Urteil
3 Sa 225/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0201.3SA225.20.00
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Leitsätze
1. Zur Ablehnung eines Anspruchs auf Reisekostenentschädigung, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass es sich in allen oder wenigstens in einzelnen Fällen um "im Interesse der Gesellschaft erforderliche Dienstreisen" im Sinne des Arbeitsvertrages gehandelt hat.(Rn.33)
2. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast nach § 138 ZPO, welchen eine Partei dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arbeitsgericht Koblenz vom 16.07.2020, Az.: 2 Ca 4040/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ablehnung eines Anspruchs auf Reisekostenentschädigung, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass es sich in allen oder wenigstens in einzelnen Fällen um "im Interesse der Gesellschaft erforderliche Dienstreisen" im Sinne des Arbeitsvertrages gehandelt hat.(Rn.33) 2. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast nach § 138 ZPO, welchen eine Partei dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.(Rn.36) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arbeitsgericht Koblenz vom 16.07.2020, Az.: 2 Ca 4040/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten die geltend gemachte Reisekostenentschädigung nicht verlangen kann. Die Klage ist vielmehr voll umfänglich unbegründet; die Berufung der Klägerin in demgemäß zurückzuweisen. Zwar ist die Klage zulässig; insoweit wird hinsichtlich der näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 5, 6 = Bl. 73, 74 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, nachdem diese Ausführungen von beiden Parteien nicht aufgegriffen und in Streit gestellt worden sind. Die Klage ist aber nicht begründet. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin für keinen der aufgelisteten Fälle zweifelsfrei feststellen lässt, dass es sich in allen oder wenigstens in einzelnen Fällen um "im Interesse der Gesellschaft erforderliche Dienstreisen" im Sinne des Arbeitsvertrages gehandelt hat. Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht für den erstinstanzlichen Rechtszug ausgeführt: "1. § 8 Arbeitsvertrag stellt alle Reisekostenvergütung unter den Vorbehalt "im Interesse der Gesellschaft erforderliche[r] Dienstreisen". Arbeitsvertragsklauseln können Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache aufnehmen (BAG, Urteil vom 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 51). Geschieht das, wird regelmäßig der damit zu verbindende Inhalt zum Gegenstand des Vertrages (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 82). Nach § 2 BRKG sind "Dienstreisen" aus dienstlichen Gründen notwendige Erledigungen von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die auf Anordnung oder Genehmigung des Dienstherrn geschehen, soweit dies nicht nach Amt oder Wesen untunlich ist; das ist auch regelmäßig das arbeitsrechtliche Verständnis (vgl. Griese, in: Küttner, Personalbuch, 27. Aufl. 2020, Stichwort Dienstreise Rn. 1). Der vorliegende Vorbehalt des "Erforderlichen" legt hier des Weiteren nah, dass es um ebendiesen Zusammenhang geht. 2. Die Klägerin hat für keinen der beanspruchten Aufwendungsersatzfälle Dienstreiseanträge oder -Genehmigungen dargetan. Sie sind auch nicht generell zu unterstellen. a) Zur betriebsinternen Reisekostenordnung, auf die § 8 Arbeitsvertrag in Paren-these verweist, lässt die Klägerin im gegeben Zusammenhang nur anklingen, dass - wenn Spesenerstattungen erfolgten - dies dann üblicherweise auf Basis der steuerlichen Höchstsätze geschah. Das mag so gewesen sein, ergibt jedoch nicht, dass es keinerlei Dienstreisegestattungen bedurft hätte. Greifbare Anhaltspunkte für amtsgemäße Sonderbefugnisse zu Dienstreisen "nach Gutdünken" bieten sich hier auch nicht wegen der ausgeübten Tätigkeit an; es gibt im arbeitsrechtlichen Kontext weder Rechts- noch Erfahrungssätze, dass Angestellten in steuerberatenden Berufen solche Kompetenzen hätten. Schließlich war auch die Aussagekraft der Anlage K2 nicht zur Überzeugungsbildung geeignet, waren hierin doch mehrfach unverständliche Forderungen eingestellt - wie etwa Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12,00 EUR bei nur 7,5 Abwesenheitsstunden am 26. April, 15. Juli, 1. Juli, 6. Oktober 2016 oder bei genau 8,0 Stunden am 4. Januar, 22. Februar, 31. März, 7. / 25. April, 10. Mai, 7. / 16. Juni, 12. / 20. Juli, 15. / 16. /22. / 28. September, 7. / 10. / 14. / 20. Oktober 2016, ferner wenn ein voller auswärtiger Arbeitstag und gleichzeitig ein Betriebsarbeitstag mit vereinzelter Auswärtstätigkeit für ein und dasselbe Datum vermerkt war (28. September 2016); all das entwertete das Dokument vielmehr weitgehend. b) Die Klägerin war auch mehrfach im Verfahrenslauf darauf aufmerksam gemacht, dass allein anlagengemäße Aufstellungen oder Aufzeichnungen noch keinen zur Schlüssigkeit ausreichend substantiierten Prozessvortrag ausmachen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29); so im Gütetermin durch das Gericht und durch die Beklagte mit deren Replik. c) Es fehlt abschließend auch jeder belastbare Anhalt, dass die einzeln behaupteten Auswärtstätigkeiten beispielsweise wegen Dringlichkeit - alle oder einzeln - so geartet gewesen sein könnten, dass es keiner Genehmigung bedurft hätte. Warum genau die Klägerin wann wohin gefahren war, blieb bis zuletzt vollkommen offen. Die Allgemeinplätze, dass es um Prüfungs- und Beratungstätigkeiten gegangen sei, wie die Klägerin mit der Klageschrift ausführen ließ, oder dass die Beklagte eben eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreibe, wie im Kammertermin ergänzt, waren in diesem Zusammenhang nicht weiterführend. 3. Angesichts dieser Offenheiten verblieb auch keine geeignete Grundlage für irgendwelche gerichtlichen Schätzungen (§ 287 Abs. 1 ZPO). 4. Ob etwaige Ansprüche der Klägerin nicht bereits verjährt waren, bedurfte keiner Entscheidung." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbingen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes Tatsachenvorbringen, dass zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin durchaus verständlich - deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Dienstreiseanträge oder gesonderte Dienstreisegenehmigungen ausgestellt bzw. erteilt worden seien, erweist sich dies als unbehelflich. Auch wenn es bei der Beklagten üblich war, dass im Rahmen der Prüfungs- und Beratungstätigkeiten Arbeiten vor Ort erfolgen sollten und mussten und die Mitarbeiter zur Ausführung dieser Arbeiten sich zu den jeweiligen Mandanten begeben müssen, und die Klägerin insoweit jeweils nur Zeitabrechnungen erstellt und der Beklagten vorgelegt hat, kann sie damit der ihr obliegenden Darlegungslast vorliegend nicht genügen. Denn unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Klausel betreffend die Reisekostenvergütung als Bezugnahme auf § 2 BRKG mit der Folge der rechtswirksamen Vereinbarung entsprechender Formalien zu verstehen ist, hat das Arbeitsgericht (Seite 6 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 75 d. A.) ausführlich auf die mehrfach unverständlichen Darstellungen in der allein vorgelegten Anlage der Klägerin hingewiesen. Hinzukommt, dass selbst dann, wenn die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auf entsprechende Angaben der Klägerin vertraut und danach abgerechnet hatte, dass zwischenzeitlich die dem zugrundeliegende Vertrauensgrundlage aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse der Beklagten im Rahmen der dem Arbeitsverhältnis nachfolgenden Geschäftsführertätigkeit der Klägerin der Boden entzogen worden ist. Die Beklagte hat in beiden Rechtszügen im Einzelnen dargelegt, dass festgestellt werden musste, dass die Klägerin im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit parallel dazu Mandate auf eigener Rechnung angenommen, betreut und dafür auch an der Beklagten Zahlungen entgegengenommen hat. Das legt es nahe, dass die Klägerin auch bereits zuvor im Rahmen des zwischen den Parteien vormals bestehenden Arbeitsverhältnisses entsprechend - unter Verletzung des insoweit bestehenden Wettbewerbsverbots - vorgegangen ist, so dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin keineswegs im Rahmen der von ihr angegebenen betriebsbedingten Abwesenheitszeiten allein Tätigkeiten für die Beklagte entfaltet hat. Schon deshalb wäre es aufgrund dieser Besonderheiten des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts erforderlich gewesen, dass die Klägerin nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert für die von ihr geltend gemachten Tage dargelegt hätte, welche Arbeiten sie wo auf Veranlassung der Beklagten für diese ausgeführt hat. Da die Klägerin sich insoweit weitgehend selbst organisiert und die Arbeiten persönlich ausgeführt hat, ist auch nicht ersichtlich, warum ihr entsprechende substantiierte Darlegungen unmöglich sein sollten. Tatsächliches Vorbringen der Klägerin fehlt insoweit vollständig. Da die Klägerin insbesondere das Vorbringen der Beklagten betreffend verbotswidriger Wettbewerbstätigkeit nicht, insbesondere nicht substantiiert bestritten hat, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sie ihrer aufgrund der zuvor dargestellten Umstände bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Insbesondere genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht der Hinweis auf von ihr gefertigte und im Besitz der Beklagten befindliche Zeitabrechnungen. Soweit die Klägerin sodann (Bl. 103, 104 d. A.) summarisch auf bei den einzelnen Mandanten ausgeführte Arbeiten verweist, ist auch dieses Vorbringen im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert, weil ein zeitlicher Bezug zu den jeweiligen Arbeitstagen sich nicht herstellen lässt. Dem genügt auch nicht der Hinweis auf die Vorlage von Honorarabrechnungen der Beklagten für Leistungen des Kalenderjahres 2016 an die im Einzelnen aufgeführten Firmen. Denn diese Honorarabrechnungen beruhen auf den Angaben der Klägerin, denen die Beklagte mangels näherer Anhaltspunkte für das Gegenteil zunächst vertraut hat. Dieses Vertrauen besteht allerdings, wie dargelegt, aufgrund der festgestellten verbotswidrigen Wettbewerbstätigkeit der Klägerin nicht mehr, so dass sich aus den Honorarabrechnungen der Beklagten lediglich ergibt, dass sie auf Angaben der Klägerin beruhen, keineswegs aber, dass diese Angaben zutreffend sind. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, Spesen für 6.980 Kilometern, wie von der Klägerin geltend gemacht, mit einem Spesensatz von 0,30 € pro Kilometer zu vergüten und Reisekosten entsprechend den steuerlichen Höchstsätzen zu erstatten. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis noch Reisekostenentschädigung an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin war vom 07.09.2012 bis zum 31.10.2016 als Steuerberaterin bei der Beklagten angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 30.08.2012 heißt u.a.: "§8 - Reisekostenvergütung Bei im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Dienstreisen werden der Angestellten - unter Berücksichtigung der betriebsintern geltenden Reisekostenordnung - die Aufwendungen nach den jeweils geltenden steuerlichen Sätzen bzw. gegen Einzelnachweis erstattet." Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 ff d. A. Bezug genommen. Die Beklagte erstattet Spesen üblicherweise auf der Grundlage der steuerlichen Höchstsätze. Streitgegenständlich verlangt die Klägerin mit der am 31.12.2019 eingegangenen und am 01.01.2020 zugestellten Klage die Erstattung von Fahrtkosten im Umfang von 2.094,00 € und von 576,00 € für Spesen; hinsichtlich ihrer Auflistung wird insoweit auf Bl. 9 f d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, zwischen dem 01.01. und dem 31.10.2016 habe sie mit ihrem privaten Pkw die in der Anlage enthaltenen Fahrten zur Durchführung von Prüfungs - und Beratungstätigkeiten bei Mandanten der Beklagten vorgenommen (Reifen Sp. in R. B., F. in R. B., SP. in K., X. in W. und Ingenieurbüro Z. in E.). Alle Fahrten seien zur Ausführung ihrer Arbeitstätigkeit für die Beklagte notwendig gewesen. Dabei sei sie entweder vom Wohnort aus losgefahren, über den gesamten Tag bei dem Mandanten geblieben oder für Kurzzeiteinsätze vom Betrieb aus angefahren; letztere Fälle seien in der Anlage mit "MT" gekennzeichnet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Kalenderjahr 2016 Zeitraum 01.01.2016-31.10.2016 Fahrtkostenersatz in Höhe von EUR 2.094,00 und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von EUR 576,00 jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt und bestünden auch im Übrigen nicht. Die Fahrtkosten- und Spesenaufstellung in der Anlage der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, weil die Entfernung bei den selben Orten unterschiedlich angegeben würden, nicht nachvollziehbar sei, wie die angegebenen Zeiten und darauf fallenden Spesen genau angefallen seien und schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Fahrten gerade in ihrem, der Beklagten, Auftrag geschehen seien. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin während ihres Geschäftsführerdienstvertrages vom 17.10.2016 trotz des vereinbarten Verbots der Beschäftigung in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen, dass mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, parallel zu ihrem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten Mandate auf eigene Rechnung angenommen, betreut und auch an der Beklagten vorbei vergütet habe. Dabei habe sie das betriebseigene EDV-System der Beklagten benutzt (s. Bl. 56 ff d. A.). Nachdem die Beklagte die entsprechenden Feststellungen getroffen habe, sei das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fristlos gekündigt worden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits im vorliegenden streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend vorgegangen, also auch andere Mandate auf eigene Rechnung betreut habe. Folglich müsse sie vortragen, wann sie von wo zu welchem Einsatzort zu welchem Zweck und zur Erledigung welcher Aufgaben gefahren sei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, ob die geltend gemachten Fahrten tatsächlich im Auftrag der Beklagten erfolgt seien oder von der Klägerin für ihre "Schattentätigkeit" zurückgelegt worden seien. Es werde jedenfalls bestritten, dass die Klägerin jeweils zu der von ihr angegebenen Zeiten Mandantenbesuche bei der von ihr benannten Firmen für die Beklagte durchgeführt habe. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 16.07.2020 - 2 Ca 4040/19 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 70 bis 78 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 20.07.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 17.08.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am (Montag, den) 21.09.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe zu keinem Zeitpunkt Dienstreiseanträge oder gesonderte Dienstreisegenehmigung ausgestellt erhalten bzw. beantragen müssen. Es sei immer in ihrer Tätigkeit üblich, arbeiten vor Ort vorzunehmen. Die von ihr geltend gemachten Tage ergeben sich aus ihren Zeitabrechnungen für das Kalenderjahr 2016, die der Beklagten vorlägen. Dieser sei folglich bekannt, wann und wo die Klägerin bei Mandanten gewesen sei und welche Zeiten dort abzurechnen seien. Sie, die Klägerin, habe bei den jeweils von ihr angegebenen Mandanten steuerliche Tätigkeit ausgeführt, die vor Ort notwendig gewesen seien. Zur weiteren allgemeinen Darstellung der bei den Firmen Reifen Sp., F. GmbH, SP. Casino und X. GmbH sowie Ingenieurgesellschaft Z. GmbH ausgeführten Arbeiten wird auf Seite 3, 4 der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 103, 104 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeiten der Klägerin seien jeweils bei den Mandanten vor Ort notwendig gewesen und im Interesse der Beklagten erfolgt. Die einzelnen Fahrtstrecken und Kilometer-Entfernung seien unstreitig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.09.2020 (Bl. 101 bis 104 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.07.2020, zugestellt 20.07.2020, Aktenzeichen 2 Ca 4040/19, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für das Kalenderjahr 2016 Zeitraum 01.01.2016 bis 31.10.2016 Fahrtkostenersatz in Höhe von EUR 2094,00 und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von EUR 576,00 jeweils nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.07.2020, Az.: 2 Ca 4040/19 wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt; im Übrigen seien die Angaben der Klägerin betreffend Fahrtkosten- und Spesenabrechnungen nicht nachvollziehbar. Die Entfernungen zwischen den dort angegebenen Orten seien unterschiedlich; es bleibe unklar, ob es sich um Hin- und Herfahrten oder nur um einen Weg gehandelt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die tatsächlichen Zeiten zurückgelegt worden seien, ebenso wenig, dass die geltend gemachten Spesen tatsächlich angefallen seien. Das die Klägerin zu dem von ihr angegebenen Zeiten Besuche bei der von ihr benannten Mandanten durchgeführt habe, sei nach wie vor zu bestreiten. Für sie, die Beklagte, sei im Hinblick auf die verbotswidrige Konkurrenztätigkeit der Klägerin nicht nachvollziehbar, welche Zeiten die Klägerin wo in ihrem, der Beklagten, Interesse durchgeführt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.10.2020 (Bl. 110 bis 115 d. A.) sowie im Schriftsatz vom 27.10.2020 (Bl. 120, 121 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2021.