt der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen - sich dieses Vorbringen überhaupt beziehen soll. Ob dem Kläger das Fahrtgeld (für die Zeit nach dem 31.12.2008) von seinem Vater zugesprochen worden sein soll, weil er für die Beklagte viele Botendienste habe übernehmen müssen, ist folglich unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass den insoweit geleisteten Zahlungen der Beklagten entsprechende Abreden zwischen den Arbeitsvertragsparteien zugrunde lagen, wovon auszugehen ist. Demgegenüber kommt es für die rechtliche Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen weder darauf an, ob es im Betrieb der Beklagten üblich ist (Zeiträume?), dass Arbeitnehmer Fahrtgeld erhalten, noch darauf, dass es sich um eine unberechtigte unübliche Zuwendung an einen nahen Angehörigen des geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters ohne dahingehende Notwendigkeit (?) gehandelt haben soll. Warum die Beklagte schließlich die Gruppen- bzw. Sammelversicherung rückwirkend für den Kläger zum 01.11.2016 nicht durchführen kann, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Nichts Anderes gilt für den nach der Darstellung der Beklagten vom Kläger vereinnahmten "einen von drei aus Italien herangeschafften schönen und teuren Bäume"; insoweit trägt die Beklagte selbst vor, der Vater des Klägers habe nichts unternommen und der Kläger den Baum behalten, so dass, selbst wenn dieses Vorbringen, was der Kläger im Einzelnen bestritten hat, zutreffen sollte, nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass - und in welcher Höhe - ein entsprechender aufrechenbarer Anspruch der Beklagten gegen den Kläger bestehen könnte. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt sowie die Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung verlangen kann. Der Kläger steht seit dem 01.02.2004 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Zuletzt war der Kläger als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist zunächst der Arbeitsvertrag vom 30.01.2004, geändert durch einen "Zusatz" zum Arbeitsvertrag vom 30.01.2004, vom 17.01.2007, einen "Änderungsvertrag" vom 30.09.2008, einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 30.01.2004 vom 05.10.2010 sowie den "Änderungsvertrag" vom 15.01.2016; auf die zuvor dargestellten Verträge wird Bezug genommen (Bl. 25 bis 32 d.A.). Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug ausweislich der Abrechnung Oktober 2016 3.518,47 €; hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Abrechnung wird auf Bl. 33 d.A. Bezug genommen. Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 30.01.2004 gelten für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des zwischen der ÖTV und der C. vereinbarten Manteltarifvertrags vom 04.07.1994. Gemäß § 11 dieses MTV erhielt der Kläger eine betriebliche Altersversorgung, die als Zusatzversorgung in Form einer Allianz-Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0-000000-00 bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bezeichnet ist. Die Beklagte bezahlte zwei Drittel des Monatsbeitrags, zuletzt monatlich 161,85 € und der Kläger ein Drittel des Monatsbeitrags, zuletzt monatlich 80,92 €, in Form einer Entgeltumwandlung ein. Hinsichtlich des Inhalts des Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrages bei der Allianz Lebensversicherungs-AG wird auf Bl. 34 f. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis ab 14.11.2016 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Urteil vom 22.06.2017 - 6 Ca 887/16 - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - das Urteil hinsichtlich der Kündigungsschutzklage aufgehoben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst worden ist. Im Zuge der dagegen von der Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 13.12.2018 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2018 insoweit aufgehoben, als es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung durch die Beklagte vom 14.11.2016 nicht aufgelöst worden ist. Daraufhin hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 04.11.2019 - 3 Sa 1/19 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 aufgelöst worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vom 01.11.2016 bis 01.01.2017 bezog der Kläger Krankgeld in Höhe von 4.711,64 €; insoweit wird hinsichtlich der Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen der Barmer Ersatzkasse vom 03.02.2017 und 17.02.2018 auf Bl. 101, 102 d.A. Bezug genommen. vom 02.01. bis zum 23.01.2017 bezog der Kläger keine Einkünfte wegen einer 12-wöchigen Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran erhielt der Kläger vom 24.01. bis zum 31.03.2017 Arbeitslosengeld. Auf den Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Mainz, vom 16.02.2018 wird Bezug genommen (Bl. 103 f. d.A.). In der Zeit vom 01.04.2017 bis zum 13.10.2017 befand sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der X. GmbH & CoKG; hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 24.03.2017 wird auf Bl. 106 f. d.A. Bezug genommen; hinsichtlich der ordentlichen Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vom 28.09.2017 auf Bl. 108 d.A.. Vom 14.10.2017 bis 10.04.2018 erhielt der Kläger wiederum Arbeitslosengeld auf Basis des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit, vom 08.11.2017, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 109 f. d.A. Bezug genommen wird. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde zunächst mit Wirkung ab 11.04.2018 aufgehoben; hinsichtlich des Aufhebungsbescheides vom 11.04.2018 wird auf Bl. 113 d.A. Bezug genommen. Ab dem 17.04.2018 bis zum 31. 07. 2018 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld auf der Grundlage des Bescheides vom 20.04.2018, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 115 f. d.A. Bezug genommen wird. Nach Erlass des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - ließ der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2018 seine Arbeitsleistung nochmals ausdrücklich anbieten; insoweit wird auf Bl. 131 f. d.A. Bezug genommen. Der Vertreter der Beklagten kündigte an, gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Rechtsmittel einzulegen; insoweit wird auf Bl. 133 d.A. Bezug genommen. Die Klageschrift vom 08.08.2018, eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tag, hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben, die der Beklagten am 15.08.2018 zugestellt wurde. Der Kläger hat vorgetragen, mangels wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestehe das Arbeitsverhältnis fort und die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblich bestehenden Gegenansprüchen stehe dem nicht entgegen. Diese Gegenansprüche bestünden nicht, seien durch die Beklagte auch nicht dargelegt und würden insgesamt bestritten. Soweit er ab dem 01.01.2009 Fahrgeld in Höhe von 150, --€ bis zum 31.12.2015 im Anschluss an die Vereinbarung über Fahrtgeld in Höhe von 189, -- € erhalten habe, sei dies auf Grundlage einer Zusage des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn U., erfolgt. Zu dieser mündlichen Vereinbarung sei es gekommen, weil Bedenken aufgekommen seien, hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Fahrgeldes in Höhe von 189, -- €. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sei der Hinweis gekommen, dass aus steuerlichen Gründen das Fahrgeld ab dem 01.01.2009 auf 150, -- € zu verringern sei. Das Fahrgeld ab dem 01.01.2009 in Höhe von 150, -- € sei dann bis zum 31.12.20115 gezahlt worden. Ab dem 01.01.2016 habe er einen Firmenwagen erhalten. Bis dahin habe er für betriebliche Fahrten Pool-Fahrzeuge der Beklagten benutzt, nie jedoch zu privaten Zwecken, so dass auch eine 1%-ige Versteuerung nicht durchzuführen gewesen sei. In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.08.2016 habe er ein Firmenfahrzeug nutzen dürfen, der geldwerte Vorteil in Höhe von 580,80 € monatlich sei versteuert worden, wie sich dem Jahreswert der Verdienstabrechnung von Oktober 2016 entnehmen lasse. die abgerechneten ausbezahlten Fahrtgelder habe er von daher zu Recht erhalten. Daher bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht gewährter Fahrtgelder. Der Sachvortrag der Beklagten dazu sei pauschal und unsubstantiiert. Es bestünden auch keinerlei Rückforderungsansprüche in Zusammenhang mit geleisteten Provisionszahlungen der Beklagten. Zudem werde hinsichtlich dieser Rückforderungsansprüche der Einwand der Verjährung, der Verwirkung und der Bereicherung erhoben und auf die Ausschlussfrist des § 26 des Manteltarifvertrages verwiesen. Auch das Teilurteil des angerufenen Arbeitsgerichts vom 24.05.2018 im Arbeitsrechtsstreit 11 Ca 952/17 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ginge von rechtmäßigen Provisionszahlungen aus. Dem Anspruch auf Provision liege der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 28.12.2006 zugrunde. Die Behauptung, er sei verprovisioniert worden hinsichtlich Kunden, die er gar nicht geworben habe, werde vor diesem Hintergrund ebenfalls bestritten. Es werde insoweit bestritten, dass er Provisionen für vermittelte Neukunden erhalten habe, die von einer Firma S. vermittelt worden seien. Unabhängig davon würde ein sogenannter Systemvertrag mit dieser Firma nichts an der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 28.12.2006 ändern. Da er alleine für die Kundenbetreuung im Hause der Beklagten zuständig gewesen sei, seien sämtliche Kunden, die er betreut habe, und die zu einem Neuabschluss der Beauftragung der Beklagten geführt hätten, als von ihm gewonnene Neukunden zu sehen und zu verprovisionieren. Ob eine Firma S. in diesem Zusammenhang mit einer Neukundenvermittlung tätig geworden sei und dafür Provision durch die Beklagte erhalten habe, wisse er nicht; er bestreite dies. Der Anlage der Beklagten sei zu entnehmen, dass es sich bei den aufgeführten Kunden und den entsprechenden Umsatzangaben sowie Provisionsermittlungen um Neukunden des Klägers handele. Die Zahlungsposition wegen unberechtigter Provisionszahlungen in Höhe von 34.517,53 € sowie 13.086,23 € werden bestritten. Der Sachvortrag der Beklagten dazu sei völlig unsubstantiiert. Der Sachvortrag hinsichtlich der Shell-Club-Smart-Punkte sei ausführlich durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Kündigungsschutzverfahren thematisiert und im Urteil vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - zutreffend beurteilt worden. Gleiches gelte für die Behauptung, der Kläger habe den teuersten Diesel einkaufen lassen, den man habe erwerben können. Der Sachvortrag der Beklagten sei insgesamt zu unsubstantiiert und werde bestritten. Der geschäftsführende Gesellschafter, Herr U., habe ihn autorisiert, sowohl die Club-Smart-Karte zum Einsatz zu bringen, als auch die gutgeschriebenen Punkte privat einzulösen. Er habe keineswegs mit seinem Vater, dem geschäftsführenden Gesellschafter U., kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt. Untreuehandlungen seien nicht gegeben. Die Beklagte lege die Funktion der Firma S. unzutreffend dar. Diese übernehme nicht die Pflege der Kunden und Anbahnungen und Ausführungen sowie Abstimmungen im Rahmen der Leistungserbringung der Beklagten. Vielmehr sei Gegenstand ihrer Tätigkeit eine Systematisierung der Abrechnung der Leistungserbringung gegenüber den Kunden, die in die Abrechnungssystematik der Kunden passten. Sie sei insoweit Dienstleister und betreue keine Kundenbeziehungen in Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Für den Monat Januar 2017 (02. bis 31.01.2017) könne er ein Festgehalt in Höhe von 3.401,19 € brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 595,20 € netto beanspruchen. Für die Monate Februar 2017 und März 2017 stünden ihm jeweils 3.518,47 € brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 2.232,00 € netto zu. Für die Monate April und Mai 2017 stünden ihm aufgrund des Arbeitsvertrages mit der X. GmbH & CoKG keine Ansprüche zu. Im Juni 2017 sei die Sonderzahlung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts gemäß §§ 2 - 4 des Tarifvertrages über eine Jahressonderzahlung zwischen der ÖTV-Bezirksverwaltungen Saar, Saarbrücken und der Beklagten zu berücksichtigen. ausgehend von 1,5 Monatsgehältern stünden ihm abzüglich der von der X. GmbH & CoKG gezahlten Bruttovergütung in Höhe von 3.800, -- € noch 1.477,71 € brutto zu. ein Anspruch für die Monate Juli, August und September 2017 entfalle wegen seiner Beschäftigung bei der X.. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der X. mit Ablauf des 13.10.2017 könne er für Oktober 2017 3.518,47 € brutto abzüglich von der X. gezahlter 1.745,37 € brutto beanspruchen, so dass noch 1.773,10 € brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 1.339,20 € netto geltend gemacht würden. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlung im November 2017 könne er für diesen Monat folglich insgesamt 5.277,71 € brutto, abzüglich der 2.232,00 € vom Nettoarbeitslosengeld beanspruchen. Für Dezember 2017 bis einschließlich März 2018 habe er einen Anspruch in Höhe von 3.518,47 € brutto pro Monat abzüglich monatlich gezahlten Nettoarbeitslosengeldes in Höhe von 2.232,00 €. Von Aprilgehalt in 2018 in Höhe von 3.518,47 € brutto sei eine Arbeitslosengeldzahlung in Höhe von 1.785,60 € netto abzuziehen. Für Mai 2018 könne er wiederum 3.518,47 € brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 2.232,00 € beanspruchen. Inklusive der Sonderzahlung im Juni 2018 habe er für diesen Monat einen Anspruch auf 5.277,71 € abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 2.232,00 € netto. Für Juli 2018 seien wiederum 3.518,47 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.232,00 € netto zu berücksichtigen gewesen. Somit ergebe sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 52.392,17 € brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 26.040,00 € netto. Da die Kündigung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe, sei auch die betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung Classic bei der Allianz Lebensversicherungs-AG rückwirkend zum 01.11.2016 im Rahmen des ursprünglichen Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrages fortzusetzen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, 52.392,17 € brutto abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 26.040,00 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, den Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr: 0/000000/00 bei der Allianz Lebensversicherungs-AG rückwirkend zum 01.11.2016 unter Zahlung des Arbeitgeberanteils von 161,85 € monatlich fortzusetzen, hilfsweise, 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Allianz Lebensversicherungs-AG für die Monate November 2016 bis Juli 2017 Versicherungsbeiträge auf die dortige Lebensversicherung 00 000 000 0 in Höhe von 3.398,85 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die geltend gemachten Klagebeträge stünden dem Kläger nicht zu, weil er zu Unrecht und in Kenntnis dieses Umstandes Zahlungen von seinem Vater, dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten, erhalten habe. Sie rechne in Reihenfolge des nachstehenden Tatsachenvorbringens deshalb nur vorsorglich mit der Klageforderung auf. Mit Änderungsvertrag vom 03.01.2007 sei mit dem Kläger, in dessen Arbeitsvertrag verabredet sei, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur schriftlich erfolgen könnten, vereinbart worden, dass er ein Fahrgeld ab 01.01.2007 in Höhe von 189, -- € pro Monat erhalte. Mit Änderungsvertrag vom 31.12.2007 sei das Fahrgeld bis zum 31.12.2008 auf 189, -- € festgeschrieben worden, begrenzt auf den 31.12.2008. Der Kläger habe folglich ab dem 01.01.2009 Fahrgeld in Höhe von 150, -- € pro Monat gezahlt erhalten, obwohl dafür eine vertragliche Grundlage nicht gegeben gewesen sei. Seit dem Jahr 2014 habe er einen Firmenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ - Z 00 erhalten, ohne dass die 1%ige Versteuerung durchgeführt worden sei. Folglich habe der Kläger vom 01.01.2009 bis zu seiner fristlosen Kündigung monatliches Fahrtgeld in Höhe von 150, -- € zu Unrecht erhalten à 93 Monate = 13.950, -- € zuzüglich 25 % Sozialversicherung (3.487,50 €) =17.437,50 €, mit denen aufgerechnet werde. Diese Fahrtkosten hätten dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugestanden, was er auch genau gewusst habe. Diese Leistung habe lediglich dem Interesse des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten, Herrn U., des Vaters des Klägers entsprochen, der seinen Sohn alimentiert habe sehen wollen. Um den Kläger finanziell gut auszustatten, sei die Provisionsregelung von 0,7 % Neukundenumsatz getroffen worden. Der Kläger habe alljährlich diesbezüglich eine Abrechnung erhalten und Neukunden-Provision für alle Neukunden erhalten, selbst für solche, die er tatsächlich gar nicht selbst geworben habe. Die Beklagte habe einen sogenannten Systemvertrag mit einem bundesweit tätigen Zusammenschluss von Unternehmen der Reinigungsbranche abgeschlossen, das bundesweit Wäschereidienstleistungen, die die Beklagte erbringe, akquiriere und an die eigenen Vertragspartner weitervermittele. Es habe sich herausgestellt, dass die Beklagte, veranlasst durch den geschäftsführenden Gesellschafter U. dem Kläger Provision für "vermittelte Neukunden" bezahlt habe, die tatsächlich von der Firma S. vermittelt worden seien, jedoch in keinem einzigen Fall vom Kläger geworben worden seien. Vermittlungstätigkeiten des Klägers hätten in den Geschäftsunterlagen der Beklagten gänzlich nicht gefunden werden können. Damit habe der Kläger unberechtigt Provisionszahlungen in Höhe von 27.610,02 € für den Zeitraum 2012 bis 2015 inklusive 25 % Arbeitgeberanteile in Höhe von 6.902,51 € erhalten. Es ergebe sich somit insgesamt ein überzahlter Betrag von 34.512,53 €, mit dem ebenfalls aufgerechnet werde. Weiterhin habe der Kläger für die Jahre 2009 bis 2011 insgesamt 10.944,18 € zu Unrecht erhalten, inklusive 25 % Arbeitgeberanteile in Höhe von 2.736,05 €. Mit dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 13.680,23 € werde hilfsweise aufgerechnet. Der Kläger habe zudem unberechtigt für sich selbst eine sogenannte Shell-Club-Smart-Karte beantragt und sämtliche Fahrer der Beklagten veranlasst, bei einer Shell-Tankstelle in C-Stadt zu tanken, bei der diese Club-Smart-Karte hinterlegt gewesen sei, damit er die entsprechenden Punkte (506.465 Punkte) sich selbst habe nutzbar machen können, die er auch tatsächlich benutzt habe. Dies habe er getan, obwohl der Dieselpreis bei dieser Tankstelle am Teuersten gewesen sei, um sich selbst persönlich Vorteile aus diesen Tankvorgängen zu verschaffen. Der insoweit entstandene geldwerte Vorteil, den der Kläger dadurch unberechtigt erhalten habe, belaufe sich auf mindestens 3.600,00 €, mit denen ebenfalls aufgerechnet werde. Es sei unzutreffend, dass der Kläger durch den geschäftsführenden Gesellschafter U. befugt gewesen sei, sowohl die Shell-Club-Smart-Karte zum Einsatz zu bringen, als auch die gutgeschriebenen Punkte privat einzulösen. Sofern sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass er in dolosem kollusiven Zusammenwirken mit seinem Vater, der die Beklagte durch sein Tun geschädigt habe, Zahlungen erhalten habe. Da dies erst im Jahr 2016 aufgedeckt worden sei, habe der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Beklagten von den Untreuehandlungen begonnen. Hinsichtlich des Komplexes Fahrtkosten habe der Kläger bereits im Verfahren 6 Ca 887/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - unterschiedlich vorgetragen. So habe der Kläger zunächst vorgetragen, für die Zeit nach 2008 Ansprüche zum einen aus seiner Vereinbarung zwischen ihm und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu haben und, falls eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt werde, aus betrieblicher Übung, die es natürlich nie gegeben habe. Der Kläger habe auf Veranlassung seines Vaters 150, -- € ausgezahlt erhalten, wobei bestritten werde, dass es eine Zusage von Herrn U. diesbezüglich überhaupt gegeben habe. Der Kläger habe auch zunächst behauptet, dass er verschiedenste andere Tätigkeiten ausgeführt habe, die in keinem Arbeitsvertrag aufgeführt worden seien. Insoweit weiche der Vortrag des Vaters im Verfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach - Az.: 4 O 127/16 - und der Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren voneinander ab. Nunmehr würden steuerliche Gegebenheiten für ein Fahrtgeld angeführt. Das Firmenfahrzeug habe der Kläger seit 2014 gefahren und eine Versteuerung des geldwerten Vorteils habe in den Jahren 2014 und 2015 nicht stattgefunden. Der Kläger sei - auch im Unternehmen - Sohn gewesen und habe sich in weiten Teilen seiner täglichen Beschäftigung mit Computerspielen befasst. Er habe keine Kunden gepflegt, wie ihm aufgetragen worden sei und auch keine akquiriert, so dass ihm keinerlei Provisionsansprüche zugestanden hätten. Entgegen der mit ihr abgeschlossenen Vereinbarungen habe der Kläger trotz mehrerer Ermahnungen durch seinen Vater weder Kundenakquisition noch Kundenpflege betrieben. Es sei abwegig, dass der Kläger irgendeinen Kunden seit 2012 für die Beklagte gewonnen habe. Der Umstand, dass er zu fertig von der S. ausgehandelten Konditionen und vorgelegten Verträgen einen Vertrag bisweilen zum Kunden gebracht habe, führe nicht zu der Annahme, dass er einen derartigen Kunden akquiriert habe. Sie - die Beklagte - sei Mitglied der Firma S. und habe deshalb Kunden vermittelt erhalten, wofür die Firma S. wiederum Provision erhalten habe. Nachdem der Kläger in den Jahren 2012 bis 2016 keinen einzigen Kunden geworben habe, hätten ihm sämtliche gezahlten Provisionen nebst daraus entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen nicht zugestanden. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - die Beklagte verurteilt, 48.873,65 € brutto abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 26.040,-- € netto nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, es hat die Beklagte weiterhin verurteilt, den Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0/000000/00 bei der Allianz Lebensversicherungs-AG rückwirkend zum 01.11.2016 unter Zahlung des Arbeitgeberanteils von 161,85 € monatlich fortzusetzen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 244 bis 266 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 27.03.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 24.04.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.06.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 24.05.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 27.06.2019 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe 2014 den Zeugen J. im Rahmen eines umfangreichen Neubaus für die Beklagte veranlasst, für sein Haus Elektromaterialien zu Lasten der Beklagten zu bestellen. Es habe sich um Steckdosen und Lichtschalter für den Wohnbereich im Gesamtwert von 404,09 € gehandelt. Die Beklagte habe diese Gegenstände bezahlt, der Vater des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten habe die Rechnung abgezeichnet. Er habe damit kollusiv zusammenwirkend mit seinem Sohn die Beklagte geschädigt. Der Kläger habe zudem von 2012 bis 2014 wöchentlich einen vollen Wäschekorb mit Hemden, S-Shirts, Jeans und Kinderhemden von Zuhause mitgebracht und diese im Betrieb der Beklagten bügeln lassen. Lege man diesen Vorgang 48 Wochen x 10,00 € für die Jahre 2012 bis 2014 zugrunde, habe der Kläger die Beklagte aufgrund seiner Leitungsposition um insgesamt 3 x 480,00 € = 1.440,00 € geschädigt. Insoweit sei unbeachtlich, dass der Vater des Klägers diesen habe gewähren lassen und die Herren A. alle zu Lasten der Beklagten ihre Wäsche wöchentlich hätten bügeln lassen. Des Weiteren habe der Kläger seit 2005 sich auf eigene Veranlassung hin eine sogenannte Shell-Club-Smart-Karte ausstellen lassen, die er bei einer Tankstelle in C-Stadt hinterlegt habe. Er habe die LKW-Fahrer der Beklagten veranlasst, bei dieser Tankstelle zu tanken, damit er Shell-Club-Smart-Punkte erhalten könne. Dem Kläger hätten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt derartige Shell-Club-Smart-Punkte zugestanden. Die Shell-Tankstelle sei zudem im Umkreis von C-Stadt eine der teuersten Tankstellen gewesen. Der Beklagten sei allein durch die vom Kläger veranlasste Betankung bei dieser Tankstelle ein Schaden in Höhe von mehreren Tausend Euro entstanden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren habe dieser die Punkte keineswegs zugunsten der Arbeitgeberin verwendet, um damit z.B. Geschenke/Präsente für Betriebsfeiern u.ä. zu erwerben. Bezüglich der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten dahin, neue Kunden zu erwerben, und bei Neuwerben eines Kunden zwei Jahre lang 0,7 % des Nettoumsatzes des jeweiligen Kunden als Provision zu erhalten, habe der Vater des Klägers als operativer Minderheitsgeschäftsführer der Beklagten die Provisionsregelung nicht unter dem vertraglich verabredeten Leistungsgesichtspunkt der Neuakquisition betrachtet, sondern unter dem Gesichtspunkt, seinem Familienangehörigen, dem Kläger, zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Deshalb habe er die Assistentin der Geschäftsleitung, Frau E., veranlasst, sämtliche Neukunden der Beklagten mit ihren Umsätzen zusammen zu fassen für ein Geschäftsjahr, um dann für die sämtlichen Neukunden, die nicht vom Kläger akquiriert worden seien, dem Kläger eine 0,7 %-ige Provision auszuzahlen. Die Neukunden seien aber nahezu ausnahmslos durch einen Verbund mit Namen S. GmbH geworben worden, die bundesweit Wäschereidienstleistungen vermittele und dafür auch von der Beklagten entsprechende Zahlungen erhalten habe und weiterhin erhalte. Insgesamt sei der Beklagten (s. Bl. 306, 307 d.A.) insoweit zuzüglich eines 25 %-igen Arbeitgeberanteils ein Schaden in Höhe von 34.512,53 € entstanden. Der Umstand, dass der Vater des Klägers als geschäftsführender Minderheitsgesellschafter die Neukundenumsätze sämtlicher Neukunden der Beklagten habe ausrechnen lassen, obwohl der Kläger diesbezüglich keinen einzigen der Kunden geworben habe, führe nicht zu einer erweiterten "Darlegungslast" der Beklagten. Hinsichtlich der Aufstellung der Beklagten für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 betreffend Provisionszahlungen für Kunden, die der Kläger tatsächlich nicht geworben hat, wird auf S. 8 - 10 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.06.2019 (= Bl 308 - 310 d.A.) Bezug genommen. Wenn ein Arbeitnehmer, der Angehöriger des geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters sei, weil er immer knapp bei Kasse sei, frühzeitig zu Beginn des Folgejahres die Provision für die Neukundenakquisition verlange, obwohl er wisse, dass er keine der Neukunden der Beklagten geworben habe, und wenn ihm sein Vater, der Geschäftsführer sei, treuwidrig alle Umsätze aller Neukunden zusammenstellen und hieraus Provisionen errechnen lasse, obwohl der Arbeitnehmer keinerlei Akquisitionsbemühungen unternommen habe, handelten beide kollusiv zusammen untreu zum Nachteil des Unternehmens. Zur Aufrechnung gestellt würden auch unberechtigte Fahrtgeldzahlungen an den Kläger, die dieser ohne Rechtsgrund und ohne wirksame Vereinbarung erhalten habe. Insoweit wird zur näheren Begründung des Vorbringens der Beklagten auf S. 11, 12 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.06.2019 (= Bl. 311,312 d.A.) Bezug genommen. Im Geschäftsführervertrag des Herrn U. sei geregelt, dass dieser grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer handeln könne. Nachdem die Ergänzungen zum Arbeitsvertrag des Klägers bis zum 31.12.2008 ein Fahrtgeld noch als Erstattung des Fahrgeldes für den Weg von und zur Arbeitsstelle vorgesehen haben, behaupte der Kläger, ihm sei das Fahrgeld von seinem Vater zugesprochen worden, weil er für die Beklagte viele Botendienste habe übernehmen müssen. Es sei aber nicht üblich, dass Arbeitnehmer der Beklagten Fahrtgeld erhielten. Es handele sich um eine unberechtigte unübliche Zuwendung an einen nahen Angehörigen des geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters ohne dahingehende Notwendigkeit. Die Beklagte könne den Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrag rückwirkend für den Kläger zum 01.11.2016 nicht durchführen. Des Weiteren habe der Kläger während der Baumaßnahme eines Neubaus für die Beklagte (von 2013 bis 2015) einen von drei aus Italien herangeschafften schönen und teuren Bäume mit dem LKW zu sich nach Hause verbringen lassen, wo er ihn bei seinem Neubau eingepflanzt habe. Es habe auf dem Firmengelände zwar einen lautstarken Streit insoweit unter Beteiligung des Gärtners und des Vaters des Klägers über den "Diebstahl an der Saana Tex" gegeben, der Vater des Klägers habe aber nichts unternommen und der Kläger den Baum behalten. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass der Kläger eine Abstimmung der Teilnahme an dem Shell-Club-Smart-Punkte-Programm mit dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten herbeigeführt habe und dieser dem Kläger gegenüber die Teilnahme an dem Programm und Verfügung über die Punkte eingeräumt habe. Die Einräumung dieses wirtschaftlichen Vorteils sei steuerpflichtig und nicht (wie persönliche Bonuspunkte) steuerlich begünstigt. Es treffe nicht zu, dass "alles versteuert" sei. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte Kenntnis darüber gehabt habe, dass der Kläger zum Sammeln der Club-Smart-Punkte aufgrund der Tankvorgänge der Beklagten berechtigt gewesen sei. Es werde bestritten, dass die Vertretungsorgane, sei es Herr U., sei es Herrn V., Kenntnis von diesen Vorgängen seit 2005 gehabt hätten. Auch werde bestritten, dass mit dem Geschäftsführer U. besprochen worden sei, dass der Kläger sich für eine Aral-Payback-Karte registriere und diese bei der örtlichen Aral-Tankstelle hinterlegen könne, damit ihm die Punkte gutgeschrieben würden. Der Kläger habe in jedem Jahr im April auf der Grundlage der ihm von seinem Vater übergebenen Abrechnung, die sämtliche neu geworbenen Kunden der Beklagten beinhaltet habe, die der Kläger aber ausnahmelos nicht geworben habe, mithin auch keine Provision hätte erhalten dürfen, eine Auszahlung erhalten, die auf seinem Konto gutgeschrieben worden sei. Der Kläger habe ebenso wie sein Vater genau gewusst, dass der Kläger diese Provisionen nicht verdient habe. Es treffe nicht zu, dass der Kläger der einzige gewesen sei, der neue Kunden habe akquirieren können. Vielmehr habe der Kläger keinen einzigen der von der Firma S. akquirierten Kunden selbst akquiriert oder gar betreut. So habe der Kläger in der Provisionsabrechnung für das Jahr 2012 Umsätze der Beklagten mit S. A. in Höhe von 94.200, -- € sowie mit H. in Höhe von 149.255, -- €, insgesamt 243.455, -- € für provisioniert erhalten, obwohl beide von der Systempartnerfirma S. GmbH geworben und betreut worden seien. Ähnliches gelte für 2013 (H., B.), 2014 (B.), 2015 (H., B.), so dass von 2012 bis 2015 alleine aus den von S. geworbenen Kunden Umsätze in Höhe von 1.518.126,00 € mit 0,7 % verprovisioniert worden seien, d.h. es seien zu Unrecht 10.626,88 € als brutto Provision ausgezahlt worden, zu denen die Beklagte - für den Kläger erkennbar - die Arbeitgeberanteile an Sozialversicherung habe leisten müssen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf S. 14 bis 20 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.10.2019 (Bl. 446 - 452 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger sei in die Neukundenakquise, -betreuung, -vertragsverlängerung nicht eingebunden gewesen. Die reine Kundenbetreuung habe nach den abgeschlossenen Verträgen keine Vertrags- oder Verlängerungsprovision ausgelöst. Der Kläger habe keine Kunden geworben bzw. Vertragsverlängerungen durch seine Tätigkeit herbeigeführt; folglich könne er diesbezüglich auch keine Provisionen verdient haben. Bei der Zuwendung von Fahrgeld, die bis zum 31.12.2008 schriftlich gefasst gewesen sei, sei dies nach diesem Zeitpunkt nicht mehr geschehen; insoweit handele es sich um eine im Betrieb nicht übliche "Gehaltserhöhung", die entsprechend dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag, der vorsehe, dass derartige Zuwendungen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung an Familienangehörige der Familie A. erfolgen könnten, nicht habe durchgeführt werden können. Der Kläger habe den Firmenwagen zudem ab dem 01.01.2014 und nicht erst ab dem 01.01.2016 erhalten. Der Kläger habe weder Botendienste unternommen, noch Fahrttätigkeiten ausgeführt. Er habe auch keine Fahrten aufgrund der "Aufgabenzuweisung" ausgeführt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.06.2019 (Bl. 301 - 315 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 316 - 322 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 21.10.2019 (Bl. 433 - 457 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 458 - 501 d.A.) sowie schlussendlich auf den Schriftsatz vom 31.10.2019 (Bl. 503 - 505 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Aktenzeichen: 11 Ca 523/18 vom 13.12.2018, zugestellt per beA am 27.03.2019, wird die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2019 - 11 Ca 523/18 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Frage, inwieweit der Kläger und dessen Vater als geschäftsführender Minderheitsgesellschafter kollusiv zusammengewirkt hätten, um Zuwendungen zu Lasten der Beklagten zu tätigen, stelle sich mangels substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht. Das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich einer vom Kläger nicht bezahlten Lieferung von Elektroschaltern und Steckdosen treffe nicht zu. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger einmal, im Vorfeld abgestimmte Elektroartikel zur persönlichen Verwendung über die Beklagte habe bestellen dürfen, da diese im Rahmen der Herstellung des Neubaus bei der Firma Elektro Se. GmbH günstigere Einkaufsbedingungen erhalten habe, als der Kläger selbst. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass die für ihn bestellten Artikel von ihm auch bezahlt worden oder aber im Rahmen der Gehaltsabrechnung zur Verrechnung gelangt seien. Dies könne der Kläger allerdings nicht mehr erinnern. Sollte eine entsprechende Belastung durch die Beklagte zu seinen Ungunsten nicht erfolgt sein, so liege dies ausschließlich im Verantwortungs- und Organisationsbereich der Beklagten. Ebenso wenig habe er sich Bäume auf Kosten der Beklagten liefern lassen; das Vorbringen der Beklagten sei insoweit unsubstantiiert. Nichts Anderes gelte für das Vorbringen der Beklagten betreffend das kostenlose bügeln von Wäsche. Bei der Wäsche, die der Kläger im Betrieb der Beklagten habe bügeln lassen, habe es sich vielmehr ausschließlich um Berufsbekleidung gehandelt, zu deren Behandlung durch die Beklagte der Kläger bereits tarifvertraglich berechtigt gewesen sei. Die Teilnahme an dem Shell-Club-Smart-Punkteprogramm sei mit dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn U., herbeigeführt worden. Dieser habe dem Kläger gegenüber die Teilnahme an dem Programm und die Verfügung über die Punkte eingeräumt. Es treffe nicht zu, dass der Kläger die Fahrer der Beklagten angewiesen habe, weitere Fahrtstrecken in Kauf zu nehmen, um überteuerten Treibstoff zu beziehen, damit er eine höhere Anzahl von Punkten insoweit habe sammeln können. Auch das Vorbringen der Beklagten zur Besteuerung der sich aus dem Punkteprogramm ergebenden Vorteile treffe nicht zu. Anfang 2005 habe der Geschäftsführer, Herr U., entschieden, dass bei der Euro-Shell Deutschland GmbH eine Shell-Club-Smart-Karte bestellt werde und der Kläger berechtigt werde, durch die Tankvorgänge der zum damaligen Zeitpunkt nur betriebenen beiden Fahrzeuge der Beklagten mittels der hinterlegten Tankkarte gesammelten Club-Smart-Punkte sei und dieser ermächtigt werde, diese zu sammeln und für sich persönlich einzulösen. All dies sei der Geschäftsführung der Beklagten bekannt, insbesondere auch Herrn V., der seit Dezember 2009 Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei. Im Zusammenhang mit einem Neubau und dessen Bezug 2015 in unmittelbarer Nähe der örtlichen Aral-Tankstelle in C-Stadt habe der Kläger in Abstimmung mit dem Geschäftsführer Herrn U. entschieden, dass für Tankvorgänge bei dieser Aral-Tankstelle ebenfalls eine Tankkarte beantragt wurde, was auch erfolgt sei. Im März 2015 habe der Kläger den Geschäftsführer gefragt, ob es denn in Ordnung sei, wenn er auch für diese Tankvorgänge an dem von der Aral-BP-Group unterhaltenen Bonuspunktesystem teilnehme und er sich persönlich die Payback-Punkte gutschreiben lassen könne. Damit sei Herr U. einverstanden gewesen. Dies sei im Frühjahr 2015 erfolgt. Von diesen Payback-Punkten habe der Kläger nicht einen einzigen eingelöst. Durch die Teilnahme an dem Club-Smart-Programm von Shell sei der Beklagten kein Schaden entstanden. Der maßgebliche Preis orientiere sich nämlich am deutschlandweiten Marktpreis. Auch eine Lohnversteuerung durch die Beklagte sei nicht erforderlich. Die anfallende Steuer werde vielmehr pauschal an das für Euro-Shell zuständige Finanzamt abgeführt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf S. 9 - 16 der Berufungserwiderungsschrift vom 12.07.2019 (=Bl. 342 - 349 d.A.) Bezug genommen. Ein Rückforderungsanspruch betreffend Provisionszahlungen stehe der Beklagten nicht zu. Hinsichtlich der Provisionen jedenfalls für den Zeitraum von 2007 bis 2012 ergebe sich aus der Aufstellung "Provisionen für neue Kunden A. netto 2012", dass diese Provisionsansprüche von der Beklagten geprüft und dem Kläger zugewiesen worden seien. Es bestehe folglich keine Veranlassung, jedenfalls die darin ausgewiesenen Beträge in Zweifel zu ziehen. Es treffe nicht zu, dass der damalige Geschäftsführer, Herr U., die Provisionsregelung unabhängig von ihrem Inhalt angewendet habe, um dem Kläger Einnahmen zu verschaffen. Die Beklagte verkenne insbesondere, dass die maßgebliche Provisionsvereinbarung nicht nur die Akquise, sondern auch die Kundenpflege, auch im Zusammenhang mit einzelnen Vertragslaufzeiten, zum Gegenstand habe. Dass der Kläger im Bereich der Akquise tätig gewesen sei, ergebe sich bereits aus der Aufstellung der "Provision für neue Kunden A. 2012". Dem sei auch zu entnehmen, dass entsprechend der vertraglichen Abrede über die Provisionen in die Übersicht die Jahresneuabschlüsse sowie die sich daran anschließenden zwei weiteren Vertragsjahre bzw. die sich daran anschließenden Vertragsverlängerungszeiten eingestellt worden seien. Der Kläger sei bis November 2016 der allein zuständige Mitarbeiter für die Kundenbetreuung insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Angeboten, deren Verhandlung, für Vertragsabschlüsse sowie deren Verlängerung. Die Beklagte habe in keinem einzigen Fall vorgetragen, dass der Kläger, soweit er Provisionen im Rahmen der Aufstellung 2012 ausgewiesen erhalten habe, er nicht in die Neukundenakquise, -betreuung, -vertragsverlängerungsbetreuung eingebunden und an dieser maßgeblich beteiligt gewesen sei, in Verbindung mit einem entsprechenden Vortrag, wer im Haus der Beklagten denn anstelle des Klägers tatsächlich im Rahmen der Kundenbetreuung für einen Neuvertragsabschluss oder eine Vertragsverlängerung ursächlich gewesen wäre. Die S. GmbH habe jedenfalls nicht einen einzigen Kunden angeworben, für den sie Angebote erstellt, diese mit dem Kunden verhandelt und schließlich einen Vertragsabschluss herbeigeführt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Seite 16 - 23 der Berufungserwiderungsschrift vom 05.09.2019 (Bl. 349 - 356 d.A.) Bezug genommen. Mangels Auskunft, Abrechnung und Buchauszug entgegen dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.05.2018 - 11 Ca 952/17 - wisse der Kläger nicht, ob er, wie von der Beklagten behauptet, für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 für die von der Beklagten benannten Kundenprovisionen erhalten habe und für welchen Kunden aufgrund welchen Vertragsvolumens, in welcher Höhe. Es treffe auch nicht zu, wenn die Beklagte behaupte, dass die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung, zu der sie schließlich rechtskräftig verurteilt worden sei, zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen führen würde, wozu sie nicht verpflichtet sei. Es treffe nicht zu, dass Herr U. Provisionen an den Kläger habe auszahlen lassen, die der Kläger nicht geworben oder betreut habe. Betreffend die Vermittlungstätigkeit der S. sei ohnehin auf die vertragliche Provisionsabrede mit dem Kläger zu verweisen, die Bestand habe. Diese könne die Beklagte nicht durch eine gegebenenfalls anderweitige Vertriebskooperation zum Nachteil des Klägers unterlaufen. Soweit die Beklagte zu den Gesellschafterverhältnissen vortrage, sei dies zu bestreiten. Der Kläger habe keine Informationen, wie, zu welchem Zeitpunkt, die konkreten Beteiligungsverhältnisse bei der Beklagten ausgesehen hätten. Gleiches gelte für die Behauptung, ob und dass in welchem Umfang die nicht genannte Mutter zweier Hauptgesellschafter der Beklagten große Krankenhäuser führe. Die Provisionsvereinbarung mit dem Kläger enthalte zudem keine Vereinbarung, dass provisionspflichtige Geschäfte sich nicht ergeben könnten mit Kunden, die in irgendeiner Weise mit der Beklagten oder deren Gesellschafter verbunden seien. Auch hinsichtlich der Fahrtgeldzahlung bestehe ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht. Ob im Gesellschaftervertrag geregelt sei, dass Verträge mit Angehörigen grundsätzlich eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedürfen, wisse der Kläger nicht, ebenso wenig, dass im Geschäftsführervertrag des Herrn U. geregelt sei, dass dieser nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer handeln dürfe. Dies sei ohnehin rechtlich unerheblich. Rein vorsorglich erhebe er, der Kläger, gegenüber den zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsansprüchen angeblich überzahlter Provisionen die Einrede der Verjährung, der Verwirkung und halte diesen zudem die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist entgegen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Seite 6 - 8 des Schriftsatzes vom 30.10.2019 (=Bl. 513 - 515 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.09.2019 (Bl. 334 - 364 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 365 - 430 d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 30.10.2019 (Bl. 508 - 515 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 516 - 526 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2019.