Urteil
3 SLa 4/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0626.3SLA4.24.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Standesbeamtin nach der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V).(Rn.38)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.431,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 584,54 Euro seit dem 1. September 2022, dem 1. Oktober 2022, dem 1. November 2022, dem 1. Dezember 2022 und dem 1. Januar 2023, aus jeweils 670,50 Euro seit dem 1. Februar 2023, dem 1. März 2023, dem 1. April 2023, dem 1. Mai 2023, dem 1. Juni 2023, dem 1. Juli 2023, dem 1. August 2023, dem 1. September 2023, dem 1. Oktober 2023, dem 1. November 2023, dem 1. Dezember 2023, dem 1. Januar 2024, dem 1. Februar 2024 und dem 1. März 2024 sowie aus jeweils 707,38 Euro brutto seit dem 1. April 2024, dem 1. Mai 2024 und dem 1. Juni 2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch über den 31. Mai 2024 hinaus nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Standesbeamtin nach der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V).(Rn.38) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.431,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 584,54 Euro seit dem 1. September 2022, dem 1. Oktober 2022, dem 1. November 2022, dem 1. Dezember 2022 und dem 1. Januar 2023, aus jeweils 670,50 Euro seit dem 1. Februar 2023, dem 1. März 2023, dem 1. April 2023, dem 1. Mai 2023, dem 1. Juni 2023, dem 1. Juli 2023, dem 1. August 2023, dem 1. September 2023, dem 1. Oktober 2023, dem 1. November 2023, dem 1. Dezember 2023, dem 1. Januar 2024, dem 1. Februar 2024 und dem 1. März 2024 sowie aus jeweils 707,38 Euro brutto seit dem 1. April 2024, dem 1. Mai 2024 und dem 1. Juni 2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch über den 31. Mai 2024 hinaus nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1. Die Klage ist nur teilweise zulässig. a. Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge ohne weiteres zulässig. Dies ergibt sich, soweit die Klägerin mit der Berufung erstmals auch für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Mai 2024 die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der angestrebten Vergütung geltend macht aus § 264 Nr. 2 ZPO. b. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags für die Zeit ab dem 1. Juni 2024 als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht - soweit ersichtlich - kein Streit (vgl. BAG, 16. August 2023 - 4 AZR 301/22 - Rn. 11 mwN). c. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. Mai 2024 unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Klägerin macht mit der Klage bzw. ihren Klageerweiterungen für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. Mai 2024 gleichzeitig die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der angestrebten Vergütung mit einem Leistungsantrag beziffert geltend. Ein über diesen Leistungsantrag hinausgehendes Interesse an der begehrten Feststellung hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dieses ersichtlich. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Auch diese setzt voraus, dass weitere Rechtsfolgen aus einer entsprechenden Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. insgesamt BAG, 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 46). 2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, überwiegend begründet. a. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. August 2022 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. aa. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. März 2020 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) und finden außerdem die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. bb. Sofern nicht bereits die der Klägerin übertragene Aufgabe einer Standesbeamtin - was im vorliegenden Fall dahinstehen kann - insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, handelt es sich jedenfalls bei den der Klägerin übertragenen Aufgaben, Geburten eigenständig zu bearbeiten und zu beurkunden, Eheschließungen eigenständig durchzuführen und zu beurkunden und Sterbefälle eigenständig zu beurkunden, jeweils um einen Arbeitsvorgang. aaa. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (vgl. BAG, 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 17 mwN). Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA sind, kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. insgesamt BAG, 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 18 mwN; BAG, 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 51). Die darlegungsbelastete Partei - in der Regel die Beschäftigte - hat neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangsarbeiten und zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts (vgl. BAG, 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 52 mwN). bbb. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stellen, sofern nicht bereits die der Klägerin übertragene Aufgabe einer Standesbeamtin - was im vorliegenden Fall dahinstehen kann - insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, jedenfalls die der Klägerin übertragenen Aufgaben, Geburten eigenständig zu bearbeiten und zu beurkunden, Eheschließungen eigenständig durchzuführen und zu beurkunden und Sterbefälle eigenständig zu beurkunden, jeweils einen Arbeitsvorgang dar. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 unter den der Klägerin übertragenen Aufgaben, Geburten eigenständig zu bearbeiten und zu beurkunden, Eheschließungen eigenständig durchzuführen und zu beurkunden und Sterbefälle eigenständig zu beurkunden, aufgeführten Tätigkeiten dienen der Beurkundung einer Geburt, der Beurkundung einer Eheschließung bzw. der Beurkundung eines Sterbefalls und führen damit jeweils zu einem Arbeitsergebnis. Allein der Umstand, dass die Bearbeitung und Beurkundung von Geburten, die Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen und die Beurkundung von Sterbefälle organisatorisch nach den Nationalitäten der beteiligten Personen - zum Beispiel Bearbeitung und Beurkundung von Geburten mit ausschließlich deutscher Beteiligung, mit ausschließlich amerikanischer Beteiligung und mit sonstiger ausländischer Beteiligung - getrennt werden könnte, rechtfertigt nicht die Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge. Denn die Beklagte hat der Klägerin die Bearbeitung und Beurkundung von Geburten, die Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen und die Beurkundung von Sterbefälle (jeweils) einheitlich zugewiesen und gerade keine organisatorische Trennung vorgenommen. Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin nicht vorgegeben, zu welchen Zeiten sie welche Geburten, Eheschließungen oder Sterbefälle zu bearbeiten und zu beurkunden hat. cc. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten: … Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) … dd. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung qualifizierende tariflicher Anforderungen, hier der "selbständigen Leistungen", ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 TVöD/VKA bestimmten Maß anfallen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 65 mwN; BAG, 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43). Ein rechtlich erhebliches Ausmaß ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (vgl. BAG, 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 68 mwN; BAG, 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43). ee. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 9a des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingruppiert. aaa. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. "Gründliche Fachkenntnisse" der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 erfordern unter Berücksichtigung der Klammerdefinition des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (vgl. zum gleichlautenden Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII der Anlage 1a zum BAT BAG, 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 29 mwN). "Vielseitige Fachkenntnisse" erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem die Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (vgl. zum gleichlautenden Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII der Anlage 1a zum BAT BAG, 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 29). Dabei sind nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD/VKA, kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Die "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" der Entgeltgruppe 6 brauchen sich nach der Klammerdefinition des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Unter Beachtung dieser Vorgaben erfordert die der Klägerin übertragene Tätigkeit, wovon auch die Parteien ausgehen, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 jedenfalls Fachkenntnisse im Personenstandsgesetz, im BGB, im EGBGB, im FamFG, im StAG, im VwVfG, im LPartG, im AufenthG, im FreizügG/EU, im KonsularG, im internationalen Privatrecht des In- und Auslandes, im BVFG und im BestG. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert dabei nicht nur oberflächliche, sondern ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 umfassende Kenntnisse der vorgenannten Regelungen einschließlich der aktuellen Rechtsprechung und damit gründliche Fachkenntnisse. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert diese gründlichen Fachkenntnisse nicht nur in einem bestimmten Rechtsgebiet, sondern auf mehreren Rechtsgebieten über alle drei genannten Arbeitsvorgänge und erfordert damit auch vielseitige Fachkenntnisse. bbb. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfordert jedenfalls im Arbeitsvorgang "Bearbeitung und Beurkundung von Geburten" auch selbständige Leistungen in einem rechtlich erheblichen Ausmaß. "Selbstständige Leistungen" der Entgeltgruppen 7, 8 und 9 erfordern nach der Klammerdefinition des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Dabei darf das Merkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (vgl. zum gleichlautenden Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT BAG, 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 40). Unter Beachtung dieser Vorgaben erfordert die der Klägerin übertragene Tätigkeit jedenfalls im Arbeitsvorgang "Bearbeitung und Beurkundung von Geburten", wovon auch die Parteien ausgehen, jedenfalls in einem rechtlich erheblichen Ausmaß selbständige Leistungen. Die Klägerin muss bei der Bearbeitung und Beurkundung von Geburten unter Beteiligung Angehöriger ausländischer Staaten ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 ausländische Urkunden beurteilen und werten. Hierbei hat die Klägerin ausweislich der von ihr mit Schriftsatz vom 5. März 2024 eingereichten Schilderung ihrer Tätigkeit (vgl. Anlage BK 2, Seite 7, Blatt 345 d. A.) zu entscheiden, ob es sich um eine ausländische private oder um eine ausländische öffentliche Urkunde handelt. Bei ausländischen öffentlichen Urkunden hat sie sodann unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Aussagen bzw. des Auftretens der Beteiligten zu entscheiden, welche Prüfung sie in Bezug auf die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunden anstellt. Bei Echtheit der ausländischen Urkunde hat die Klägerin den Inhalt der ausländischen Urkunde aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen. Einer selbständigen Beurteilung und Wertung der Klägerin steht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht entgegen, dass es sich bei Geburten mit rein amerikanischer Beteiligung um Routinefälle handelt. Ohne die vorbeschriebenen selbständigen Leistungen könnte im Arbeitsvorgang "Bearbeitung und Beurkundung von Geburten" kein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis erzielt werden; dies zumal die Bearbeitung und Beurkundung von Geburten unter Beteiligung Angehöriger ausländischer Staaten ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 einen Anteil von 30% an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmacht (vgl. zu den von der Klägerin vorgetragenen, geringfügig abweichenden Werten die Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin in der Klageschrift vom 20. Juni 2023 (vgl. Blatt 3 ff. d. A.). ccc. Die Klägerin ist mindestens zur Hälfte mit Arbeitsvorgängen beschäftigt, die den Anforderungen der Entgeltgruppe 9a des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA erfüllen. Auf den Arbeitsvorgang der "Bearbeitung und Beurkundung von Geburten", der in einem rechtlich erheblichen Ausmaß selbständige Leistungen erfordert, entfällt ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 mindestens ein Anteil von 67% an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin (vgl. zu den von der Klägerin vorgetragenen, geringfügig abweichenden Werten die Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin in der Klageschrift vom 20. Juni 2023 (vgl. Blatt 3 ff. d. A.). b. Die Differenz zwischen der in den Monaten August 2022 bis Dezember 2022 tatsächlich unter Berücksichtigung des wöchentlichen Beschäftigungsumfangs der Klägerin von 34 Stunden gezahlten Vergütung und der der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD/VKA zustehenden Vergütung beträgt monatlich jeweils 584,54 Euro, die Differenz zwischen der in den Monaten Januar 2023 bis Februar 2024 tatsächlich unter Berücksichtigung der Vollzeittätigkeit der Klägerin gezahlten Vergütung (3.587,54 Euro) und der der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD/VKA zustehenden Vergütung (4.258,04 Euro) beträgt monatlich jeweils 670,50 Euro und die Differenz zwischen der in den Monaten März 2024 bis Mai 2024 tatsächlich unter Berücksichtigung der Vollzeittätigkeit der Klägerin gezahlten Vergütung (3.995,85 Euro) und der der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD/VKA zustehenden Vergütung (4.703,23 Euro) beträgt monatlich jeweils 707,38 Euro brutto. Die Differenz zwischen der in den Monaten August 2022 bis Mai 2024 gezahlten Vergütung und der der Klägerin zustehenden Vergütung beträgt somit 14.431,84 Euro. c. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bereits ab dem Tag der Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA), sondern gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG, 16. August 2023 - 4 AZR 301/22 - Rn. 52). 3. Der Bewilligung des von der Beklagten in dem Termin zur Verhandlung über die Berufung am 26. Juni 2024 beantragten Schriftsatznachlasses hat es nicht bedurft. Der der Beklagten am 17. Juni 2024 zugegangene Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2024 enthält keinen für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen neuen Sachvortrag. Zu der in dem vorgenannten Schriftsatz erfolgten Klageerweiterung ist die Beklagte in dem Termin am 26. Juni 2024 gehört worden und hat die Beklagte mitgeteilt, dass die geltend gemachten monatlichen Beträge von 707,38 Euro zutreffend sind. II. Die Kostenentscheidung beruht ausgehend von einem Wert für das gesamte Verfahren von 24.335,16 Euro auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1973 geborene Klägerin, die die dreijährige Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten nach zweieinhalb Jahren und eine Weiterbildung zur Standesbeamtin erfolgreich abgeschlossen hat, ist auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 5. März 2020 (vgl. Blatt 16 ff d. A.) seit dem 1. Mai 2020 bei der Beklagten als Standesbeamtin - im Jahr 2022 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden in Teilzeit und seit dem Jahr 2023 in Vollzeit - beschäftigt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Standesbeamtin ist der Klägerin häufig nicht bekannt, mit welchem Anliegen die Bürgerinnen und Bürger zu ihr kommen. Sie nimmt die wartenden Bürgerinnen und Bürger vielmehr unabhängig von ihrem Anliegen nach der vergebenen Reihenfolge dran. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. März 2020 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) und finden außerdem die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrags vom 5. März 2020 ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA eingruppiert. Mit Schreiben vom 9. August 2022 (vgl. Blatt 42 d. A.) hat die Klägerin bei der Beklagten eine Vergütung ihrer Tätigkeit mindestens nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA geltend gemacht. Mit Schreiben vom 19. September 2022 (vgl. Blatt 43 d. A.) hat die Beklagte die Zahlung einer höheren Vergütung unter Hinweis auf die auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 (vgl. Blatt 137 ff. d. A.) erstellten Bewertung der Kommunalberatung RLP GmbH vom 26. September 2019 (vgl. Blatt 143 d. A.) abgelehnt. In der vorgenannten Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2019 heißt es unter anderem: … Lfd.Nr. Arbeitsvorgang Zeitanteil in v.H. Bewertung (nicht ausfüllen) Fachkenntnisse und Fähigkeiten Für die nachfolgenden Tätigkeiten ist ein großes Maß an Selbstständigkeit, Verantwortung und Kompetenz - sowohl was die Entscheidungen an sich, als auch den Umgang mit den Bürgern oder den zu beteiligenden Behörden betrifft - erforderlich. Eine sachgerechte Anwendung der Vorschriften des nationalen und ausländischen Familienrechts. Beachtung der gerichtlichen Entscheidungen. Umfassende Fachkenntnisse der heutigen und früher geltenden Vorschriften. Kenntnisse im Personenstandsgesetzt (PStG), - BGB, EGBGB - FamFG, StAG, VwVfG - LpartG, AufenthG, FreizügGEU - Internationales Privatrecht des In- und Auslandes - BVFG - Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG) - Aktuelle Rechtsprechung - Fremdsprachen (Englisch, Russisch) Alle folgenden Tätigkeiten werden selbständig ausgeführt. Tätigkeiten im Einzelnen: 1 Eigenständige Bearbeitung und Beurkundung von Geburten 67 1.1 Geburten bei Angehörigen ausländischer Staaten - Prüfung der Zuständigkeit - Beurteilung und Wertung ausländischer Urkunden bei Beurkundungen von Personenstandsfällen von Flüchtlingen: - Einholung von Auskünften bei Ausländerbehörden und BAMF - Aufnahme von Eidesstaatlichen Versicherungen - Abschließende Prüfung der beigebrachten Unterlagen - Umfassende Beratung der ausländischen Bürger über die Namensführung nach ausländischem oder deutschem Recht - Entgegennahme einer Namenserklärung - Prüfung der Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 4 Abs. 3 StAG - Beurkundung der Geburt - Ausstellen der Urkunden und Bescheinigungen - Mitteilungen aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften 30 1.2 Eigenständige Bearbeitung und Beurkundung von deutschen Geburten - Prüfung der Zuständigkeit - Prüfung der vorzulegenden Urkunden und Abstammung - Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen - Rechtsauskunft über Namensführung des Kindes bei nicht verheirateten Eltern / verh. Eltern ohne Ehenamen - Entgegennahme einer Namenserklärung - Beurkundung der Geburt mit Ausstellen der Urkunden und Bescheinigungen - Mitteilungen und Abschluss des Sammelaktes 37 2 Eigenständige Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen 11 2.1 Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung - Prüfung der Ehevoraussetzungen - Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit - Prüfung von Ehehindernissen nach §§ 1303 ff BGB, auch unter Beachtung ausländischen Rechts, Art. 13 EGBGB - Antrag auf Befreiung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim OLG entscheidungsreif vorbereiten - Beratung über die Namensführung in der Ehe nach ausländischem Recht - Aufnahme einer Versicherung an Eides statt Dolmetscher / Beteiligte - Durchführung der Eheschließung - Beurkundung der Eheschließung mit Ausstellen der Urkunden einschl. der erforderlichen Mitteilungen aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften 4 2.2 Deutsche Eheschließungen - Prüfung der Ehevoraussetzungen - Prüfung der vorgelegten Urkunden - Beratung über die Namensführung in der Ehe - Prüfung der Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern - Beratung über weitere rechtliche Folgen nach der Eheschließung gemeinsame Kinder bei Ehenamenserklärung ist Anschlusserklärung für Kinder über 5 Jahre erforderlich Kinder aus der vorehelichen Beziehung - Einbenennung nach §§ 1618 BGB, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind - Durchführung der Eheschließung - Beurkundung der Eheschließung mit Ausstellen der Urkunden einschl. der erforderlichen Mitteilungen - Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG 7 3 Eigenständige Beurkundung von Sterbefällen - Prüfung der Zuständigkeit -Todesbescheinigung prüfen (natürlicher, nicht natürlicher Tod) - bei unnatürlichen Tod Freigabe der Staatsanwaltschaft beachten - Überprüfung der vorgelegten Nachweise zur Identität und dem Personenstand des Verstorbenen; gegebenenfalls Durchführung eigener Ermittlungen, wenn die Unterlagen nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden können und/oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen - Freigabe zur Bestattung vor Beurkundung des Sterbefalls - Beurkundung des Sterbefalls und Prüfung der Mitteilungspflichten aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften und Abkommen - Erteilung der Bestattungsgenehmigung - Aushändigung der Urkunden an berechtigten Personenkreis 14 4 Fortführung der Personenstandsbücher - Eintragung von Folgebeurkundungen nach Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Beachtung der Mitteilungspflichten Geburtsregister: Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Eheschließung der Eltern mit Namenserstreckung, Einbenennung, Eheschließung/Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Berichtigungen Eheregister: Scheidungen, Auflösung der Ehe durch Tod, Kirchenaustritte, Namensführung der Ehegatten, Berichtigungen 5 Eigenständige Beurkundung von namensrechtlichen Erklärungen - Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung einer Ehe §§ 1355 u. 1617 BGB, 41 PStG - Widerruf eines dem Ehenamen hinzugefügten oder vorangestellten Namens - Nachträgliche Erklärung eines Ehenamens - Voranstellen oder Anfügen eines Namens 2 6 Religionsaustritte, Ausstellen von Personenstandsurkunden, Kasse 4 6.1 Religionsaustritte … 1 6.2 Ausstellen von Personenstandsurkunden … 2 6.3 Kasse … 1 7 Erteilung von rechtskonformen Auskünften in allen Personenstandsangelegenheiten 8 Vertretung: … Nach der vorgenannten Bewertung der Kommunalberatung RLP GmbH vom 26. September 2019 erfordern die "Beurkundung von Geburten bei Angehörigen ausländischer Staaten", die "Beurkundung von deutschen Geburten", die "Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung", die "Deutsche Eheschließung", die "Beurkundung von Sterbefällen", die "Fortführung der Personenstandsbücher", die "Beurkundung von namensrechtlichen Erklärungen" sowie die "Religionsaustritte, Personenstandsurkunden, Kasse" gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und erfordern die "Beurkundung von Geburten bei Angehörigen ausländischer Staaten" sowie die "Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung" selbständige Leistungen. Mit ihrer am 20. Juni 2023 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen, mit am 25. Oktober 2023 eingegangenem Schriftsatz und nochmals im Termin am 7. November 2023 erweiterten Klage hat die Klägerin erstinstanzlich gegenüber der Beklagten die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. die Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA ab dem 1. August 2022 begehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - (vgl. insbesondere Blatt 211 ff. d. A.) und auf die Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin in der Klageschrift vom 20. Juni 2023 (vgl. Blatt 3 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass sie rückwirkend zum 1. August 2022 in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA einzugruppieren ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.627,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 584,54 Euro seit dem 31. August 2022, dem 30. September 2022, dem 31. Oktober 2022, dem 30. November 2022 und dem 31. Dezember 2022 sowie jeweils 670,50 Euro seit dem 31. Januar 2023, dem 28. Februar 2023, dem 31. März 2023, dem 30. April 2023, dem 31. Mai 2023, dem 30. Juni 2023, dem 31. Juli 2023, dem 31. August 2023, dem 30. September 2023 und dem 31. Oktober 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - (vgl. insbesondere Blatt 215 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - die Klage abgewiesen. In dem vorgenannten Urteil führt das Arbeitsgericht Kaiserslautern in den Entscheidungsgründen (Blatt 218 ff. d. A.), auf die ergänzend verwiesen wird, zusammengefasst aus: Die Klägerin sei nicht nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. Sie habe nicht dargelegt, mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeit selbständige Leistungen zu erbringen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. Dezember 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - am 4. Januar 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 5. März 2024 begründet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen mit Schriftsätzen vom 5. März 2024, 20. März 2024 und 13. Juni 2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst vor: Die ihr übertragene Tätigkeit lasse sich jedenfalls in drei Arbeitsvorgänge aufteilen und zwar die eigenständige Bearbeitung und Beurkundung von Geburten mit einem Anteil von 70% - so die Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin in der Klageschrift vom 20. Juni 2023 (vgl. Blatt 3 ff. d. A.) - bzw. 65% - so die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juni 2024 (vgl. Blatt 528 d. A.) - an der Gesamtarbeitszeit, die eigenständige Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen mit einem Anteil von 14% - so die Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin in der Klageschrift vom 20. Juni 2023 (vgl. Blatt 3 ff. d. A.) - bzw. 6% - so die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juni 2024 (vgl. Blatt 528 d. A.) - an der Gesamtarbeitszeit und die eigenständige Beurkundung von Sterbefällen mit einem Anteil von 10% - so die Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin in der Klageschrift vom 20. Juni 2023 (vgl. Blatt 3 ff. d. A.) - bzw. 19% - so die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juni 2024 (vgl. Blatt 528 d. A.) - an der Gesamtarbeitszeit. Dabei entfalle ein Anteil von 59% an der Gesamtarbeitszeit auf die Bearbeitung und Beurkundung von Fällen mit Auslandsbezug. Für diese Fälle seien selbstständige Leistungen erforderlich. Hieran änderten weder die Bearbeitung dieser Fälle über einen längeren Zeitraum noch die Anzahl der Fälle etwas. Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. August 2022 gemäß der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.627,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 584,54 Euro seit dem 31. August 2022, dem 30. September 2022, dem 31. Oktober 2022, dem 30. November 2022 und dem 31. Dezember 2022 sowie aus jeweils 670,50 Euro seit dem 31. Januar 2023, dem 28. Februar 2023, dem 31. März 2023, dem 30. April 2023, dem 31. Mai 2023, dem 30. Juni 2023, dem 31. Juli 2023, dem 31. August 2023, dem 30. September 2023 und dem 31. Oktober 2023 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.682,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 670,50 Euro seit dem 30. November 2023, dem 31. Dezember 2023, dem 31. Januar 2024 und dem 29. Februar 2024 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.122,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 707,38 Euro seit dem 31. März 2024, dem 30. April 2024 und dem 31. Mai 2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst vor: Die der Klägerin übertragene Tätigkeit lasse sich in drei Arbeitsvorgänge aufteilen und zwar die eigenständige Bearbeitung und Beurkundung von Geburten mit einem Anteil von 67% an der Gesamtarbeitszeit, die eigenständige Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen mit einem Anteil von 11% an der Gesamtarbeitszeit und die eigenständige Beurkundung von Sterbefällen mit einem Anteil von 14% an der Gesamtarbeitszeit. Bei der Bearbeitung und Beurkundung von Geburten ohne Auslandsbezug seien keine selbstständigen Leistungen erforderlich. Auch bei der Bearbeitung und Beurkundung von Geburten mit rein amerikanischer Beteiligung seien keine selbstständigen Leistungen gefordert. Bei diesen Beurkundungen handele es sich aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung um Routinefälle. Bei den übrigen Beurkundungen mit ausländischem Bezug, die im Durchschnitt einen Anteil von 34% an den Geburten ausmachten, seien dagegen selbstständige Leistungen zu erbringen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.