Beschluss
3 TaBV 11/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0201.3TABV11.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 75 Abs 3 Nr 15 BPersVG aF sind Regelungen des Dienstherrn nicht mitbestimmungspflichtig, mit denen er die den Beschäftigten obliegenden Leistungspflichten konkretisiert oder kontrolliert, sowie rein diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstbetriebs gestalten.(Rn.44)
2. Mitbestimmungsfrei sind solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und Auswirkzungen auf das Verhalten der Beschäftigten und die Ordnung in der Dienststelle nur zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung sind.(Rn.49)
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG geht wegen des weiten Begriffs der "Fragen" weiter als das auf "Regelungen" beschränkte Mitbestimmungsrecht des Personalrats.(Rn.47)
4. Mit einer Dienstanweisung für Verhalten für Angestellte der US-Streitkräfte bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen werden vertragliche Nebenpflichten im Sinne von § 241 ABs 2 BGB konkretisiert, mithin das Arbeitsverhalten dieser Mitarbeiter geregelt für den Sonderfall der Verwicklung in einen Verkehrsunfall, nicht aber das Ordnungsverhalten der Betroffenen.(Rn.50)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2020, Az.: 3 BV 18/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 75 Abs 3 Nr 15 BPersVG aF sind Regelungen des Dienstherrn nicht mitbestimmungspflichtig, mit denen er die den Beschäftigten obliegenden Leistungspflichten konkretisiert oder kontrolliert, sowie rein diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstbetriebs gestalten.(Rn.44) 2. Mitbestimmungsfrei sind solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und Auswirkzungen auf das Verhalten der Beschäftigten und die Ordnung in der Dienststelle nur zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung sind.(Rn.49) 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG geht wegen des weiten Begriffs der "Fragen" weiter als das auf "Regelungen" beschränkte Mitbestimmungsrecht des Personalrats.(Rn.47) 4. Mit einer Dienstanweisung für Verhalten für Angestellte der US-Streitkräfte bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen werden vertragliche Nebenpflichten im Sinne von § 241 ABs 2 BGB konkretisiert, mithin das Arbeitsverhalten dieser Mitarbeiter geregelt für den Sonderfall der Verwicklung in einen Verkehrsunfall, nicht aber das Ordnungsverhalten der Betroffenen.(Rn.50) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2020, Az.: 3 BV 18/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob der Beteiligten zu 1. ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer Regelung der Beteiligten zu 2. für das Verhalten der Arbeitnehmer bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen zusteht, oder aber nicht. Die Beteiligte zu 1. ist für 14 Dienststellen mit ca.1500 Beschäftigten zuständig. Sie ist bei der Mittelbehörde, der A.-Europe gebildet. Die A. kümmert sich um die Konsumgüterversorgung der Streitkräfte mit eigenen Ladengeschäften. Dazu werden auch Dienstfahrzeuge von den Beschäftigten eingesetzt. Für das Verhalten bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen besteht eine Dienstanweisung US-Stationierungsstreitkräfte, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen wird und die u.a. folgenden Wortlaut hat: "… Fahrer von A.-Dienstfahrzeugen, die in einen Unfall verwickelt werden müssen folgende Schritte einhalten: 1. Soweit der Unfall sich innerhalb einer U.S. Installation ereignet hat, ruft der Fahrer/die Fahrerin sobald/so schnell wie möglich die Militärpolizei der US Installation an. Wenn sich der Unfall außerhalb der U.S. Installation ereignet hat, ruft der Fahrer/die Fahrerin sobald/so schnell wie möglich die deutsche Polizei an. Falls es bei dem Unfall keine Verletzten gab, kann es allerdings passieren, dass die deutsche Polizei nicht zum Unfallort kommt. In diesen Fall sollte der Unfall so schnell wie möglich bei der Militärpolizei gemeldet werden. 2. Der Fahrer/die Fahrerin informiert sobald/so schnell wie möglich den ersten Vorgesetzten, den ´General Manager´ und die lokale ´Safety und Security´. 3. Sowohl vom Unfallort als auch von den beteiligten Fahrzeugen sollen Bilder gemacht werden. 4. Sobald/so schnell wie möglich muss der Exchange Unfallbericht ausgefüllt werden. 5. Sobald/so schnell wie möglich muss die Standard form 91 ausgefüllt werden. Für den Fall, dass der andere Fahrer/Fahrerin Schuld war, müssen die folgenden Dokumente vom Fahrzeug Koordinator der zuständigen Dienststelle des Exchange-Fahrers/Fahrerin, so bald wie möglich, an das E. Office (email: xxx) geschickt werden: Eine Kopie des Militärpolizeiberichts Eine Kopie der ausgefüllten Standard Form 91 Der Exchange Unfallbericht Bilder des Unfalles/Fahrzeuges …" Hinsichtlich dieser Dienstanweisung macht die antragstellende Beteiligte zu 1. ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht geltend. Sie hat insoweit mit Schreiben vom 03.09.2019, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen wird, geltend gemacht: "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir eine solche Reglung als einen Beteiligungspflichtige Maßnahme nach § 75 (3) 15 sehen. Ob eine Anordnung das nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt. Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt. …" Die Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, es handele sich insoweit um eine Frage der Ordnung des Betriebes. Die Regelung gelte für eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern, die von der Beteiligten zu 1. vertreten werde. Sie betreffe alle die Arbeitnehmer, die, wenn auch nur möglicherweise, ein Dienstfahrzeug fahren. Dabei sehe die Beteiligte zu 1. zwei Regelungen als besonders problematisch an. Das gelte für die Fertigung von Fotos mit dem Mobiltelefon im Falle eines Unfalls sowie das Anfertigen von Unfallberichten. Mitbestimmungsfrei seien aber nur Maßnahmen, die sich ausschließlich auf die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bezögen. Dies sei aber insoweit nicht der Fall. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, festzustellen, dass die Einführung der Dienstanweisung für Angestellte bei Unfällen mit A.-Dienstfahrzeugen (Anlage AS1) nach § 75 abs. 3 Nr. 15 BPersVG dem Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin und Beteiligten zu 1 unterliegt. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, die Dienstanweisung richtet sich eben nicht an alle Mitarbeiter, sondern nur an diejenigen, die ein A.-Dienstfahrzeug fahren. Diese Dienstfahrzeuge seien auch nur dienstlich unterwegs. Es bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Man müsse zwischen mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtigen Ordnungsmaßnahmen differenzieren. Gegebenenfalls sei die Maßnahme danach zu beurteilen, welcher Regelungszweck überwiege. Vorliegend gehe es nur um das Arbeitsverhältnis selbst und nicht um die Ordnung im Betrieb. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag daraufhin durch Beschluss vom 09.06.2020 - 3 BV 18/19 - zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 67 - 71 d.A. Bezug genommen. Gegen den hier am 26.06.2020 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. durch am (Montag, den) 27.07.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 16.09.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 25.08.2020 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 16.09.2020 einschließlich verlängert worden war. Die Beteiligte zu 1. wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Dienstanweisung gebe klare Regelungen vor, die das Personal einhalten müsse, soweit ein Unfall mit einem Dienstfahrzeug passiere. Die Regelungen hätten nichts mit der Nutzung des Dienstfahrzeuges zu tun, sondern enthielten ausschließlich Vorschriften zum Umgang mit der Situation nach einem Unfall. Auch die Erfassung von Unfällen bzw. entsprechende Vorschriften dazu dienten der Unfallverhütung. Das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1. folge aus § 75 BPersVG. Insoweit sei wesentlicher Teil der Dienstanweisung die Erstellung von Dokumenten, die den Hergang des Unfalls erfassten und ohne jegliche Kenntnis der Beteiligten zu 1. an übergeordnete Stellen weitergeleitet würden. Die Dienstanweisung stelle keine Ausgestaltung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Das jeweilige Mitbestimmungsrecht erfasse nur das bloße Arbeitsverhalten nicht. Dieses sei berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht lediglich näher bestimme, welche Arbeiten auszuführen seien und in welcher Weise das geschehen solle. Mitbestimmungsfrei seien deshalb Anordnungen, mit denen nur die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert werde. Regelungen darüber dagegen, welche Maßnahmen nach einem Unfall einzuleiten seien, beträfen das Ordnungsverhalten der Beschäftigten. Sie konkretisierten nicht die geschuldete Arbeitspflicht, sondern hätten ein Verhalten außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zum Gegenstand. Dies gelte insbesondere beim Fertigen der Fotoaufnahmen vom Unfallgeschehen durch ein privates Mobiltelefon. Auch wenn die Beschäftigten durch ihre Mitwirkung auch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht erfüllten, so sei diese doch dem Bereich des Ordnungsverhalten gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG zuzuordnen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass dann, wenn es einen mitbestimmungspflichtigen Teil einer entsprechenden Regelung gebe, die Beteiligte zu 1. entsprechend den Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen sei. Eine Differenzierung danach, dass der mitbestimmungspflichtige Teil vorliegend so klein sei, dass ein Gesamtzweck der Regelung eine solche Auslegung als mitbestimmungspflichtig verhindere, sei abwegig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 16.09.2020 (Bl. 111 - 114 d.A.) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2020, Az. 3 BV 18/19, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einführung der Dienstanweisung für Angestellte bei Unfällen mit A.-Dienstfahrzeugen nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dem Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin, Beteiligten zu 1. und Beschwerdeführerin unterliegt. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2020, Az. 3 BV 18/19, zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor: Die Dienstanweisung richte sich nicht an alle Mitarbeiter, sondern ausweislich ihres Wortlauts ausschließlich an diejenigen, die ein A.-Dienstfahrzeug fahren würden. Die Mitbestimmung des Kollektivorgans scheide aber immer dann aus, wenn in aufgestellten Richtlinien nur auf gesetzlich bestehende Pflichten verwiesen werde, wie z.B. bei Korruptions- / Schmiergeldverboten oder Diskriminierungsverboten. Der Zweck dieses Gesetzesvorbehaltes sei u.a. darin zu sehen, dass es entsprechend den kollektivrechtlichen Regelungen an einem eigenständigen Regelungsgehalt fehle. Die Vorgaben bedürften insoweit keiner kollektivrechtlichen Grundlage mehr, da sie lediglich als Verdeutlichung gesetzlicher Pflichten anzusehen seien. Es fehle letztlich am Regelungsgegenstand der kollektivrechtlich gewollten Vereinbarung. Etwas Anderes folge entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. auch nicht daraus, dass die Erfassung von Unfällen bzw. entsprechender Vorschriften dazu auch der Unfallverhütung dienten. Zum einen begehre die Beteiligte zu 1. allein die gerichtliche Feststellung, dass die Einführung der Dienstanweisung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dem Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1. unterliege, nicht hingegen anderen Mitbestimmungstatbeständen unterfalle. Zum anderen regele die Dienstanweisung nicht die Verhütung von Unfällen, sondern ausschließlich den Umgang mit dem allein dienstlich zu nutzenden Fahrzeug im Fall eines bereits erfolgten Unfalls. Des Weiteren sei der Regelungszweck der streitgegenständlichen Dienstanweisung offenkundig nicht dem Ordnungsverhalten der Mitarbeiter, sondern deren Arbeitsverhalten zuzuordnen. Die Fahrt mit dem Dienstwagen erfolge, aufgrund der bloß dienstlichen Nutzung, ausschließlich in Ausübung des Dienstes. Die Anweisung der jeweiligen Dienststelle, mit dem Dienstwagen zu einem bestimmten Ort zu fahren, stelle eine Arbeitsanweisung dar. Diese werde durch die Dienstanweisung lediglich unmittelbar konkretisiert für den Fall, dass das Dienstfahrzeug einen Unfall erleide. Insoweit hätten die Vorgaben vieles mit der Nutzung des Dienstfahrzeuges zu tun. Nach der "Sollvorschrift" Nr. 3 der Dienstanweisung, wonach im Falle eines Unfalls entsprechende Aufnahmen gefertigt werden sollten, handele es sich um eine diensttechnische Regelung, die von den Mitarbeitern bei der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zu beachten sei. Maßgeblich werde mit der Dienstanweisung folglich die Art und Weise der Dienstausübung normiert. Verhaltensrichtlinien bei Unfällen hätten auch zum Gegenstand, wie sich der jeweilige Mitarbeiter u.a. bei einem Unfall zu verhalten habe. Selbst das Aufräumen des Arbeitsplatzes und die sorgsame Behandlung des vom Arbeitgeber gestellten Werkzeugs und sonstige Arbeitsmittel - wie eben auch von Dienstfahrzeugen - gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, so dass die Geltendmachung der darauf gerichteten Ansprüche durch den Arbeitgeber als solche nicht mitbestimmungspflichtig sei. Mit der streitgegenständlichen Dienstanweisung verlange die Mittelbehörde letztlich den ordnungsgemäßen Umgang mit Dienstfahrzeugen, so dass ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Letztlich müsse berücksichtigt werden, dass ein etwaig gleichwohl gegebenes Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk begründe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 20.11.2020 (Bl. 124-127 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Anhörung der Beteiligten vom 01.02.2021 (Bl. 130 ff d.A.). II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beteiligte zu 1. hat die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung form- und fristgerecht eingelegt (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und sie innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). 2. In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1. jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1. nicht die Feststellung verlangen kann, dass die Einführung der Dienstanweisung für Angestellte bei Unfällen mit A.-Dienstfahrzeugen nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dem Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1. und Beschwerdeführerin unterliegt. Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat, vorliegend die Bezirksbetriebsvertretung, wenn insoweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es, den Beschäftigten über den Personalrat eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu ermöglichen (s. BAG 18.04.2000 - 1 ABR 22/99, NZA 2000, 1176) und Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu verhindern (s. BAG 13.12.2007, NZA 2008, 1008). Insoweit ist es Aufgabe von Dienststellenleiter und Personalrat, die widerstreitenden Interessen der Beschäftigten in der Dienststelle auszugleichen, z.B. bei Rauchverboten die Interessen der Raucher und die der Nichtraucher. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen und damit einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten. Während § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dem "Verhalten" die "Leistung" der Beschäftigten gegenüberstellt, betritt § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nur das Verhalten der Beschäftigten. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG sind deshalb Regelungen nicht mitbestimmungspflichtig, mit denen der Dienstherr die den Beschäftigten obliegenden Leistungen konkretisiert oder kontrolliert, sowie rein diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstbetriebs gestalten (s. BVerwG 19.05.2003 - 6 P 16/02, Beck Rs 2003, 23342). Erforderlich und möglich ist die Beteiligung des Personalrats nur, soweit gesetzliche und tarifliche Regelungen dem Dienststellenleiter bei der Aufstellung von Ordnungs- und Verhaltensregeln einen Spielraum lassen. So hat der Personalrat wegen § 24 a StVG und § 23 Abs. 1 a StVO nicht über ein Alkoholverbot und Handyverbot ohne Freisprecheinrichtung für Kraftfahrer mitzubestimmen; ebenso wenig über das vom Träger einer Kindertageseinrichtung gegenüber dem pädagogischen Personal gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz vom 05.12.2005 erteilte Rauchverbot für die den Kindern zugänglichen Räume und den Außenbereich. §§ 1, 3, 7, 12 AGG schließen Regelungen gegen "unwillkommene sexuelle Zudringlichkeiten oder Körperkontakte, Gesten und Aussagen sexuellen Inhalts" in Ethikrichtlinien aus (s. BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07, NZA 2008, 1248). Mitbestimmungspflichtig sind im Übrigen nur kollektive Maßnahmen, also Regelungen, die die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten ab-strakt regeln (BVerwG 31.01.1986 - 6 P 5.83, Beck RS 1986, 30936692). Mitbestimmungspflichtig ist eine Regelung, wenn sie Ordnungs- und Verhaltensregeln für eine nach objektiven Kriterien abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten oder generell für einen bestimmten Arbeitsplatz festlegt, selbst wenn diese Regelung nur einen einzelnen Beschäftigten trifft. Mitzubestimmen hat der Personalrat etwa, wenn nur für die Kraftfahrer eines Betriebs ein Rauchverbot ausgesprochen wird (s. Richardi/Dörner/Weber/Kaiser/Annuß, BPersVG, § 75 Rn 496 ff.). Demgegenüber geht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wegen des weiten Begriffs "Fragen" weiter als das auf "Regelungen" beschränkte Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Es erfasst zum einen auch unverbindliche Vorgaben des Arbeitgebers, wenn diese darauf gerichtet sind, die Ordnung des Betriebs oder das Verhalten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Zum anderen hat der Betriebsrat insoweit, anders als der Personalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, auch über Einzelmaßnahmen mitzubestimmen und schließlich erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch auf das Arbeitsverhalten, soweit nicht die Hauptleistungspflichten betroffen sind oder der Arbeitgeber allgemeine Verfahrensregeln aufstellt (Richardi u.a., a.a.O., Rn 499). Insoweit hat der Personalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG sowohl über das "Ob" von Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen als auch über deren inhaltlicher Ausgestaltung mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur, soweit das Verhalten oder das Zusammenleben der Beschäftigten der Dienststelle geregelt wird, hingegen nicht, soweit Verhaltensmaßregeln gegenüber Benutzern der Dienststelle aufgestellt werden. Mitzubestimmen hat der Personalrat immer dann, wenn ein Bezug zum Verhalten von Dienststellenbeschäftigten besteht. Nicht unter § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG fallen demgegenüber organisatorische sowie arbeits- und diensttechnische Anordnungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten. Nicht mitzubestimmen hat der Personalrat z.B. über Sicherheitsmaßnahmen im Interesse des Dienstbetriebes, etwa über die an Feuerwehrleute gerichtete Anordnung, sich zum Zweck der Sicherheitsüberprüfung, Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Ebenso wenig besteht ein Mitbestimmungsrecht über ein Merkblatt "Verhalten beim Hausalarm", zu einem Alarmplan bei Überfall und Einbruch oder über die Anweisung, die am Dienstgebäude angebrachten windempfindlichen Außenjalousien während der Dienstzeit bei starker Windbelastung und stets nach Dienstschluss einzurollen (Richardi u.a., a.a.O., Rn 500 f.). Nicht mitbestimmungspflichtig ist auch die Einführung einer einheitlichen Computerschrift als Hausschrift oder die Verpflichtung der Mitarbeiter zu Namensangaben, z.B. die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen neben dem Nachnamen auch den Vornamen anzugeben oder die Anordnung, Namensschilder auf der Dienstkleidung zu tragen, um Kunden und Gästen das Ansprechen zu erleichtern, etwa gegenüber Schalterangestellten einer Sparkasse oder gegenüber Straßenbahnfahrern (Richardi u.a., a.a.O., Rn 502 a, b). Nicht mitzubestimmen hat der Personalrat auch über Anweisungen, die die Arbeits- oder Dienstpflicht der Beschäftigten konkretisieren oder kontrollieren (BVerwG 20.05.2010 - 6 PB 3/10, Beck RS 2010, 52478). Eine Arbeitsanordnung, die sich "ausschließlich" an die Mitarbeiter der Personalabteilung der Dienststelle richtet, regelt das Arbeitsverhalten dieser Mitarbeiter, nicht aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten der Dienststelle. Mit ihr wird die Arbeitspflicht konkretisiert, die den Mitarbeitern der Personalabteilung bei der Bewältigung der ihnen übertragenen Personalangelegenheiten der Dienststelle obliegt. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob aus der Umsetzung einer derartigen Anordnung in Verbindung mit weiteren Tatsachen auf eine konkludente Regelung geschlossen werden kann, mit der das allgemeine Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle gestaltet wird. Die Beantwortung dieser Frage bestimmt sich anhand der Maßstäbe für die Auswirkungen von Willenserklärungen nach den Umständen des Einzelfalls. Gleiches gilt für eine Dienstreiseordnung, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen geregelt wird. Regelungen, die sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten als auch die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betreffen, sind nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn objektiv der Zweck überwiegt, das Verhalten der Beschäftigten zu regeln. Mitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und Auswirkungen auf das Verhalten der Beschäftigten und die Ordnung in der Dienststelle nur zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung sind (BVerwG 19.06.1990 AP LPVG Rheinland-Pfalz § 77 Nr. 1; 13.08.1992 AP BPersVG § 75 Nr. 39; Richardi u.a., a.a.O., Rn 503). Insoweit hat die Beteiligte zu 1. vorliegend zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Dienstanweisung Regelungen vorgibt, die das Personal einhalten muss, wenn ein Unfall mit einem Dienstfahrzeug passiert. Es handelt sich um Vorschriften zum Umgang mit der Situation nach einem Unfall. Selbst wenn man aber mit der Beteiligten zu 1. als Teil der Dienstanweisung die Erstellung von Dokumenten versteht, die den Hergang des Unfalls erfassen und ohne jegliche Kenntnis der Beteiligten zu 1. an übergeordnete Stellen weitergeleitet werden, führt dies keineswegs dazu, dass es sich insgesamt um Regelungen handelt, die das Ordnungsverhalten der Beschäftigten regeln. Vielmehr handelt es sich um Regelungen, die sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten als auch die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben - Umgang mit dem zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellten Dienst-Pkw - betreffen, die nur dann mitbestimmungspflichtig sind, wenn objektiv der Zweck überwiegt, das Verhalten der Beschäftigten zu regeln. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Mitbestimmungsfrei sind nämlich solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und Auswirkungen auf das Verhalten der Beschäftigten und die Ordnung der Dienststelle nur zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung sind. Es geht nicht in erster Linie um das Verhalten der betroffenen Arbeitnehmer; ein Zusammenhang zum Zusammenleben der Beschäftigten der Dienststelle besteht ohnehin nicht. Die Dienstanweisung der Beteiligten zu 2. richtet sich ausschließlich an die Mitarbeiter, die ein A.-Dienstfahrzeug fahren und auch von diesen nur an diejenigen, die in einen Unfall involviert sind. Insoweit werden vertragliche Nebenpflichten (s. § 241 Abs. 2 BGB) konkretisiert, mithin das Arbeitsverhalten dieser Mitarbeiter geregelt für den Sonderfall der Verwicklung in einen Verkehrsunfall, nicht aber das Ordnungsverhalten der Betroffenen. Mit ihnen werden die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten konkretisiert, die den betroffenen Mitarbeitern im Zuge von Verkehrsunfällen im Interesse der Vermögensbelange der Dienststelle obliegen. Zwar ist, wie dargelegt, auch in einem derartigen Fall nicht ausgeschlossen, dass aus der Umsetzung einer derartigen Anordnung in Verbindung mit weiteren Tatsachen auf eine konkludente Regelung geschlossen werden kann, mit der das allgemeine Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle gestaltet wird. Tatsächliches und insbesondere substantiiertes Vorbringen der Beteiligten zu 1. dazu fehlt aber in beiden Rechtszügen und kann auch sonst nach Maßgabe des Vorbringens der Beteiligten nicht festgestellt werden. Auch die dargelegten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen folglich insoweit keine abweichende Beurteilung. Insofern ist folglich davon auszugehen, dass es sich vorliegend um Regelungen handelt, bei denen die Diensterfüllung - Konkretisierung der vertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen - eindeutig im Vordergrund steht und Auswirkungen auf das Verhalten der Beschäftigten und die Ordnung in der Dienststelle nur zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung sind, wenn sie sich denn überhaupt feststellen lassen sollten. Insoweit hat die Beteiligte zu 2. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fahrt mit dem Dienstwagen jeweils aufgrund der bloß dienstlichen Nutzung ausschließlich in Ausübung des Dienstes erfolgt. Die Anweisungen der jeweiligen Dienststelle, mit dem Dienstwagen zu einem bestimmten Ort zu fahren, stellt eine Arbeitsanweisung nach Maßgabe des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts dar. Diese Arbeitsanweisung wird durch die streitgegenständliche Dienstanweisung unmittelbar konkretisiert für den Fall, dass das Dienstfahrzeug einen Unfall erleidet. Insofern haben die streitgegenständlichen Vorgaben vieles mit der Nutzung des Dienstfahrzeuges zu tun. Das legt es nahe, von einer diensttechnischen Regelung auszugehen, die von den Mitarbeitern in Erfüllung ihrer vertraglichen Nebenpflichten bei der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles (Unfallbeteiligung) zu beachten ist. Mit der streitgegenständlichen Dienstanweisung verlangt die Mittelbehörde lediglich insbesondere und schwerpunktmäßig den ordnungsgemäßen Umgang mit Dienstfahrzeugen. Folglich ist davon auszugehen, dass vorliegend nach dem Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beteiligten zu 1. das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG zusteht. Nach alledem war die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen. 3. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien (§§ 92, Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) keine Veranlassung gegeben.