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Urteil

3 Sa 195/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0207.3SA195.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung von auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen in einem Austausch per E-Mail im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags (hier verneint).(Rn.116) 2. Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet, aus dem sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit ergibt. Das Erfordernis einer vertraglichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (sogenannte Vertragstheorie) ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Vertrag muss eine Einigung über den notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611a Abs 1 BGB gehören hierzu die "versprochenen Dienste" und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung.(Rn.118)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. August 2023 - 6 Ca 234/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung von auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen in einem Austausch per E-Mail im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags (hier verneint).(Rn.116) 2. Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet, aus dem sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit ergibt. Das Erfordernis einer vertraglichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (sogenannte Vertragstheorie) ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Vertrag muss eine Einigung über den notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611a Abs 1 BGB gehören hierzu die "versprochenen Dienste" und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung.(Rn.118) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. August 2023 - 6 Ca 234/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. 1. Der auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses seit dem 17. April 2023 zu den im Schreiben der Beklagten vom 11. April 2023 genannten Bedingungen gerichtete Antrag zu 1 ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage allgemein BAG, 6. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 11) zulässig, aber nicht begründet. Denn zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 18 mwN) wird ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet, aus dem sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit ergibt. Das Erfordernis einer vertraglichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (sog. Vertragstheorie) ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Vertrag muss eine Einigung über den notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611a Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19 mwN) kommen Verträge durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. c. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist zwischen den Parteien im vorliegenden Fall kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. aa. Die E-Mail der Klägerin vom 8. April 2023, 10.59 Uhr, mit der sie der Beklagten mitteilt, entgegen ihres ursprünglich geäußerten Wunsches ab dem 17. April 2023 in Vollzeit arbeiten zu wollen, enthält nach der gebotenen Auslegung - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung, sondern stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots (sog. invitatio ad offerendum) dar (vgl. dazu allgemein BAG, 14. Dezember 2016 - 7 AZR 756/14 - Rn. 17). Hierfür spricht insbesondere, dass nach der E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 6. April 2023, 17.41 Uhr, der Klägerin zum Zwecke des Vertragsschlusses ein von dem Geschäftsführer der Beklagten S. unterschriebener Vertrag übermittelt werden sollte, die E-Mail der Klägerin vom 8. April 2023, 10.59 Uhr, diese Vorgehensweise nicht infrage stellt und die Beklagte die vorgenannte E-Mail der Klägerin daher als Aufforderung, einen auf eine Vollzeittätigkeit angepassten Arbeitsvertrag zu erstellen und ihr diesen zu übermitteln, hat verstehen müssen. bb. Selbst dann, wenn die Beklagte die E-Mail der Klägerin vom 8. April 2023, 10.59 Uhr, als eine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung hätte verstehen müssen, hätte sie diese - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht angenommen. aaa. Die Klägerin hat das mit E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 11. April 2023, 16.31 Uhr, übermittelte von dieser unterzeichnete Schreiben vom 11. April 2023 nicht als eine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung verstehen können. Zwar deutet der Wortlaut dieses Schreibens, insbesondere die Formulierung "… werden Sie ab 17.04.2023 als Physiotherapeutin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingestellt. …" zunächst auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten hin. Allerdings verweist das vorgenannte Schreiben mit der Formulierung "…gemäß Arbeitsvertrag vom 11.04.2023 …" auch ausdrücklich auf den der E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 11. April 2023, 16.31 Uhr, ebenfalls beigefügten Arbeitsvertrag, sodass die Klägerin davon ausgehen musste, dass auch dieser Bestandteil der Erklärung der Beklagten ist. Vor dem Hintergrund, dass dieser nicht unterschrieben ist, aber Unterschriftsfelder für die Beklagte und für Herrn S., einem der Geschäftsführer der Beklagten, enthält, hat die Klägerin nicht von einem endgültigen Bindungswillen der Beklagten ausgehen können (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 14. Dezember 2016 - 7 AZR 756/14 - Rn. 22). bbb. Selbst dann, wenn das mit E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 11. April 2023, 16.31 Uhr, übermittelte von dieser unterzeichnete Schreiben vom 11. April 2023 und der ebenfalls übermittelte nicht unterzeichnete Arbeitsvertrag als eine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung zu verstehen wären, hätte die Beklagte mit dieser eine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung der Klägerin in ihrer E-Mail vom 8. April 2023, 10.59 Uhr, nicht angenommen. Denn eine solche Willenserklärung der Beklagten wäre in diesem Fall, was sich aus der Formulierung "…gemäß Arbeitsvertrag vom 11.04.2023 …" im Schreiben der Personalleiterin der Beklagten vom 11. April 2023 ergibt, auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den in dem ebenfalls beigefügten Arbeitsvertrag genannten Bedingungen gerichtet gewesen. Die in diesem Arbeitsvertrag vorgesehenen Regelungen hinsichtlich einer Befristung, einer Probezeit und einer Bezugnahme auf den Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in der jeweils gültigen Fassung weichen aber wesentlich von einer auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin in ihrer E-Mail vom 8. April 2023, 10.59 Uhr, ab, sodass eine solche Willenserklärung der Beklagten nach § 150 Abs. 2 BGB allenfalls als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot, das die Klägerin in der Folgezeit nicht angenommen hat, gelten würde. cc. Ihre Bestätigung findet die hier vorgenommenen Auslegung im Übrigen auch - worauf lediglich ergänzend hingewiesen wird - in der E-Mail der Klägerin vom 11. April 2023, 20.40 Uhr, in der die Klägerin den mit E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 11. April 2023, 16.31 Uhr, übermittelten Arbeitsvertrag als "Vorvertrag" bezeichnet und ihre Änderungsbitten übermittelt hat. 2. Der auf Kündigungsschutz gegen die Erklärung der Beklagten in der E-Mail ihrer Personalleiterin vom 14. April 2023, 9.59 Uhr, und die Kündigung der Beklagten in dem Schreiben vom 27. April 2023 gerichtete Antrag zu 2 ist zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. a. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 22. November 2012 - 2 AZR 738/11 - Rn. 9), ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat oder nicht. Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus. Vor diesem Hintergrund ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. b. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn zwischen den Parteien ist, insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen, kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. c. Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob die Klägerin die E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 14. April 2023, 9.59 Uhr, überhaupt hat als Kündigung verstehen können und ob die vorsorgliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 27. April 2023 wirksam ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung durch verschiedene Erklärungen der Beklagten. Im März 2023 hat zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Im Rahmen dieses Vorstellungsgesprächs hat die Klägerin unter anderem angegeben, eine Beschäftigung in einem Umfang von wöchentlich 30 Stunden anzustreben. Mit von ihrer Personalleiterin versendeter E-Mail vom 30. März 2023, 16.32 Uhr (vgl. Blatt 20 f. d. A.), hat die Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt: … Wir würden Sie nach Rücksprache mit Frau … gerne in unserem therapeutischem Team aufnehmen. Ich habe versucht Sie und Ihre Anforderungen in unseren möglichen Konditionen wiederzufinden. Leider ist uns dies nur bedingt möglich: Wir bieten Ihnen ein Bruttomonatsgehalt bei 30 Std. in Höhe von 2.800,00€ an. Dadurch, dass Sie wieder in einer Zusatzversorgungskasse angemeldet werden, bitte ich Sie dies hier mit zu bedenken, da der Arbeitgeber hier den Zuschuss bezahlt. Gerne können wir nach Vollendung der Probezeit erneut über Ihr Gehalt sprechen. Das Arbeitsverhältnis würde ab 17.04.2023 beginnen, da wir die Fristen leider einhalten müssen. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns zusagen würden, dann bereiten wir die Unterlagen für Sie vor. … Mit unter dem Betreff "Zusage Arbeitsverhältnis ab 17.04.2023/Arbeitsvertrag" von ihrer Personalleiterin versendeter E-Mail vom 6. April 2023, 17.41 Uhr (vgl. Blatt 48 d. A.), hat die Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt: … der Betriebsrat hat heute zur Einstellung zugestimmt. Herr S. unterschreibt den Vertrag am Dienstag. Haben Sie die Möglichkeit mir den Personalbogen ausgefüllt zurückzusenden? … Mit an die Personalleiterin der Beklagten gerichteter E-Mail vom 8. April 2023, 10.59 Uhr (vgl. Blatt 26 d. A.), hat die Klägerin hierauf unter anderem geantwortet: … ich bitte um Verständnis und habe nachgedacht. Ich möchte in Vollzeit arbeiten zum 17.04.23. … Mit von ihrer Personalleiterin versendeter E-Mail vom 11. April 2023, 16.31 Uhr (vgl. Blatt 118 d. A.), hat die Beklagte der Klägerin ein von ihrer Personalleiterin unterzeichnetes Schreiben vom 11. April 2023 (Blatt 5 d. A.) und den nicht unterzeichneten Entwurf eines auf den "11.04.2023" datierten Arbeitsvertrags (vgl. Blatt 27 f. d. A.) übermittelt. In dem mit dem Betreff "Arbeitsverhältnis ab 17.04.2023" versehenen Schreiben vom 11. April 2023 heißt es unter anderem: … gemäß Arbeitsvertrag vom 11.04.2023 werden Sie ab 17.04.2023 als Physiotherapeutin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingestellt. Ihre monatliche Vergütung berechnet sich wie folgt: Vergütung nach Tarifgruppe M5/16 3.171,36 € Persönliche Zulage 421,97 € Monatliche Bruttovergütung 3.593,33 € … i.A. … Personalleitung … In dem Entwurf des auf den "11.04.2023" datierten Arbeitsvertrags, in dem für die Klägerin und für Herrn S., einem der Geschäftsführer der Beklagten, Unterschriftsfelder vorgesehen sind, heißt es unter anderem: … § 1 Arbeitsverhältnis Frau … wird ab 17.04.2023-16.04.2024 als Physiotherapeutin eingestellt. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in der jeweils gültigen Fassung, der während der regelmäßigen Dienststunden im Personalbüro einsehbar ist. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung vom 10. April 1975 findet keine Anwendung. § 2 Tätigkeit Bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten ist die Arbeitnehmerin auf Anweisung des Arbeitgebers auch zur Leistung anderer zumutbarer Arbeiten verpflichtet. Eine Vergütungsminderung ist hiermit nicht verbunden. Der Arbeitseinsatz kann in allen Betriebsteilen der Rheumazentrum R.-P. GmbH erfolgen. § 3 Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Die Rahmenbetriebsvereinbarung über die Zeiterfassung mittels Stechuhren in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. § 4 Vergütung Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Gehaltstabelle der RZRheumazentrum. Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach der Tarifgruppe M5/16. § 5 Zusatzvereinbarungen Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Für alle aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird B. K. als Gerichtsstand vereinbart. § 6 Salvatorische Klausel Sollten Teile des vorstehenden Vertrages gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig sein oder werden, verpflichten sich beide Vertragspartner, an ihre Stelle eine Vereinbarung treten zu lassen, die dem beabsichtigten juristischen und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile wird hierdurch nicht berührt. … Mit an die Personalleiterin der Beklagten gerichteter E-Mail vom 11. April 2023, 20.40 Uhr (vgl. Blatt 118 d. A.), hat die Klägerin auf die E-Mail vom 11. April 2023, 16.31 Uhr, unter anderem geantwortet: … den Vorvertrag habe ich zum Lesen erhalten. Vielen Dank. Ergänzend zum Vorvertrag bitte -der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen -der Arbeitseinsatz kann in allen Betriebsteilen erfolgen ( in welchen Betriebsteilen/ Orten ? ) -Urlaubstage :30 Tage -Kündigungsfristen 14 Tage -Bezahlung der Fortbildung- (externe Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten) in welcher Höhe mit Übernachtung und Fahrkosten? -Ticket Plus Card in welcher Höhe ? - betriebliche Altersvorsorge -Feiertagsdienste -die Höhe der Feiertagszuschläge -Wochenenddienste -wie hoch ist die Bezahlung? -nach der Probezeit ein Gehaltswunsch von 3900,-Euro Ich habe eine Bitte. Ich habe dazu alle Punkte aufgeschrieben und bitte mit mir offenen Punkte und Fragen durchzugehen. Wie sind Sie am besten telefonisch erreichbar? … Mit von ihrer Personalleiterin versendeter E-Mail vom 12. April 2023, 18.00 Uhr (vgl. Blatt 25 d. A.), hat die Beklagte auf die E-Mail der Klägerin vom 11. April 2023, 20.40 Uhr, gegenüber dieser unter anderem erklärt: … vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich möchte mich zu Ihren angegebenen Punkten äußern: 1. Der Vertrag kann leider nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, alle Verträge werden hier erstmal befristet für ein Jahr beschlossen. Dies wurde auch mit Ihnen so besprochen. 2. Die Betriebsteile beziehen sich auf den Standort B. K. mit den Häusern der Reha-Klinik und dem Akutzentrum. 3. Die Urlaubstage kann ich gerne in den Vertrag aufnehmen. 4. Die Kündigungsfristen sind Tarifbezogen, diese können Sie gerne bei uns in der Personalabteilung einsehen kommen. Die 14 Tage beziehen sich auf die Kündigungsfrist in der Probezeit. 5. Die Kosten einer möglichen Fort- und Weiterbildung zählen zu keinen Vertragsgegenstand. 6. Die Ticket-Plus-Karte wird seit April 2023 nicht mehr aufgeladen und fällt somit für Neuverträge weg. Hierzu erhalten Sie leider keine neue Karte mehr. 7. Die betriebliche Altersvorsorge bezieht sich auf die RZVK K.. Dies wird auch nicht vertraglich vereinbart. Die Mitgliedschaft startet ab dem 17.04.2023 bei Ihnen, Sie erhalten in den ersten Wochen eine Mitgliedsbescheinigung zugeschickt. 8. Feiertagsdienste und Wochenenddienste werden nicht zusätzlich vergütet, hier erhält der Arbeitnehmer eine Gutschrift als Freizeitausgleich. Dies bezieht sich auf Zuschläge in Zeitform. 9. Eine Vereinbarung bezüglich Ihres Wunschgehaltes nach der Probezeit können wir nicht im Vertrag aufnehmen. … Mit an die Personalleiterin der Beklagten gerichteter E-Mail vom 13. April 2023, 09.26 Uhr (vgl. Blatt 25 d. A.), hat die Klägerin auf die vorgenannte E-Mail vom 11. April 2023 unter anderem geantwortet: … zu Punkt 6- anstatt Ticket Plus, dann monatlich einen Wertgutschein von Rewe /Edeka oder Amazon in Höhe von 50,- -Kostenübernahme der Fahrkosten -Wochenkarte bis Ende April 2023 -Kostenübernahme des 49,- Monatstickets … Mit von ihrer Personalleiterin versendeter E-Mail vom 13. April 2023, 14.32 Uhr (vgl. Blatt 24 d. A.), hat die Beklagte auf die E-Mail der Klägerin dieser unter anderem mitgeteilt: … leider können wir hier keine Ausnahmen für Sie machen. Unsere Konditionen wurden meinerseits an Sie weitergegeben, daran nehmen wir auch keine Änderungen vor. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns eine verbindliche Antwort Ihrerseits geben, damit wir weiter planen können. … Im Nachgang zu dieser E-Mail hat die Klägerin die Personalleiterin der Beklagten angerufen und die Anhebung des angebotenen Monatsgehalts verlangt. Dies hat die Personalleiterin der Beklagten abgelehnt. Mit von ihrer Personalleiterin versendeter E-Mail vom 14. April 2023, 9.59 Uhr (Blatt 6 d. A.), hat die Beklagte gegenüber der Klägerin unter anderem erklärt: … wir möchten Sie darüber informieren, das kein Arbeitsverhältnis mit Ihnen zustande kommt. … Am Morgen des 17. April 2023 hat die Klägerin Ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten angeboten. Bei dieser Gelegenheit hat die Personalleiterin der Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 26. April 2023 (vgl. Blatt 58 d. A.) hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer vorsorglichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin angehört. Mit der Klägerin am 28. April 2023 zugegangenem Schreiben vom 27. April 2023 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem Betreff "Vorsorgliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses" unter anderem erklärt: … wie wir bereits Ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt haben, sind wir der Auffassung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und uns nicht begründet wurde. Lediglich für den Fall, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine andere rechtliche Beurteilung erfolgen sollte, kündigen wir dieses Arbeitsverhältnis rein vorsorglich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Dies wäre nach unserer Berechnung der 11. Mai 2023. … Die Klägerin hat zusammengefasst erstinstanzlich vorgetragen: Zwischen Ihr und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte habe dies ihr gegenüber in dem mit E-Mail vom gleichen Tag übermittelten Schreiben vom 11. April 2023 unter Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, der monatlichen Bruttovergütung von 3.593,33 Euro und des Beschäftigungsbeginns am 17. April 2023 ausdrücklich bestätigt. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei weder durch die E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 14. April 2023 noch durch das Schreiben der Beklagten vom 27. April 2023 beendet worden. Sie habe die Personalleiterin der Beklagten am 17. April 2023 nicht beleidigt. Eine Zustimmung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats zu der Kündigung vom 27. April 2023 werde mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass von der Beklagten als Arbeitgeberin mit der Klägerin als Arbeitnehmerin auf Basis des Schreibens der Beklagten vom 11. April 2023 ein Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 17. April 2023 eingegangen wurde, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen vom 14. April 2023, zugegangen am 14. April 2023, und vom 27. April 2023, zugegangen am 28. April 2023, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zusammengefasst erstinstanzlich vorgetragen: Zwischen Ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Klägerin habe ihr mit E-Mail vom 11. April 2023 übermitteltes Angebot nicht angenommen. Ein etwa zustande gekommenes Arbeitsverhältnis sei aber jedenfalls durch die von ihr mit Schreiben vom 27. April 2023 erklärte fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden. Die Klägerin habe am 17. April 2023 ihre Personalleiterin mit den Worten "Vergessen Sie nicht Ihr Kopftuch beim nächsten Mal aufzusetzen" beleidigt. Der bei ihr gebildete Betriebsrat habe der Kündigung am 26. April 2023 zugestimmt. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage mit Urteil vom 10. August 2023 - 6 Ca 234/23 - abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst auf das Folgende abgestellt: Der auf das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses gerichtete Antrag zu 1 sei bereits wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sei schon Voraussetzung für den Erfolg des Kündigungsschutzantrags. Ein gesonderter Feststellungsantrag sei deshalb nicht veranlasst. Der zulässige Kündigungsschutzantrag sei nicht begründet. Zwischen den Parteien sei schon kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. August 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. August 2023 - 6 Ca 234/23 - am 1. September 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 15. November 2023 begründet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit Schriftsatz vom 15. November 2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst vor: Zwischen Ihr und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das von ihr der Beklagten mit E-Mail vom 8. April 2023 unterbreitete Angebot, ab dem 17. April 2023 in Vollzeit bei der Beklagten beginnen zu wollen, habe die Beklagte mit dem mit E-Mail vom gleichen Tag übermittelten Schreiben vom 11. April 2023, in dem sie sowohl den 17. April 2023 als Beginn, eine Vollzeittätigkeit und die auf die Vollzeittätigkeit umgerechnete monatliche Bruttovergütung bestätigt habe, angenommen. Der Annahme ihres Angebots durch die Beklagte stehe auch nicht entgegen, dass der E-Mail vom 11. April 2023 auch der nicht unterzeichnete Entwurf eines Arbeitsvertrags beigefügt gewesen ist. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. August 2023, Az. 6 Ca 234/23, wird 1. festgestellt, dass von der Beklagten als Arbeitgeberin mit der Klägerin als Arbeitnehmerin auf Basis des Schreibens der Beklagten vom 11. April 2023 ein Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 17. April 2023 eingegangen wurde, 2. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen vom 14. April 2023, zugegangen am 14. April 2023, und vom 27. April 2023, zugegangen am 28. April 2023, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird, das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.