Urteil
3 Sa 256/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0120.3Sa256.19.00
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Leitsätze
1. Erforderlich für die Berufungsbegründung ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs 3 S 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden.(Rn.102)
2. Ein qualifiziertes Zeugnis, welches hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung sowie Führung und Leistung nicht der Wahrheit entspricht, ist keine Erfüllung des ursprünglichen Zeugnisanspruchs aus § 109 Abs 1 S 3 GewO. Im Klagewege kann daher die Erfüllung des Zeugnisanspruchs durch "Berichtigung" des bereits erteilten Zeugnisses begehrt werden. Bezieht sich der "Berichtigungsantrag" hierbei auf die Umformulierung von Zeugnisbestandteilen, auf die der Arbeitnehmer schon in der ursprünglichen Zeugnisfassung keinen Anspruch hatte, so sind diese Passagen unter Abweisung der Klage insoweit aus dem Zeugnistext ersatzlos zu streichen, selbst wenn sie für den Arbeitnehmer günstig waren.(Rn.109)
3. Im qualifizierten Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs 1 S 3 GewO muss eine Leistungsbewertung erfolgen. Diese muss in sich konsequent sein. Werden zum Beispiel die Einzelleistungen des Arbeitnehmers ausnahmslos als "sehr gut" bewertet, so ist damit unvereinbar, dem Arbeitnehmer zusammenfassend zu bescheinigen, er habe nur zur "vollen Zufriedenheit" gearbeitet. In keinem Fall darf eine vorhandene Schlussformel im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen relativieren.(Rn.111)
4. Will der Arbeitnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis in Frage stellen, so muss er die Angaben im Zeugnis im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert bestreiten und hierzu im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten in welchem konkreten zeitlichen und damit prägendem Umfang er absolviert hat.(Rn.116)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2019, Az.: 4 Ca 3472/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erforderlich für die Berufungsbegründung ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs 3 S 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden.(Rn.102) 2. Ein qualifiziertes Zeugnis, welches hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung sowie Führung und Leistung nicht der Wahrheit entspricht, ist keine Erfüllung des ursprünglichen Zeugnisanspruchs aus § 109 Abs 1 S 3 GewO. Im Klagewege kann daher die Erfüllung des Zeugnisanspruchs durch "Berichtigung" des bereits erteilten Zeugnisses begehrt werden. Bezieht sich der "Berichtigungsantrag" hierbei auf die Umformulierung von Zeugnisbestandteilen, auf die der Arbeitnehmer schon in der ursprünglichen Zeugnisfassung keinen Anspruch hatte, so sind diese Passagen unter Abweisung der Klage insoweit aus dem Zeugnistext ersatzlos zu streichen, selbst wenn sie für den Arbeitnehmer günstig waren.(Rn.109) 3. Im qualifizierten Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs 1 S 3 GewO muss eine Leistungsbewertung erfolgen. Diese muss in sich konsequent sein. Werden zum Beispiel die Einzelleistungen des Arbeitnehmers ausnahmslos als "sehr gut" bewertet, so ist damit unvereinbar, dem Arbeitnehmer zusammenfassend zu bescheinigen, er habe nur zur "vollen Zufriedenheit" gearbeitet. In keinem Fall darf eine vorhandene Schlussformel im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen relativieren.(Rn.111) 4. Will der Arbeitnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis in Frage stellen, so muss er die Angaben im Zeugnis im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert bestreiten und hierzu im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten in welchem konkreten zeitlichen und damit prägendem Umfang er absolviert hat.(Rn.116) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2019, Az.: 4 Ca 3472/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung bereits unzulässig ist. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 23.11.2017 - 8 AZR 458/16; 26.04.2017- 10 AZR 275/16; 27.12.2016 - 2 AZR 613/14; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; LAG Rheinl.-Pfalz 25.09.2017 - 3 Sa 249/17, Beck RS 2017, 144194; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2019, Kap. 15, Rn. 720 ff.). Erforderlich ist die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; 07.06.2018/I ZB 57/17, NJW 2018, 2894; 11.10.2016/XI ZB 32/15 NJW-RR 2017, 365). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin ersichtlich nicht. Denn die Berufungsbegründung besteht lediglich aus einer zusammenfassenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt, außer dass deutlich wird, dass die Klägerin mit dieser nicht einverstanden ist. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Folglich ist die Berufung bereits unzulässig. II. Unbeschadet dessen erweist sich die Berufung auch als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, wie folgt begründet: "I. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses auf der Grundlage des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO mit dem vollständigen von ihr begehrten Inhalt, wohl aber mit einer durchgängig guten Leistungsbewertung, weil insoweit innere Widersprüche des Zeugnistextes zu vermeiden sind. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend begehrt die Klägerin die inhaltliche Neufassung ihres Arbeitszeugnisses im Wege der Leistungsklage. a) Ein qualifiziertes Zeugnis, welches hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung sowie Führung und Leistung nicht der Wahrheit entspricht, ist keine Erfüllung des ursprünglichen Zeugnisanspruchs aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Im Klagewege kann daher die Erfüllung des Zeugnisanspruchs durch „Berichtigung“ des bereits erteilten Zeugnisses begehrt werden. Bezieht sich der „Berichtigungsantrag“ hierbei auf die Umformulierung von Zeugnisbestandteilen, auf die der Arbeitnehmer schon in der ursprünglichen Zeugnisfassung keinen Anspruch hatte, so sind diese Passagen unter Abweisung der Klage insoweit aus dem Zeugnistext ersatzlos zu streichen, selbst wenn sie für den Arbeitnehmer günstig waren (insbesondere: Gute-Wünsche-Formel). Die Tätigkeiten sind vollständig und genau in chronologischer Reihenfolge aufzuführen. Ein Dritter muss sich anhand des Zeugnisses ein klares Bild von der ausgeübten Tätigkeit machen können. Unwesentliches darf verschwiegen werden, nicht aber Aufgaben und Tätigkeiten, die ein Urteil über die Kenntnisse und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erlauben. Dabei ist der Arbeitgeber in der Wahl seiner Worte frei, so dass er einzelne Bereiche mehr oder weniger hervorheben darf (vgl. BAG 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - zu I 1 a der Gründe; ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 29). Diese Grundsätze gelten für die Erteilung eines einfachen Zeugnisses ebenso wie für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (vgl. ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 30). Im qualifizierten Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO muss eine Leistungsbewertung erfolgen. Diese muss in sich konsequent sein. Werden zum Beispiel die Einzelleistungen des Arbeitnehmers ausnahmslos als „sehr gut“ bewertet, so ist damit unvereinbar, dem Arbeitnehmer zusammenfassend zu bescheinigen, er habe nur zur „vollen Zufriedenheit“ gearbeitet (vgl. BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe; ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 33). In keinem Fall darf eine vorhandene Schlussformel im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen relativieren (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb 2 der Gründe). Im Gebrauch von Schlussformeln wird Zurückhaltung empfohlen, weil Zeugnisinterpreten darin gern Andeutungen und Ironie zu erkennen glauben (ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 46a). Unter dem Aspekt der Selbstbindung ist der Arbeitgeber im Übrigen gehalten, von getroffenen Bewertungen - insbesondere in einem Zwischenzeugnis - nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen, solange eine geänderte Tatsachengrundlage dies nicht rechtfertigt (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe; ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 57). Im Übrigen ist die Verwendung von „Geheimcodes“ in Arbeitszeugnissen nicht statthaft. Leistungs- und Führungsbewertung sind wohlwollend zu formulieren, aber gleichwohl der Wahrheit verpflichtet. Dabei ist eine bestimmte Wortwahl noch kein Code. Verboten ist deshalb nicht ein bestimmter Wortlaut als solcher, sondern Merkmale, die zur Kennzeichnung des Wortlauts bestimmt sind. Unzulässig sind deshalb zB auffällige Ironie und eine Verwendung von Wörtern außerhalb ihrer sprachlichen Bedeutung als Codewort im Sinne verschlüsselter Zeugnissprache (ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 39 mwN). Auch das sogenannte beredte Schweigen dürfte in diese Kategorie fallen. Es liegt vor, wenn üblicherweise erwartete Eigenschaften des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel die Ehrlichkeit einer Kassiererin, im Zeugnis unerwähnt bleiben. Auch aus der systematischen Stellung im Zeugnistext können sich unzulässige Geheimcodes ergeben, wenn etwa untergeordnete anspruchslose Tätigkeiten auffällig gelobt und an erster Stelle genannt werden, wohingegen die eigentlich vertraglich geschuldete Tätigkeit nur beiläufig erwähnt wird. b) Vor diesem Hintergrund sind die Regeln einer hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung gestuften und hinsichtlich der Bewertungsformulierung geteilten Darlegungs- und Beweislast für die „Berichtigung“ eines Arbeitszeugnisses heranzuziehen. aa) Generell gilt im Zivilprozess, dass jede Partei die ihr günstigen Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss. Soweit sich die zu beweisenden Tatsachen allein in der Wahrnehmungssphäre des Prozessgegners abspielen, sind die Beweislastgrundsätze nach den Regeln der gestuften Darlegungslast zu modifizieren. Danach trifft die nicht beweisbelastete Partei zumindest eine sekundäre Darlegungslast, vgl. § 138 Abs. 2 ZPO. Sie muss dem Vortrag des Gegners substantiiert entgegentreten und im Einzelnen darlegen, wie sich der Geschehensablauf zugetragen hat. Erst daraufhin obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast demjenigen, der aus den tatsächlichen Umständen eine für sich günstige Rechtsfolge ableiten will. bb) Für den Wahrheitsgehalt der Leistungsbeschreibung trägt der Zeugnisaussteller die Darlegungs- und Beweislast, denn er macht damit die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB und damit das ihm günstige Erlöschen seiner Schuld geltend. Will der Arbeitnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis in Frage stellen, so muss er die Angaben im Zeugnis jedoch im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert bestreiten und hierzu im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten in welchem konkreten zeitlichen und damit prägendem Umfang er absolviert hat (vgl. ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 27). cc) Bei der Bewertung hingegen ist die Darlegungslast geteilt. So obliegt dem Arbeitnehmer der Nachweis einer überdurchschnittlichen Leistung und Führung. Dem Arbeitgeber obliegt solches hinsichtlich einer unterdurchschnittlichen Bewertung (BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8; BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b der Gründe). Bleiben beide Parteien für die ihnen obliegenden Umstände darlegungs- oder beweisfällig, ist ein Zeugnis mit durchschnittlicher „befriedigender“ Bewertung auszuurteilen (vgl. ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 86 f.). Die Gerichte sind insoweit befugt, das gesamte Zeugnis als einheitliches Ganzes zu überprüfen und uU selbst neu zu formulieren, wenn durch Korrektur einzelner Passagen eine Sinnentstellung droht (Dörner in: 14DLW 12. Aufl. Kap. 9 Rn. 108; BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 4 der Gründe). 2.Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin nur verlangen kann, dass ihr durchgängig eine gute Leistung attestiert wird. a) Ausgangspunkt der Überlegungen war hier, dass die Beklagte der Klägerin in der abschließenden Dankesformel des angegriffenen Zeugnisses ausdrücklich für die „stets guten Leistungen“ gedankt hat. Diese Passage hat die Klägerin - wie sie ausdrücklich klarstellen ließ - nicht angegriffen. Es erschließt sich dann allerdings nicht, wieso die Passage im Klageantrag umformuliert wurde und insbesondere das Wort „weiterhin“ entfernt wurde, so als habe die Klägerin bislang keinen Erfolg gehabt. Dass die Klägerin auch insoweit eine schlechtere Zeugnisformulierung in den Klageantrag aufgenommen hat, als ihr bereits erteilt war, kann aber angesichts der ausdrücklichen Klarstellung letztlich auf sich beruhen. Die Beklagte wiederum war gehalten, das Zeugnis in sich konsequent und widerspruchsfrei zu formulieren. Insofern tritt mit der Schlussformel eine gewisse Selbstbindung hinsichtlich der Leistungsbewertung ein, die die Klägerin von einer substantiierten Darlegung ihrer „guten Leistungen“ entbindet. Antragsgemäß waren deshalb die beiden im Tenor des Urteils aufgeführten Passagen dahingehend zu ändern, dass auch im laufenden Text des Zeugnisses eine „stets gute“ Bewertung enthalten war. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, sie habe eine Note zwischen der Bewertungsstufe „befriedigend“ und „gut“ erteilen wollen. Die abschließende Dankesformel steht dieser Behauptung entgegen. b) Die weiteren Änderungen des Zeugnisses fordert die Klägerin nicht mit Erfolg. aa) Rätselhaft war der Kammer schon die sehr emotionale Einlassung der Klägerin im Kammertermin, ihre Tätigkeit im Backoffice sei völlig zu Unrecht nicht in die Tätigkeitsbeschreibung aufgenommen worden. Denn die Klägerin hat „ausdrücklich klargestellt“, dass die anderslautende Tätigkeitsbeschreibung im ersten Absatz des angegriffenen Zeugnisses nicht Gegenstand der Klage sein soll und der (umformulierte) Zeugnistext insoweit lediglich der Vollständigkeit halber in den Antrag aufgenommen wurde. Im Übrigen hatte die Beklagte die von der Klägerin vermisste Tätigkeitsbeschreibung auch aufgenommen, wenn auch als letzten Punkt in der Liste der Tätigkeiten (Bl. 33 d.A), wo es ausdrücklich heißt: „- Backoffice“. Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass sich die Zurückweisung der Klage nicht auf den ersten und letzten Absatz des angegriffenen Zeugnisses bezieht, denn diese sollten ausdrücklich nicht Klagegegenstand sein. bb) Auch die im Klageantrag enthaltene Tätigkeitsliste war nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Die Klägerin hat hierzu - selbst auf Rüge der Beklagten - nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie welche konkreten Tätigkeiten ausgeübt haben mag. Unwesentliche Aspekte der Tätigkeit und unwesentliche Teiltätigkeiten müssen im Zeugnis nicht erwähnt werden. Das substantiierte Bestreiten der Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis erfordert deshalb zumindest die Darlegung bzw. Behauptung, in welchem zeitlichen Umfang die zusätzlich behaupteten Tätigkeiten von der Klägerin geleistet wurden. Das Gericht muss dem Vortrag der Klägerin entnehmen können, dass es sich nicht nur um unwesentliche, kurzfristige und untergeordnete Ausflüge in angrenzende Tätigkeitsbereiche gehandelt hat. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie beschränkt sich zur Begründung ihrer Klage allein darauf, den Antragstext in die Klagebegründung zu kopieren (vgl. Bl. 60 - 61 d.A), indem die Tätigkeitsliste dort wortlautidentisch eingefügt wird. Das ist kein substantiiertes Bestreiten iSd. § 138 Abs. 2 ZPO. Das Gericht kann die Bedeutung der behaupteten Tätigkeiten, ihren prägenden Charakter für die Leistung der Klägerin, nicht erkennen. Das Gericht kann folglich auch nicht tenorieren, dass die Tätigkeitsliste nach dem bloßen Wunsch der Klägerin in den Zeugnistext aufzunehmen sei. Soweit die Klägerin fordert, ihre Erfolge während der Einarbeitungszeit seien gesondert zu erwähnen, hat sie hierzu keinerlei nachvollziehbaren Sachvortrag geleistet. Wie erwähnt war es insoweit Sache der Klägerin, eine überdurchschnittliche Leistung darzulegen. Die Klägerin beschränkt sich insoweit aber allein darauf, die Vernehmung ihres Teamleiters als Zeugen anzubieten. Welche konkreten besonderen Leistungen die Klägerin bei der Einarbeitung gezeigt hat und inwiefern diese besser zu bewerten waren als der - von der Klägerin ebenfalls nicht dargelegte - Durchschnitt der übrigen Mitarbeiter, blieb völlig im Dunkeln. Die Beklagte hat den bloßen Beweisantritt der Klägerin völlig zu Recht als unzulässigen Ausforschungsbeweis gerügt. Das Gericht hatte im Kammertermin hierzu ausführlich Stellung genommen. Beweis kann das Gericht nur über erfolgten Tatsachenvortrag erheben. Es ist nicht befugt, zu Gunsten der einen oder der anderen Seite bei der Formulierung des Sachvortrags bzw. bei der Beibringung der notwendigen Tatsachen behilflich zu sein. Die Klägerin bietet letztlich nur Beweis dafür an, dass die Zeugnisformulierung im Klageantrag inhaltlich zutreffend ist. Aus welchen tatsächlichen, dem Beweis zugänglichen Vorgängen, nach Ort, Zeit und handelnden Personen sie dies ableitet, blieb völlig im Dunkeln. Sie hat letztlich für ihre Rechtsauffassung zur überdurchschnittlichen Bewertung und zur Tätigkeitsbeschreibung nichts Greifbares vorgetragen, sondern im Grunde allein die Überzeugung bekräftigt, dass ihre jeweilige Bewertung der - nicht näher mitgeteilten - Umstände zutreffend sei. Gleiches gilt für die pauschale und durch nichts substantiierte Behauptung der Klägerin, sie habe „bei hoher Arbeitsbelastung gute Arbeitsleistungen erbracht“ (Bl. 75 d.A). dd) Schließlich fordert die Klägerin auch nicht mit Erfolg eine Umstellung der systematischen Reihenfolge im Zeugnis hinsichtlich ihrer Fortbildung. Die Klägerin verkennt dabei, dass diese Reihenfolge keine feste Wendung darstellt (vgl. BAG 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - zu I 1 b der Gründe), wie dies etwa bei der Führungsbewertung bekannt ist. Wird dort die Reihenfolge „Vorgesetzter, Kollegen und Kunden“ abgewandelt und die Kollegen oder gar der Vorgesetzte an letzter Stelle genannt, so ist für den geübten Leser klar, dass der Arbeitnehmer insoweit unzureichende Führung gezeigt hat. Es handelt sich bei der Führungsbewertung um eine feste Wendung, deren Abwandlung mit negativen Aussagen verbunden ist. Für die Darstellung von Fortbildungserfolgen lässt sich eine solche einheitliche Formulierungspraxis nicht feststellen. Zu unterschiedlich sind die individuellen Fortbildungskarrieren der einzelnen Arbeitnehmer. Viele erhalten keine Fortbildung im laufenden Arbeitsverhältnis. Auch mag zB eine chronologisch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgte Fortbildung durchaus auch am Anfang des Zeugnisses Erwähnung finden, ohne dass damit eine negative Bewertung verbunden ist. Die Befürchtung der Klägerin, man könne von der systematischen Stellung der Fortbildungsbewertung im Arbeitszeugnis Rückschlüsse auf ihre Arbeitsleistungen oder ihr Fortbildungsengagement ziehen, ist nicht nachvollziehbar. Die Befürchtung, man könne der Systematik entnehmen, dass die Klägerin „mehr zur Teilnahme an Weiterbildungen neige als zur Erbringung der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung“ (Bl. 7 d.A), erscheint schon ein wenig lebensfremd, zumal Weiterbildungsbereitschaft für sich betrachtet doch positiv konnotiert ist. ee) Abzuweisen war die Klage schließlich auch insoweit, als die Klägerin nicht berechtigt war, zwei Zeugnisse zu erhalten. Die Beklagte war zur Erteilung eines neuen Zeugnisses nur Zug um Zug (§ 322 Abs. 1 BGB) gegen Herausgabe des angegriffenen Zeugnisses zu verurteilen (vgl. LAG Hamm 11. Juli 1996 - 4 Sa 1285/95 - Leitsätze bei juris, zit. nach: Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht S. 210; ErfKo/Müller-Glöge 18. Aufl. GewO § 109 Rn. 56, 79 - zum Herausgabeanspruch des Arbeitgebers nach Widerruf des bisherigen Zeugnisses). " Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Klägerin heraus möglicherweise verständlich, deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Die Beklagte hat insoweit im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass es in beiden Rechtszügen vollständig an tatsächlichem Vorbringen der Klägerin dazu fehlt, woraus sich die gewünschten weiteren Änderungen insbesondere der Tätigkeitsbeschreibung rechtfertigen sollen. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren) darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine weitere Berichtigung eines Arbeitszeugnisses verlangen kann. Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Call-Center zur Vermittlung von Urlaubsreisen betreibt, vom 01.10.2016 bis zum 31.01.2018 beschäftigt. Am 31.01.2018 hat die Beklagte der Klägerin ein Arbeitszeugnis erteilt, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 33, 34 d.A. Bezug genommen wird. Dessen erster Absatz lautet (Bl. 33 d.A.): "Frau A., geboren am 06. Februar 1967, war vom 01. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018 in der Abteilung Callcenter als Agent Service in unserem Unternehmen tätig." Der letzte Absatz lautet (Bl 34 d.A.): "Frau A. verlässt unser Unternehmen mit dem 31. Januar 2018 auf eigenen Wunsch. Wir bedauern dies, weil wir mit ihr eine gute Mitarbeiterin verlieren. Wir bedanken uns für die stets guten Leistungen und wünschen ihr für die Zukunft beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute." Die Klägerin hat vorgetragen, sie verlange eine Abänderung des streitgegenständlichen Zeugnisses ab dem Passus "zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere: …" bis einschließlich des Absatzes "Für alle auftretenden Probleme fand sie ausnahmslos gute Lösungen. Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte Frau A. stets zu unserer Zufriedenheit." Im Klageantrag sei die komplette Zeugnisformulierung dargestellt. Das angegriffene Zeugnis umfasse nicht alle von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und es spiegele auch die von der Klägerin gezeigten Leistungen nicht einwandfrei wider. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im erstinstanzlichen Gerichtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 3 - 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 117-119 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, "Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes und berufsforderndes Zeugnis zu erstellen, welches in Ergänzung und Abänderung des bisherigen Arbeitszeugnisses vom 31.01.2018 wie folgt zu fassen ist: Zeugnis Frau A., geboren am 06. Februar 1967, war vom 01. Oktober 2016 bis zum 31.01.2018 als Mitarbeiterin im BackOffice in unserem Unternehmen tätig. P.T. Gesellschaft für Kommunikation mbH ist ein Call Center, das sich mit In- und Outboundlösungen für den touristischen und nicht touristischen Sektor beschäftigt und ist eine Tochtergesellschaft der B. & M. T. GmbH. Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere: • Telefonischer erstkontakt von Kunden vor Ort • Ansprechpartner und Organisation bzw. Lösungsfindung bei Problemen, auch in englischer Sprache • Vorgesetztengespräche mit Kunden sowohl für B. und M. Kunden als auch für deren Vertriebspartner (A. Reisen, T. Reisen, F.) • Hilfestellung bei Fragen aller Art, für alle Agents des Callcenters in R. als auch für die Kollegen in Koblenz sowie T. Reisen und F. • Ansprechpartner für die Kollegen der Fachabteilung, Unterstützung der Kollegen durch Kontaktaufnahme zum Kunden. Klärung mit Kunden. • Evtl. erneute telef. Kontaktaufnahme mit dem Kunden. Klärung des Anliegens aller Art • Rückrufe und Klärung von Anliegen im Auftrag der Fachabteilung mit dem Kunden • Kontakt von Kunden, die sich beschweren möchten. Versuch der Klärung. Oder Weiterleitung an Fachabteilung • Bearbeitung der ZBV - Hilfestellung und Bearbeitung von Einträgen bei denen die Kollegen Hilfestellung bzw. Klärung benötigten • Bearbeitung eingehender Emails, Beantwortung oder Weiterleitung, wenn nötig an Fachabteilung • Stornierung von kurzfristigen Buchungen. Informationen an die jeweiligen Agenturen vor Art, auch in englischer Sprache • Buchung und Anmeldung von Übergepäck bei den Fluggesellschaften für Ärzte, die eine Reisegruppe begleitet haben • Stornierungen von Buchungen • Umbuchung und selbstständige Kostenberechnung von Namechange der Buchung • Selbstständige Rabattgewährung mit dem Kunden • Beantwortung von Emails oder Schriftverkehr für die Geschäftsführung (wenn Mails an diese gerichtet waren) • Beratung und Abschluss von Reiseversicherungen • Beratung und Buchung von Reisen • Bearbeitung von allgemeinem Schriftverkehr und Emails • Hilfestellung beim Ausfüllen von Bordmanifesten • Hilfestellung bei der Beantragung von Visa • Fachkundige Auskünfte zu den einzelnen Destinationen Frau A. arbeitete sich aufgrund ihrer sehr guten und raschen Auffassungsgabe überdurchschnittlich schnell in ihr Aufgabengebiet ein. Sie verfügt über ein fundiertes Fachwissen, welches sie stets zum Wohle unseres Unternehmens einsetzte. Frau A. beherrschte ihren Aufgabenbereich selbstständig und sicher und fand stets gute Lösungen. Frau A. zeigte große Eigeninitiative und identifizierte sich immer voll mit ihren Aufgaben und unserem Unternehmen, wobei sie auch durch ihre große Einsatzfreude überzeugte. Auch in Situationen mit hoher Arbeitsbelastung erwies sie sich als belastbar und erzielte stets gute Ergebnisse. Ihre Aufgaben führte sie mit Umsicht und Verantwortungsbewusstsein aus. Sie war gewissenhaft und arbeitete stets zügig. Frau A. war in besonderem Maß zuverlässig. Für alle auftretenden Probleme fand sie ausnahmslos gute Lösungen. Zum Nutzen unseres Unternehmens erweiterte und aktualisierte sie immer mit gutem Erfolg ihre umfassenden Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte Frau A. stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei. Frau A. verlässt unser Unternehmen mit dem 31.01.2018 auf eigenen Wunsch. Wir bedauern dies, weil wir mit ihr eine gute Mitarbeiterin verlieren. Wir bedanken uns für die stets guten Leistungen und wünschen ihr für die Zukunft beruflich und privat viel Erfolg und alles Gute. R., den 31.01.2018 i.V. B. Sp. i.A. W. W. Personalleiterin Operations Managerin". Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, das Vorbringen der Klägerin zur Begründung einer guten Arbeitsleistung treffe nicht zu. Ihre Ergebnisse lägen insoweit regelmäßig unter 90 % betreffend durchgeführte Monitorings. Zudem handele es sich nur um punktuelle Bewertungen. Der klägerische Vortrag zu den übernommenen Tätigkeiten sei des weiteren unsubstantiiert und auch sachlich unrichtig. Die Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin im angegriffenen Zeugnis treffen demgegenüber zu. Die Klägerin habe zudem keineswegs eine "gute und schnelle Einarbeitung" erbracht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 123, 124 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 29.05.2019 - 4 Ca 3472/18 - verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe des unter dem 31. Januar 2018 erteilten Zeugnisses ein gleichlautendes Arbeitszeugnis mit der folgenden Maßgabe zu erteilen: "a) Der Satz "Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte Frau A. stets zu unserer Zufriedenheit." wird ersetzt durch "Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte Frau A. stets zu unserer vollen Zufriedenheit." b) Der Satz: "Sie war gewissenhaft und arbeitete zügig". wird ersetzt durch "Sie war gewissenhaft und arbeitete stets zügig.". und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 116 - 133 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 10.06.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 08.07.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.09.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.08.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.09.2019 einschließlich verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe im erstinstanzlichen Rechtszug durchaus ihr weiteres Abänderungsbegehren hinreichend substantiiert dargelegt. Es gehe um die vollständige Unrichtigkeit der angegriffenen Tätigkeitsbeschreibungen. Es gehe um einen anderen Tätigkeitsbereich. Eine Darstellung der erfolgten Einarbeitungszeit gehöre regelmäßig zur Leistungsbewertung nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen. Gleiches gelte für die Beurteilung der Arbeitsergebnisse bei hoher Arbeitsbelastung. Die bisherige Formulierung zur Thematik Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen gehöre in den dritten Absatz der Tätigkeitsbeschreibung, nicht in den ersten Absatz. Etwas anderes ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung keine tragfähige Begründung. Die Abänderung der Tätigkeitsbezeichnung statt "Agent Service" in "Back Office" könne schlussendlich ebenfalls von ihr verlangt werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.09.2019 (Bl. 172 - 174 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2019, Aktenzeichen 4 Ca 3472/18, aufzuheben, soweit hiermit die von der Klägerin begehrte Abänderung der Tätigkeitsbeschreibung auf Seite 1 des streitgegenständlichen Zeugnisses vom 31.01.2018 zurückgewiesen worden ist; die mit der Klägerin begehrte Ergänzung einer Darstellung und Bewertung des Einarbeitungserfolges im Rahmen der Leistungsbeurteilung zurückgewiesen worden ist; die beantragte Aufnahme einer Bewertung der Arbeitsergebnisse der Klägerin auch bei hoher Arbeitsbelastung zurückgewiesen worden ist; Die "Verschiebung" des Passus zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen vom 1. Absatz nach der Tätigkeitsbeschreibung in den 3. Absatz nach der Tätigkeitsbeschreibung zurückgewiesen worden ist und die Beklagte in Abänderung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zu verurteilen, folgende Änderungen und Ergänzungen in das Schlusszeugnis aufzunehmen: 1.Die Tätigkeitsbeschreibung durch folgende Darstellung zu ersetzen: "Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere: • Telefonischer Erstkontakt von Kunden vor Ort • Ansprechpartner und Organisation bzw. Lösungsfindung bei Problemen, auch in englischer Sprache • Vorgesetztengespräche mit Kunden sowohl für B. und M. Kunden als auch für deren Vertriebspartner (A. Reisen, T. Reisen, F.s) • Hilfestellung bei Fragen aller Art, für alle Agents des Callcenters in R. als auch für die Kollegen in Koblenz sowie T. Reisen und F. • Ansprechpartner für die Kollegen der Fachabteilung, Unterstützung der Kollegen durch Kontaktaufnahme zum Kunden. Klärung mit Kunden. • Evtl. erneute telef. Kontaktaufnahme mit dem Kunden. Klärung des Anliegens aller Art • Rückrufe und Klärung von Anliegen im Auftrag der Fachabteilung mit dem Kunden • Kontakt von Kunden, die sich beschweren möchten. Versuch der Klärung. Oder Weiterleitung an Fachabteilung • Bearbeitung der ZBV - Hilfestellung und Bearbeitung von Einträgen bei denen die Kollegen Hilfestellung bzw. Klärung benötigten • Bearbeitung eingehender Emails, Beantwortung oder Weiterleitung, wenn nötig an Fachabteilung • Stornierung von kurzfristigen Buchungen. Informationen an die jeweiligen Agenturen vor Art, auch in englischer Sprache • Buchung und Anmeldung von Übergepäck bei den Fluggesellschaften für Ärzte, die eine Reisegruppe begleitet haben • Stornierungen von Buchungen • Umbuchung und selbstständige Kostenberechnung von Namechange der Buchung • Selbstständige Rabattgewährung mit dem Kunden • Beantwortung von Emails oder Schriftverkehr für die Geschäftsführung (wenn Mails an diese gerichtet waren) • Beratung und Abschluss von Reiseversicherungen • Beratung und Buchung von Reisen • Bearbeitung von allgemeinem Schriftverkehr und Emails • Hilfestellung beim Ausfüllen von Bordmanifesten • Hilfestellung bei der Beantragung von Visa • Fachkundige Auskünfte zu den einzelnen Destinationen 2. Als Satz 1 des 1. Absatzes nach der Tätigkeitsbeschreibung den Passus anzufügen: "Frau A. arbeitete sich aufgrund ihrer sehr guten und raschen Auffassungsgabe überdurchschnittlich schnell in ihr Aufgabengebiet ein". 3. Als Satz 2 im 3. Satz nach der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis aufzunehmen: "Auch in Situationen mit hoher Arbeitsbelastung erwies sie sich als belastbar und erzielte stets gute Ergebnisse." 4. Satz 2 des 1. Absatzes nach der Tätigkeitsbeschreibung aus dem angegriffenen Zeugnis ("Zum Nutzen unseres Unternehmens erweiterte und aktualisierte sie immer mit gutem Erfolg ihre umfassenden Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.") als Satz 3 in den 3. Absatz nach der Tätigkeitsbeschreibung aufzunehmen. Ferner wird ergänzend beantragt, in Satz 1 des streitgegenständlichen Zeugnisses die Bezeichnung "als Agent Service durch die Bezeichnung als "Mitarbeiterin im Back Office" aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2019 - 4 Ca 3472/18 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin sei durch das arbeitsgerichtliche Urteil überhaupt nicht beschwert. Ihr nunmehriges Vorbringen müsse eher als Klageerweiterung verstanden werden; diese sei nicht nachvollziehbar. Dem Vorbringen der Klägerin sei nicht zu entnehmen, was an der Darstellung der Beklagten unzutreffend sein solle; in beiden Rechtszügen fehle eine Begründung für das Abänderungsbegehren. Gleiches gelte für die weiteren von der Klägerin im Berufungsverfahren begehrten Änderungen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.11.2019 (Bl. 189 - 191 d.A.). Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2020.