Urteil
3 Sa 188/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0508.3SA188.23.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Anwendung der §§ 12, 13 TVöD mangels eines Antrags auf eine höhere Eingruppierung.(Rn.79)
(Rn.84)
2. Zur Eingruppierung eines Fachassistenten des inneren Dienstbetriebs (Hausmeister) nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 2 Entgeltgr 6 TVöD (vorliegend verneint).(Rn.86)
(Rn.120)
3. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, die ihm übertragenen Aufgaben sowie seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse im Einzelnen darzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nicht in seinem Beruf, sondern einem verwandten Beruf beschäftigt ist.(Rn.121)
(Rn.126)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Anwendung der §§ 12, 13 TVöD mangels eines Antrags auf eine höhere Eingruppierung.(Rn.79) (Rn.84) 2. Zur Eingruppierung eines Fachassistenten des inneren Dienstbetriebs (Hausmeister) nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 2 Entgeltgr 6 TVöD (vorliegend verneint).(Rn.86) (Rn.120) 3. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, die ihm übertragenen Aufgaben sowie seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse im Einzelnen darzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nicht in seinem Beruf, sondern einem verwandten Beruf beschäftigt ist.(Rn.121) (Rn.126) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. 1. Der Haupt- und der Hilfsantrag sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (vgl. BAG, 16. August 2023 - 4 AZR 301/22 - Rn. 11 mwN). 2. Weder der aufgrund einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA gerichtete Hauptantrag noch der aufgrund einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA gerichtete Hilfsantrag sind aber begründet. a. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie die den TVöD ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. b. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich schon nicht nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. aa. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 und § 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften hat jedoch nach § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (vgl. insgesamt BAG, 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 15 mwN). Bei unverändert auszuübender Tätigkeit kommt nach § 29b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-VKA eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat (vgl. BAG, 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 16 mwN). Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist (vgl. BAG, 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 18). Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Danach kann eine veränderte Tätigkeit unter anderem beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (vgl. BAG, 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 20 mwN). bb. Nach diesen Vorgaben bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Der Kläger hat bis zum 31. Dezember 2017 keinen auf eine höhere Eingruppierung gerichteten Antrag gestellt. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sich die von ihm auszuübende Tätigkeit mit Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach maßgeblich geändert hat. Vielmehr soll der Kläger nach dem von ihm vorgelegten Schreiben seiner Vorgesetzten vom 20. Januar 2022 die geschilderten "Anforderungen bereits seit dem Jahr 2015" erfüllen. cc. Der Einräumung des beantragten Schriftsatznachlasses bedurfte es in Bezug auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Dem Kläger ist anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer rechtliches Gehör gewährt worden. Im Übrigen sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch aus den nachfolgenden Gründen nicht begründet. c. Selbst dann, wenn sich die Eingruppierung des Klägers nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA bestimmen würde, würde der Vortrag des Klägers keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder der Entgeltgruppe 7 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA rechtfertigen. aa. Würde sich die Eingruppierung des Klägers nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA bestimmen, würde sich die Eingruppierung des Klägers nach Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA richten. aaa. In den Vorbemerkungen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) heißt es unter anderem: … 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. Für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten, deren Tätigkeit nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten (Teil A Abschnitt I Ziffer 2); die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten nicht. Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die/der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2: Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) besitzen eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang wie – bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT. Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 3: Spezielle Tätigkeitsmerkmale im Sinne des Satzes 3 sind auch die als Beispiele bezeichneten Tätigkeitsmerkmale in den mit einem Mitgliedverband der VKA abgeschlossenen Tarifverträgen. … bbb. Dem Kläger ist ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2016 zeitlich überwiegend und zwar zu 65% seiner Gesamtarbeitszeit die "Verantwortung für Ablauforganisation, Haustechnik, Störungsmeldungen und sonstige Anliegen im Dienstgebäude (z.B. Möblierung Sitzungssaal, Ausstattung für Bewirtung, Abfallbewirtschaftung, regelmäßige Kontrollen der Büros im Dienstgebäude usw.) und Zusammenarbeit mit Amt 65 (Vermieter)" und damit - soweit ersichtlich - überwiegend eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Vorbemerkungen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übertragen (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Baden-Württemberg, 22. Dezember 2021 - 10 Sa 18/21 - Rn. 42 mwN). Dieser Einschätzung tritt auch die beklagte Stadt nicht substantiiert entgegen. Anders als zum Beispiel die Tätigkeit von Schulhausmeistern (vgl. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) oder von Hausmeistern an Theatern oder Bühnen (vgl. Teil B Abschnitt XXVII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) lässt sich die vorgenannte, zeitlich überwiegende Tätigkeit auch keinem speziellen Tätigkeitsmerkmal zuordnen. bb. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten unter anderem wie folgt: … 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) … cc. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers lässt sich nicht hinreichend beurteilen, inwieweit die gesamte Tätigkeit des Klägers aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht oder welche einzelnen Tätigkeiten zusammen einen Arbeitsvorgang bilden. aaa. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (vgl. BAG, 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 20 mwN). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG, 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 21 mwN). bbb. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht hinreichend beurteilen, inwieweit die gesamte Tätigkeit des Klägers aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht oder welche einzelnen Tätigkeiten zusammen einen Arbeitsvorgang bilden. Aus der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2016 und aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, ob und inwieweit die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten von vornherein tatsächlich auseinandergehalten und organisatorisch voneinander abgegrenzt sind (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 24). Dies ist im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Ein einheitliches Arbeitsergebnis und in der Folge ein einheitlicher Arbeitsvorgang können im vorliegenden Fall, da die Tätigkeit des Klägers nicht von einem sogenannten Funktionsmerkmal erfasst wird, auch nicht "vermutet" werden (vgl. in Bezug auf den Tarifbegriff des Schulhausmeisters in Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, bei dem es sich um ein sogenanntes Funktionsmerkmal handelt und regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen ist, BAG, 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 22). Dem stehen auch die vom Kläger anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer angeführten Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1997 - 4 AZR 330/95 - und vom 6. August 2003 - 4 AZR 445/02 - nicht entgegen. Denn die diesen Urteilen zugrundeliegenden tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale knüpfen - anders als die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA - an ein bestimmtes Funktionsmerkmal, nämlich das des Schulhausmeisters bzw. das des Hausmeisters an. Im Übrigen lässt sich, was erforderlich wäre, da dem Kläger nicht nur Tätigkeiten übertragen sind, die der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des ihm überantworteten Gebäudes der beklagten Stadt dienen, weder der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2016 noch dem weiteren Vortrag des Klägers entnehmen, welche einzelnen Tätigkeiten der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des ihm überantworteten Gebäudes der beklagten Stadt dienen und in welchem zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten anfallen. dd. Auch unter der Annahme, dass die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden oder jedenfalls die dem Kläger übertragene "Verantwortung für Ablauforganisation, Haustechnik, Störungsmeldungen und sonstige Anliegen im Dienstgebäude (z.B. Möblierung Sitzungssaal, Ausstattung für Bewirtung, Abfallbewirtschaftung, regelmäßige Kontrollen der Büros im Dienstgebäude usw.) und Zusammenarbeit mit Amt 65 (Vermieter)" einen Arbeitsvorgang bildet, würde der Vortrag des Klägers keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder der Entgeltgruppe 7 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA rechtfertigen. aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 32 mwN) obliegt es regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sogenannten Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 32 mwN) aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - "Qualifizierungsmerkmal" - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben. Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 34) von dem konkret in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der "Normaltätigkeit" der tariflich niedriger bewerteten Tätigkeit bestimmen lässt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 35 mwN) seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Die Auslegung dieses Tätigkeitsmerkmals und damit die Bestimmung der "Normaltätigkeit" ist hingegen Aufgabe des Gerichts. Dazu gehört auch die Feststellung, welche Einzelaufgaben Gegenstand der von den Tarifvertragsparteien genannten Ausbildung oder des feststehenden Berufsbilds sind. Soweit das Bundesarbeitsgericht einen Vortrag des klagenden Beschäftigten verlangt hat, die Tätigkeit eines bestimmten Berufsbilds oder die Inhalte einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Ausbildung als solche darzulegen, hält das Bundesarbeitsgericht daran nicht mehr fest. In einem zweiten Schritt müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 36 mwN) diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen sie die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie "verbraucht" und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden. Bleiben tatsächliche Umstände unklar, hat das Gericht gegebenenfalls im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Vortrags hinzuwirken. Die abstrakte Bestimmung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede des angeführten Tarifmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe und des Tätigkeitsmerkmals der beanspruchten höheren Entgeltgruppe obliegt dem Gericht. bbb. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Die Tarifvertragsparteien haben die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe 5 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA gerade nicht durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds - wie zum Beispiel das Berufsbild des Hausmeisters (vgl. zum Berufsbild des Hausmeisters zum Beispiel https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/8122) - oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen - wie zum Beispiel der Berufsausbildung zum Metallbauer oder zur Metallbauerin (früher Schlosser) nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008 (vgl. BGBl. I S. 1468) - bestimmt. In die Entgeltgruppe 5 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sind vielmehr Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eingruppiert, die in ihrem Beruf - zum Beispiel als Metallbauer/Schlosser - oder in einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht in seinem Beruf, sondern einem verwandten Beruf beschäftigt ist, darlegen müssen, welche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse üblicherweise von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 5 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA - im vorliegenden Fall also einem Beschäftigten mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung in einem mit dem Beruf des Hausmeisters verwandten Beruf - eine anerkannte Ausbildung zum Hausmeister gibt es nicht - verlangt werden können und aufgrund welcher Tatsachen welche ihm übertragenen (Einzel-)Tätigkeiten welche darüber hinausgehenden Anforderungen an sein Überlegungsvermögen und sein fachliches Geschick stellen bzw. welches darüber hinausgehendes vielseitiges, hochwertiges fachliches Können und welche besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern und deswegen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA bzw. darauf aufbauend in die Entgeltgruppe 7 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA rechtfertigen. Der vorbeschriebenen Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Vielmehr beschränkt sich der Kläger - ohne dass dies Rückschlüsse auf die erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kenntnisse zulässt - auf eine Darstellung einzelner, ihm übertragener Tätigkeiten und die Behauptung, die Anforderungen an diese Tätigkeiten gingen über das hinaus, was von einem Hausmeister im Rahmen der Ausgangsentgeltgruppe verlangt werden könne (vgl. die Ausführungen auf Seite 11 f. der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023, Blatt 117 f. d. A.) bzw. die Behauptung, es handele sich um besonders hochwertige Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern (vgl. die Ausführungen auf Seite 13 ff. der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023, Blatt 119 ff. d. A.) und vertritt im Übrigen die Auffassung, damit - entgegen der hier in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch schon von dem Arbeitsgericht A-Stadt in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - vertretenen Auffassung - seiner Darlegungslast zu genügen (vgl. die Ausführungen auf Seite 13 der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023, Blatt 119 d. A.). d. Ob und inwieweit der Kläger vor seiner Überleitung in die Entgeltgruppe 5 des TVöD/VKA einer Vergütungsgruppe des BAT zutreffend zugeordnet gewesen ist und nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zutreffend übergeleitet worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 30. September 1969 geborene Kläger, der am 1. August 1985 eine Ausbildung zum Schlosser begonnen und am 31. Juli 1989 erfolgreich abgeschlossen hat und seit dem 18. Januar 1999 bei der beklagten Stadt beschäftigt ist, ist seit 2015 im Jobcenter der Stadt A-Stadt als Fachassistent des inneren Dienstbetriebs (Hausmeister) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Stelle des Klägers liegt eine von diesem unterschriebene Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2016 (vgl. Blatt 8 ff. d.A.) vor. In dieser heißt es unter anderem: … 2. Tätigkeiten Die Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge sind kurzgefasst (ggf. in komprimierten Blöcken) zu beschreiben und hierbei nach sachlichen Gruppen zu ordnen und durchzunummerieren. Die Zeitanteile sollten nicht in kleinteilige Prozentzahlen aufgesplittet werden. Lfd. Nr. Beschreibung der wesentlichen Tätigkeit Zeitanteil in % wahrzunehmen z.B. tgl., mtl., vj. 1 Bestandsführung Inventar, bewegliche Güter und Büromaterialien inkl. Vornahme von Ersatzbeschaffungen, Warenentnahme und Wareneingangsprüfung inkl. Doku in Belegbuchprüfung 10 nach Bedarf, mind. mtl 2 Qualitätskontrolle bei bestehenden Dienstleistungsverträgen 5 mtl. 3 Verantwortung für Ablauforganisation, Haustechnik, Störungsmeldungen und sonstige Anliegen im Dienstgebäude (z.B. Möblierung Sitzungssaal, Ausstattung für Bewirtung, Abfallbewirtschaftung, regelmäßige Kontrollen der Büros im Dienstgebäude usw.) und Zusammenarbeit mit Amt 65 (Vermieter) 65 tgl. 4 Verantwortung für Dienst-PKW; Nutzungsreservierungen, Tanken, Grundreinigung, Wartung etc.; Bereitstellung von Mietfahrzeugen 10 nach Bedarf 5 Abwesenheitsvertretung Posteingang/Postausgang; Postöffnung inkl. Sortierung, notwendige Botendienstgänge und Anwesenheitsmeldungen 10 nach Bedarf … 5. Zur Wahrnehmung der unter Ziffer 2 aufgeführten Tätigkeiten/Arbeitsvorgänge sind folgende Gesetzes-, Fach- und Spezialkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich: Die Angaben haben getrennt zu den unter Ziffer 2 gebildeten Arbeitsblöcken bzw. Arbeitsvorgängen zu erfolgen. Lfd. Nr. Kenntnisse und Fähigkeiten 1 - 5 Fundierte Kenntnisse über Prozesse und Strukturen innerhalb eines Jobcenters, der Agentur für Arbeit und der Stadt A-Stadt Fundierte Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und des Inneren Dienstbetriebes des Jobcenters Grundkenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen Grundkenntnisse des Ausstattungsservice und des Liegenschaftswesens Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung, Teamfähigkeit Personale Kompetenzen: Belastbarkeit, Lern- und Kritikfähigkeit 6. Besondere gesundheitliche Anforderungen: Welche besonderen gesundheitlichen Anforderungen werden an die Stelle gerichtet (z.B. schweres Heben, …) Lfd. Nr. Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Körperliche Grundfitness 7. Bei welchen der beschriebenen Tätigkeiten ist die Arbeit nicht durch Gesetze, sonstige Vorschriften (z.B. Urteile, Richtlinien, Erlasse) abschließend und eindeutig geregelt, sodass wesentliche eigene Entscheidungen erforderlich sind (z.B. Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und vor allem Ermessen): Lfd. Nr. Begründung 8. Der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber sind folgende Befugnisse übertragen: 8.1 Entscheidungsbefugnis: (zugl. Nr. der unter Ziffer 2 beschriebenen Tätigkeit angeben) 1 und 3 bei Auftragsvergabe gem. der Unterschrifts-/Entscheidungsbefugnisse im Jobcenter 8.2 Weisungs- und Aufsichtsbefugnis gegenüber unterstellten Dienstkräften: (Anzahl und Funktion angeben) nein 8.3 Unterschrifts- und Feststellungsvollmacht: 1 und 3 bei Auftragsvergabe gem. der Unterschrifts-/Entscheidungsbefugnisse im Jobcenter … In der "Anlage zu Nr. 2 Pkt. 3 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.04.2016" heißt es unter anderem: … Heizungsanlage Es erfolgt eine kontinuierliche Überwachung der technischen Anlage auf fehlerfreien Betrieb. First-Level-Fehleranalyse - bei Problemen mit der Heizungsanlage wird eine erste Fehleranalyse vorgenommen. Oftmals reicht ein Reset der Anlage, damit diese wieder fehlerfrei läuft. In solchen Fällen kann das Einschalten der Fachfirma vermieden und Kosten eingespart werden. Leider reicht dies oftmals nicht aus, sodass die Automatik der Heizungsanlage umgangen und auf Handbetrieb umgestellt werden muss, damit ein weiteres Arbeiten in der gesamten Liegenschaft möglich ist. Bleiben diese Maßnahmen ohne Erfolg, ist die betraute Fachfirma im Second-Level einzubinden. Lüftungsanlage Es erfolgt eine kontinuierliche Überwachung der technischen Anlage auf fehlerfreien Betrieb. First-Level-Fehleranalyse - bei Problemen mit der Lüftungsanlage wird eine erste Fehleranalyse vorgenommen. Oftmals reicht ein Reset der Anlage, damit diese wieder fehlerfrei läuft. Bleiben diese Maßnahmen ohne Erfolg, ist die betraute Fachfirma im Second-Level einzubinden. Aufzug Es erfolgt eine kontinuierliche Überwachung der technischen Anlage auf fehlerfreien Betrieb. First-Level-Fehleranalyse - bei Problemen mit dem Aufzug wird eine erste Fehleranalyse vorgenommen. Oftmals reicht ein Reset der Aufzugssteuerung, damit der Aufzug wieder fehlerfrei fährt. Da das Gebäude ohne Aufzug größtenteils nicht barrierefrei wäre, dient dies insbesondere auch den Menschen mit körperlichen Einschränkungen, da eine schnellstmögliche Fehlerbehebung sichergestellt ist. Bleiben diese Maßnahmen ohne Erfolg, ist die betraute Fachfirma im Second-Level einzubinden. Kuvertiermaschine Das Einstellen der verschiedenen Versandoptionen an der Kuvertiermaschine (je nach Auftrag und Notwendigkeit) sowie die Störungsbeseitigung erfordert entsprechendes technisches Verständnis und Sorgfalt. Fehlerhafte Einstellungen an Hardware und Software können zum Blockieren des Gerätes und im schlimmsten Fall zum Defekt führen. Das Einschalten einer teuren Fachfirma kann hierdurch vermieden werden. IT-Support Softwareeinstellungen am PC wegen Umstellung auf 2 Bildschirme Im Jobcenter A-Stadt Stadt arbeiten verschiedene Abteilungen und Mitarbeiter mit mehreren Bildschirmen gleichzeitig. Damit dies funktioniert, müssen in der Software Windows Einstellungen vorgenommen werden, welche dieses ermöglichen. Durch z.B. Wechsel der Mitarbeiter/innen oder von Programmversionen sind hier immer wieder neue Einstellungen erforderlich. Dies setzt tiefgründige IT-Kenntnisse in der Software voraus, welche zwingend vorgehalten werden müssen. Zudem ist es regelmäßig erforderlich (z.B. bei Umzügen im Haus), dass diese Bildschirme neu angeschlossen und eingerichtet werden müssen. Dies setzt entsprechende IT-Kenntnisse in Hardware voraus Störungsbeseitigung am Drucker Bei Störungen am Drucker durch Papierstau, fehlerhaftem Druckbild usw. erfolgt ein First-Level-Support Vor-Ort beim betreffenden Mitarbeiter. Oft wird auch die Unterstützung der Mitarbeiter beim Tonertausch notwendig insbesondere bei den in unterschiedlichen Ausführungen vorhandenen Multifunktionsgeräten. … Auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2016 und der "Anlage zu Nr. 2 Pkt. 3 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.04.2016" hat die beklagte Stadt den Kläger in die Entgeltgruppe 5 des TVöD/VKA übergeleitet und vergütet den Kläger seitdem nach der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 19. November 2021 (vgl. Blatt 15 d. A.) hat der Kläger gegenüber der beklagten Stadt die Neubewertung seiner Stelle und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 (vgl. Blatt 16 ff. d. A.) hat die Vorgesetzte des Klägers zu dem Schreiben des Klägers vom 19. November 2021 gegenüber dem Amt für Organisation der beklagten Stadt Stellung genommen. In diesem heißt es unter anderem: … Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind wir schon der Auffassung, dass an Herrn … erhöhte technische Anforderungen gestellt werden. Uns war bislang nicht bewusst, dass diese eingruppierungsrelevant sind. Herr … erfüllt diese Anforderungen bereits seit dem Jahr 2015 (Wechsel in den internen Dienstbetrieb). Insoweit unterstützen wir den Neubewertungsantrag von Herrn … … Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (vgl. Blatt 19 f. d. A.) hat die beklagte Stadt eine höhere Eingruppierung des Klägers abgelehnt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: … Sie sind derzeit im Jobcenter der Stadt A-Stadt (…) eingesetzt. Der von Ihnen gestellte Antrag vom … wurde mit allen Unterlagen der Bewertungskommission Tarifbeschäftigte (BWK) zur Überprüfung übermittelt und abschließend in ihrer Sitzung am 10.02.2022 behandelt. Die Stellenbewertung erfolgte dabei auf der Grundlage der hier vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.04.2016 nebst Anlage und unter Anwendung der seit dem 01.01.2017 geltenden neuen Entgeltordnung, Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil A I 2, handwerkliche Tätigkeiten. Nach abschließender Beratung des vorliegenden Prüfantrages und unter Würdigung der in der neuen Entgeltordnung angepassten Tarifmerkmale vertraten die Mitglieder der Bewertungskommission übereinstimmend die Auffassung, dass die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten den Eingruppierungsvorschriften und den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 5 TVöD entsprechen. … … Mit seiner am 13. Februar 2023 beim Arbeitsgericht A-Stadt eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn ab dem 1. November 2021 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TVöD/VKA, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen verlangt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - (vgl. insbesondere Blatt 74 f. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. November 2021 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. November 2021 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der beklagten Stadt wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - (vgl. insbesondere Blatt 76 f. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht A-Stadt hat mit Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - die Klage abgewiesen. In dem vorgenannten Urteil führt das Arbeitsgericht Trier in den Entscheidungsgründen (Blatt 77 ff. d. A.), auf die ergänzend verwiesen wird, zusammengefasst aus: Die Eingruppierung des Klägers richte sich, da er überwiegend handwerkliche Tätigkeiten ausübe, nach Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister sei als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Der Kläger werde als Hausmeister auch in seinem "Beruf" beschäftigt. Dem Kläger sei es allerdings nicht gelungen, darzulegen, dass die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 6 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder gar der Entgeltgruppe 7 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorliegen. Der Kläger hat gegen das ihm am 31. Juli 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - am 31. August 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 31. Oktober 2023 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Er sei nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA, jedenfalls aber nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA zu vergüten. Er habe dargelegt, dass er Tätigkeiten eines Hausmeisters ausübe. Dies genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Darüber hinaus habe er dargelegt, welche Tätigkeiten seiner Auffassung nach die Hervorhebungsmerkmale der Entgeltgruppe 6 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sowie der Entgeltgruppe 7 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA erfüllen. Dies genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, jedenfalls aber in die Entgeltgruppe 6 des Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. November 2021 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2023 - 4 Ca 113/23 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. November 2021 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die beklagte Stadt trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags vor: Der Kläger sei weder nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA noch nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Kläger genüge dieser nicht allein durch die Darstellung einzelner Tätigkeiten. Vielmehr müsse der Kläger darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit ermöglichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.