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Urteil

3 Sa 105/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0306.3SA105.20.00
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Leitsätze
1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 (MTV) und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV hält einer Kontrolle am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht stand. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf die im Rahmen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr (vgl. § 7 Ziff 1 S 3 MTV) geleistete Arbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der außerhalb eines Schichtsystems Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV leistet, behandelt wird. Er hat ergänzend zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV von 15% von 1/167 eines Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 35 % von 1/167 eines Monatsentgelts.(Rn.80) 2. Die Tarifvertragsparteien haben für Beschäftigte, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, im MTV Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.(Rn.81) (Rn.85) 3. Die im MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b Manteltarifvertrag und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt.(Rn.86) 4. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV leisten und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV leisten, sind miteinander vergleichbar.(Rn.87) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die in den in § 7 Ziff 1 S 3 MTV definierten Nachtarbeitsstunden arbeiten, ungleich behandelt werden.(Rn.88) 5. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV leisten, und Arbeitnehmern, die Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des MTV nicht im Wege der Auslegung entnehmen.(Rn.89) 6. Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen.(Rn.93) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.(Rn.94) 7. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung nach oben beseitigt werden.(Rn.100) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 243/24)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2020 - 4 Ca 2629/19 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober 2017 bis September 2019 weitere Zuschläge für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 7.358,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 233,75 Euro seit dem 1. Dezember 2017, aus weiteren 78,47 Euro seit dem 1. Januar 2018, aus weiteren 373,86 Euro seit dem 1. Februar 2018, aus weiteren 393,14 Euro seit dem 1. März 2018, aus weiteren 438,55 Euro seit dem 1. April 2018, aus weiteren 454,44 Euro seit dem 1. Mai 2018, aus weiteren 419,42 Euro seit dem 1. Juni 2018, aus weiteren 375,82 Euro seit dem 1. Juli 2018, aus weiteren 409,24 Euro seit dem 1. August 2018, aus weiteren 104,60 Euro seit dem 1. September 2018, aus weiteren 370,23 Euro seit dem 1. Oktober 2018, aus weiteren 370,13 Euro seit dem 1. November 2018, aus weiteren 229,87 Euro seit dem 1. Dezember 2018, aus weiteren 174,80 Euro seit dem 1. Januar 2019, aus weiteren 208,95 Euro seit dem 1. Februar 2019, aus weiteren 301,29 Euro seit dem 1. März 2019, aus weiteren 242,96 Euro seit dem 1. April 2019, aus weiteren 372,32 Euro seit dem 1. Mai 2019, aus weiteren 307,27 Euro seit dem 1. Juni 2019, aus weiteren 375,63 Euro seit dem 1. Juli 2019, aus weiteren 330,97 Euro seit dem 1. August 2019, aus weiteren 301,27 Euro seit dem 1. September 2019, aus weiteren 296,16 Euro seit dem 1. Oktober 2019 und aus weiteren 195,62 Euro seit dem 1. November 2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den Monat September 2019 hinaus einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 (MTV) und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV hält einer Kontrolle am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht stand. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf die im Rahmen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr (vgl. § 7 Ziff 1 S 3 MTV) geleistete Arbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der außerhalb eines Schichtsystems Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV leistet, behandelt wird. Er hat ergänzend zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV von 15% von 1/167 eines Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 35 % von 1/167 eines Monatsentgelts.(Rn.80) 2. Die Tarifvertragsparteien haben für Beschäftigte, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, im MTV Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.(Rn.81) (Rn.85) 3. Die im MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b Manteltarifvertrag und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt.(Rn.86) 4. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV leisten und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV leisten, sind miteinander vergleichbar.(Rn.87) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV und für Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die in den in § 7 Ziff 1 S 3 MTV definierten Nachtarbeitsstunden arbeiten, ungleich behandelt werden.(Rn.88) 5. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst b MTV leisten, und Arbeitnehmern, die Nachtarbeit nach § 7 Ziff 1 S 2 Buchst c MTV leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des MTV nicht im Wege der Auslegung entnehmen.(Rn.89) 6. Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen.(Rn.93) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.(Rn.94) 7. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung nach oben beseitigt werden.(Rn.100) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 243/24) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2020 - 4 Ca 2629/19 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober 2017 bis September 2019 weitere Zuschläge für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 7.358,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 233,75 Euro seit dem 1. Dezember 2017, aus weiteren 78,47 Euro seit dem 1. Januar 2018, aus weiteren 373,86 Euro seit dem 1. Februar 2018, aus weiteren 393,14 Euro seit dem 1. März 2018, aus weiteren 438,55 Euro seit dem 1. April 2018, aus weiteren 454,44 Euro seit dem 1. Mai 2018, aus weiteren 419,42 Euro seit dem 1. Juni 2018, aus weiteren 375,82 Euro seit dem 1. Juli 2018, aus weiteren 409,24 Euro seit dem 1. August 2018, aus weiteren 104,60 Euro seit dem 1. September 2018, aus weiteren 370,23 Euro seit dem 1. Oktober 2018, aus weiteren 370,13 Euro seit dem 1. November 2018, aus weiteren 229,87 Euro seit dem 1. Dezember 2018, aus weiteren 174,80 Euro seit dem 1. Januar 2019, aus weiteren 208,95 Euro seit dem 1. Februar 2019, aus weiteren 301,29 Euro seit dem 1. März 2019, aus weiteren 242,96 Euro seit dem 1. April 2019, aus weiteren 372,32 Euro seit dem 1. Mai 2019, aus weiteren 307,27 Euro seit dem 1. Juni 2019, aus weiteren 375,63 Euro seit dem 1. Juli 2019, aus weiteren 330,97 Euro seit dem 1. August 2019, aus weiteren 301,27 Euro seit dem 1. September 2019, aus weiteren 296,16 Euro seit dem 1. Oktober 2019 und aus weiteren 195,62 Euro seit dem 1. November 2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den Monat September 2019 hinaus einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die mit dem Antrag zu 2 begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Zuschlags für die über den Monat September 2019 hinaus in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Denn die Beklagte ist nicht bereit, höhere, als die von ihr gezahlten Zuschläge zu zahlen und die begehrte Feststellung vermag den zwischen den Parteien über die Höhe der zu zahlenden Zuschläge bestehenden Streit abschließend zu klären. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat an den Kläger für die Zeit ab Oktober 2017 einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts nebst Zinsen zu zahlen. 1. Der Manteltarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. 2. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des Manteltarifvertrags. a. Nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag ist "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" ein Zuschlag von 15% und nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag "für Nachtarbeit" ein Zuschlag von 50% von 1/167 eines Monatsentgelts zu zahlen. Nach § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag sind Nachtarbeitsstunden solche, die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet werden. b. Da es sich bei dem von dem Kläger zwischen 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden um regelmäßige Nachtschichtarbeit im Sinne des § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag handelt (vgl. zum Begriff „Schichtarbeit“ BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 53, BAGE 175, 296; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 354/11 - Rn. 10 mwN), hat er nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden nur Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 15% von 1/167 eines Monatsentgelts. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. 3. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts steht dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag und "für Nachtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger in Bezug auf die im Rahmen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr (vgl. § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag) geleistete Arbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der außerhalb eines Schichtsystems Nachtarbeit nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag leistet, behandelt wird. Der Kläger hat ergänzend zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag von 15% von 1/167 eines Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 35 % von 1/167 eines Monatsentgelts. a. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 17 bis Rn. 26 mwN - dargestellten Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die - wie der Kläger - regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, im Manteltarifvertrag Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt. aa. Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG verdrängt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 28 mwN) jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe - hier die Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird. bb. Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG auch im Hinblick auf Beschäftigte, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. (1) Die vorgenannten Beschäftigten erhalten nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 15% von 1/167 eines Monatsentgelts. Regelungen zu Schichtfreizeiten für geleistete Nachtarbeit oder ähnliches beinhaltet der Manteltarifvertrag - soweit ersichtlich - nicht, sodass sich dieser Wert insoweit nicht erhöht. (2) Gleichwohl stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Zuschlag für die für die regelmäßige Nachtschichtarbeit in Höhe von 15% von 1/167 eines Monatsentgelts unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums und der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 26 mwN), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (vgl. in diesem Zusammenhang zu einem Zuschlag von 15%, der sich bei Wechselschichtarbeit, die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in der tariflich definierten Nachtzeit zu leisten ist, auf 20 % erhöht, BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 32). b. Die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag und "für Nachtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag und "für Nachtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt. aa. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag leisten und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag leisten, sind miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in den in § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag definierten Nachtarbeitsstunden an, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. dazu insgesamt BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 34). bb. Die unterschiedlich hohen Zuschläge "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag und "für Nachtarbeit" nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die in den in § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag definierten Nachtarbeitsstunden arbeiten, ungleich behandelt werden. cc. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die regelmäßige Nachtschichtarbeit nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag leisten, und Arbeitnehmern, die Nachtarbeit nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) entnehmen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 40 mwN) sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (2) Unter Beachtung dieser Grundsätze wollten die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" in § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag und "für Nachtarbeit" in § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag die Gesundheit der in den in § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag definierten Nachtarbeitsstunden tätigen Arbeitnehmer schützen (vgl. dazu BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 43 mwN). Dieser Zweck stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu ausführlich BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 44 bis Rn. 48 mwN) aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die einmalige Nachtarbeit leisten. (3) Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze lässt sich ein anderer Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" in § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag und "für Nachtarbeit" in § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag verfolgt haben und der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnte, dem Tarifvertrag nicht entnehmen. (a) Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 51 unter Bezugnahme auf BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 52 ff.). (b) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. (aa) § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für Nachtarbeit - neben dem Gesundheitsschutz - dienen. Der Manteltarifvertrag enthält in den Bestimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein Begriffspaar wie "regelmäßig" und "unregelmäßig", aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 unter Hinweis auf BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 53 ff.). Dem Regelungssystem des Manteltarifvertrags lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei der regelmäßigen Nachtschichtarbeit im Sinne von § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag um die regelmäßige Form der Arbeit in den in § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag definierten Nachtarbeitsstunden handelt, nicht aber, dass mit „Nachtarbeit“ im Sinne von § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Nachtarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll. (bb) § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag verwendet bereits den Begriff der "regelmäßigen" Nachtschichtarbeit, was deren Regelhaftigkeit voraussetzt (vgl. BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 59). Im Übrigen wird der Begriff der Schichtarbeit im Tarifvertrag nicht definiert, sodass der Begriff in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen ist. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird (vgl. BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 59). Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (vgl. BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 59 mwN). Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der Nachtarbeit. "Regelmäßig" bedeutet "einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend" (vgl. BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 59 mwN). Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtschichtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld gegebenenfalls darauf ausrichtet (vgl. BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 59). (cc) § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag erfasst dagegen nicht nur die unregelmäßige Arbeit in den in § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag definierten Nachtarbeitsstunden, sondern auch regelmäßige Arbeit in den in § 7 Ziffer 1 Satz 3 Manteltarifvertrag definierten Nachtarbeitsstunden außerhalb der regelmäßigen Nachtschichtarbeit im Sinne von § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag. § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag enthält keine Bezeichnung wie "unregelmäßig". Eine Beschränkung des § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag auf "unregelmäßige" Nachtarbeit ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang mit § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag (so schon BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 60 zu einer tariflichen Regelung, die zwischen "Nachtarbeit" und "regelmäßiger Schichtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6. 00 Uhr" unterscheidet). Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des Manteltarifvertrags nicht ersichtlich, dass Nachtarbeit im Sinne von § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen kann. Hierfür spricht die Regelung in § 7 Ziffer 3 Manteltarifvertrag, wonach unter anderem für Nachtarbeit eine Pauschalabgeltung vereinbart werden kann, die - was bei unregelmäßiger Nachtarbeit kaum umsetzbar erscheint - dem durchschnittlichen zeitlichen Umfang dieser Arbeit entsprechen muss. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss der regelmäßigen oder sogar dauerhaften Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Nachtschichtarbeit im Sinne von § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag (vgl. zu einer solchen Tarifgestaltung BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 57) ergibt sich auch nicht aus § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag. § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag bestimmt, dass Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit von der Betriebsleitung mit Zustimmung des Betriebsrates (nur) angeordnet werden kann, soweit sie für den Betriebsablauf unabweisbar notwendig und nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Die Regelung in § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag erfasst aber entgegen der Auffassung der Beklagten, was die gebotene Auslegung nach den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, neben der Nachtarbeit des § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag auch die regelmäßige Nachtschichtarbeit des § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag. Der Begriff "Nachtarbeit" in § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag deutet zwar zunächst darauf hin, dass die Beschränkungen des § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag nur bei Nachtarbeit im Sinne des § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag gelten sollen. Der Begriff "Nachtarbeit" wird in § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag jedoch umfassender als in § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag gebraucht und erfasst auch die regelmäßige Nachtschichtarbeit im Sinne des § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag. Hierfür spricht zunächst die Überschrift des § 7 Manteltarifvertrag, die, obwohl in § 7 Manteltarifvertrag neben einem Zuschlag für Nachtarbeit auch ein Zuschlag für Nachtschichtarbeit geregelt wird, ebenfalls nur die "Nachtarbeit" und nicht auch die "Nachtschichtarbeit" erwähnt. Hierfür spricht aber vor allem die Einleitung von § 7 Ziffer 1 Satz 2 Manteltarifvertrag der mit dem Wort "Sie" die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit in Bezug nimmt, in der Folge aber neben der Zahlung eines Zuschlags für "Nachtarbeit" auch die Zahlung eines Zuschlags für "regelmäßige Nachtschichtarbeit" vorsieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wort "angeordnet" in § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag. Denn eine solche Anordnung kann auch allgemein in einer Betriebsvereinbarung/einem Schichtplan erfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag für eine Anordnung normierten Bedingung "soweit sie für den Betriebsablauf unabweisbar notwendig und nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist". Denn diese Bedingung erscheint für die Anordnung der regelmäßigen Nachtschichtarbeit, die Anordnung der regelmäßigen Nachtarbeit außerhalb einer regelmäßigen Nachtschichtarbeit und die Anordnung der unregelmäßigen Nachtarbeit gleichermaßen sinnvoll. (dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit. Dieses ging dahin, "unregelmäßige" Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 56 mwN). Denn ein solches Begriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. c. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 58 ff. und insbesondere BAG, 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff., dort insbesondere auch Rn. 91 mwN). 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschlags für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts ist auch nicht nach § 17 Manteltarifvertrag (teilweise) verfallen. a. Nach § 17 Ziffer 1 Buchst. b Manteltarifvertrag sind Ansprüche auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit binnen zwei Monaten nach der Abrechnung für den Monat, in dem die betreffenden Arbeiten geleistet worden sind schriftlich geltend zu machen. Nach § 17 Ziffer 2 Satz 1 Manteltarifvertrag verfallen diese Ansprüche, sofern sie innerhalb der genannten Fristen oder in der vorgeschriebenen Form nicht erhoben werden. Nach § 17 Ziffer 2 Satz 2 Manteltarifvertrag gilt dies nicht für Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber, falls der Arbeitgeber die ihm nach § 2 Ziffer 1 Manteltarifvertrag und § 18 Ziffer 5 Manteltarifvertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Nach § 2 Ziffer 1 Satz 2 Manteltarifvertrag muss der Arbeitsvertrag unter anderem die beiderseitigen Kündigungsfristen enthalten. b. Im vorliegenden Fall konnten die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund der Regelung in § 17 Ziffer 2 Satz 2 Manteltarifvertrag nicht nach § 17 Ziffer 1 Buchst. b iVm. Ziffer 2 Satz 1 Manteltarifvertrag verfallen. Denn § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 18. September 2017 enthält lediglich einen Verweis auf die "tarifvertraglichen Kündigungsfristen", ohne diese selbst zu nennen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die unbezifferte Geltendmachung von Ansprüchen in dem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. April 2018 und/oder die Erhebung der Feststellungsklage den Anforderungen des § 17 Ziffer 1 Buchst. b Manteltarifvertrag sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft genügt (vgl. dazu BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 68 ff. mwN). 5. Nach alledem stehen dem Kläger weitere Nachtarbeitszuschläge für die Monate Oktober 2017 bis September 2019 in Höhe von insgesamt 7.358,76 Euro brutto zu. Diese ergeben sich wie folgt: Monat/Jahr Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr maßgeblicher Stundenlohn in Euro weiterer Zuschlag in Prozentsatz Bruttoanspruch in Euro 10/2017 49,00 13,63 35 233,75 11/2017 16,45 13,63 35 78,47 12/2017 78,37 13,63 35 373,86 01/2018 82,41 13,63 35 393,14 02/2018 91,93 13,63 35 438,55 03/2018 95,26 13,63 35 454,44 04/2018 87,92 13,63 35 419,42 05/2018 77,25 13,90 35 375,82 06/2018 84,12 13,90 35 409,24 07/2018 21,50 13,90 35 104,60 08/2018 76,10 13,90 35 370,23 09/2018 76,08 13,90 35 370,13 10/2018 47,25 13,90 35 229,87 11/2018 35,93 13,90 35 174,80 12/2018 42,95 13,90 35 208,95 01/2019 61,93 13,90 35 301,29 02/2019 49,94 13,90 35 242,96 03/2019 76,53 13,90 35 372,32 04/2019 63,16 13,90 35 307,27 05/2019 77,21 13,90 35 375,63 06/2019 68,03 13,90 35 330,97 07/2019 60,11 14,32 35 301,27 08/2019 59,09 14,32 35 296,16 09/2019 39,03 14,32 35 195,62 6. Dem Kläger stehen aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Nach § 10 Ziffer 9 Satz 2 Manteltarifvertrag werden die Zuschläge für Nachtarbeit spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat der Entstehung dieser Ansprüche folgt, fällig, sodass der Kläger für Zuschläge für Oktober 2017 Zinsen erst ab 1. Dezember 2017, für November 2017 Zinsen erst ab 1. Januar 2018, für Dezember 2017 Zinsen erst ab 1. Februar 2018, für Januar 2018 Zinsen erst ab 1. März 2018, für Februar 2018 Zinsen erst ab 1. April 2018, für März 2018 Zinsen erst ab 1. Mai 2018, für April 2018 Zinsen erst ab 1. Juni 2018, für Mai 2018 Zinsen erst ab 1. Juli 2018, für Juni 2018 Zinsen erst ab 1. August 2018, für Juli 2018 Zinsen erst ab 1. September 2018, für August 2018 Zinsen erst ab 1. Oktober 2018, für September 2018 Zinsen erst ab 1. November 2018, für Oktober 2018 Zinsen erst ab 1. Dezember 2018, für November 2018 Zinsen erst ab 1. Januar 2019, für Dezember 2018 Zinsen erst ab 1. Februar 2019, für Januar 2019 Zinsen erst ab 1. März 2019, für Februar 2019 Zinsen erst ab 1. April 2019, für März 2019 Zinsen erst ab 1. Mai 2019, für April 2019 Zinsen erst ab 1. Juni 2019, für Mai 2019 Zinsen erst ab 1. Juli 2019, für Juni 2019 Zinsen erst ab 1. August 2019, für Juli 2019 Zinsen erst ab 1. September 2019, für August 2019 Zinsen erst ab 1. Oktober 2019 und für September 2019 Zinsen erst ab 1. November 2019 beanspruchen kann. B. Die Kostenentscheidung folgt mit Rücksicht auf die geringfügige Zuvielforderung von Zinsen aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. C. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Höhe sogenannter "tariflicher Nachtarbeitszuschläge". Der Kläger ist bei der Beklagten - nach vorherigem Betriebsübergang - seit 1. Oktober 2017 beschäftigt. Er ist - so der Kläger - in einer Schicht von 16.00 Uhr bis 00.45 Uhr bzw. - so die Beklagte - in einer Schicht von 16.15 Uhr bis 23.42 Uhr in einem Lager der Beklagten eingesetzt und richtet als Kommissionierer die auszuliefernden Waren für den nächsten Tag. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 18. September 2017 (vgl. Blatt 11 ff. d. A.). In diesem heißt es unter anderem: … 22. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, solange der Arbeitgeber tarifgebunden ist. … Die Beklagte ist durch ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Rheinland-Rheinhessen e.V. an den zwischen dem Arbeitgeberverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Rheinland-Rheinhessen e.V. und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Landesverband Rheinland-Pfalz Saar und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen Landesbezirk Rheinland-Pfalz am 19. Juni 2020 abgeschlossenen Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel für das Land Rheinland-Pfalz (vgl. Blatt 41 ff. d. A.; im Folgenden: Manteltarifvertrag) gebunden. Im Manteltarifvertrag ist unter anderem geregelt: … § 1 - Geltungsbereich a) räumlich für das Land Rheinland-Pfalz mit Ausnahme des früheren Regierungsbezirks Pfalz … § 2 - Einstellung und Probezeit 1. Arbeitsverträge sind schriftlich zu vereinbaren. Der Arbeitsvertrag muss die vorgesehene Tätigkeit, die entsprechende Eingruppierung, tariflich oder zusätzlich vereinbarte Zulagen, die ihrer Art nach genau zu bezeichnen sind, Pauschalabgeltungen für Mehrarbeit sowie die beiderseitigen Kündigungsfristen enthalten. Jede spätere Änderung des Arbeitsvertrags ist schriftlich zu bestätigen. … § 7 - Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann von der Betriebsleitung mit Zustimmung des Betriebsrates angeordnet werden, soweit sie für den Betriebsablauf unabweisbar notwendig und nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Sie wird je Stunde mit 1/167 des Monatsentgeltes zuzüglich der nachstehenden Zuschläge gezahlt: a) für Mehrarbeit 25 % b) für regelmäßige Nachtschichtarbeit 15 % c) für Nachtarbeit 50 % d) für Arbeitsstunden an Heiligabend und Silvester nach 12.00 Uhr 50% e) für Sonntagsarbeit 100% f) für Feiertagsarbeit 150% Nachtarbeitsstunden sind solche, die zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden. 2. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. … § 10 - Eingruppierung, Entgeltabrechnung, Entgeltzahlung … 9. Die Vergütung und alle gleichbleibenden monatlichen Bezüge werden nachträglich am Ende des Monats ausbezahlt, für die sie zu leisten sind. Die Auszahlung von variablen Vergütungen, wie z.B. Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen, Prämien und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann, sofern und soweit dies … aus abrechnungstechnischen Gründen erforderlich ist, längstens bis zum Ende des Monats, der dem Monat der Entstehung dieser Ansprüche folgt, verschoben werden. … § 17 - Erlöschen von Ansprüchen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb der nachgenannten Fristen schriftlich geltend zu machen: a) …; b) Ansprüche auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit binnen zwei Monaten nach der Abrechnung für den Monat, in dem die betreffenden Arbeiten geleistet worden sind; c) alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsverhältnis binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit. 2. Sofern die Ansprüche innerhalb der genannten Fristen oder in der vorgeschriebenen Form nicht erhoben werden, verfallen sie. Bei Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen gegenüber dem Arbeitgeber gilt dies nicht, falls der Arbeitgeber die ihm nach § 2 Ziffer 1 und § 18 Ziffer 5 obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. § 18 - Schlussbestimmungen … 5. Dieser Tarifvertrag ist im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsicht der ArbeitnehmerInnen auszulegen oder ihnen auszuhändigen. … Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2018 (vgl. Blatt 15 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem erklären lassen: … Bis zu dem zum 01.10.2017 erklärten Betriebsübergang hat Herr … den tariflichen Regelungen entsprechend bei der regelmäßig von ihm geleisteten Nacht-Schichtarbeit Vergütungszuschläge für die Zeiten bis 20:00 Uhr im Umfang von 15%, von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr im Umfang von 25% und ab 24:00 Uhr im Umfang von 50% ausgezahlt erhalten. Seit dem Betriebsübergang wird Herrn … nur noch ein pauschaler Nachtzuschlag von 15% gewährt. Diese Regelung entspricht, soweit ersichtlich, der ausdrücklichen tariflichen Regelung in § 7 des hier maßgeblichen Manteltarifvertrags im Groß- und Außenhandel Rheinland und Rheinhessen e.V., dessen Regelung nach dem Informationsschreiben vom 01.09.2017 ausdrücklich im Standort K. - weiterhin - gelten sollten. Hinzu kommt, dass auch nach dem vorausgehenden Überleitungstarifvertrag der Nachtschichtzuschlag - weiterhin - 50% betragen sollte. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beanspruchen wir deshalb hierdurch rückwirkend ab 01.10.2017 die unserem Mandanten zustehenden Nachtzuschläge abzüglich darauf anteilig geleisteten Vergütung. … Wir dürfen Sie bitten, uns umgehend, spätestens aber bis zum 02.05.2018 zu bestätigen, dass Sie die unserem Mandanten zustehenden, erweiterten Nachtzuschläge rückwirkend ab 01.10.2017 gewähren und auch weiter fortlaufend zahlen. … Mit seiner am 6. September 2019 eingegangenen, der Beklagten am 14. September 2019 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst (nur) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Zuschlags für die ab Oktober 2017 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 15% - von 1/167 eines Monatsentgelts begehrt. Mit seiner am 31. Oktober 2019 eingegangenen, der Beklagten am 12. November 2019 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger sodann für Oktober 2017 bis September 2019 rückständige Zuschläge für in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden in Höhe von 7.358,76 Euro brutto (vgl. im Einzelnen die Aufstellung Blatt 28 d. A.) nebst Zinsen geltend gemacht und seinen Feststellungsantrag für die Zeit ab Oktober 2019 weiterverfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen: Seine mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht nach § 17 Ziffer 2 Satz 1 Manteltarifvertrag verfallen. § 17 Ziffer 2 Satz 1 Manteltarifvertrag gelte nach § 17 Ziffer 2 Satz 2 Manteltarifvertrag nicht. Jedenfalls habe er in seinem Schreiben vom 18. April 2018 die Berechnungsgrundlage der Beklagten gerügt und dadurch noch nicht verfallene Ansprüche und künftige Ansprüche in hinreichender Art und Weise geltend gemacht. Eine Bezifferung seiner Ansprüche sei hierzu nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Nachtzuschläge in Höhe von 7.358,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 233,75 Euro seit dem 30. November 2017, aus 78,47 Euro seit dem 31. Dezember 2017, aus 373,86 Euro seit dem 31. Januar 2018, aus 393,14 Euro seit dem 28. Februar 2018, aus 438,55 Euro seit dem 31. März 2018, aus 454,44 Euro seit dem 30. April 2018, aus 419,42 Euro seit dem 31. Mai 2018, aus 375,82 Euro seit dem 30. Juni 2018, aus 409,24 Euro seit dem 31. Juli 2018, aus 104,60 Euro seit dem 31. August 2018, aus 370,23 Euro seit dem 30. September 2018, aus 370,13 Euro seit dem 31. Oktober 2018, aus 229,87 Euro seit dem 30. November 2018, aus 174,80 Euro seit dem 31. Dezember 2018, aus 208,95 Euro seit dem 31. Januar 2019, aus 301,29 Euro seit dem 28. Februar 2019, aus 242,96 Euro seit dem 31. März 2019, aus 372,32 Euro seit dem 30. April 2019, aus 307,27 Euro seit dem 31. Mai 2019, aus 375,63 Euro seit dem 30. Juni 2019, aus 330,97 Euro seit dem 31. Juli 2019, aus 301,27 Euro seit dem 31. August 2019, aus 296,16 Euro seit dem 30. September 2019 und aus 195,62 Euro seit dem 31. Oktober 2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Nachtzuschläge für die jeweils in der Zeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens geleistete Nachtarbeit ab Oktober 2019 zu gewähren, die je Stunde mit 50% von 167/100 eines Monatsgehalts zu bemessen sind. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen: Die Ansprüche des Klägers seien teilweise nach § 17 Ziffer 1 Buchstabe b iVm. § 17 Ziffer 2 Satz 1 Manteltarifvertrag verfallen. Die Regelung in § 17 Ziffer 2 Satz 2 Manteltarifvertrag stehe der Geltung der Verfallsfrist nicht entgegen. Das Schreiben des Klägers vom 18. April 2018 und die Klageschrift hätten die Verfallsfrist, da der Kläger seine Ansprüche nicht beziffert habe, nicht wahren können. Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Koblenz vom 29. Januar 2020 - 4 Ca 2629/19 - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2020 - 4 Ca 2629/19 - abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf deren Entscheidungsgründe (Blatt 77 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Februar 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2020 - 4 Ca 2629/19 - am 17. März 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 18. Mai 2020 begründet. Wegen der ursprünglichen Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18. Mai 2020 (Blatt 140 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2020 - 4 Ca 2629/19 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Nachtzuschläge in Höhe von 7.358,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 233,75 Euro seit dem 30. November 2017, aus 78,47 Euro seit dem 31. Dezember 2017, aus 373,86 Euro seit dem 31. Januar 2018, aus 393,14 Euro seit dem 28. Februar 2018, aus 438,55 Euro seit dem 31. März 2018, aus 454,44 Euro seit dem 30. April 2018, aus 419,42 Euro seit dem 31. Mai 2018, aus 375,82 Euro seit dem 30. Juni 2018, aus 409,24 Euro seit dem 31. Juli 2018, aus 104,60 Euro seit dem 31. August 2018, aus 370,23 Euro seit dem 30. September 2018, aus 370,13 Euro seit dem 31. Oktober 2018, aus 229,87 Euro seit dem 30. November 2018, aus 174,80 Euro seit dem 31. Dezember 2018, aus 208,95 Euro seit dem 31. Januar 2019, aus 301,29 Euro seit dem 28. Februar 2019, aus 242,96 Euro seit dem 31. März 2019, aus 372,32 Euro seit dem 30. April 2019, aus 307,27 Euro seit dem 31. Mai 2019, aus 375,63 Euro seit dem 30. Juni 2019, aus 330,97 Euro seit dem 31. Juli 2019, aus 301,27 Euro seit dem 31. August 2019, aus 296,16 Euro seit dem 30. September 2019 und aus 195,62 Euro seit dem 31. Oktober 2019 zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Nachtzuschläge für die jeweils in der Zeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens geleistete Nachtarbeit ab Oktober 2019 zu gewähren, die je Stunde mit 50 % von 1/167 eines Monatsgehalts zu bemessen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der ursprünglichen Begründung des Zurückweisungsantrags wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 16. Juli 2020 (Blatt 157 ff. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend hierzu trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (Blatt 221 ff. d. A.) unter anderem vor: Die hier streitgegenständlichen, unterschiedlich hohen Zuschläge "für regelmäßige Nachtschichtarbeit" in § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. b Manteltarifvertrag und "für Nachtarbeit" in § 7 Ziffer 1 Satz 2 Buchst. c Manteltarifvertrag seien nicht gleichheitswidrig. Der Manteltarifvertrag unterscheide hinreichend deutlich zwischen "regelmäßiger Nachtschichtarbeit" einerseits und "unregelmäßiger" "Nachtarbeit" andererseits. Dies ergebe sich insbesondere aus § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag. Mit dieser Regelung hätten die Tarifvertragsparteien für die Anordnung von Nachtarbeit, die außerhalb regelmäßiger Nachtschichtarbeit erbracht wird, noch einmal eine höhere Hürde gesetzt, als sie für die regelmäßige Schichtarbeit bereits nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gelte. Nach § 7 Ziffer 1 Satz 1 Manteltarifvertrag bedürfe der Arbeitgeber zur Anordnung von Nachtarbeit außerhalb des bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen mitbestimmten Schichtsystems im Einzelfall einer gesonderten Zustimmung des Betriebsrats. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.