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Urteil

3 Sa 260/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0615.3Sa260.17.00
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Leitsätze
Auslegung einer Versorgungsregelung, wonach der Arbeitgeber zwar berechtigt war, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich dazu, eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung als solcher geschuldete Leistung des Arbeitgebers anzuheben.(Rn.75)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. April 2017 - 2 Ca 226/17 - aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2015 über den Betrag von 1.224,19 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 19,46 € brutto und 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2016 über den Betrag von 1.230,31 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 66,13 € und 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 1.253,74 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 67,39 € brutto und 5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.06.2018 über den Betrag von 1.294,14 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 69,57 € brutto und 6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2019 über den Betrag von 1.335,35 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 71,79 € brutto zu zahlen. 7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 19,46 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2015 und endend mit dem 02.06.2016 und 8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 66,13 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2016 und endend mit dem 02.06.2017 und 9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,39 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2017 und endend mit dem 04.06.2018 und 10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,57 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2018 und endend mit dem 03.06.2019 und 11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 71,79 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2019 und endend mit dem 04.05.2020. 12. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. 13. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung einer Versorgungsregelung, wonach der Arbeitgeber zwar berechtigt war, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich dazu, eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung als solcher geschuldete Leistung des Arbeitgebers anzuheben.(Rn.75) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. April 2017 - 2 Ca 226/17 - aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2015 über den Betrag von 1.224,19 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 19,46 € brutto und 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2016 über den Betrag von 1.230,31 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 66,13 € und 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 1.253,74 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 67,39 € brutto und 5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.06.2018 über den Betrag von 1.294,14 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 69,57 € brutto und 6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2019 über den Betrag von 1.335,35 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 71,79 € brutto zu zahlen. 7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 19,46 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2015 und endend mit dem 02.06.2016 und 8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 66,13 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2016 und endend mit dem 02.06.2017 und 9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,39 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2017 und endend mit dem 04.06.2018 und 10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,57 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2018 und endend mit dem 03.06.2019 und 11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 71,79 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2019 und endend mit dem 04.05.2020. 12. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. 13. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese verpflichtet, an den Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2015, 01.07.2016, 01.07.2017, 01.07.2018 und 01.07.2019 jeweils eine erhöhte Betriebsrente nach Maßgabe der Klageanträge zu zahlen. Des Weiteren stehen dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten gestaffelte Verzugszinsen auf die geltend gemachten rückständigen Erhöhungsbeträge zu. Die Anpassung der betrieblichen Rente des Klägers nach Ziffer 8 Frühpensionierungsvertrag richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach AB § 6 BVW; seine betriebliche Rente ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter AB § 6 BVW fallenden Versorgungsempfänger. Das ergibt die Auslegung von Ziffer 8 Frühpensionierungsvertrag nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB für den Fall, dass es sich um eine AGB handeln sollte bzw. der Grundsätze für die Auslegung nicht-typischer Erklärungen bei Vorliegen einer Individualvereinbarung (BAG 19.11.2019 - 3 AZR 281/18, NZA 2020, 248). Der Kläger kann folglich verlangen, dass seine Betriebsrente zum 01.07.2015, 01.07.2016, 01.07.2017, 01.07.2018 und 01.07.2019 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach AB § 6 Ziffer 1 BVW angepasst wird. Die von der Beklagten jeweils getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. AB § 6 Ziffer 3 BVW berechtigt die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich dazu, eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung als solcher geschuldete Leistung des Arbeitgebers anzuheben (BAG 25.09.2018 - 3 AZR 333/17). Damit verbleibt es bei der in Ziffer 8 Vollpensionierungsvertrag i.V.m. AB § 6 Ziffer 1, 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015, 01.07.2016, 01.07.2017, 01.07.2018 und 01.07.2019. Ein höherer Anspruch besteht nicht. Dem Kläger war insoweit zwar eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem BVW zugesagt. Mit Abschluss des Frühpensionierungsvertrages haben die Vertragsparteien allerdings in Ziffer 8 Frühpensionierungsvertrag vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Betriebsrente erhält. Damit haben die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt, dass dem Kläger keine Gesamtversorgung mehr zustehen soll. Ziffer 8 Frühpensionierungsvertrag sieht eine entsprechende Änderung für die Erhöhung der Betriebsrente dagegen nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt entgegen der ursprünglich vorliegend vom Kläger vertretenen Auffassung, dass es für die Anpassung der Betriebsrente bei der bisherigen Zusage und damit bei der Anwendung der Anpassungsregelungen in den BVW bleiben soll (BAG 19.11.2019, a.a.O.). Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des BAG (u.a. 19.11.2019 - 3 AZR 281/18, NZA 2020, 248; 25.09.2018 - 3 AZR 485/17, BeckRS 2018, 32946) abgesehen. Nachdem der Kläger die von ihm zuletzt nur noch gestellten Klageanträge dieser Rechtsentwicklung angepasst hat, war seine Berufung in diesem Umfang vollumfänglich erfolgreich und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Zinsanspruch ergibt sich mit dem Arbeitsgericht deshalb, weil keine gerichtliche Anpassungsentscheidung im Streit steht, sondern lediglich ein vereinbarungsgemäßer Vollzugsweg, aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im erstinstanzlichen Rechtszug um die Höhe der Anpassung einer Betriebsrentenzahlung für die Jahre 2015 und 2016, im Berufungsverfahren ergänzend um die Jahre 2017, 2018 und 2019. Der am ...19... geborene Kläger war bis um 30.06.1997 bei der V. D. L. AG beschäftigt. Die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin und ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G.-Konzern eingebunden ist. Der Kläger erhielt bis zum 30.11.2001 Bezüge wegen Frühpensionierung. Seit dem 01.12.2001 bezieht er Betriebsrente gemäß einer Vereinbarung der Parteien (Bl. 7 ff d. A.) vom 13.11.1996, dessen Ziffer 8 lautet: “Die V. D. L. AG gewährt Herrn A., unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der V. VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ggf. auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von 1.964,69 DM brutto. Eventuelle Gehaltsveränderungen aus dem Tarifabschluss 1997 werden nachträglich anteilig berücksichtigt. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.” Der Kläger bezieht zudem nach Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Er erhält auch eine Leistung aus der Versorgungskasse der V. VVaG. Die V. richtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung ein, die als “Betriebliches Versorgungswerk” (kurz: “BVW”) bezeichnet wird. Die Bestimmungen des BVW gewähren grundsätzlich eine Gesamtversorgung. Sie bestehen aus den Grundbestimmungen, den Ausführungsbestimmungen und den Übergangsbestimmungen (vgl. Bl. 123 d. A.). In den Grundbestimmungen heißt es unter anderem: “§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds “Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. Wenn der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat eine Ergänzung oder Änderung wünscht, beantragt er dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand. Der gemeinsame Beschluss ersetzt die bisherige Grundbestimmung. 2. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden.” In den Ausführungsbestimmungen heißt es: “§ 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: ... Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus so viel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgeltes nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. Familienrechtlicher Versorgungsausgleich). 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen der Versorgungskasse und die ihnen gleich gestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen; § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. ... 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/ des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. § 12 Widerrufsvorbehalte 1. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmungen eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die Volksfürsorge vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn - die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder...” (vgl. Bl. 123-146 d. A.) Die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge wird unter § 6 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelt. Alle drei Jahre wird zudem die Anpassung der Direktzusage nach § 16 BetrAVG geprüft. Der letzte Prüfungsstichtag war der 01.07.2015. Anhebungen der Leistungen aufgrund der vertraglichen Anpassung werden im Rahmen der gesetzlichen Anpassung gegengerechnet. Die Leistungszusage der Versorgungskasse wird über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG angepasst. Die gesetzlichen Renten wurden zum 01.07.2015 um 2,1 % und zum 01.07.2016 um weitere 4,25 % erhöht. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrenten zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 jeweils um 0,5 % und beruft sich hierfür auf die Ausnahmeregelung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum BVW. In den Jahren zuvor erhöhte die Beklagte die Betriebsrenten entsprechend den Erhöhungen der gesetzlichen Renten. Der Kläger erhielt bis Juni 2015 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 1.747,57 (bestehend aus einer Zahlung des Versorgungskasse der V. VVaG in Höhe von € 529,47 sowie einer Versorgung aus dem BVW in Höhe von € 1.218,10 monatlich). Ab dem 1. Juli 2015 erhielt er eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 1.753,66 (Versorgungskasse: € 529,47 und Versorgungswerk: € 1.224,19). Ab dem 1. Juli 2016 wurde dem Kläger betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 1.762,48 gewährt (Versorgungskasse: € 532,17 und Versorgungswerk € 1.230,31). Der Kläger begehrt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenerhöhungen von 2,1 % zum 01.07.2015 und von 4,25 % zum 01.06.2016 ab Juli 2015 weitere € 30,61 monatlich und ab Juli 2016 weitere € 65,71 monatlich. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertige die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Anpassung nicht. Die Entscheidung der Beklagten weiche unzulässig von § 16 BetrAVG ab und stelle einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG dar. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei jeweils rechtswidrig; ein sachlicher Grund sei nicht erkennbar. Aufgrund eines im Jahr 2014 erzielten Überschusses von 266 Mio € sei auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte zu den von ihr benannten Prozentsätzen gelangt sei. Infolge der von der Beklagten benannten Effekte würden zudem kleinere Wettbewerbe vom Markt verdrängt, was den Beklagtenkonzern langfristig hinsichtlich der Ertragslage stärken werde. Es liege schließlich eine überproportionale und damit unverhältnismäßige Belastung der Gruppe der Rentner vor, weil diese ihr Aktiveinkommen nicht mehr vertraglich oder tariflich ändern könnten und die Anpassung entsprechend der Steigerungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung entspreche. Ein Abstellen auf die Inflationsrate sei willkürlich, weil diese nur ein relatives unter verschiedenen Geldmarktelementen sei. Es sei zu bestreiten, dass das niedrige Zinsniveau eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und auch der Beklagten darstelle. Gleiches gelte für die Einschätzung der konjunkturellen Entwicklung sowie der Demographie, sowie der steigenden Kundenanforderung. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu Personal- und Provisionsmodellen legten zu dem aus seiner, des Klägers, Sicht heraus prognostisch eher eine nachhaltige Steigerung des Geschäftsergebnisses nahe. Die Ausführungen der Beklagten seien im Übrigen pauschal, unvollständig und die benannten volkswirtschaftlichen Kriterien unzutreffend. Die Unbilligkeit des Beschlusses sei schon daran zu erkennen, dass eine fiktive Einsparung bei den Renten in Höhe von 2,7 Mio € einem Betrag von 190 Mio € entgegengehalten werde. Wann und was Vorstand und Aufsichtsrat in welcher Form auch immer beschlossen haben sollten, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.04.2017 über den Betrag von 1.762,48 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 65,71 € brutto zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 367,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 30,61 € brutto seit dem 02.07.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015, 2.11.2015, 2.12.2015, 2.1.2016, 2.2.2016, 2.3.2016, 2.4.2015, 2.5.2016, 2.6.2016 zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 591,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von je 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 65,71 € brutto seit dem 2.7.2016, 2.8.2016, 2.9.2016, 2.10.2016, 2.11.2016, 2.12.2016, 2.1.2017, 2.2.2017 und dem 2.3.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, 2015 habe der Vorstand eingeschätzt, dass eine Bezügeanpassung nach der Rentenanhebungsformel nicht vertretbar sei. Sowohl der Gesamt- als auch Konzernbetriebsrat wie auch die örtlichen Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden (vgl. Bl. 207 ff. d. A.). Sie hätten jeweils ablehnend Stellung genommen (vgl. Bl. 211 ff. d. A.). Aufgrund anschließender Vorstandsvorlage zur gemeinsamen Beschlussfassung vom 26.08.2015 sei bis zum 09.10.2015 die gemeinsame Beschlussfassung mit dem Aufsichtsrat im Umlaufverfahren geschehen. Die Anpassung war auch unter Berücksichtigung von Kaufkraftentwicklung (Anstieg des Verbraucherindex 2015 um lediglich 0,28 % im Vergleich zum Vorjahr, nicht 2,1 % indes wie in der gesetzlichen Rentenentwicklung) und überdurchschnittlich hohem Rentenniveau nach dem betrieblichen Versorgungswerk die Grenzen billigen Ermessens; hinsichtlich der Einzelheiten im streitigen Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 503 d. A.) Bezug genommen. Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Den im Vorstand sei in der Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 6 Ziffer 3 bVW-A ein Abwanderungsrecht vorbehalten worden, wenn er die Regelanpassung der Betriebsrente "nicht für vertretbar" halte. Der Vorstand der Holdinggesellschaft (G. D. AG) habe am 03.06.2015 beschlossen, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten nach der BVW-A um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Er habe weiter beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. Nachfolgend habe auch ihr Vorstand beschlossen, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Mit E-Mail vom 15.06.2015 seien der Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch die örtlichen Betriebsräte angehört worden. In einem zweiten Schritt habe ihr Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen, wobei der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26.08.2015 erfolgt sei. Der Beitrag des Aufsichtsrats sei im Umlaufverfahren am 09.10.2015 geleistet worden. Auch im Jahr 2016 habe sie auf Basis konzernweiter Entscheidung beschlossen, mit denselben Gründen wie im Jahr 2015 die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Dazu habe ihr Vorstand im Umlaufverfahren mit Ende der Stimmabgabe zum 17.05.2016 einstimmig beschlossen, dass die Erhöhung der Renten um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Mit E-Mail vom 17.05.2016 habe sie den Gesamtbetriebsrat sowie vorsorglich die örtlichen Betriebsräte angehört. Ihr Vorstand und der Aufsichtsrat hätten in einem zweiten Schritt gemeinsam die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen. Der inhaltlich entsprechende Beitrag des Aufsichtsrats sei am 22.06.2016 erfolgt. Die Entscheidungen von Aufsichtsrat und Vorstand seien unter Berücksichtigung der Argumente der angehörten Betriebsräte und aller entscheidungsrelevanten Grundlagen im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgt. Die BVW gewähre ein Versorgungniveau, das weit überdurchschnittlich hoch sei. So betrage die durchschnittliche Jahresrente aus der Pensionsergänzung € 10.664,00 und aus der Versorgungskasse € 5.284,00. Im Vergleich dazu fielen am Hauptsitz des Konzerns Versorgungsleistungen nur im Durchschnitt von € 7.486,00 an. Grundlage der Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats seien widrige Rahmenbedingungen am Markt, die eine zukunftsfähige Neuaufstellung erforderlich machten. Der Konzern habe auf diese Umstände mit einem Zukunftsprogramm reagiert, dessen wesentlicher Baustein das Konzept "Simpler, Smarter for You (SSY)" bilde. Dieses Konzept stütze sich nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern solle vor dem Hintergrund des schwierigen Marktumfelds die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzernes sichern. Das schwierige Marktumfeld werde vordringlich geprägt durch ein historisch niedriges Zins- und Inflationsniveau sowie eine schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt. Insbesondere für Lebensversicherer sei es immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Aus der angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultiere ein erhöhtes Risikopotenzial für die Geschäftsentwicklung. Auch die demographische Entwicklung der Bevölkerung, die zusehends älter werde, erhöhe das sog. Langlebigkeitsrisiko der Versicherer. Weiterhin stelle der zunehmende regulatorische Druck die Versicherungswirtschaft vor neue Herausforderungen. Am 07.08.2014 sei das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten, das neben der Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 01.01.2015 von 1,75 auf 1,25 % und der Maßstäbe für die Berechnung der verschiedenen Bewertungssätze im Versicherungsmarkt den Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand deutlich erhöhe. Darüber hinaus verschlechtere Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zur Reform des Versicherungsrechts in Europa, die Anforderungen an die Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen, da Änderungen der Bewertungsmaßstäbe und der Geschäftsorganisation eine höhere Kapitaldecke zur Risikoabdeckung erforderten. Ebenfalls seien steigende Kundenanforderungen zu berücksichtigen, insbesondere infolge hoher Preissensitivität und sinkender Loyalität. Darüber hinaus sei sie gehalten, auf Umstrukturierungen im Branchenumfeld seitens der Wettbewerber zu reagieren. Das SSY-Konzept sehe strategisch vor, den Ansatz im (Lebens-)Versicherungsgeschäft neu zu erfinden. Die Komplexität innerer Strukturen solle reduziert werden, organisatorische Verschlankungen sollen vorgenommen und die Effektivität und Effizienz erhöht werden. Der Fokus solle auf die Kunden und den Vertrieb gerichtet werden. In finanzieller Hinsicht ziele das SSY-Konzept auf eine konzernweite Einsparung von € 160 bis 190 Mio. jährlich durch Neuordnung von Strukturen und Einsparungen, insbesondere von Personalkosten. Es sollen Standorte geschlossen oder verlegt werden, kundenferne Stabsstellen reduziert und Dopplungen von Funktionen vermieden werden. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft müsse mit signifikanten monetären Einschnitten bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen rechnen. So habe ihr Vorstand am 03.06.2015 auf unbestimmte Zeit einen Einstellungsstopp beschlossen, der zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung und damit zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Arbeitsleistung und Vergütung der betroffenen Mitarbeiter führe. Gleiches folge aus dem konzernweiten Verbot der Entfristung befristeter Arbeitsverträge. Zugleich sei ein grundsätzlicher Beförderungsstopp auf unbestimmte Zeit beschlossen worden. Außerdem sei das Budget für Sachkosten um ca. € 15 Mio. gekürzt und eine restriktivere Regelung für Fort- und Weiterbildung eingeführt worden. Auch die Reisekosten seien auf ein Minimum beschränkt worden. Darüber hinaus sehe das SSY-Konzept vor, dass auch die Führungsebene einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste, in dem die Leistungszusagen zur betrieblicher Altersversorgung für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten um die Hälfte gekürzt worden sei. Nach der derzeitigen Planung sollen im Zuge des SSY-Konzepts in Deutschland zunächst bis ins Jahr 2018 tausend Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden. Fast jeder zehnte der rund 13.000 Mitarbeiter des G.-Konzerns in Deutschland sei betroffen. Falls die G. Deutschland Gruppe in den laufenden Gerichtsverfahren (bundesweit ca. 700) wegen der geringer ausgefallenen Rentenerhöhung unterliege sollte, müsse die aktive Belegschaft mit weiteren Einschränkungen rechnen. Für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Eine Entscheidung, die aktive Belegschaft (stärker) zu belasten, um die Betriebsrentner von Eingriffen auszusparen, begegne im Rahmen der Gerechtigkeit des Generationenvertrags rechtlichen Bedenken. Im Verhältnis zu den Einschnitten, die die aktive Belegschaft in Kauf nehmen müsse, sei die Belastung des Klägers verhältnismäßig gering. Er habe schon derzeit ein überdurchschnittlich hohes Versorgungsniveau, weitaus höher als das der anderen Versorgungsempfänger im G.-Konzern. Diese hätten gem. § 16 BetrAVG im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2015 lediglich eine Erhöhung um 0,28 % (Verbraucherpreisindex) erhalten. Der Kaufkraftverlust des Klägers sei bei ihren Entscheidungen jeweils berücksichtigt worden. Dieser sei auch ohne die von ihm begehrte Anpassung insgesamt ausgeglichen. Der Kläger habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 BVW-A angelegt. Er habe damit rechnen müssen, dass sie von der in der Betriebsvereinbarung eröffneten Möglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch mache. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage darauf hin durch Urteil vom 27.04.2017 - 2 Ca 226/17 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 289 - 314 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 16.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.05.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 22.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass bis zum Jahr 2015 die betriebliche Altersversorgung immer entsprechend der gesetzlichen Renten und somit entsprechend der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks angepasst worden seien bzw. in den Jahren, in denen keine Anpassung der gesetzlichen Rente erfolgt sei, auch nicht angepasst worden seien. Bereits die ordnungsgemäße Beteiligung der örtlichen Betriebsräte müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Gleiches gelte für die ordnungsgemäße Beschlussfassung durch die Beklagte. Zudem habe die Beklagte keinen Sachverhalt vorgetragen, der sie berechtigen würde, von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Rente entsprechend der gesetzlichen Rente anzupassen, abzuweichen. Das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, gehe sie offenbar davon aus, dass nahezu jeder Sachverhalt sie zu einer Abweichung von der grundsätzlichen Verpflichtung berechtigen könne. Demgegenüber könne von der Ausnahmevorschrift der Ziffer 4 aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn eine wirtschaftliche Notlage gegeben sei bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Es könne nicht zugelassen werden, dass die Beklagte jegliche gesamtwirtschaftliche oder versicherungswirtschaftliche, ihre eigene Lage jedoch nicht betreffende Problematik für eine Kürzung der Regelanpassung nutzen könne. Im Übrigen entziehe es sich der Kenntnis des Klägers als Betriebsrentner, was im Tagesgeschäft der Versorgungsschuldnerin passiere. Weder der Hinweis auf ein vermeintlich hohes Versorgungsniveau der Betriebsrentner, noch auf die gesamtwirtschaftliche Lage bzw. die Lage der Versicherungsbranche, die beabsichtigte strategische Ausrichtung der Beklagten sowie die behauptete regulatorische Herausforderung seien insoweit belastbare Kriterien, um sich den vertraglichen Bindungen im Verhältnis zum Kläger auch nur teilweise zu entziehen. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnen mit dem 01.04.2017 über den Betrag von 1.762,48 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 65,71 € brutto zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 367,32 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 30,61 € brutto seit dem 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016 und dem 02.06.2016 zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 591,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von je 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 65,71 € brutto seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016,02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017 und dem 02.03.2016 zu zahlen, hat der Kläger die Klageanträge einerseits im Hinblick auf die Jahre 2017, 2018, 2019 erweitert und andererseits die geltend gemachten Beträge unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wie folgt reduziert und somit beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2015 über den Betrag von 1.224,19 € hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 19,46 € brutto und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2016 über den Betrag von 1.230,31 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 66,13 € brutto und 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 1.253,74 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 67,39 € brutto und 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2018 über den Betrag von 1.294,14 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 69,57 € brutto und 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2019 über den Betrag von 1.335,35 € brutto hinaus jeweils zum ersten des Monats weitere 71,79 € brutto zu zahlen. 6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 19,46 € ab dem 02.07.2015 und endend mit dem 02.06.2016 und 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 66,13 € ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 02.07.2016 und endend mit dem 02.06.2017 und 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,39 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2017 und endend mit dem 04.06.2018 und 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,57 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2018 und endend mit dem 03.06.2019 und 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 71,79 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2019 und endend mit dem 04.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.04.2017 - 2 Ca 226/17 - vollumfänglich zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt weiterhin vor wie folgt: Sie habe nach gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte im Rahmen billigen Ermessens ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens mit dem gegenläufigen Interesse der einzelnen Betriebsrentner an einem Teuerungsausgleich angemessen zum Ausgleich gebracht. Sie habe bereits erstinstanzlich das SSY-Konzept im Einzelnen dargelegt, dass die wesentliche Grundlage des Programms zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens darstelle. Dieses Konzept habe sie auch umgesetzt. Es sei zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Allein im Jahr 2016 sei der Mitarbeiterbestand von 13.000 im deutschen G.-Konzern um ca. 1.135 Personen reduziert worden. Bislang seien ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. "Überbrückungsmodell" unterzeichnet worden. Die dargestellten Zahlen könnten noch leicht variieren, weil noch nicht alle Informationen erfasst seien und unterzeichnete Aufhebungsverträge zum Teil erst im Jahr 2017 als Austritt erfasst werden. Einstellungsstopp und Personalabbau würden fortgeführt. Das Provisionsmodell für die Außendienstler im Vertrieb sei aufgrund der durch das LVRG bedingten Umstellung der Produkte massiv angepasst worden, um Risiken für den Konzern zu verringern. Gleichzeitig werde gerade der angestellte Außendienst reduziert. Der Vertrieb werde damit ebenfalls am Sparprogramm beteiligt. Im Konzern gebe es verschiedenste weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten um ca. € 15 Mio., Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene, Nullrunde bei den Gehaltserhöhungen der außertariflichen Angestellten im Jahr 2016). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt. Von den € 2,7 Mio. entfielen auf sie (die Beklagte) im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 Einsparungen iHv. gerundet € 61.628 monatlich, mithin € 739.536, und im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 Einsparungen iHv. gerundet € 203.266 monatlich, mithin € 1.219.596. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der G.-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 28.08.2017, 09.09.2019 und 15.06.2020.