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Urteil

3 Sa 202/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0123.3SA202.22.00
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Leitsätze
1. Einzelfall eines unbegründeten Anspruchs auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach einer betrieblichen Versorgungsordnung.(Rn.60) (Rn.86) 2. Einzelfall zur Auslegung einer Versorgungsordnung, welche nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungszusammenhang zwischen Anwendungs- und Anspruchsvoraussetzungen unterscheidet und vor dem Stichtag, nur wenige Monate andauernde Arbeitsverhältnisse keine unverfallbare Anwartschaft nach § 1b BetrAVG begründen.(Rn.87)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.04.2022 - 3 Ca 1571/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines unbegründeten Anspruchs auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach einer betrieblichen Versorgungsordnung.(Rn.60) (Rn.86) 2. Einzelfall zur Auslegung einer Versorgungsordnung, welche nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungszusammenhang zwischen Anwendungs- und Anspruchsvoraussetzungen unterscheidet und vor dem Stichtag, nur wenige Monate andauernde Arbeitsverhältnisse keine unverfallbare Anwartschaft nach § 1b BetrAVG begründen.(Rn.87) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.04.2022 - 3 Ca 1571/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis, als auch in der Begründung davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers voll umfänglich unbegründet ist. Die Berufung des Klägers war demzufolge zurückzuweisen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gewährung der einer beamtenähnlichen Versorgung vergleichbaren betrieblichen Altersversorgung durch Abschluss des von ihm angebotenen Versorgungsvertrages zusteht. Dieser Anspruch folgt, was zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen nicht kontrovers diskutiert worden ist, nicht aus der ab dem 01.02.1985 geltenden Versorgungsordnung (neue Versorgungsordnung), nach der der Kläger tatsächlich eine Altersversorgung erhält. Der Anspruch folgt zum anderen aber auch nicht, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, aus einer Anwendbarkeit der sog. alten Versorgungsordnung. Das Arbeitsgericht hat insoweit zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: „1. Ein derartiger Anspruch folgt nicht auf Grundlage der zwischen dem Kläger und der LB vor dem 31.01.1985 eingegangenen jeweilig kurzfristigen Arbeitsverhältnisse. Die Regelungen haben - soweit für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich - in der Fassung vom 15.03.99 laut Personalinformation den folgenden Wortlaut „Richtlinien der Unterstützungseinrichtung Gültig für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Landesbank bzw. mit einer der in der Anlage aufgeführten Tochtergesellschaft bis zum 31.01. 1985 einen Anstellungs- oder Ausbildungsvertrag geschlossen oder ein Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages erhalten haben. A) Allgemeines 1. Anspruchsberechtigte Die Unterstützungseinrichtung wird Mitarbeitern, die bei der Landesbank Girozentrale im Bereich der Bundesrepublik Deutschland bzw. bei den in der Anlage aufgeführten Tochtergesellschaft - nachstehend Unternehmen genannt - angestellt sind und keine einzelvertragliche Pensionszusage haben, sofern sie nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens 10 Jahre ununterbrochen im festen Anstellungsverhältnis zu dem Unternehmen gestanden haben (Wartezeit), im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel laufende Versorgungsunterstützungen oder fallweise Leistungen gewähren, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) aus den Diensten der Unternehmen ausscheiden. Unterbrechungen wegen Aufnahme eines Studiums oder einer Hausfrauentätigkeit gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der o.a.-Bestimmung, sofern im Anschluss an diese Unterbrechung der Dienst unmittelbar bei einem Unternehmen wiederaufgenommen wurde. Beträgt eine sonstige Unterbrechung nicht mehr als 5 Jahre, wird die Vordienstzeit bei dem Unternehmen ebenfalls auf die Wartezeit angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für die Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Anwartschaften auf Versorgungsunterstützung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (IBGBL Nr. 139 vom 21.12.1974). Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die auf die Wartezeit anzurechnende Dienstzeit in dem Verhältnis in dem die Arbeitszeit des Mitarbeiters zu der tarifvertraglichen Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeiter gestanden hat. (…)" - Die im Klageantrag in der zuletzt beantragten Fassung in Bezug genommene Fassung der Personalinformation Stand 06/86 hat den wortlautgleichen Inhalt unter A.1.. Der den Anwendungsbereich regelnde Satz beginnend mit „Gültig für…" findet sich in der Fassung Stand 08/86 wieder indem unter dem Stichwort „Zusatz zu den Richtlinien" ausgeführt ist: „Die vorstehenden Versorgungsrichtlinien gelten nur für diejenigen Mitarbeiter, die bis 31.01.1985 mit dem Unternehmen einen Anstellungs- oder Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder ein Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrags erhalten haben." – Ausgehend von diesen Regelungen begründen zunächst die vor dem 01.02.1985 begründeten jeweils kurzfristigen Arbeitsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis des Klägers nicht den geltend gemachten Anspruch. Diese unterfallen zwar jeweils dem geregelten Anwendungsbereich. In diesen Arbeitsverhältnissen ist aber jeweils die Wartezeitvoraussetzung, die unter A. 1. geregelt ist, nicht erfüllt worden. Keines dieser jeweils nur wenigen Monate dauernden Arbeitsverhältnisse hat eine im Sinne von § 1b BetrVG unverfallbare Anwartschaft begründet. Auch unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nach A. Ziffer 1 ist es nicht das zuerst begründete und dann später wieder beendete Arbeitsverhältnis vor Erreichung der Wartezeit, welches den Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auslöst, sondern er ist das zuletzt begründete Arbeitsverhältnis, in welchem unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungszeiten die Wartezeit erstmals erfüllt wird, welches anspruchsbegründend im Sinne der alten Versorgungsordnung mit der Regelung zu A 1. ist. Für die Auslegung ist folgendes maßgeblich: Es handelt sich um eine Dienstvereinbarung. Die Parteien haben dies nicht im Einzelnen thematisiert, im Klagevortrag findet sich der Begriff der Betriebsvereinbarung, welcher der Dienstvereinbarung im Bereich öffentlich-rechtlicher Verwaltungen und von Körperschaften öffentlichen Rechts entspricht, im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.12.1985 findet sich der Verweis auf die Neufassung der Regelungen über betriebliche Altersversorgung hinsichtlich derer in Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat neue Versorgungsrichtlinien erarbeitet würden, welche für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollten. Bereits diese einzelvertragliche Vereinbarung spricht für die Anwendbarkeit der von der Beklagten sogenannten neuen Versorgungsordnung. Hinsichtlich von Anwendungs- und Anspruchsvoraussetzungen bedarf die Dienst-vereinbarung der Auslegung. Hierfür sind folgende Grundsätze aus der Rechtsprechung des BAG maßgeblich: Dienstvereinbarungen erfüllen im Bereich des Personalvertretungsrechts dieselbe Funktion wie Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Betriebsverfassung, haben also normative Wirkung auf die Beschäftigungsverhältnisse, wie dies § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG für Betriebsvereinbarungen vorsieht. Sie sind deshalb auszulegen wie Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien oder der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebs-parteien geben kann. Soweit ein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normgeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 03.06.2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 53, 54). Ausgehend von Wortlautgestaltung und Regelungszusammenhang unterscheidet die Versorgungsordnung deutlich zwischen Anwendungsvoraussetzungen und Anspruchsvoraussetzungen. Bei den Anwendungsvoraussetzungen ist eine für den Bereich von Versorgungsregelungen bei späteren Änderungen verbreitete und in der Rechtsprechung akzeptierte Stichtagsregelung getroffen, welche an den Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. bereits an die Unterbreitung eines Vertragsangebotes anknüpft. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für betriebliche Altersversorgung ist eine Wartezeit geregelt, die die Voraussetzung umschreibt, dass der Arbeitnehmer nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens volle 10 Jahren ununterbrochen in einem festen Anstellungsverhältnis zu dem Unternehmen gestanden haben muss. Da im Wortlaut des folgenden Satzes der Begriff „Unterbrechung" anknüpfend an die Voraussetzung „ununterbrochen" wiederaufgenommen wird, wird der Bezug hergestellt zu der Wartezeitregelung. Der erste Satz bezieht sich auf Unterbrechungen wegen Aufnahme eines Studiums (worauf sich der Kläger bezieht) oder einer Hausfrauentätigkeit. Der zweite Satz, der sich auf sonstige Unterbrechungen bezieht, formuliert mit dem Halbsatz „wird die Vordienstzeit bei dem Unternehmen ebenfalls auf die Wartezeit angerechnet“ in aller Deutlichkeit, worauf sich der Absatz über die Unterbrechungen bezieht. Es geht hier um die Anspruchsvoraussetzung der ununterbrochenen Wartezeit. Auch der Folgesatz, der klarstellt „ Diese Regelung gilt nicht für die Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Anwartschaft auf Versorgungsunterstützung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974“ zeigt in aller Deutlichkeit, dass Regelungsinhalt der im vorangegangen Absatz erfolgten negativen Definition einer Unterbrechung sich ausschließlich auf die Wartezeit beziehen sollte und nicht auf die für die Anwendbarkeit der Versorgungsordnung maßgebliche Betriebszugehörigkeit. Damit ergibt sich nach Wortlaut und Stellung im Regelungszusammenhang ein klarer Auslegungsinhalt und der Heranziehung weiterer Auslegungsmethoden bedarf es nicht. Die Kammer hat auch überprüft, ob ein sinnvolles Auslegungsergebnis gegeben ist. Dies ist der Fall. Anwendung findet die alte Versorgungsordnung auf Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31.01.1985 oder aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Angebots begründet worden ist. Die für die Anspruchsberechtigung vorausgesetzte Wartezeit können diese Arbeitnehmer/innen auch dadurch erfüllen, dass ein zuvor bestehendes und beendetes Arbeitsverhältnis nur aufgrund der Aufnahme eines Studiums oder einer Hausfrauentätigkeit (Familienphase dürfte gemeint sein) beendet worden war. Angesichts des vom Wortlaut vorgegebenen Auslegungsergebnisses bedarf es keiner Klärung, ob die Auslegungsfrage, ob eine Unterbrechung wegen Aufnahme eines Studiums nur unter den einschränkenden Voraussetzungen, welche die Beklagte für maßgeblich erachtet, zur Hinzurechnung bei der Wartezeit führt, ebenso wenig wie die von Seiten der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene tatsächliche Voraussetzung, dass im Anschluss an die Unterbrechung der Dienst unmittelbar bei einem Unternehmen wieder aufgenommen worden sein müsste, worauf der Kläger in seiner Anspruchsbegründung nicht eingegangen ist. Beides hat dahinzustehen. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die von Seiten der Beklagten in Frage gestellte Erfüllbarkeit. Insgesamt unterliegt die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO der Abweisung.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigten könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Sowohl bei der alten, als auch bei der neuen Versorgungsordnung der LB handelt es sich um eine Dienstvereinbarung im Sinne des Personalvertretungsrechts; insoweit besteht zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen kein Streit. Dienstvereinbarungen erfüllen im Bereich des Personalvertretungsrechts dieselbe Funktion und Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Betriebsverfassung, haben insbesondere normative Wirkung auf die Beschäftigungsverhältnisse, wie dies § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für Betriebsvereinbarungen vorsieht. Sie sind deshalb ebenso auszulegen wie Betriebsvereinbarungen (BAG 03.06.2020 – 3 AZR 730/19, NZA 2021, 347; BVerwG 03.12.2001 – 6 B 12/00, NZA-RR 2002, 666). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetzte geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge weitere Auslegungskriterien, wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 21.01.2020 – 3 AZR 565/18, NZA 2020 449). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die alte Versorgungsordnung nach Wortlaut und Regelungszusammenhang eindeutig zwischen Anwendungs- und Anspruchsvoraussetzungen unterscheidet und dies auch fehlerfrei bestimmt. Das vor dem Stichtag begründete Ausbildungsverhältnis sowie die eingegangenen, jeweils bis zum 09.09.1983 vereinbarten kurzfristigen Arbeitsverhältnisse begründen weder einzeln noch zusammengenommen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Versorgungsleistungen aus der alten Versorgungsordnung. Keines der vor dem Stichtag nur wenige Monate andauernden Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der LB hat eine unverfallbare Anwartschaft i. S. v. § 1b BetrAVG begründet. Folglich konnte erst das zum 01.01.1986 neu begründete Arbeitsverhältnis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Aufgrund der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses nach dem vorliegend relevanten Stichtag, also nach außer Kraft treten der alten Versorgungsordnung und in Kraft treten der neuen Versorgungsordnung, fand jedoch auf dieses Arbeitsverhältnis von Vorneherein nur noch die neue Versorgungsordnung Anwendung. Daraus bezieht der Kläger derzeit seine Altersversorgungsleistungen; der von ihm streitgegenständlich geltend gemachte Anspruch besteht nach der neuen Versorgungsordnung nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die zutreffende Auslegung durch das Arbeitsgericht auch nicht dazu, dass die streitige Regelung inhaltsleer oder gar überflüssig wäre. Es trifft nicht zu, dass die alte Versorgungsordnung auf Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse, die vor dem Stichtag begründet wurden und über den Stichtag hinaus unterbrochen wurden, stets keine Anwendung finde. Vielmehr gilt das Gegenteil z. B. dann, wenn ein Arbeitnehmer mit einem vor dem Stichtag mit der LB begründeten durchgehenden Anstellungs- oder Ausbildungsvertrag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der alten Versorgungsordnung erfüllt, also insbesondere nach Vollendung des 20. Lebensjahres volle zehn Jahre ununterbrochen in einem festen Arbeitsverhältnis zur LB gestanden hat, unabhängig davon, ob die Wartezeit vor oder nach dem Stichtag erfüllt wird. Auch läuft die konkrete Zusammenrechnungsregelung nicht leer. Denn wenn es bei der Unterbrechung durch Studium oder Aufnahme einer Hausfrauentätigkeit oder sonstigen Gründen tatsächlich nur zu einer echten Unterbrechung im Sinne der Regelung eines ansonsten durchgehenden Arbeitsverhältnisses kam, ist das „letzte“ relevante Arbeitsverhältnis auch das erste vor dem Stichtag begründete Arbeitsverhältnis. Schließlich erfasst die über viele Jahrzehnte gültige alte Versorgungsordnung auch Fallkonstellationen, bei denen sowohl Begründung als auch Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses jeweils vor dem Stichtag lagen und die Wartezeit entweder sogar noch vor dem Stichtag oder mit weiterem ununterbrochenen Verlauf über den Stichtag hinaus erfüllt werden konnte. Die vom Kläger begehrte theoretische Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auf eine Wartezeit und eine Versorgungsordnung kann ohnehin an dem damit maßgeblichen Ergebnis nichts ändern. Denn eine derartige Anrechnung führt nicht zu einer „Rückwirkung“ auf die alte Versorgungsordnung und der Unbeachtlichkeit des Stichtages, sondern könnte lediglich die Wartezeit unter der neuen Versorgungsordnung verkürzen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei dem vom Kläger behaupteten Regelungsverständnis der von ihm geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht gegeben wäre, weil die unstreitig existierenden beschäftigungslosen Zeiten des Klägers offenkundig unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt „Unterbrechungen“ eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses „wegen Aufnahme eines Studiums“ im Sinne der alten Versorgungsordnung darstellten. Denn schon das Wortverständnis des Begriffs „Unterbrechung“ verlangt, dass ein zusammenhängender zeitlicher und inhaltlicher Verlauf lediglich aufgrund besonderer Umstände eine Pause erfährt. Zum Zeitpunkt des Beginns der Unterbrechung, vorliegend der Beendigung der ersten Beschäftigungsperiode, hätte bereits für beide Parteien festgestanden haben müssen, dass es nach Ablauf der Pause oder Unterbrechung zur Wiederaufnahme des vorherigen Zustands kommen soll (siehe die Regelungsbeispiele der alten Versorgungsordnung). So verlangt z. B. die alte Versorgungsordnung als Regelfall zunächst, dass der Arbeitnehmer „ununterbrochen im festen Anstellungsverhältnis zu dem Unternehmen“ gestanden haben muss. Der zulässige Unterbrechungszeitraum wird auf fünf Jahre beschränkt. Ferner wird klargestellt, dass die Unterbrechungsperiode bzw. die vorhergehende Beschäftigungszeit auch bei Annahme einer bloßen „Unterbrechung“ weder für die Dauer der Betriebszugehörigkeit noch die Feststellung einer Anwartschaft nach dem BetrAVG eine Rolle spielt. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung kann es nicht ausreichen, für die Erfüllung der Wartezeit zusammenhanglose unterschiedliche Arbeitsverhältnisse aneinanderzureihen, ohne dass inhaltlich, systematisch oder zeitlich ein Zusammenhang – und eine dahinterliegende beidseitige Betriebstreue – zu erkennen ist. Auch kann es für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der bloßen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht genügen, dass der Kläger behauptet, seine von vornherein mehrfach befristete Beschäftigung lediglich zum Zwecke des Studiums unterbrochen zu haben. Weder wäre ein solcher geheime Vorbehalt geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Unterbrechung zu begründen, noch ist diese Behauptung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des vorliegend zu entscheidenden Lebenssachverhalts überhaupt nachvollziehbar. Denn die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann unmittelbar ein Studium der Rechtswissenschaften aufnahm und nicht etwa zunächst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der LB einging, lässt nur den Schluss zu, dass er sich beruflich völlig neu orientieren und einen Karriereweg einschlagen wollte, insbesondere eine Rückkehr zur LB als Bankkaufmann damals nicht beabsichtigt war. Wenn der Kläger dann, irgendwann, im Laufe seines nicht sehr erfolgreichen Studiums, die einseitige Entscheidung gefasst hat, nach dessen Abbruch wieder zur LB zurückkehren zu wollen, vermag dies eine endgültig vollzogene Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht rückwirkend, insbesondere auch nicht einseitig durch eine Vertragspartei in eine bloße Unterbrechung umgedeutet werden. Schließlich besteht eine eindeutige Indizienlage betreffend die Trennung der einzelnen Arbeitsverhältnisse aufgrund vertraglicher Vereinbarung (s. § 1, 2, 12 des Arbeitsvertrages vom 27.12.1985). Hätte der Kläger Schluss dieses Vertrages bereits die Ansicht vertreten, einen Anspruch nach der alten Versorgungsordnung aufgrund Bestehen der Vorbeschäftigungszeiten vor dem Stichtag zu haben, hätte er sich auf diese, den Altersversorgungsanspruch nach der alten Versorgungsordnung unzweifelhaft ausschließenden, Regelung nicht eingelassen. Letztlich folgt auch aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Wertungsgesichtspunkten, insbesondere aus den Regelungen des BetrAVG kein Anhaltspunkt dafür, der für eine Zusammenrechnung der einzelnen rechtlichen selbständigen Beschäftigungen sprechen könnte. Die vom Kläger behauptete Auslegung bzw. Rechtsanwendung, von der das Arbeitsgericht ausgegangen ist, führt folglich keineswegs zu einer grundsätzlich inhaltsleeren bzw. überflüssigen Norm. Der Exkurs des Klägers (s. Bl. 154 d. A.) zum gesetzlichen Ruhenstatbestand des BEEG ist insoweit nicht nachvollziehbar; auch wenn es derzeit keinen gesetzlichen Ruhenstatbestand gibt, bei dem das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird und nach dem Studium wieder auflebt, bleibt es den Arbeitsvertragsparteien jederzeit unbenommen, für den Fall, dass ein entsprechender beiderseitiger Vertragswille besteht, vertraglich einen entsprechenden Regelungszustand zu vereinbaren (Wiedereinstellungszusage, sog. Rückkehrgarantie). Soweit der Kläger für seine rechtliche Beurteilung an das zuletzt begründete Arbeitsverhältnis rechtlich anknüpfen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur auf das Datum des ursprünglichen Abschlusses des zwischenzeitlich beendeten Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages beziehen will, bleibt unklar, woraus sich derartiges im Hinblick auf die eindeutig gegenteilige Ausgestaltung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages einerseits und den Inhalt der Vereinbarungen andererseits ergeben soll. Mit bloßen Billigkeitserwägungen kann ein solches, fernliegendes Auslegungsergebnis nicht begründet werden. Der hier vertretenen Auffassung stehen auch weder begründeter Vertrauensschutz noch der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung entgegen. Denn ein Arbeitnehmer, der sich im Rahmen der vor dem 31.01.1985 bestehenden großzügigen Anrechnung betriebsfremder Wartezeiten entschlossen hatte, zu studieren oder eine familienbedingte Auszeit zu nehmen, konnte ohne weiteres, wie dargelegt, aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber darauf vertrauen, dass ihm entsprechende Rechte erhalten bleiben. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Entscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung zusteht. Der 1954 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.07.2019 Arbeitnehmer der Beklagten. Er bezieht seitdem Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben bezieht er eine betriebliche Altersrente auf der Basis der "neuen" Versorgungsordnung der Arbeitgeberin. Mit der vorliegenden Klage gegehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, die die Annahme eines zwischen den Parteien zu schließenden Versorgungsvertrages auf der Basis der "alten" Versorgungsordnung begründet unter Anrechnung der aktuell von ihm tatsächlich bezogenen betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger absolvierte vom 01.08.1974 bis 31.07.1976 eine Banklehre bei der X. Landesbank. Nach Abschluss der Ausbildung war der Kläger auf eigenen Wunsch nur noch kurzzeitig befristet bis zum 15.10.1976 als Aushilfskraft bei der LB tätig, da er ein Studium aufnehmen wollte. Während seines Jurastudiums war der Kläger jeweils befristet bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin tätig vom 01.07.1977 bis 15.09.1977, vom 13.02.1978 bis 31.03.1978, vom 17.07.1978 bis 15.09.1978, vom 14.07.1980 bis 22.08.1980 und vom 11.07.1983 bis zum 09.09.1983. Zum 01.01.1986 begründeten der Kläger und die LB erneut ein Arbeitsverhältnis durch Anstellungsvertrag vom 27.12.1985, der unter § 12 als zusätzliche Vereinbarungen vorsieht: „Die Altersversorgung in der LB wird z.Z. umgestellt. Die bisherigen Regelungen in der LB über Altersversorgung, und zwar hinsichtlich Leistungen aus U. GmbH sowie eine eventuelle Versorgungzusage gelten für dieses Arbeitsverhältnis nicht. Die Bank erarbeitetet z.Z. im Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat neue Versorgungsrichtlinien. Für den Mitarbeiter gelten die zukünftig neuen Richtlinien rückwirkend ab dem Eintrittstag in die Dienste der Bank“ (Blatt 14 ff. der Akten). Das Arbeitsverhältnis wurde im Wege des Betriebsübergangs auf die Y.Immobilienbank AöR übertragen, die in der Folge in die Y. Immobilienbank AG umgewandelt wurde. Mit dieser wurde ein ablösender Arbeitsvertrag unter dem 04.03.2011 geschlossen, der unter anderem die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit mit Eintrittsdatum 01.01.1986 beinhaltet sowie die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung. Eine erneute Umfirmierung erfolgte in die Firma der Beklagten zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt. Der Kläger hat vorgetragen, zu der Zeit, als er seine Ausbildung bei der LB begonnen habe, habe die Bank Arbeitnehmern nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mehr als 10 Jahren nach Vollendung des 20. Lebensjahres einen sog. Versorgungsvertrag, der quasi eine beamtenrechtliche Versorgung gewährleistete, gewährt. Auf den Versorgungsvertrag habe ein Anspruch auf der Betriebsvereinbarung vom 15.03.1999 bzw. deren Vorgängerregelung bestanden. Diese Versorgungsart sei nach dem Rechtsformwechsel von der AöR zur AG aufrechterhalten worden, in dem die Mitarbeiter mit Versorgungsvertrag ein ruhendes Arbeitsverhältnis mit der N.-Bank neben dem aktiven Arbeitsverhältnis mit der LB AG erhalten hätten. Aufgrund seines Eintritts nach dem 01.01.1986 sei er zunächst davon ausgegangen, keinen Anspruch auf die quasi beamtenrechtliche Versorgung zu haben. Er habe dann aber erfahren, dass in bestimmten Fällen auch Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.1986 berücksichtigt worden seien. Dabei beziehe er sich auf die in der Personalinformation der LB TaB-Nr. 6.1.1., Bl. 2, Stand 6/86 angegebenen Personalinformationen zu den Richtlinien der Altersversorgung (s. Bl. 38 ff. d.A.). Die N.-Bank habe die Beihilfeansprüche des Klägers im Übrigen auf der Basis der beamtenrechtlichen Versorgung anerkannt. Demgegenüber habe sowohl die N.-Bank als auch die Beklagte den Abschluss eines Versorgungsvertrages abgelehnt. Die Unterbrechung seiner Tätigkeit bei der LB sei ausschließlich wegen der Aufnahme eines Studiums erfolgt und er sei im Anschluss an sein Studium wieder zur LB in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zurückgekehrt. Das Studium habe durch Exmatrikulation geendet. Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Verlangen des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Wirkung zum 01.09.2021 zuzustimmen, der folgenden Vertragsinhalt aufweist: Versorgungsvertrag (1) Die C. verpflichtet sich, Herrn A. im Versorgungsfalle Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Beamtenversorgung für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren. Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung ist das vereinbarte Brutto-Jahresgrundgehalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Nichtberücksichtigt werden dabei die Funktionszulage sowie alle etwaigen anderen Zulagen. (2) Bei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Eintritt des Versorgungsfalles ändert sich die Höhe des ruhegehaltfähigen Bezuges entsprechend. (3) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit umfasst den Zeitraum ab Vollendung des 20. Lebensjahres. Durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur C. und ihren Rechtsvorgängern im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung betrieblichen Altersvorsorge nicht berührt. (4) Der Vomhundertsatz des Ruhegehalts wird nach der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der LB („Richtlinien der Unterstützungseinrichtung der LB“) gemäß Personalinformation zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung Tab-Nr. 6.1.1, Blatt 2 - 5, Stand 6/1986 in der jeweils gültigen Fassung und ergänzend den jeweils gültigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes NRW errechnet. Dienstzeiten ab dem vollendeten 6. Monat gelten als volle Dienstjahre; darunterliegende Dienstzeiten werden nicht berücksichtigt. (5) Auch im Ruhestand besteht gegenüber der C. ein Treueverhältnis. Ruhegehalt steht Herrn A. nicht zu, wenn er gegen eine mit ihm eventuell vereinbarte Konkurrenzklausel verstößt. Auf das Ruhegehalt wird eine etwaige Wettbewerbsentschädigung angerechnet. (6) Zur teilweisen Entlastung von den vorstehenden geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Herr A. oder seine Angehörigen aus seiner Anstellungsversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. Bei Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung wird die Rente angerechnet, die sich bei Eintritt des Versorgungsfalls aus der Versicherungsleistung einschließlich Überschussanteilen ergibt, wenn die Rententarife der P. Lebensversicherung AG in D. (netto) zu Grunde gelegt würden. Ebenso werden die Renten, die Herr A. oder seine Angehörigen aus seinen betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus seiner früheren betrieblichen Altersvorsorge erhalten, soweit sie nicht aus einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 1a BetrAVG beruht, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 BGB i. V. m. Versorgungsausgleichsgesetz beruhen, bleiben unberücksichtigt. Auf das Witwen-/Witwergeld wird die Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als diese Rente durch die Anrechnung von eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten gemindert ist (§ 97 SGB VI). (7) Die C. hat das Recht, die Zusatz-P.-Versicherung des Herrn A. bei der P. Lebensversicherung AG oder einem sonstigen Versicherungsträger in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. (8) Herr A. ist verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die im Zusammenhang mit seinen Versicherungen erforderlich werden, um zu gegebener Zeit Anträge zur Erlangung der Renten zu stellen, soweit dies bislang noch nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, nach Abschluss der Ausbildung sei der Kläger auf eigenen Wunsch nur noch kurzzeitig befristet bis zum 15.10.1976 als Aushilfskraft bei der LB tätig gewesen, da er ein Studium habe aufnehmen wollen und nicht als Angestellter habe weiterbeschäftigt werden wollen. Mit Blick auf den konkreten Beginn des Studiums sei die befristete Aushilfstätigkeit auch konkret noch einmal um zwei Wochen verlängert worden. Es habe sich nicht nur um eine vorübergehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Studiums gehandelt. Es habe keine Wiedereinstellungszusage - was zwischen den Parteien unstreitig ist - gegeben. Der Beklagten sei auch nicht bekannt, ob der Kläger im Zeitraum vom 17.10.1976 bis zum 30.09.1986 (Exmatrikulation) bzw. zumindest bis zum 31.12.1985 (Einstellung der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.1986) durchgängig einem Studium oder einer sonstigen Ausbildung nachgegangen sei. Die nach der Vertragsbeendigung 1976 erfolgenden Aushilfstätigkeiten bei der LB hätten durchschnittlich jeweils etwa nur einen bis zwei Monate angedauert. Insgesamt handelte es sich im Gesamtzeitraum lediglich um einen Zeitraum der Beschäftigung von etwa 11 Monaten. Folgerichtig sei bei Eintritt in die Dienste der Bank zum 01.01.1986 eine sechsmonatige Probezeit vereinbart worden sowie die Altersversorgung nach den damals noch in Verhandlung mit dem Personalrat befindlichen Neuregelungen mit Wirkung ab dem 01.01.1986. Dementsprechend sei auch im Vertrag vom 01.04.2011 vereinbart worden, dass als Eintrittsdatum der 01.01.1986 gelte. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 26.04.2022 - 3 Ca 1571/21 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 116 bis 128 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 14.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 28.07.2022 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 29.08.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat auf die Berufung durch am 28.09.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz erwidert. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen (s. Bl. 149 ff. d. A.) und hebt insbesondere hervor, die Rechtsanwendung im streitbefangenen Urteil führe zu einer grundsätzlich inhaltsleeren bzw. überflüssigen Norm der maßgeblichen Dienstvereinbarung (s. Bl. 153 f. d. A.). Gefordert sei aber eine Auslegung, die zu einem vernünftigen Ergebnis führe. Erforderlich sei sowohl bei Aufnahme eines Studiums bzw. einer Hausfrauentätigkeit eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um es sodann, wenn eine Arbeit wieder möglich gewesen sei, neu zu begründen. Einen gesetzlichen Ruhenstatbestand gebe es zwischenzeitlich nach dem BEEG für Familienzeit, bislang aber nicht für Aufnahme eines Studiums. Der Wortlaut der Dienstvereinbarung spreche dafür, dass Anknüpfungspunkt für die Versorgungszusage der Abschluss des ursprünglichen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages gewesen sei. Da dieses aber beendet worden sei, könnten daraus grundsätzlich keine neuen, laufenden Versorgungsansprüche erwachsen. Deswegen spreche mehr dafür, an das neue Arbeitsverhältnis rechtlich anzuknüpfen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur auf das Datum des ursprünglichen Abschlusses des zwischenzeitlich beendeten Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages abzustellen (s. Bl. 154 f. d. A.). Ein sinnvolles Auslegungsergebnis bezüglich der Dienstvereinbarung könne nur dahin bestehen, dass Unterbrechungen wegen der Aufnahme eines Studiums oder "Hausfrauentätigkeit" als Anwendungsvoraussetzung berücksichtigt würden. Dafür spreche auch der "Zusatz zu den Richtlinien" der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (s. Bl. 155 d. A.), wonach ausdrücklich auch Ausbildungsverhältnisse miteinbezogen worden seien. Schließlich sprächen auch Grundsätze des Vertrauensschutzes i. V. m. der Gleichbehandlung für die danach maßgebliche Auslegung im Sinne des klägerischen Begehrens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.08.2022 (Bl. 147 - 156 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.04.2022, Az: 3 Ca 1571/21 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Verlangen des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Wirkung zum 01.09.2021 zuzustimmen, der folgenden Vertragsinhalt aufweist: Versorgungsvertrag (1) Die C. verpflichtet sich, Herrn A. im Versorgungsfalle Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Beamtenversorgung für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren. Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung ist das vereinbarte Brutto-Jahresgrundgehalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Nichtberücksichtigt werden dabei die Funktionszulage sowie alle etwaigen anderen Zulagen. (2) Bei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Eintritt des Versorgungsfalles ändert sich die Höhe des ruhegehaltfähigen Bezuges entsprechend. (3) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit umfasst den Zeitraum ab Vollendung des 20. Lebensjahres. Durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur C. und ihren Rechtsvorgängern im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung betrieblichen Altersvorsorge nicht berührt. (4) Der Vomhundertsatz des Ruhegehalts wird nach der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der LB („Richtlinien der Unterstützungseinrichtung der LB“) und ergänzend den jeweils gültigen Vorschriften des BeamtenVG bzw. das dieses abändernde Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) errechnet. Dienstzeiten ab dem vollendeten 6. Monat gelten als volle Dienstjahre; darunterliegende Dienstzeiten werden nicht berücksichtigt. (5) Auch im Ruhestand besteht gegenüber der C. ein Treueverhältnis. Ruhegehalt steht Herrn A. nicht zu, wenn er gegen eine mit ihm eventuell vereinbarte Konkurrenzklausel verstößt. Auf das Ruhegehalt wird eine etwaige Wettbewerbsentschädigung angerechnet. (6) Zur teilweisen Entlastung von den vorstehenden geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Herr A. oder seine Angehörigen aus seiner Anstellungsversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. Bei Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung wird die Rente angerechnet, die sich bei Eintritt des Versorgungsfalls aus der Versicherungsleistung einschließlich Überschussanteilen ergibt, wenn die Rententarife der P. Lebensversicherung AG in D. (netto) zu Grunde gelegt würden. Ebenso werden die Renten, die Herr A. oder seine Angehörigen aus seinen betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus seiner früheren betrieblichen Altersvorsorge erhalten, soweit sie nicht aus einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 1a BetrAVG beruht, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 BGB i. V. m. Versorgungsausgleichsgesetz beruhen, bleiben unberücksichtigt. Auf das Witwen-/Witwergeld wird die Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als diese Rente durch die Anrechnung von eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten gemindert ist (§ 97 SGB VI). (7) Die C. hat das Recht, die Zusatz-P.-Versicherung des Herrn A. bei der P. Lebensversicherung AG oder einem sonstigen Versicherungsträger in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. (8) Herr A. ist verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die im Zusammenhang mit seinen Versicherungen erforderlich werden, um zu gegebener Zeit Anträge zur Erlangung der Renten zu stellen, soweit dies bislang noch nicht erfolgt ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.04.2022 - 3 Ca 1571/21 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsgericht habe die Anwendungs- und Anspruchsvoraussetzungen der maßgeblichen Rechtsquellen vorliegend zutreffend bestimmt. Es handele sich um Dienstvereinbarungen, die im Bereich des Personalvertretungsrechts dieselbe Funktion wie die Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Betriebsverfassung erfüllten, hätten also normative Wirkung auf die Beschäftigungsverhältnisse und seien ebenso auszulegen, wie Betriebsvereinbarungen. Vorliegend unterscheide die alte Versorgungsordnung nach Wortlaut und Regelungszusammenhang eindeutig zwischen Anwendungs- und Anspruchsvoraussetzungen. Der Anwendungsbereich der alten Versorgungsordnung sei nur für Arbeitnehmer eröffnet, die bis zum Stichtag mit dem Unternehmen ein Anstellungs- und Ausbildungsvertrag geschlossen oder ein Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages erhalten hätten. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Versorgungsleistungen. Nach der alten Versorgungsordnung, wenn sie neben anderen Voraussetzungen jedenfalls nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens volle zehn Jahre ununterbrochen in einem festen Anstellungsverhältnis zu dem Unternehmen gestanden hätten (Wartezeit). In diesem Zusammenhang könne die Wartezeit auch dann erfüllt werden, wenn ein bis zum Stichtag eingegangenes Arbeitsverhältnisses nur wegen der Aufnahme eines Studiums oder einer Hausfrauentätigkeit beendet worden sei. Vorliegend betreffe die Regelung der Bedeutung von Unterbrechungen allein die Wartezeit. Die Zeiten der Unterbrechung selbst würden auch nicht auf die Wartezeit angerechnet. Deshalb begründeten weder das vor dem Stichtag vereinbarte Ausbildungsverhältnis noch die jedenfalls bis zum 09.09.1983 eingegangenen kurzfristigen Arbeitsverhältnisse weder einzeln noch zusammengenommen den vom Kläger gemachten Anspruch. Keines dieser Arbeitsverhältnisse habe eine unverfallbare Anwartschaft i. S. v. § 1b BetrVG begründet. Selbst bei einer – vorliegend gar nicht vorgesehenen – Zusammenrechnung dieser Aushilfstätigkeiten komme es zu keiner Erfüllung der Wartezeit unter der alten Versorgungsordnung. Maßgeblich sei allein das zuletzt begründete Arbeitsverhältnis als anspruchsbegründend im Sinne von A.1. der alten Versorgungsordnung anzusehen. Folglich habe erst das am 01.01.1986 neu begründete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen können. Auf dieses finde von vorneherein aber nur die neue Versorgungsordnung Anwendung. Daraus beziehe der Kläger – was zwischen den Parteien unstreitig ist – gegenwärtig auch seine Altersversorgungsleistungen. Es treffe nicht zu, dass es sich bei dieser Auslegung im Ergebnis um eine inhaltsleere oder gar überflüssige Regelung handele (s. Bl. 176 ff. d. A.). Zu berücksichtigen sei auch, dass die alte Versorgungsordnung nicht etwa von Anfang an auf einen befristeten Zeitraum bis zu einem Stichtag in Kraft getreten sei, sondern, ohne spätere Ablösungen gleich mit zu beachten, unbefristet in Kraft getreten sei und eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Regelung zur Wartezeit beinhalte. Zudem ändere die vom Kläger begehrte theoretische Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auf eine Wartezeit letztlich an dem maßgeblichen Ergebnis nichts. Denn eine solche Anrechnung führe gerade nicht zu einer „Rückwirkung“ auf die alte Versorgungsordnung und einer Unbeachtlichkeit des Stichtags, sondern könne lediglich die Wartezeit unter der neuen Versorgungsordnung verkürzen. Auch bei dem vom Kläger herangezogenen Regelungsverständnis ergebe sich letztlich kein anderes Ergebnis. Denn dann scheitere der geltend gemachte Anspruch bereits darin, dass die unstreitig existierenden beschäftigungslosen Zeiten offenkundig unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt „Unterbrechungen“ eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses „wegen Aufnahme eines Studiums“ im Sinne der alten Versorgungsordnung darstellten (s. Bl. 178 ff. d. A.). Dies folge sowohl aus dem Wortlaut, als auch dem Sinn und Zweck der Regelung (s. Bl. 178 f. d. A.). Die bloße spätere einseitige Absicht des Klägers, der irgendwann im Laufe seines nicht erfolgreichen Studiums, die einseitige Entscheidung gefasst habe, nach dessen Abbruch wieder zurückzukehren, könne nicht ausreichend sein. Eine endgültig vollzogene Beendigung eines Arbeitsverhältnisses könne nicht rückwirkend, erst recht nicht einseitig, durch eine Vertragspartei in eine bloße Unterbrechung umgedeutet werden (s. Bl. 179 d. A.). Schließlich bestehe eine eindeutige Indizienlage betreffend die Trennung der einzelnen Arbeitsverhältnisse aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Dies folge aus §§ 1, 2, 12 des Arbeitsvertrages vom 27.12.1985 (Bl. 180 d. A.). Letztlich folge auch aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Wertungsgesichtspunkten, insbesondere den Regelungen des BetrVG, kein Begründungsansatz, der für eine Zusammenrechnung der einzelnen rechtlich selbständigen Beschäftigung sprechen könne (s. Bl. 180 f. d. A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.09.2022 (Bl. 168-181 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2023.