Urteil
3 Sa 237/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0511.3SA237.19.00
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Leitsätze
Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist, wenn die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des ArbZG erfolgt.(Rn.40)
(Rn.55)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 780/20)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019, Az.: 6 Ca 822/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist, wenn die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des ArbZG erfolgt.(Rn.40) (Rn.55) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 780/20) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019, Az.: 6 Ca 822/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten verlangen kann, an ihn 7.992,18 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Anspruch folgt aus § 6 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 3, 5 ArbZG i.V.m. dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, durch den die Arbeitsvertragsparteien sich vorliegend dauerhalt auf eine Variante des Ausgleichs festgelegt haben, nämlich die Bezahlung eines angemessenen Zuschlages auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Dem entspricht auch die fortgesetzte ständige Abrechnungspraxis der Beklagten nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag, wonach sie gerade behauptet, einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 Prozent tatsächlich gezahlt zu haben. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts steht zunächst nicht entgegen, dass das von der Beklagten angefochtene Urteil auf einem erstinstanzlichen Verfahrensmangel beruht, der von der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden kann. Zwar enthält das vollständig abgefasste Urteil des Arbeitsgerichts ausweislich Blatt 81 der Akte lediglich die namentliche Bezeichnung des Kammervorsitzenden sowie des Weiteren den Text "als Beisitzer", ohne dass die ehrenamtlichen Richter namentlich benannt worden wären. Allerdings ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, wer die ehrenamtlichen Richter sind, sie lassen sich also namentlich benennen, und ferner, dass sie in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise an der getroffenen Entscheidung mitgewirkt haben. Das vollständig abgefasste Urteil ist, wie gesetzlich vorgesehen, lediglich vom Kammervorsitzenden unterzeichnet; dies wird auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Im Verkündungstermin am 14.05.2019 werden die ehrenamtlichen Richter im Protokoll zwar nicht benannt, das folgt aber notwendig daraus, dass sie in diesem gesondert anberaumten Verkündungstermin nicht anwesend waren und auch nicht anwesend sein mussten. Dagegen sind die ehrenamtlichen Richter B. und W. im Protokoll der öffentlichen Sitzung - im Kammertermin - vom 09.04.2019 (Bl. 68 d.A.) zutreffend namentlich benannt. In diesem Termin wurde für den Fall des Widerrufs eines zuvor abgeschlossenen Vergleichs Verkündungstermin bestimmt, der nach Vergleichswiderruf durch die Beklagte dann auch durchgeführt wurde. Die vollbesetzte Kammer hat im Kammertermin vom 09.04.2019 zudem vorsorglich für den Fall des Vergleichswiderrufs durch Urteil entschieden; dieses Original-Urteil der Kammer vom 09.04.2019 haben sowohl der Vorsitzende, als auch die zuvor benannten ehrenamtlichen Richter unterzeichnet (Bl. 79 d.A.). Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Unklarheiten darüber, dass die ehrenamtlichen Richter an der streitgegenständlichen Entscheidung in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise mitgewirkt haben, obwohl sich dies entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dem vollständig abgefassten Urteil entnehmen lässt. Insoweit handelt es sich aber keineswegs um einen nicht mehr korrigierbaren Verfahrensmangel, sondern um eine offensichtliche Auslassung, Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, berichtigt werden kann. Das Arbeitsgericht hat in der streitgegenständlichen Entscheidung hinsichtlich der vollumfänglichen Begründetheit der Klage des Klägers ausgeführt: " Der 5. Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2018, AZ: 5 AZR 25/17, in seinem Leitsatz unter Nr. 2 festgehalten, dass Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns haben, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist, wenn die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des ArbZG erfolgt. Das BAG hat in seiner Entscheidung hierzu folgendes ausgeführt: "Rn 30 II. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % auf den ihr nach § 24 Abs. 2 MiLoG zustehenden Mindestlohn 1. Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen angemessenen, auf der Basis des Mindestlohns berechneten Ausgleich für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden zu gewähren, folgt nicht unmittelbar aus dem Mindestlohngesetz. Dieses bestimmt den Mindestlohn unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeit (st. Rspr., zuletzt BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 16) und sieht einen gesonderten Zuschlag für Nachtarbeit nicht vor. (BAG 20. September 2047 - 10 AZR 171/16 - Rn. 29). Rn 32 2. Der Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Rn 33 a) Danach hat der Arbeitgeber, wenn - wie hier - eine tarifvertragliche Ausgleichsrechnung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer (§2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahlt bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dabei kann das Wahlrecht des Arbeitgebers (§ 262 BGB) abbedungen werden, die Vertragsparteien können sich dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 55, BAGE 153, 378; 15 Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 21, BAGE 131,215)… Rn 36 4. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt… Rn 39 aa) Der Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft an das dem Nachtarbeiter für die Nachtarbeit "zustehende" Bruttoarbeitsentgelt an. Rn 40 s(1) Zustehendes Bruttoarbeitsentgelt ist bei Fehlen einer günstigeren Regelung der gesetzliche Mindestlohn, denn dieser ist kraft Gesetzes (§§ 1, 3,20 MiLoG) vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für tatsächliche Arbeit zu zahlen (ebenso: BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 30; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 178; wohl auch Bayreuter in Thüsing 2. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 113).. Rn 51 (b) Die Klägerin erbringt die von ihr geschuldete Arbeitsleistung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ausschließlich zur Nachtzeit iSd. § 2 Abs. 3 ArbZG. Dabei arbeitet sie unstreitig pro Arbeitsnacht mehr als zwei Stunden, leistet also Nachtarbeit iSd. § 2 Abs. 4 ArbZG und ist - ebenfalls unstreitig - an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr tätig, also Nachtarbeitnehmerin (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Sie hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf einen Ausgleich nach § 6Abs. 5 ArbZG durch Gewährung eines Zuschlages von 30 % auf den ihr - im Streitzeitraumnach § 24 Abs. 2 MiLoG - zustehenden Bruttostundenmindestlohn (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 40, BAGE 153,378)." Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts in vollem Umfang an. Da der Kläger aufgrund § 2 Nr. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages verpflichtet war wochentags die Tageszeitungen "Die Rheinpfalz" bis spätestens 06:00 Uhr zuzustellen und die standardmäßige Bewertung des Zustellbezirkes des Klägers von der Beklagten mit 253 Minuten, also 4 Stunden und 13 Minuten berechnet wurde, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Kläger verpflichtet war 4, Stunden und 13 Minuten in Nachtarbeit zu erbringen (§ 2 Abs. 3, 4, ArbZG). Dem Kläger steht demnach für die arbeitsvertraglich verpflichtete Nachtarbeit zumindest arbeitstäglich ein Nachtzuschlag gem. § 6 Abs. ArbZG zu, sofern der Arbeitgeber den Ausgleichsanspruch nicht durch bezahlte Freistellung erfüllt. Nach der Entscheidung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14, steht dem Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein Wahlrecht zu, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden erfüllt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer hat der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausgeübt, indem er im § 4 Nr. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Klägers einen steuerfreien Nachtzuschlag für die Nachtarbeit verpflichtend zahlen will. Neben dieser Regelung ist eine bezahlte Freistellung nicht vorgesehen. Die erkennende Kammer geht demnach davon aus, dass durch die arbeitsvertragliche Regelung der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausgeübt hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den monatlichen Lohnabrechnungen, in denen der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag ausweist. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er tatsächlich täglich 4 Stunden und 13 Minuten Nachtarbeit geleistet habe, ist die erkennende Kammer der Rechtsauffassung, dass der pauschale Vortrag des Klägers, er habe 4 Stunden und 13 Minuten tagtäglich in Nachtarbeit gearbeitet, vollkommen ausreichend ist. Nach der Berechnung der Beklagten benötigt der Kläger tagtäglich über 4 Stunden für die Zustellung der Zeitungen in ihrem Bezirk. Da er verpflichtet war bis 06:00 Uhr die Zustellungen zu vollziehen, musste er auch in der Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten um spätestens 2:00 Uhr bereits am Parkplatz, an dem er die Zeitungen abholte, erscheinen. Absolut unmaßgeblich ist daher die Frage, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Zeitungen auf dem Parkplatz durch die Beklagte abgeliefert wurden. Um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, musste er bereits um 2:00 Uhr am Parkplatz arbeitsbereit sein. Damit fängt auch um 2:00 Uhr seine Arbeitszeit an. Sofern die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger hätte an verschiedenen Tagen auch zu einem späteren Zeitpunkt, also nach 06:00 Uhr morgens, und damit außerhalb der Nachtarbeitszeit Zeitungen zugestellt, dreht sich nach Auffassung der erkennenden Kammer die Darlegungs- und Beweislast. Es hätte demnach an der Beklagten gelegen, substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Kläger außerhalb der verpflichtenden Nachtarbeit Arbeitsleistungen erbrachte. Ein diesbezüglicher Vortrag seitens der Beklagten fehlt in Gänze. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht gemäß § 16 der Ausschlussfristen des schriftlichen Arbeitsvertrages verfallen, da zwischen den Parteien das Arbeitsverhältnis noch besteht. Demnach steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages für 912 Stunden im Jahr 2015, für 836 Stunden im Jahr 2016, für 840 Stunden im Jahr 2017 und für 864 Stunden im Jahr 2018 zustehen. Die von dem Kläger berechneten Differenzbeträge für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 sind nach Auffassung der erkennenden Kammer richtig berechnet. Danach hat der Kläger den Nachtzuschlag berechnet aus dem jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn zuzüglich eines 30%igen Nachtzuschlages abzüglich der bereits an den Kläger ausgezahlten Bruttoentgelte und bezahlten Nachtzuschläge. Dieser Berechnungsweise ist Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 II Nr. 2 BGB." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus Sicht der Beklagten heraus verständlich, deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht verkannt, dass die Klage nicht schlüssig ist, weil der Kläger nicht dargelegt hat, an welchen Tagen er in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich Nachtarbeit geleistet hat. Denn insoweit ist zwischen den Parteien davon auszugehen, dass der Kläger die durch die Vergleichsberechnung des Arbeitgebers ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit von 4 Stunden und 13 Minuten ausdrücklich als zutreffend anerkannt hat, so dass das Vorbringen der Beklagten insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei der Begründung der Klageforderung sich diese Vergleichsberechnung zu eigen gemacht hat mit der Behauptung, dass er tatsächlich arbeitstäglich jedenfalls die von ihm in Anspruch genommene Stundenzahl von 4 Stunden, also weniger als der Vergleichsberechnung der Beklagten entsprechend, ableistet. Denn für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüber hinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Der Umstand, dass die Vergleichsberechnung zwischen den Parteien unstreitig ist, führt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast dazu, dass jede Partei, die zur Begründung oder zur Abwehr eines Klageanspruchs Abweichungen nach oben oder unten (höhere Stundenzahl, geringere Stundenzahl) behauptet, dies substantiiert darlegen muss. Durch die Vergleichsberechnung und die ausdrückliche Zustimmung des Klägers dazu ist zwischen den Parteien eine Tatsachengrundlage geschaffen, wonach es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die durchschnittlich vom Kläger benötigte Arbeitszeit pro Arbeitstag 4 Stunden 13 Minuten beträgt. Wenn der Kläger auf dieser Grundlage die Klageforderung berechnet und keine höhere, sondern eine etwas geringere Stundenzahl zu Grunde legt, ist sein Vorbringen als schlüssig anzusehen, ohne dass es - entgegen der Auffassung der Beklagten - weiterer Darlegungen bedarf. Wenn die Beklagte insoweit darauf hinweist, nach dem Mindestlohngesetz nur verpflichtet zu sein, tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit dem Mindestlohn zu verknüpfen, bleibt unklar, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Tatsächliches Vorbringen der Beklagten dazu, dass ihre Vergleichsberechnung unzutreffend sein könnte, fehlt. Insoweit kann der Beklagten zwar des Weiteren gefolgt werden, dass sich aus der Mindestlohnberechnung der Beklagten nicht zwangsläufig ergibt, dass der Kläger verpflichtet war, 4 Stunden und 13 Minuten Nachtarbeit zu erbringen. Das ändert aber nichts daran, dass es bei einer Klageforderung, die auf alle Arbeitstage eines Kalenderjahres bezogen ist, statthaft ist, sich diese Berechnung, die die Beklagte selbst erstellt hat, zu eigen zu machen, weil sie gerade den Vorzug hat, kalendertägliche Schwankungen betreffend Witterung oder sonstigen erschwerten Umständen bei der Arbeitsleistung einerseits, aber auch erleichterten Arbeitsumständen nach den gleichen Maßgaben ausgewogen Rechnung zu tragen. Das schließt substantiierte Darlegungen, dass sich diese Vergleichsberechnungen für die hier maßgeblichen Kalenderjahre als nicht zutreffend erwiesen hat, nicht aus; deren bedarf es allerdings auch dann, wenn sich, wie vorliegend, der Kläger auf die so ermittelten Angaben zur Klagebegründung stützt. Insoweit hat die Beklagte in beiden Rechtszügen nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit es vorstellbar sein könnte, dass sie im Hinblick auf das Bedürfnis, den Anforderungen des Mindestlohngesetzes nachweislich zu genügen, grundsätzlich eine regelmäßig überhöhte Arbeitszeit angenommen haben könnte. Substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Beklagten dazu fehlt. Eine Arbeitszeitermittlung je nach Anspruchsgrundlage zu fordern und gegebenenfalls mit unterschiedlichem Inhalt zu versehen, erscheint lebensfremd. Eine mit der notwendigen Darlegung von Überstunden vergleichbare Sach- und Rechtslage besteht vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent angemessen. Soweit die Beklagte behauptet, die Überlegung, Nachtarbeit solle wegen ihrer gesundheitsschädlichen Wirkung verteuert werden, treffe vorliegend aufgrund der Besonderheit des Mediums Presse (Tageszeitung) nicht zu, überzeugt das nicht. Denn unbeschadet der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist unverkennbar, dass die Nachtarbeit des Klägers schlussendlich gesundheitsschädlich wirkt. Soweit die Beklagte des Weiteren behauptet, durch einen Zuschlag oder durch bezahlte Freizeit solle dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, am sozialen Leben teilzunehmen, was ebenfalls vorliegend nicht einschlägig sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Lage der Arbeitszeit des Klägers schließt, was der Kläger ohne Weiteres nachvollziehbar dargelegt hat, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aus, denn zum Zeitpunkt üblicher Abendveranstaltungen muss der Kläger dafür Sorge tragen, zu schlafen, um in der Nacht der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ordnungsgemäß nachzugehen. Mangels Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum üblichen auch nicht geringer, denn die Beklagte stellt insoweit ohne nachvollziehbares tatsächliches Vorbringen auf einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden ab, obwohl die von ihr selbst ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit 4 Stunden 13 Minuten beträgt, wobei zusätzlich berücksichtigt werden muss, dass der Kläger die Tageszeitung vor dem Austragen zuvor abholen muss. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer mit dem Arbeitsgericht einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent für angemessen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie die streitgegenständliche Forderung teilweise in Höhe eines Nachtzuschlages von 10 Prozent bereits erfüllt hat. Der Kläger hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer teilweisen Erfüllung der Klageforderung in Abrede gestellt und insbesondere auf die aus seiner Sicht unverständlichen Entgeltabrechnungen verwiesen. Aus den vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen ergibt sich zwar jeweils ein "RHP Zuschlag stfrG06", bei dem es sich wohl um den Nachtarbeitszuschlag handeln soll. Für das Vorliegen einer (Teil-)Erfüllung ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Aus diesem in allen vorgelegten Entgeltabrechnungen enthaltenen Textteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Beklagte, wie von ihr geschuldet, 10 Prozent Nachtarbeitszuschlag auf die geleisteten Arbeitsstunden unter Einhaltung des dem Kläger nach § 24 Abs. 2 MiLoG zustehenden Mindestlohns gezahlt hat. Denn die Entgeltabrechnung lässt einen Bezug zur Arbeitsvergütung pro Arbeitsstunde schlicht nicht erkennen. Sie besteht aus einer Vielzahl von Entgeltbestandteilen, die sich wohl nach Maßgabe des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages an Stückzahlen orientieren, ohne in irgendeiner Art und Weise einen Zusammenhang zu der Vergütung des Klägers pro Arbeitsstunde erkennen zu lassen. Ob also, wie von der Beklagten behauptet, sie auf die geleisteten Arbeitsstunden ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 Prozent tatsächlich geleistet hat, lässt sich den von ihr erstellten und vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen nicht entnehmen. Weiteres tatsächliches Vorbringen der Beklagten dazu fehlt vollständig, obwohl ihr durch Beschluss vom 19.02.2020 (Bl. 154, 155 d.A.) Gelegenheit gegeben worden war, die behauptete Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen für den gesamten Klagezeitraum nach der Höhe und Stundenzahl im Einzelnen darzulegen und durch Vorlage geeigneter Lohnabrechnungen unter Beweis zu stellen. Folglich kann von einer Teilerfüllung der Klageforderung durch die Beklagte nicht ausgegangen werden. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) Nachtarbeitszuschlägen verlangen kann. Der Kläger ist seit dem 01.01.2011 als Zeitungszusteller bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag (ohne Datum), hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Blatt 6 ff der Akte Bezug genommen wird, haben die Parteien u.a. vereinbart: "§ 3 Arbeitszeitvolumen I. Die Zustellung der Tageszeitung hat jeweils von Montag bis Samstag bis spätestens 6.00 Uhr zu erfolgen. II. Die Zustellung der Rheinpfalz am Sonntag hat jeweils am Sonntag bis spätestens 9.00 Uhr zu erfolgen. III. Die bedarfsorientierte Festlegung der zeitlichen Lage der Tätigkeit erfolgt durch den Arbeitgeber. Persönliche Verhinderungen des Arbeitnehmers haben Vorrang ausgenommen in den Fällen § 2 III. § 4 Vergütung I. Die Vergütung des Arbeitnehmers erfolgt über die von Ihm getragenen Stückzahlen innerhalb eines Abrechnungsmonats. II. Rheinpfalz: Grundvergütung: 1,79 EUR pro Abo pro Monat Steuerfrei: 0,44 EUR pro Abo pro Monat III. Rheinpfalz am Sonntag: Grundvergütung: 5,794 Cent pro Stück Steuerfrei 2,897 Cent pro Stück IV. Die Vergütung ist jeweils zum 10. des Folgemonats fällig. Die Bezahlung erfolgt bargeldlos. § 16 Ausschlussfristen I. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Ansprüche beider Seiten innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung ausgeschlossen. II. Für Ansprüche aus bestehenden Arbeitsverhältnissen gelten die Fristen des BGB". Ausweislich der Lohnabrechnung für Mai 2018 erhielt der Kläger einen steuerfreien Nachtzuschlag in Höhe von 99,91 EUR ausgezahlt; hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Abrechnung wird auf Blatt 10 der Akte Bezug genommen. Nach einer Bewertung der Beklagten für die einzelnen Zustellbezirke, die eine Zeiterfassung der Tätigkeiten der Zeitungsausträger darstellt, legte die Beklagte für die Zustellung der Tageszeitung im Zustellbezirk des Klägers 253 Minuten, also 4 Stunden und 13 Minuten pro Tag zu Grunde. Der Kläger hat vorgetragen, er erhalte bereits die Zeitung zum Zwecke der Zustellung um 2:00 Uhr nachts. Die Zustellung erfolge sodann bis 6:00 Uhr. Daraus erfolge eine werktägliche Nachtarbeitszeit in Höhe von 4 Stunden. Im Kalenderjahr 2015 habe er 912 Stunden in der Nachtzeit gearbeitet. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns im Jahr 2015 in der Zeitungszustellung in Höhe 6,38 EUR betrage der zu zahlende Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent 1.745,57 EUR. Im Kalenderjahr 2016 habe er 836 Stunden in der Nachtarbeit gearbeitet. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns in der Zeitungszustellung in diesem Jahr in Höhe von 7,23 EUR belaufe sich der zu zahlende Nachtzuschlag von 30 Prozent auf 2.169,00 EUR. In Kalenderjahr 2017 habe er, der Kläger, an 210 Tagen insgesamt 840 Stunden in der Nachtzeit gearbeitet. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns im Jahr 2017 in der Zeitungszustellung in Höhe von 8,50 EUR belaufe sich der zu zahlende Nachtschlag in Höhe von 30 Prozent auf 2.142,00 EUR. Im Kalenderjahr 2018 habe er, der Kläger, insgesamt an 216 Tagen gearbeitet, mithin 864 Stunden in der Nachtzeit. Der Mindestlohn habe im Kalenderjahr 2018 in der Zeitungszustellung 8,84 EUR betragen, so dass der zu zahlende Nachtzuschlag von 30 Prozent sich auf 2.291,33 EUR belaufe. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.992,18 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 1.745,57 EUR seit dem 31.12.2015 für einen weiteren Betrag in Höhe von 1.813,28 EUR seit dem 21.12.2016, für einen weiteren Betrag in Höhe von 2.142,00 EUR seit dem 31.12.2017 und für einen weiteren Betrag in Höhe von 2.291,33 EUR seit dem 31.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, entgegen der Darstellung des Klägers erhalte er die Zeitung erst ab 3:00 Uhr morgens. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, da er nicht konkret vortrage, an welchem Tag er um wieviel Uhr zu arbeiten begonnen habe. Die standardmäßige Bewertung der Tätigkeit des Zustellbezirks des Klägers mit 243 Minuten der täglichen Zustellung sei keine tatsächliche Zeitmessung, so dass der Kläger auch aus dieser Bewertung keine rechtlichen Schlussfolgerungen entnehmen könne. Es sei durchaus denkbar, dass der Kläger deutlich schneller mit seiner Arbeit fertig sei. Selbst für den Fall, dass der Kläger nach 6:00 Uhr erst mit der Zustellung fertig sei, könne er für die Zeit nach 6:00 Uhr keinen Nachtzuschlag verlangen. Im Übrigen habe der Arbeitgeber sein Wahlrecht in Bezug auf Zahlung von 20 Prozent oder 30 Prozent Nachtzuschlag bzw. Freistellung zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Aus der Entscheidung der Beklagten, einen 10-prozentigen Nachtzuschlag in Geld zu bezahlen, folge keineswegs, dass auch bei Angemessenheit von 30 Prozent Nachtzuschlag stets nur ein Ausgleichentgelt zu gewähren sei. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat daraufhin durch Urteil vom 14.05.2019 - 6 Ca 822/18 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.992,18 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 82 bis 90 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihr am 12.06.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 26.06.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.09.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 08.08.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 12.09.2019 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft ergangen, weil es nicht die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hätten, enthalte. Insoweit ergebe sich aus dem Rubrum lediglich der Name des Vorsitzenden. Das Erfordernis, die Namen der Richter im Urteil zu benennen, stelle keine bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern sei als Konkretisierung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sei nicht möglich, weil keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Das Klagebegehren sei entgegen der Auffassung des Klägers unbegründet. Der Kläger trage selbst vor, kein Buch darüber geführt zu haben, an welchen Tagen er gearbeitet habe und an welchen nicht. Ferner sei er nicht im Besitz von monatlichen Lohnabrechnungen, die es ihm ermöglichen würden, die im einzelnen geleisteten Arbeitsstunden und das darauf jeweils erzielte Entgelt nachzuvollziehen. Der pauschale Vortrag "stets" von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens zu arbeiten, genüge nicht. Der Kläger sei der ihm obliegenden Darlegungslast betreffend Arbeitsbeginn und Arbeitsende an jedem Tag nicht nachgekommen. Auch nach dem Mindestlohngesetz sei der Arbeitgeber aber nur verpflichtet, tatsächliche geleistete Arbeitszeit mit dem Mindestlohn zu vergüten. Es treffe nicht zu, dass sich aus der Mindestlohnberechnung der Beklagten "zwangsläufig" ergebe, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, 4 Stunden und 13 Minuten in Nachtarbeit zu erbringen. Vielmehr habe die Beklagte mit ihrer Standardberechnung lediglich sicherstellen wollen, was auch offensichtlich sei, (mindestens) den Mindestlohn zu zahlen. Der Kläger sei durch die Standardberechnung deutlich bessergestellt worden, als ihm dies nach dem Mindestlohngesetz zustehe. Anspruch auf Mindestlohn habe er aber nur für die Zeit, in der er auch tatsächlich gearbeitet habe. Denn er entscheide alleine über sein Arbeitstempo. Dies könne von Zusteller zu Zusteller erheblich variieren. Kenntnis davon, wie schnell der Kläger seine Arbeit verrichte, habe sie nicht. Die Vorgabe, dass der Kläger spätestens um 6:00 Uhr morgens mit der Zeitungszustellung fertig sein müsse, besage nichts darüber, wann er jedem Arbeitstag auch tatsächlich fertig sei. Die Tageszeitungen lägen dem Kläger zudem morgens erst um 3:00 Uhr vor, keinesfalls jedoch bereits um 2:00 Uhr. Nicht berücksichtigt habe das Arbeitsgericht zudem, dass sich aus den monatlichen Lohnabrechnungen der Beklagten ergebe, dass die Beklagte 10 Prozent Nachtzuschlag gezahlt habe; der Kläger habe seine Klageforderung insoweit nicht entsprechend reduziert. Schließlich habe sich das Arbeitsgericht mit der Frage der Angemessenheit des Nachtzuschlags i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG im Sinne der geforderten tatsächlichen Würdigung schlicht nicht beschäftigt. Nachtarbeit solle wegen ihrer gesundheitsschädlichen Wirkung verteuert werden; durch einen Zuschlag oder durch bezahlte Freizeit solle es dem Arbeitnehmer zudem ermöglicht werden, am sozialen Leben teilzunehmen. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Ein geringerer Zuschlag als 25 Prozent bzw. 30 Prozent komme zudem in Betracht, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum üblichen geringer sei (Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) oder - wie vorliegend - Nachtarbeit nach der Natur der Arbeitsleistung unvermeidbar sei. Die gesundheitsschädliche Wirkung von zwei bis drei Stunden Nachtarbeit als einziger ausgeübter Tätigkeit sei sehr viel geringer als insbesondere bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Zudem handele es sich um eine sehr leichte, weder Körper noch Geist stark beanspruchende Tätigkeit. Der Kläger werde durch die Arbeitszeit zwischen 3:00 und 6.00 Uhr morgens nicht im Mindesten daran gehindert, am sozialen Leben teilzunehmen. Vorliegend dürfe man sich keinesfalls die Standardberechnung der Beklagten zu eigen machen, um die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden festzustellen, weil diese nur den Zweck haben, dem Kläger den Mindestlohn zu gewährleisten. Maßgeblich sei vorliegend aber allein die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, nicht die im Rahmen des § 6 Abs. 5 ArbZG vom Arbeitgeber angenommene Arbeitszeit. Insoweit dürfe nicht übersehen werden, dass die arbeitsvertragliche Entlohnung eine Stückelung Vergütung sei. Irgendwelche "Verfestigungen" der Arbeitszeit oder gar eine Verpflichtung des Klägers, ab 1:30 Uhr zu arbeiten, sei weder durch das Mindestlohngesetz, noch durch eine Handhabung des Mindestlohngesetzes durch die Beklagte eingetreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.09.2019 (Bl. 115 - 128 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 23.03.2020 (Bl. 266 - 269 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019 (Az. 6 Ca 822/18) auszuheben und den Rechtsstreit wegen nicht korrigierbarer Verfahrensmängel an das Arbeitsgericht Ludwigshafen zurückzuverweisen. Hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019 (Az. 6 Ca 822/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019 (Az. 6 Ca 822/18) zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Grundsatz des gesetzlichen Richters werde nicht verletzt, weil dem handschriftlichen Urteil der Kammer des Arbeitsgerichts (s. Bl. 84 d.A.) entnommen werden könne, dass die ehrenamtlichen Richter an dem Urteil in der gesetzlich vorgesehenen Form mitgewirkt hätten. Soweit im Urteil nicht sämtliche Beisitzer genannt seien, könne diese offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO korrigiert werden. Er, der Kläger, habe immer von 2:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr gearbeitet, so dass sein Sachvortrag schlüssig sei. Es sei unerheblich, an welchen Tagen der Kläger seine Arbeit erst nach 6:00 Uhr beendet habe, weil er für diese Zeiträume keine Vergütungsansprüche geltend mache. Dieses Vorbringen habe die Beklagte nicht substantiiert angegriffen. Vielmehr bestreite sie lediglich die behauptete Arbeitszeit des Klägers pauschal. Die jeweilige Arbeitszeit ergebe sich aus den betrieblichen Vorgaben der Beklagten. Er erhalte seine Zeitungen bereits um 2:00 Uhr nachts auf dem Parkplatz des Discounters Lidl in B-Stadt. Nur ausnahmsweise erfolge insoweit eine verspätete Anlieferung, über die der Kläger nicht informiert werde. Folglich müsse er in derartigen Fällen auf das Eintreffen der Zeitungen warten. Er benötige nach der Berechnung der Beklagten mindestens 4 Stunden und 13 Minuten für das Austragen der Zeitungen; dies erfolge durch ihn alleine, so dass ihm keine Zeugen oder sonstige Beweismittel zur Verfügung stünden. Allerdings sei er noch nie vor 6:10 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen. Schneller als innerhalb von 4 Stunden die Zeitungen auszutragen, sei ihm selbst unter Idealbedingungen unmöglich. Bei der benötigten Arbeitszeit sei der jeweils recht unterschiedliche Umfang der Zeitungen einerseits zu berücksichtigen, andererseits die jeweiligen Witterungsbedingungen. Er teile sich die Zeit zum Austragen der Zeitungen so ein, dass er um 6:00 Uhr mit der Arbeit fertig sei. Es treffe nicht zu, durch die Mindestlohn-Vergleichsrechnung der Beklagten besser gestellt zu sein, als er, der Kläger, nach dem Mindestlohngesetz stehen würde. Die Beklagte bewege sich bei ihrer Vergleichsberechnung an der untersten Grenze, die insoweit bei Idealbedingungen noch vertretbar sei, wenn die Zeitungen dagegen dick seien und/oder es regne, reiche die dort ermittelte Zeit nicht aus, um das Mindestlohngesetzt einzuhalten. Die Vergleichsberechnung der Beklagten sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger diese Zeit zum Verteilen der Zeitungen auch tatsächlich mindestens benötige. Soweit die Beklagte behaupte, er, der Kläger, unterschreite diese Zeitvorgabe um mehr als die Hälfte, geschehe dies völlig substanzlos und ins Blaue hinein. Für die Nachtarbeit des Klägers sei ein Zuschlag von 30 Prozent zu bezahlen. Mit dem vertraglich vereinbarten steuerfreien Zuschlag (0,44 EUR pro Abo pro Monat der Rheinpfalz) sei der dem Kläger zustehende Nachtzuschlag gemeint. Einen anderen steuerfreien Zuschlag als diesen erhalte der Kläger nicht. Damit sei zwischen den Parteien arbeitsvertraglich die Zahlung von Nachtzuschlag vereinbart, so dass der Beklagten nicht das Recht zustehe, dem Kläger anstelle des Zuschlages zusätzliche Freiheit zu gewähren. Die Angemessenheit eines Zuschlags in Höhe von 30 Prozent folge daraus, dass die Arbeitszeit des Klägers ausschließlich in der Nachtzeit liege und diese Nachtarbeit an mehr als 48 Tagen im Jahr erbracht werde. Es handelt sich also um Dauernachtarbeit. Er bewege sich zudem beim Zustellen von Zeitungen im Freien, sei also jeder Witterung ausgesetzt, müsse seine Arbeitsleistung also auch bei widrigen Bedingungen wie z.B. Wind, Regen, Gewitter, Kälte und Schnee erbringen. Dies rechtfertige den von ihm geltend gemachten Zuschlag. Während seiner Arbeitszeit gebe es für ihn keine Zeiten minderer Beanspruchung oder Phasen der Entspannung. Die Arbeitszeit erschwere dem Kläger zudem die Teilnahme am sozialen Leben, weil er die Abendstunden nicht mit sich selbst, der Familie oder Freunden verbringen könne, sondern früh schlafen gehen müsse. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.10.2019 (Bl. 134 - 144 d.A.) sowie seine Schriftsätze vom 14.02.2020 (Bl. 161, 162 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 163 - 257 d.A.) und schließlich vom 30.03.2020 (Bl. 272, 273 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2020.