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Urteil

3 SaGa 8/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0125.3SAGA8.20.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob für die Untersagung der Nutzung oder Offenlegung von Dokumenten durch die Arbeitnehmerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegen.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.10.2020, Az.: 5 Ga 32/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob für die Untersagung der Nutzung oder Offenlegung von Dokumenten durch die Arbeitnehmerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegen.(Rn.61) 1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.10.2020, Az.: 5 Ga 32/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung - soweit im Berufungsverfahren streitgegenständlich - nicht gegeben sind. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig, genügt insbesondere den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der streitgegenständlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung (Seite 7, 8 = Bl. 387, 388 d. A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vorliegend hat die Beklagte jedoch weder einen Verfügungsanspruch, noch einen Verfügungsgrund dargetan. Das Arbeitsgericht hat insoweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: "a. Die Verfügungsklägerin hat keinen Verfügungsanspruch dargetan. Ein Anspruch der Verfügungsbeklagten aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. bzw. gem. § 6 Abs.1 GeschGehG ist nicht begründet, da die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass sie die Dokumente der Anlagen A1 und A2 nicht mehr besitzt und die Verfügungsklägerin keine gegenteiligen Anhaltspunkte dargelegt hat. Die Kammer zweifelt bereits am Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Untersagung jeglicher Nutzung und Offenlegung der in den Dokumenten der Anlagen A1 und A2 enthaltenen Daten gem. § 6 Abs. 1 GeschGehG. Insbesondere hält es die Kammer für zweifelhaft, ob die notwendige Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr allein durch die Weiterleitung der Dokumente der Verfügungsbeklagten an ihren eigenen privaten Emailaccount begründet sein kann. Selbst aus unbefugter Verschaffung von Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer, welche die Verfügungsbeklagte vorliegend bestritten hat, kann nicht per se auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden (vgl. BAG, Urteil v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86; Urteil v. 19.05.1998 - 9 AZR 394/97, juris). Eine entsprechende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen konnte vorliegend jedoch unterbleiben, da die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2020 jedenfalls durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht hat, dass sie nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente ist. Somit entfällt ein etwaiger Anspruch auf Untersagung der Nutzung bzw. Offenlegung der erlangten Daten bereits deshalb, weil der Verfügungsbeklagten die zu verbietenden Handlungen nicht mehr möglich sind. Ein Beweiswert kann eidesstattlichen Versicherungen nur dann zukommen, wenn der Erklärende präzise Tatsachen der eigenen Wahrnehmung angibt und versichert (vgl. BGH, Beschluss v.13.01.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045; MüKo ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 294, Rn. 18, beck-online). Dies ist vorliegend gegeben, die Verfügungsbeklagte hat explizit versichert, die am 01.03.2018 und am 01.06.2018 an ihren privaten Emailaccount weitergeleiteten Emails samt Anhängen für sie nicht wiederherstellbar gelöscht zu haben. Eine besondere Form war für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht einzuhalten, so dass diese auch wirksam mündlich abgegeben werden konnte. Schließlich konnte sich die Verfügungsbeklagte auch als Antragsgegnerin der eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 Abs. 1 ZPO bedienen, da diese im einstweiligen Rechtschutz für den Antragsteller gesetzlich zugelassen ist gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 925, 936 ZPO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO (vgl. MüKo ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 294 Rn. 23, beck-online). Schließlich erfolgte die Glaubhaftmachung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der mündlichen Verhandlung auch rechtzeitig gem. § 294 Abs. 2 ZPO. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn nach richterlicher Überzeugung ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als ihr Nichtvorliegen (vgl. Musielak/Voit/Huber,17. Aufl. 2020, ZPO § 920, Rn. 9, beck-online). Das Gericht hat aufgrund der Gesamtumstände der Erlangung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte und ihres Verhaltens seitdem keinen Anlass gesehen, an ihrer abgegebenen Versicherung zu zweifeln. Die Verfügungsklägerin hat zudem auch keine Anhaltspunkte, welche Anlass zu Zweifeln geben könnten, dargelegt. Nach alldem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Löschung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte wahrscheinlicher ist, als dass sie diese entgegen ihrer Versicherung nach wie vor in Besitz hat. b. Die Verfügungsklägerin hat auch keinen Verfügungsgrund dargetan. Gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Die Regelung erfasst ausnahmsweise auch den Erlass von Leistungsverfügungen, bei welchen über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung zu einem Rechtsverhältnis getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Aus diesem Grund ist der Erlass einer Leistungsverfügung nur ausnahmsweise möglich. An den für eine Leistungsverfügung in Betracht kommenden Verfügungsgrund, die Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.d. § 940 ZPO, sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.09.2007 – 5 SaGa 17/07). Der Gläubiger muss auf die Erfüllung der begehrten Leistung dringend angewiesen bzw. diese zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2007 – 9 SaGa 8/07). Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin keinen konkreten zu befürchtenden bzw. unmittelbar drohenden irreparablen Rechtsnachteil dargelegt, da sie eine unmittelbar drohende Nutzung bzw. Offenlegung der in Anlage A1 und A2 enthaltenen Informationen durch die Verfügungsbeklagte nicht konkretisiert hat. Die Verfügungsklägerin hat insoweit pauschal behauptet, die Verfügungsbeklagte habe sich regelmäßig ihre, der Verfügungsklägerin Dokumente an ihren privaten Emailaccount weitergeleitet und sich die Anlagen A1 und A2 aus eigennützigen Motiven und geleitet von einem Streben nach materiellen und immateriellen Vorteilen verschafft. Konkretisiert hat sie jedoch ausschließlich die Weiterleitung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte. Weitere acht Emails, welche sich die Verfügungsbeklagte auf ihren privaten Emailaccount weitergeleitet hat, enthalten im Betreff lediglich einen Dokumentennamen. Dass die Verfügungsbeklagte sich mit diesen Emails tatsächlich auch entsprechende Dokumente weitergeleitet hat und welcher Art die darin enthaltenen Daten waren, hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht dargetan, so dass die behauptete Regelmäßigkeit der Weiterleitung von Dokumenten durch die Verfügungsbeklagte durch das Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Die behaupteten eigennützigen Motive und das behauptete Streben nach materiellen und immateriellen Vorteilen durch die Weiterleitung hat die Verfügungsklägerin ebenfalls nicht durch konkreten Vortrag untermauert. Diese sind auch nicht selbstverständlich aufgrund der Weiterleitung als solcher anzunehmen, da die Verfügungsbeklagte diese Daten im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit als Vertragssachbearbeiterin Recht vor über zwei Jahren erlangt, zwischenzeitlich zu keinem anderen Zweck genutzt oder dies angedroht hat und auch aufgrund des fachlichen Kontextes der Verfügungsbeklagten kein Interesse der Verfügungsbeklagten an der Verwendung der Daten in der zu untersagenden Weise erkennbar ist. Welchen Vorteil die Verfügungsbeklagte erlangen könnte, sollte sie im Rahmen etwaiger Bewerbungsverfahren, möglicherweise bei Wettbewerbern der Verfügungsklägerin die streitgegenständlichen Dokumente diesen zugänglich machen, hat die Verfügungsklägerin auch nicht präzisiert. Die Verfügungsklägerin hätte daher näher darlegen müssen, weshalb eine Untersagung der Nutzung bzw. Offenlegung der Informationen aus diesen Dokumenten im vorliegenden Fall so dringlich war, dass ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden konnte." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsklägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Verfügungsklägerin heraus verständlich, deutlich, dass die Verfügungsklägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Vorliegend begehrt die Verfügungsklägerin eine Leistungsverfügung, bei der über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung betreffend eines Rechtsverhältnisses getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Eine Unterlassung ist insoweit entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin eine endgültige Leistung. Dagegen handelt es sich nicht um eine Sicherungsverfügung, denn diese soll nur verhindern, dass die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zweck der Leistungsverfügung ist dagegen die vorläufige, zum Teil auch endgültige Befriedigung des Anspruchsstellers. Vorliegend begehrt die Verfügungsklägerin insoweit eine Leistungsverfügung, denn durch den Zuspruch des begehrten Antrags soll der Verfügungsbeklagten die Nutzung und Offenlegung von Dokumenten verboten werden (s. LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20). Eine auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung setzt insoweit einen Verfügungsanspruch, hinsichtlich dessen eine strenge Prüfung erfolgt, und einen Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO voraus. Es muss ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme bestehen. Das bedeutet, dass die besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund) darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Eine Leistungsverfügung ist insbesondere bei einer Not- oder Zwangslage oder Existenzgefährdung sowie dann zulässig, wenn die geschuldete Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren also praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (s. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940 Rn. 6 m.W.N.). Daran fehlt es vorliegend auch nach Maßgabe des Berufungsvorbringens der Verfügungsklägerin. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist bereits zu berücksichtigen, dass selbst aus der unbefugten Beschaffung von Betriebsgeheimnissen nicht per se auf einer beabsichtigten Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden kann. Die unbefugte Weiterleitung stellt insoweit keinen Anscheinsbeweis für eine Nutzung oder Offenlegung an Dritte dar (s. BAG 19.05.1998 - 9 AZR 394/97, NZA 1999, 200). Pauschale Rückschlüsse auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung kommen folglich nicht in Betracht. Ferner berücksichtigt die Verfügungsklägerin nicht, dass die Verfügungsbeklagte nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente ist und diese auch nicht wiederherstellen kann. Ein Verbot der Nutzung oder Offenlegung würde insoweit folglich ins Leere gehen. Veranlassung an der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsbeklagten zu zweifeln, bestand mit dem Arbeitsgericht nicht. Dem Beweiswert dieser eidesstattlichen Versicherung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte die Möglichkeit der Wiederherstellung der Dokumente an ihre eigenen Möglichkeiten, Fähigkeiten geknüpft hat und ein Dritter die Dokumente wiederherstellen und der Verfügungsbeklagten zur Verfügung stellen könnte. An welche Möglichkeiten und Fähigkeiten die Verfügungsbeklagte im Rahmen einer an sie gerichteten Unterlassungsverfügung zu deren Abwehr anknüpfen sollte, wenn nicht an ihre eigenen, erschließt sich nicht. Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin nur pauschal und unsubstantiiert behauptet, dass ein Dritter die Daten wiederherstellen könne. Wie dies möglich sein sollte, wird nicht erläutert. Es fehlt an jeglichem substantiierten tatsächlichen Vorbringen der Verfügungsklägerin dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände davon auszugehen sein könnte, dass die Verfügungsbeklagte eine Nutzung oder Offenlegung trotz der eidesstattlichen Versicherung objektiv vornehmen bzw. subjektiv auch nur in Erwägung ziehen könnte. Im Rahmen des Verfügungsgrundes ist zu berücksichtigen, dass sich das Vorbringen der Verfügungsklägerin darauf beschränkt, dass die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Dokumente an ihr privates E-Mail-Konto weitergeleitet hat. Substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Verfügungsklägerin dazu, dass die Verfügungsbeklagte auch weitere Dokumente an ihr privates E-Mail-Konto geschickt haben könnte, fehlt. Ebenso fehlt tatsächliches substantiiertes Vorbringen zu den pauschal von der Verfügungsklägerin behaupteten bzw. eher hypothetisch vorgetragenen eigennützigen Motive und des behaupteten Strebens der Verfügungsbeklagten nach materiellen und immateriellen Vorteilen. Derartiges lässt sich mit dem Arbeitsgericht nicht nur aus der Weiterleitung an den privaten E-Mail-Account der Verfügungsbeklagten ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte die Dokumente im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit vor mehr als zwei Jahren erlangt und seither weder zu einem anderen Zweck genutzt noch dies angedroht hat; jedenfalls lässt sich Gegenteiliges aus dem Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht entnehmen. Es bleibt also unklar, warum die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Dokumente, wenn sie überhaupt noch darauf zurückgreifen könnte, gerade nunmehr nutzen oder offenlegen sollte. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung im Hinblick auf das Verbot der Nutzung bzw. Offenlegung. Schließlich verhält sich das Vorbringen der Verfügungsklägerin auch nicht dazu, warum sie nach Überprüfung des betrieblichen E-Mail-Accounts der Verfügungsbeklagten noch mehrere Monate zugewartet hat, um überhaupt den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Welchen Erkenntnisgewinn es insoweit hätte haben können, von der Verfügungsbeklagten eine konkrete Darstellung von Tatsachen zu verlangen, in welchen elektronischen Accounts und innerhalb welchen elektronischen Ordnern eine Vernichtung stattgefunden haben solle, sowie eine Erklärung, wie eine Überzeugung von der Nichtwiederherstellbarkeit erlangt worden sei, erschließt sich zudem nicht. Soweit die Verfügungsklägerin schließlich auf die besondere Bedeutung der streitgegenständlichen Informationen und das daraus resultierende besondere Geheimhaltungsinteresse hingewiesen hat, folgt allein daraus entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin gerade nicht, dass die Untersagung der Nutzung bzw. Offenlegung der Informationen aus diesen Dokumenten so dringlich ist, dass ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Vielmehr fehlt jegliches substantiiertes Vorbringen der Verfügungsklägerin insoweit, insbesondere auch dazu, warum aus der Jahre zurückliegenden Übermittlung von E-Mail mit geheimhaltungsbedürftigen Vertragsinhalten auf den privaten E-Mail-Account der Verfügungsbeklagten nunmehr mit einer verbotswidrigen Nutzung, so sie denn überhaupt möglich wäre, zu rechnen ist, dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung schwerwiegender Nachteile unverzichtbar ist, obwohl die Verfügungsklägerin offenbar nach Kenntnis der verbotswidrigen Weiterleitung an den privaten E-Mail-Account monatelang bis zur hiesigen Antragstellung zugewartet hat. Nach alledem war die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (s. § 72 Abs. 4 ArbGG). Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Verfügungsklägerin die Untersagung der Nutzung oder Offenlegung von Dokumenten durch die Verfügungsbeklagte verlangen kann. Die Verfügungsklägerin stellt Inspektionsgeräte für Voll- und Leergut her und vertreibt diese Weltweit über Niederlassungen in ca. 18 Ländern. Die Beklagte ist seit dem 01.10.2014 bei der Verfügungsklägerin als Sachbearbeiterin in Vertragsrecht in der Abteilung Controlling beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet umfasst die Vertragsprüfung samt Abstimmung, Beratung und Übersetzung. Die Verfügungsklägerin hat das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2020 ordentlich betriebsbedingte gekündigt; zwischenzeitlich hat sie weitere außerordentliche und ordentliche, verhaltensbedingte Kündigungen erklärt, die vor dem Arbeitsgericht Koblenz derzeit verhandelt werden. § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien sieht in Punkt 1 u.a. vor, dass die Verfügungsbeklagte über die ihr bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge sowohl während der Dauer des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren hat und diese nicht auf unlautere Art verwenden darf. Zudem sollte die Verfügungsbeklagte nach § 10.2 des Arbeitsvertrages verpflichtet sein, alle Geschäftsunterlagen, welche sie im Laufe ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen erhielt oder erstellte, auf Verlangen der Verfügungsklägerin jederzeit bzw. spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an diese zurückzugeben (auf den Arbeitsvertrag, vgl. Bl. 257 ff. d. A., wird verwiesen). Auf die betriebsinternen Hinweise zu den Kommunikationseinrichtungen vom 18.05.2016 und vom 22.10.2019 wird verwiesen (vgl. Bl. 269 ff d.A.). Ziff. 2 der Social Media Guidelines der Verfügungsklägerin, welche in deren Intranet für die Mitarbeiter abrufbar bereitgestellt wird, lautet: "Natürlich steht die Wahrung von Betriebsgeheimnissen an erster Stelle. Allgemeine Richtlinien zu Kommunikation und Verhalten bleiben in ihrer Wirkung unangetastet. Interna dürfen nicht nach außen gelangen. Veröffentlicht nichts, das gehen Geheimhaltungspflichten verstoßen könnte. Offizielle Mitteilungen des Unternehmens erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsleitung, die PR-Abteilung und speziell autorisierte Mitarbeiter." Auf den weiteren Inhalt der Guidelines wird verwiesen (vgl. Bl. 283 ff d.A.). Auf S. 6 des für die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin verfassten Verhaltenskodexes heißt es unter der Überschrift "D - Umgang mit Informationen": "1 Datenschutz und Datensicherung Die X-Gruppe legt höchsten Wert auf einen vertraulichen Umgang mit Daten und Informationen. Jegliche Form von Missbrauch muss vermieden werden. Alle Informationen von Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern sowie Dritten müssen gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen geschützt werden und dürfen deshalb nicht an Dritte weitergegeben werden. (…) Wir erwarten von unseren Mitarbeitern, (…), unsere Privatsphäre zu schützen. Insbesondere verbieten wir Handlungen oder Prüfungen, die die Möglichkeit bieten, Unternehmensinformationen oder personenbezogene Daten zu sammeln. 2 Vertraulichkeit Es wird von allen Mitarbeitern erwartet, dass zu jeder Zeit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Verschwiegenheit gewahrt wird. (…)" Auf den weiteren Inhalt des Verhaltenskodex wird verwiesen (vgl. Bl. 286 ff d.A.). Am 01.06.2018 übersandte sich die Verfügungsbeklagte um 16.45 Uhr von ihrer dienstlichen Email-Adresse an ihre private Email-Adresse das als Anlage A1 zur Akte gereichte Dokument (vgl. Bl. 13 ff d.A.), welches Kommentare und Modifizierungen zu vertraglichen Rahmenbedingungen der Verfügungsklägerin mit dem Kunden X. enthielt. Die Verfügungsbeklagte hatte das Dokument zuvor am 28.05.2018 von dem Syndikusanwalt der Verfügungsklägerin per Email an ihre dienstliche Email-Adresse erhalten. Am 01.03.2018 übersandte sich die Verfügungsbeklagte um 09.18 Uhr von ihrer dienstlichen Email-Adresse an ihre private Email-Adresse das als Anlage A2 zur Akte gereichte Dokument (vgl. Bl. 43 ff d.A.), welches eine Übersicht aller verkauften Geräte an 15 Großkunden der Verfügungsklägerin, aufgeteilt nach deren Namen, der verkauften Technologie, Empfängerland und Region im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 - 2018 enthielt. Die Verfügungsbeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung zum Zugriff auf den Speicherort des Dokuments. Insgesamt übersandte sich die Verfügungsbeklagte in den Jahren 2017 bis 2019 weitere 8 Emails, welche im Betreff Dokumentennamen enthielten. Mit Schreiben vom 23.09.2020 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (vgl. Bl. 308 d.A.) auf. Die Verfügungsbeklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 29.09.2020 u.a. erklärt, dass 1. sie es künftig unterlassen werde, sich Dokumente der Verfügungsklägerin an ihre private Emailadresse zu senden und sie bei Verstoß gegen diese Verpflichtung die Zahlung einer von der Verfügungsklägerin festzusetzenden Vertragsstrafe zusage, 2. sich in ihrem privaten Email-Account keine für sie wiederherstellbaren beruflichen Emails mehr befänden und somit keine im Eigentum der Verfügungsklägerin stehenden Dokumente, Gegenstände oder elektronische Dateien mehr in ihrem Besitz seien und 3. sie versichere, dass es keine, insbesondere keine gewerblichen Abnehmer irgendwelcher Informationen der Verfügungsklägerin gab. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird verwiesen (vgl. Bl. 310 d.A.). Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, sie habe aufgrund eines Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten im Kündigungsschutzverfahren Ermittlungen angestellt und dabei nach Wiederherstellung gelöschter E-Mails im dienstlichen E-Mail-Account der Verfügungsbeklagten von dem Versand der beiden streitgegenständlichen E-Mails samt Anhängen am 28.09.2020 erfahren. Die Verfügungsbeklagte habe sich die beiden Dokumente ohne ihre, der Verfügungsklägerin, Einwilligung an ihre private E-Mail-Adresse übersandt. Beide Dokumente seien auf besonders gesicherten Laufwerken gespeichert gewesen. Zu diesen habe nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugriff gehabt. Mit dem als Anlage 2) zur Akte gereichten Dokument sei die Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt von ihr, der Verfügungsklägerin, betraut bzw. mit Arbeiten daran beauftragt gewesen. Die vorprozessual von der Verfügungsbeklagten abgegebene Erklärung vom 29.09.2020 beseitige nicht die Gefahr einer Nutzung oder Offenlegung der in ihrem, der Verfügungsklägerin, Eigentum stehenden Dokumente. Ihr stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu. Die Verfügungsbeklagte habe sich regelmäßig Dokumente an ihre private E-Mail-Adresse gesandt, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, so dass zu befürchten sei, dass sie E-Mails mit Vertragsinhalten an außerbetriebliche E-Mail-Accounts weiterleite. Die beiden streitgegenständlichen Dokumente hätten Geschäftsgeheimnisse enthalten und seien lediglich einem kleinen Personenkreis zugänglich gewesen. Diese Dokumente habe sich die Verfügungsbeklagte durch die Weiterleitung an ihren privaten Account verschafft und dabei eigennützig gehandelt und sich von einem Streben nach einem materiellen und immateriellen Vorteil leiten lassen. Die Gefahr einer Wiederholung sei durch die Erstbegehung indiziert. Die Dringlichkeit werde gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Verfügung 1. der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verbieten, a. das in der Anlage A1 wiedergegebene Vertragsdokument mit der Bezeichnung "16.02.18-mcw-X._Capex GTCP V2 - Juni 2015 - 1_comments_ mlx.docx" nebst darin enthaltenen Modifizierungen und Kommentaren zu nutzen oder offenzulegen und zwar wie am 01.06.2018, 16.45 Uhr, per weitergeleiteter Email von dem betrieblichen Email-Account der Verfügungsbeklagten .C.@h.com an ihr privates Email-Account C.@web.de geschehen; b. das in der Anlage A2 wiedergegebene Dokument mit der Bezeichnung "180112_Referenzliste_G._komplett.xlsx" zu nutzen oder offenzulegen, und zwar wie am 01.03.2018, 09.18 Uhr, per weitergeleiteter Email von dem betrieblichen Email-Account der Verfügungsbeklagten . C.@h.com an ihr privates Email-Account C.@web.de geschehen, 2. die streitgegenständlichen Informationen in diesem Verfahren, betreffend die Inhalte der Anlagen A1 und A2 nach § 16 Abs. 1 GeschGehG insgesamt als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, weder die betriebsinternen Hinweise zu Kommunikationseinrichtungen vom 18.05.2016 und 22.10.2019 noch Socialmediaguidelines seien hier bekannt gemacht worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin erst am 28.09.2020 Kenntnis von dem betroffenen E-Mail erlangt habe, da sie bereits am 17.06.2020 ihren, der Verfügungsbeklagten, dienstlichen E-Mail-Account umfassend geprüft habe. Die streitgegenständlichen E-Mails samt Anhängen habe sie sich zur Erledigung ihrer beruflichen Tätigkeit weitergeleitet und danach für sie, die Verfügungsbeklagte, nicht mehr wiederherstellbar gelöscht. Eine Nutzung oder Offenlegung der Dokumente sei ihr damit nicht möglich. Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer im erstinstanzlichen Rechtszug nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen falschen Angabe durch die Kammervorsitzende eine eidesstattliche Versicherung folgenden Inhalts abgegeben: "Ich versichere an Eides statt, in Kenntnis der Bedingungen einer eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung, dass die E-Mails vom 01.06.2018, 16.45 Uhr, und vom 01.03.2018, 9.18 Uhr, wie sie im Antrag vom 07.10.2020 durch die Antragstellerin dargelegt worden sind und auch nicht deren Anhänge mehr in meinem Machtbereich bzw. Besitz befindlich sind. Diese wurde nach bestem Wissen und Gewissen und nach meinen technischen Fähigkeiten gelöscht. Eine Wiederherstellung ist mir nach meinen Möglichkeiten nicht möglich. Ferner versichere ich, dass ich zu keinem Zeitpunkt externen Dritten dieser E-Mails bekannt gemacht habe. Diese waren nur für den internen dienstlichen Gebrauch bestimmt und sind auch so von mir genutzt worden." Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daraufhin durch Urteil vom 29.10.2020 - 5 Ga 32/20 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 381 bis 394 der Akte in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 23.12.2020 (Bl. 437 - 443 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 02.11.2020 - 5 Ga 32/20 - die streitgegenständlichen Informationen im Verfahren 5 Ga 32/20 betreffend die Inhalte der Anlagen A 1 und A 2 gem. § 16 Abs. 1 GeschGehG insgesamt als Geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 401, 402 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihr am 09.11.2020 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin durch am 09.11.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel sogleich begründet. Die Verfügungsklägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein Verfügungsgrund und ein Verletzungsunterlassungsanspruch auf Untersagung der Nutzung und Offenlegung der streitgegenständlichen Daten aus den Anlage A 1 und A 2 sei jeweils gegeben. Weder habe die Verfügungsbeklagte durch die Versicherung an Eides statt ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente zu sein, noch habe sie die Wiederholungsgefahr beseitigt. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr bestehe die tatsächliche Vermutung, dass eine schon einmal begangene Geheimnisverletzung deren Wiederholung befürchten lasse. Davon sei aufgrund der pflichtwidrigen Weiterleitung betrieblicher Daten an einen privaten E-Mail-Account der Verfügungsbeklagten auszugehen. Einen nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund habe die Verfügungsbeklagte insoweit weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die unsubstantiierte Behauptung, sie, die Verfügungsbeklagte, habe die streitgegenständlichen Dokumente lediglich zur Erledigung ihrer beruflichen Tätigkeiten an ihre private E-Mail-Adresse weitergeleitet, sei aufgrund der Glaubhaftmachung durch die Verfügungsklägerin (Anlagen A 15, A 8) durch den Vorgesetzten der Verfügungsbeklagten, Herrn Y., widerlegt. Zudem seien an den Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungs- und Unterlassungsansprüchen strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig sei nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung und die Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen. Dem genüge insbesondere die Behauptung und Versicherung an Eides statt betreffend die Vernichtung nicht. Denn es fehle die konkrete Darstellung von Tatsachen, wie, wann und wo eine Vernichtung stattgefunden haben solle, sowie eine Erklärung, wie eine Überzeugung von der nicht Wiederherstellung erlangt worden sei. Zudem werde der Versicherungsinhalt auf null reduziert, wenn die Löschung und Wiederherstellung von eigenen "technischen Fähigkeiten" und "Möglichkeiten" abhängig gemacht würden. Auch sei ein Verfügungsgrund gegeben. Vorliegend handele es sich um eine einstweilige Sicherungsverfügung. Eine Untersagung der Nutzung bzw. Offenlegung der Informationen aus den streitgegenständlichen Dokumenten sei so dringlich, dass ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne. Es sei zudem weiterhin zu befürchten, dass die Beklagte E-Mails mit geheimhaltungsbedürftigen Vertragsinhalten, ggf. nach Wiederherstellung durch Dritte, per E-Mail an außerbetriebliche E-Mail-Accounts weiterleite und damit weitere Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz begehe. Damit sei auch die Dringlichkeit nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz gegeben. Betroffen seien im Hinblick auf die Anlagen A 1, 2 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse habe, da sie für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung seien. Die Verfügungsbeklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Befugnis gehabt, von zu Hause aus über ihren privaten E-Mail-Account die streitgegenständlichen Informationen zu bearbeiten. Eine Notwendigkeit dazu habe es ebenso wenig gegeben. Die Verfügungsklägerin sei keinesfalls damit einverstanden gewesen, dass ihr die rechtmäßige Kontrolle über diese Dokumente entzogen worden wären. Die Verfügungsbeklagte sei durch entsprechende Unterweisungen auch umfassend auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Betriebsgeheimnissen u.a.m. unterrichtet worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.11.2020 (Bl. 409 - 416 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 417, 418 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 19.01.2021 (Bl. 452 - 455 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 456 - 467 d. A.) Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin beantragt, 1. Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten a) das in der Anlage Al wiedergegebene Vertragsdokument mit der Bezeichnung „16.02.18-mcw-X._Capex GTCP V2 June 2015-1 _ comments mlx.docx" nebst darin enthaltenen Modifizierungen und Kommentaren zu nutzen oder offenzulegen, und zwar wie am 01.06.2018, 16:45 Uhr, per weitergeleiteter Email von dem betrieblichen Email-Account der Beklagten .C.@h.com an ihr privates Email-Account „C.@web.de" geschehen; b) das in der Anlage A2 wiedergegebene Dokument mit der Bezeichnung "180112 Referenzliste_ G. komplett.xlsx", zu nutzen oder offenzulegen, und zwar wie am 01.03.2018, 09:18 Uhr, per weitergeleiteter Email von dem betrieblichen Email-Account der Beklagten .C.@h.com an ihr privates Email-Account „C.@web.de" geschehen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine Wiederholungsgefahr betreffend die Rechtsverletzungen durch den Rechtsverletzer bestehe nicht. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin bestehe eine einmal begangene Geheimnisverletzung vorliegend nicht in dem Weiterleiten von Dokumenten an das private E-Mail-Konto der Verfügungsbeklagten. Diese sei ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erfolgt, um daran zu Hause weiter arbeiten zu können. Zu keinem Zeitpunkt habe sie, die Verfügungsbeklagte, die Dokumente anderweitig nutzen oder gar einem Dritten zugänglich machen wollen und sie habe derartiges auch nicht getan. Im Übrigen könne selbst von der unbefugten Beschaffung von Betriebsgeheimnissen nicht per se auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer beschlossen werden. Die unbefugte Weiterleitung stelle keinen Anscheinsbeweis für eine Nutzung oder Offenlegung an Dritte dar. Pauschale Rückschlüsse auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung seien nicht statthaft. Schon deshalb seien vorliegend weder eine Geheimnisverletzung noch eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr gegeben. Die Verfügungsbeklagte befinde sich zudem nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente und könne diese auch nicht Wiederherstellen. Veranlassung, an der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsbeklagten zu zweifeln, bestehe nicht. Die Verknüpfung der eidesstattlichen Versicherung mit den eigenen Möglichkeiten der Verfügungsbeklagten schade nicht. Die Verfügungsklägerin behaupte lediglich pauschal, dass ein Dritter die Daten wiederherstellen könne. Wie dies möglich sein solle, werde nicht dargelegt. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Zielrichtung des begehrten Verbotes sich ausschließlich an die Verfügungsbeklagte richte. Insofern sei auch ausschließlich auf deren Verhältnisse, Kenntnisse bzw. Fähigkeiten abzustellen. Des Weiteren habe die Verfügungsklägerin keinen Verfügungsgrund dargetan. Insofern handele es sich um eine von der Verfügungsklägerin begehrte Leistungsverfügung, denn eine Unterlassung stelle eine endgültige Leistung dar. Erforderlich sei insoweit, dass der Gläubiger auf die Erfüllung der begehrten Leistungen dringend angewiesen sei bzw. dieses zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend benötige. Daran fehle es vorliegend. Die streitgegenständliche Weiterleitung liege unstreitig über zwei Jahre zurück. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass und warum die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Dokumente, unterstellt, sie könne noch darauf zurückgreifen, nunmehr nutzen oder offenlegen solle. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin durch ihr Verhalten selbst gezeigt, dass ihr die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nicht dringend ist. Sie habe insoweit nach Prüfung des betrieblichen E-Mail-Kontos noch mehrere Monate zugewartet, bis der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.01.2021 (Bl. 444 - 449 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2021.