Urteil
3 Sa 261/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0315.3SA261.19.00
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Leitsätze
Verletzt der Arbeitgeber die tarifvertragliche Regelung, wonach sich bei der Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze die Auswahl ausschließlich nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation richtet und der interne Bewerber den Vorrang habe, wenn externe und interne Bewerbungen zusammentreffen, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag zu (hier: Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort).(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2019 - 10 Ca 3327/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletzt der Arbeitgeber die tarifvertragliche Regelung, wonach sich bei der Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze die Auswahl ausschließlich nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation richtet und der interne Bewerber den Vorrang habe, wenn externe und interne Bewerbungen zusammentreffen, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag zu (hier: Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort).(Rn.42) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2019 - 10 Ca 3327/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.979,68 EUR nebst Zinsen verlangen kann. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: "1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 20.979,68 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2013 und § 8 Abs. 2 LfTV zu. Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber ihre Pflicht aus § 8 Abs. 2 LfTV verletzt, als sie seine Bewerbung die am 22. August 2014 über die DB-Jobservice AG ausgeschrieben Stelle als Streckenlokomotivführer (Triebfahrzeugführer) am Einsatzort in A-Stadt mit einem anderen Bewerber besetzte. Wie das LAG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 16.01.2018 deutlich gemacht hat, hätte die Beklagte den Kläger auf der freien Stelle am Einsatzort in A-Stadt beschäftigen müssen. Die Versetzung hätte nach dem unwidersprochenen Klägervortrag zum 01.10.2014 Wirkung zeigen müssen. § 15 Abs. 1 AGG ist insoweit nicht lex specialis, da die Verletzung der Pflicht aus § 8 Abs. 2 LfTV vom AGG nicht erfasst wird. 2. Die Beklagte ist der gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ihr obliegenden Darlegungslast für ein eventuelles Nichtvertretenmüssen nicht nachgekommen. Sie hat nicht vorgetragen, warum sie die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers nicht zu vertreten hatte. Soweit sie auch an dieser Stelle auf die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft des Klägers Bezug nimmt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Hinblick auf das Bewerbungsverfahren den Kläger in zweifacher Hinsicht gefehlt hat. Zum einen hat sie zu seinen Lasten § 8 Abs. 2 LfTV missachtet, zum anderen hat sie ihn wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Nur die erste Pflichtverletzung ist nach Ansicht der Kammer notwendig und ausreichend um den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu begründen. Ob die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft fahrlässig oder vorsätzlich war, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 3. Dem Kläger ist durch die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort ein Schaden in Höhe von 23.165,60 EUR entstanden. Die Beklagte hat weder die Zahl und Lage der zwischen dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 angefallenen Arbeitstage, noch die Bewältigung der Strecke mit dem Pkw oder die Länge der Fahrtstrecke substantiiert bestritten. Der dahingehende Vortrag des Klägers ist damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Im Übrigen ist die Länge der Fahrtstrecke zwischen A-Stadt und G. nach einer Überprüfung durch die Kammer unter Verwendung mehrerer Routenplaner als gerichtsbekannt anzusehen. Bei der Berechnung des Schadenersatzes für entstandene Fahrtkosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist das Ansetzen von 0,23 EUR pro Kilometer ein gangbarer und eher moderater Weg (vgl. Grüneberg in Palandt, § 249 Rn. 9 m. w. N.). 4. Es besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Hätte die Beklagte den Kläger pflichtgemäß nach A-Stadt versetzt, wäre die Wegstrecke nach G. nicht mehr angefallen, da der Kläger seinen Arbeitsplatz fußläufig hätte erreichen können. Es ist nicht erforderlich, dass die Pflichtverletzung die einzige Ursache für die Schadensentstehung gesetzt hat. Es reicht aus, dass sie eine conditio sine qua non für den Schadenseintritt darstellt (vgl. Grüneberg in Palandt, Vorb v § 249 Rn. 25 und 33 m. w. N.). Unerheblich ist, dass daneben auch andere Ursachen für den Schadenseintritt ursächlich waren (z. B: die Geburt des Klägers, seine Ausbildung bei der Beklagten, seine Wohnung in A-Stadt, seine Vorbeschäftigung in G.…). Außer Acht bleiben muss auch die rein hypothetische Möglichkeit einer späteren Versetzung des Klägers an einen dritten Einsatzort oder zurück nach G.. Das Gesetz sieht in § 249 BGB das Wegdenken des schädigenden Ereignisses vor, aber nur in nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschriften das Hinzudenken hypothetischer Ursachen (vgl. §§ 287 S. 2 848, 844 BGB). Der Umgang mit hypothetischen Kausalverläufen im Schadensrecht ist umstritten. Weitgehende Einigkeit herrscht aber jedenfalls insoweit, als der Schädiger zumindest die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Schaden auch auf Grund einer Reserveursache eingetreten wäre (vgl. Grüneberg in Palandt, Vorb v § 249 Rn. 59 m. w. N.). Dem ist die Beklagte durch die bloße Erwähnung der theoretischen Versetzungsmöglichkeit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. 5. Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ist nicht gem. § 24 LfTV ausgeschlossen. Beiden Parteien ist darin Recht zu geben, dass die Schadenersatzansprüche des Klägers mit jeder zu bewältigenden Fahrtstrecke entstanden und fällig geworden sind. Das bedeutet, dass am 1. Oktober 2014 der erste Ersatzanspruch entstanden ist. Die Ausschlussfrist des Tarifvertrages hätte damit am 1. April 2015 das erste Mal gegriffen. Der Kläger hatte jedoch unter dem 25. März 2015 der Beklagten mitteilen lassen, dass ihm der Schaden zu erstatten sei, der bei den täglich anfallenden Fahrten von A-Stadt nach G. entstehe. Damit hat er die Ausschlussfrist gewahrt. Gem. § 24 S. 2 LfTV erstreckt sich diese Geltendmachung auch auf die später fällig gewordenen Ersatzansprüche, da alle auf demselben Sachverhalt beruhen. 6. Die Ersatzansprüche sind auch überwiegend nicht verjährt. Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese Frist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Demzufolge sind die 2014 entstandenen Schadenersatzansprüche in Höhe von 2185,92 EUR mit Ende des Jahres 2017 verjährt und konnten vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden. Die in den Jahren 2015-2017 entstandenen Ansprüche waren jedoch bei Klageeingang am 12. November 2018 keineswegs verjährt. 7. Die Ansprüche des Klägers aus den Jahren 2015 – 2017 sind auch nicht verwirkt. Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Der Gläubiger muss sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muss sich weiter hierauf eingerichtet haben und schließlich muss ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (so auch BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 -, Rd-Nr. 27). Im vorliegenden Fall ist schon das Vorliegen des Zeitmoments fraglich, jedenfalls fehlt es aber an dem notwendigen Umstandsmoment. Die Beklagte war vom Kläger sowohl durch das oben genannte Schreiben vom 25. März 2015 als auch durch die Erwähnung der Fahrtkosten im Rechtsstreit 6 Sa 304/17 darauf hingewiesen worden, dass der Kläger hier Ersatzansprüche für sich sieht. Es gab dagegen keinerlei Hinweise darauf, dass er diese Ansprüche nicht auch verfolgen werde. Es ist eine anerkannte, risikominimierende Vorgehensweise, nicht gleich alle auf einem Lebenssachverhalt beruhenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Der Kläger hat die vorliegende Klage nur etwas mehr als 6 Monate nach Erhalt des für ihn positiven Urteils in der Sache 6 Sa 304/17 erhoben. Ein Verwirkungstatbestand kann darin nicht gesehen werden." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des vorliegend maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich, deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüber hinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Insoweit ist vorliegend zwar zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ableitung des Anspruchs aus § 280 BGB vorliegend Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Verschulden der Beklagten gegeben ist. Gemäß § 276 Abs. 1 BGB hat die Beklagte insoweit Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard. Aufzubringen ist insoweit die erforderliche, nicht nur die übliche Sorgfalt. Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959, NJW 1959, 1269; 01.06.2006, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015, NZA 2015, 1057). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist insoweit objektiviert (BGH 06.04.1995, NJW 1995, 2344) und verlangt die Einhaltung der Standards, die im betreffenden Berufs- oder Verkehrskreis gelten (BGH 27.03.2003, NJW 2003, 2022). Der Schuldner garantiert damit letztlich, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Es gilt deshalb kein individueller Maßstab, nach der sich der Verpflichtete darauf berufen könnte, die in seinem Berufskreis geltenden Standards selbst nicht erfüllen zu können, etwa, weil er mangelhaft ausgebildet worden ist (BGH 10.07.2003, NJW-RR 2003, 1454). Zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehört auch die gebotene Vergewisserung über Tatsachen und die Rechtslage. Tatsachen, Irrtümer und Rechtsirrtümer entlasten den Schuldner nur, soweit sie nicht ihrerseits auf Fahrlässigkeit beruhen (BGH 10.02.2011, NJW 2011, 2120). Vorsatz schließlich wird verstanden als "Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit" (BGH 15.10.2013, Beck RS 2013, 20203). Die Beklagte ist, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, der ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Darlegungslast für ein etwaiges Nichtvertretenmüssen nicht nachgekommen. Sie hat nicht vorgetragen, warum sie die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers nicht zu vertreten hatte. Soweit sie im Übrigen auf die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft des Klägers Bezug nimmt, hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Hinblick auf das Bewerbungsverfahren zum einen zu seinen Lasten § 8 Abs. 2 LfTV missachtet und ihn zum anderen wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt hat. Insoweit genügt mit dem Arbeitsgericht die erste Pflichtverletzung notwendig und ausreichend, um den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 16.01.2018 - 6 Sa 304/17 -, Beck RS 2018, 7898, völlig zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger als gleich geeigneten internen Bewerber bei der Besetzung freier Arbeitsplätze in A-Stadt externen Bewerbern vorzuziehen. Soweit sich die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung fehlende persönliche fehlende Qualifikation des Klägers im Bewerbungsverfahren berufen hat, ist dies gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen (LAG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Vor diesem Hintergrund zu forderndes substantiiertes, tatsächliches Vorbringen der Beklagten, aus dem sich Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertretenmüssen ergeben könnten, lässt sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten ebenso wenig wie dem erstinstanzlichen Vorbringen entnehmen. Vielmehr verhält sich die Berufungsbegründungsschrift umfänglich zu Fragen der Tarifauslegung mit der Maßgabe, dass bemängelt wird, das Arbeits- und Landesarbeitsgericht den Regelungsgehalt der tariflichen Regelung des § 8 Abs. 2 LfTV wortlautkonform angewendet hätten mit der sodann weiter ausgeführten Auffassung, dass dies vorliegend zu einem widersinnigen Anwendungsergebnis der Tarifnorm führe. Die Ausführungen der Beklagten insoweit (Bl. 201 ff. d. A.) sind zwar tarifpolitisch von Belang, rechtfertigen aber auch im Ansatz nicht die Vorstellung der Beklagten, mit derartigen Erwägungen könne man die eindeutige tarifliche Regelung anders auslegen, als durch das LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 16.01.2018 - 6 Sa 304/17 - geschehen, nämlich dahin, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger als gleich geeigneten, internen Bewerber bei der Besetzung freier Arbeitsplätze externen Bewerbern vorzuziehen. Warum dies ein widersinniges Ergebnis sein solle, erschließt sich nicht. Auch wurde entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger nicht über die persönliche Qualifikation verfügen soll; insoweit hat bereits der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie ihm diese persönliche Qualifikation im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Stelle in A-Stadt abgesprochen werden kann, während er doch über Jahre hinweg vom gleichen Arbeitgeber genau in derselben Tätigkeit, wenn auch an einem anderen Standort, beschäftigt worden ist. Zudem hat das LAG Rheinland-Pfalz (a. a. O.) völlig zu Recht die Berufung der Beklagten auf etwa vertragswidriges Verhalten des Klägers im Rahmen seiner beendeten Vorbeschäftigung zur Begründung seiner fehlenden persönlichen Qualifikation als rechtsmissbräuchlich erachtet. Dem ist nichts hinzuzufügen. Ein damit allenfalls gegebener Rechtsirrtum der Beklagten schließt das erforderliche Verschulden nicht aus, denn an einen unvermeidbaren Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert den Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Gegner überbürden kann (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07). Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (Rechtsirrtum), ist dieser nur entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Es müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vertretenen Rechtsmeinung sprechen; dabei genügt die Berufung auf eine günstige Ansicht im Schrifttum nicht, wohl aber die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 13.05.1998 - 7 AZR 297/91), insbesondere, wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (BAG 03.12.2002 - 9 AZR 481/01). Dann also, wenn eine Rechtsfrage bei zumindest ähnlicher Sachlage für eine bestimmte Partei bereits vom BAG entschieden worden ist, liegt nicht einmal eine objektiv zweifelhafte Rechtslage vor. Vielmehr darf eine sorgfältig handelnde Arbeitsvertragspartei - ausgehend vom Gebot der Rechtssicherheit - von einer gleichbleibenden Rechtsprechung ausgehen. In dieser Situation begründet die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsentscheidung keinen Grad an Vorhersehbarkeit, der den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen würde. Überhaupt gehen die Sorgfaltsanforderungen nicht soweit, dass eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar gewesen sein müsste (BAG 19.08.2015 - 5 AZR 976/13). Derartige, die Beklagte entlastende Umstände, sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich die Berechtigung der Auslegung der streitgegenständlichen Tarifnorm durch das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.01.2018 - 6 Sa 304/17) bereits, wie von der Beklagten eingeräumt, aus dem unzweideutigen Wortlaut der Tarifnorm. Eher tarifpolitische Erwägungen begründen keine vorliegend als beachtlich anzusehende objektive Zweifelhaftigkeit der Rechtslage. Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist der damit begründete Anspruch des Klägers auch nicht durch die etwaige Möglichkeit der Inanspruchnahme der sogenannten Pendlerpauschale zu reduzieren. Diese ist zwar im Einzelfall geeignet, im jeweiligen Kalenderjahr die Steuerlast des Arbeitnehmers zu vermindern; vorliegend lassen sich dem Vorbringen der Beklagten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob überhaupt, wann und aufgrund welcher Zahlungsflüsse dem Kläger eine derartige Möglichkeit überhaupt objektiv offen gestanden hätte. Ob dies nach erstinstanzlicher Verurteilung, ggfls., was für die Kammer nicht feststeht, tatsächlicher Zahlung, oder derzeit überhaupt noch möglich ist, lässt sich ebenso wenig feststellen. Im Übrigen hat der Kläger einen ohnehin nur reduzierten Anspruch in Höhe von 0,23 EUR pro Kilometer geltend gemacht, obwohl ihm die Möglichkeit zugestanden hätte, einen Betrag in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer in Anspruch zu nehmen (s. BAG 28.11.2019 - 8 AZR 125/18). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Vornahme einer Schadensschätzung (§ 287 ZPO) sind nach alledem nicht gegeben; hinreichende Anknüpfungstatsachen werden nicht vorgetragen. Folglich war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch zusteht. Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Schienenverkehrsunternehmen. Der in A-Stadt wohnende Kläger wurde von der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 08.07.2013 seit dem 15.07.2013 als Triebfahrzeugfahrer in G. eingesetzt, bevor er aus gesundheitlichen Gründen zum 30.09.2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV) Anwendung. § 8 LfTV lautet hat u. a. folgenden Wortlaut: „Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze (1) … (2) Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl ausschließlich nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation. Treffen externe und interne Bewerbungen zusammen, hat bei gleicher Qualifikation der interne Bewerber den Vorrang. …“ § 24 LfTV lautet: „Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen. Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.“ Die Beklagte inserierte am 22.08.2014 über die DB-Jobservice AG eine Beschäftigung als Streckenlokomotivführer am Einsatzort A-Stadt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Beklagte berücksichtigte jedoch einen anderen Bewerber. Das Ablehnungsschreiben erhielt der Kläger am 21.11.2014. Am 25.03.2015 ließ der Kläger der Beklagten per Telefax ein Schreiben übermitteln, das auf Seite den folgenden Passus enthält: „Der daneben zu erstattende finanzielle Schaden beziffert sich nach den täglich anfallenden Fahrtkosten von A-Stadt nach G., die bei einem Beschäftigungsort in A-Stadt entfallen.“ Am 21.05.2015 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Trier Klage gegen die Beklagte, mit der er die Beschäftigung als Streckenlokomotivführer am Standort A-Stadt und zugleich eine Entschädigung wegen einer nach den §§ 1, 2 AGG unzulässigen Benachteiligung verlangte. Das Arbeitsgericht Trier erklärte sich mit Beschluss vom 07.08.2015 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz. Das Arbeitsgericht Koblenz verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 24.04.2017 über die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung als Streckenlokomotivführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und dem Kläger eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die Beklagte daraufhin, auf die Berufung des Klägers, den Kläger als Streckenlokomotivführer am Standort A-Stadt zu beschäftigen und bestätigte im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ansonsten (LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2018 – 6 Sa 304/17 –). Das Landesarbeitsgericht (a. a. O.) ist insoweit davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 LfTV i. V. m. § 106 GewO verpflichtet war, den Kläger externen Bewerbern vorzuziehen. Im Übrigen war danach die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts gem. § 15 Abs. 2 AGG zu verurteilen, weil sie den Kläger wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt hatte. Der Kläger hat vorgetragen, wäre er von der Beklagten als Streckenlokomotivführer am Standort A-Stadt beschäftigt worden, hätte er seinen dann nur einen Kilometer entfernten Arbeitsplatz im Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2017 zu Fuß erreichen können. Stattdessen habe er an 497 Arbeitstagen eine Gesamtfahrtstrecke von jeweils 176 km fahren müssen, was eine Gesamtkilometerleistung von 100.720 km bedeutet. Bei Ansetzen eines Betrages von 0,23 EUR pro Kilometer seien ihm 23.165,60 EUR zu ersetzen. Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Aufstellung betreffen die Auflistung seiner Arbeitstage und gefahrenen Kilometer wird auf Bl. 80-92 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.165,60 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ein Schadenersatzanspruch könne nicht aus § 280 BGB abgeleitet werden, da § 15 Abs. 1 AGG insoweit lex specialis sei. Im Übrigen sei der Sachverhalt bereits im Vorverfahren „verbraucht“ worden, da der Kläger auch dort schon seine Fahrtkosten thematisiert, einen entsprechenden Antrag aber nicht gestellt hatte. Auch fehle es an der Kausalität zwischen dem Fehlverhalten der Beklagten und dem behaupteten Schaden. Die Fahrtkosten seien auf die 2013 getroffene Entscheidung des Klägers zurückzuführen, ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit dem Dienstort G. einzugehen und nicht umzuziehen. Außerdem habe der Kläger auch bei einer Versetzung nach A-Stadt nicht sicher sein können, bis zu seinem Ausscheiden dort arbeiten zu dürfen. Sie, die Beklagte, sei vielmehr nach der tarifvertraglichen Versetzungsklausel in § 12 Abs. 1 LfTV berechtigt gewesen, den Kläger innerhalb des Unternehmens zu versetzen. Schließlich sei der Schadensersatzanspruch gem. § 24 LfTV verfallen. Nachdem die Klage des Klägers bei Arbeitsgericht am 12.11.2018 eingegangen ist, hat die Beklagte im Kammertermin am 27.06.2019 vor dem Arbeitsgericht die Einrede der Verjährung erhoben. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 27.06.2019 verurteilt, an den Kläger 20.979,68 EUR nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 121-131 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 02.07.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 11.07.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 02.10.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 29.08.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 02.10.2019 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es gebe keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versetzung, sodass es an einer anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzung des § 280 Abs. 1 BGB fehle. Das Arbeitsgericht, ebenso wie das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.01.2018, hätten sich nicht hinreichend um eine Auslegung der maßgeblichen Normen, insbesondere § 8 Abs. 2 LfTV bemüht. Sie hätten vielmehr den Regelungsgehalt der Norm wortlautkonform angewendet, ohne zu beachten, dass dies vorliegend zu einem widersinnigen Anwendungsergebnis der Tarifnorm führe, da diese in einem Regelungszusammenhang stehe. § 8 LfTV stehe in einem Spannungsverhältnis zum Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei die Organisation des Geschäftsbetriebes durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen, ferner, dass der Kläger gezielt für den Tätigkeitsort G. von der Beklagten rekrutiert worden sei und zudem verstoße ein unbedingtes und immer durch den Arbeitnehmer durchsetzbares Versetzungsrecht für erfolgreich ausgebildete Lokomotivführer der in § 106 GewO zum Ausdruck gekommenen Konzeption des Gesetzgebers, dass grundsätzlich dem Arbeitgeber als Gläubiger der Leistung und Schuldner des Arbeitslohnes zugebilligt werde. Zwar seien interne vor externen Bewerbern nach § 8 LfTV zu bevorzugen. Der Anspruch stütze sich aber nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter dem Vorbehalt einer umfassenden Interessenabwägung, da die Tarifvertragsparteien in § 12 LfTV der Beklagten ein weiteres Direktionsrecht eingeräumt hätten. Zudem sei auch die persönliche Eignung des Klägers bei der Besetzungsentscheidung in A-Stadt zu berücksichtigen gewesen, weil es am Standort in K. kein störungsfreies Arbeitsverhältnis gegeben habe. Berücksichtigt werden müsse auch, dass nach der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz der Kläger in Zukunft - ab Urteilsverkündung - in A-Stadt zu beschäftigen gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt könne nur der Entscheidungszeitpunkt, der 16.01.2018 gewesen sein. Das LAG Rheinland-Pfalz habe keine Feststellung getroffen, ob der Kläger ab dem 01.10.2014 in A-Stadt zu beschäftigen gewesen sei. Im Rahmen der Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Finanzverwaltung aufgrund der sogenannten Pendlerpauschale zustehe. Der Kläger habe die Verpflichtung gegenüber der von ihm auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten nach § 254 BGB getroffen, diese Position schadensmindernd gegenüber der Steuervorhaltung geltend zu machen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.10.2019 (Bl. 200-210 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 211-216 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2019,- 10 Ca 3327/18 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 27.06.2019 - 10 Ca 3327/18 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte sei vorliegend nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 LfTV i. V. m. § 106 GewO verpflichtet gewesen, den Kläger externen Bewerbern vorzuziehen. Damit sei nicht gemeint, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger erst ab dem Entscheidungszeitpunkt 16.01.2018 zu beschäftigen. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Bewerbung, vorliegend auf die am 22.08.2014 über die DB-Jobservice ausgeschriebene Stelle, abzustellen. Soweit die Beklagte auf die persönliche Eignung abstelle, könne dem Kläger diese nicht abgesprochen werden, nachdem er täglich als Triebfahrzeugführer im Auftrag der C.-AG tätig gewesen sei. Im Übrigen sehe § 8 LfTV das Merkmal der persönlichen Eignung nicht vor; dort sei lediglich von persönlicher Qualifikation die Rede. Zahlungen an den Kläger seien bislang nicht geflossen, sodass unverständlich sei, warum die Schadenshöhe aufgrund der von der Beklagten angeführten Pendlerpauschale zu kürzen sein solle. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.11.2019 (Bl. 188, 189 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 02.11.2020 und 15.03.2021.