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Urteil

3 SLa 134/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:1016.3SLA134.24.00
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Leitsätze
Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. (Rn.33)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - 8 Ca 688/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. (Rn.33) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - 8 Ca 688/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig und daher zu verwerfen. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15) eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. 2. Diesen Grundsätzen genügt die Begründung der Berufung der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juni 2024 nicht. a. Das Arbeitsgericht Koblenz hat das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 12. März 2024 und vom 18. März 2024 in tatsächlicher Hinsicht mit Beschluss vom 19. März 2024 - - als verspätet zurückgewiesen und sein klageabweisendes Urteil vom 19. März 2024 - - beginnend auf Seite 9 unter anderem wie folgt begründet: … Im Streitfall hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte innerbetriebliche Gründe dargetan, die den Ausspruch der streitbefangenen ordentlichen Kündigung rechtfertigen können. Unstreitig führt die Beklagte seit dem 01.01.2023 keine Fahrdienstbegleitung mehr durch. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien war die Klägerin als Fahrdienstbegleitung bei der Beklagten eingestellt. Mithin ist der Arbeitsplatz als Busfahrerin aufgrund der Entscheidung der Beklagten ab 01.01.2023 keine Fahrdienstbegleitung mehr durchführen zu wollen oder können entfallen. Dies ist zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin einen nicht unwesentlichen Teil ihrer geschuldeten Arbeitszeit gar nicht mit der Fahrdienstbegleitung ausgefüllt hat, sondern wie in Ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.03.2024, einen Tag vor der Kammerverhandlung, erstmals behauptet im "Durchschnitt" "50 Prozent ihrer Arbeitszeit in der Küche der Kita F." (gemeint wohl A-Stadt) gearbeitet zu haben. Sollte dies zutreffend sein, dann entfiele für die Klägerin durch die Einstellung der Fahrdienstbegleitung nicht dauerhaft das Bedürfnis der Beschäftigung der Klägerin, weil die Klägerin für diesen Fall jedenfalls zu 50 Prozent ihrer Arbeitszeit in der Küche grundsätzlich weiter tätig sein könnte trotz Wegfall der Fahrdienstbegleitung. Ein betrieblicher Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angebot der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu 50 Prozent der Arbeitszeit in der Küche in der Kita in A-Stadt stellte sich dann auch vorbehaltlich weiterer Erörterungen als sozialwidrig dar. Indes hat die Klägerin die Behauptung, die Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Küche in der Kita in A-Stadt abgeleistet zu haben erstmals mit Schriftsatz vom 18.03.24 erhoben, gleichwohl Sie bereits nahezu auf den Tag genau ein Jahr zuvor Klage erhoben hat. ... Gemäß § 61a Abs. 5 ArbGG sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Abs. 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Klägerin war durch Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 26.10.2023 auf die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens hingewiesen worden. Nach der freien Überzeugung der Kammer würde die Zulassung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass dem Beklagtenvertreter die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen auf die Behauptung der Klägerin zu replizieren, im Übrigen darauf, dass für den Fall dass die Kammer einen Beweisbeschluss erlassen würde, es auch hierdurch zur Verzögerung des Rechtsstreits käme. Hieran ändert der Umstand, dass der von der Klägerin schriftsätzlich benannte Zeuge D. L. im Termin vor der Kammer am 19.03.2024 als präsenter Zeuge anwesend war, nichts. Denn für die Kammer ist schon nicht ersichtlich aus welchen tatsächlichen Gründen der präsente Zeuge Lotz geeignetes Beweismittel für die Behauptung der Klägerin sein soll, sie habe durchschnittlich 50 Prozent ihrer Arbeitszeit in der Küche der Kita in A-Stadt gearbeitet. Für das weitere Beweismittel "Zeugnis Küchenpersonal" gilt das der Beweisantritt völlig ungeeignet ist, denn nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen hat der Klägervertreter die Verspätung seines Vortrags auch nicht hinreichend entschuldigt. Die Einlassung, dem Klägervertreter "sei erst jetzt durch Rücksprache mit dem Schwiegersohn der Klägerin klar geworden", dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Arbeitszeit stets mit Küchendienst in A-Stadt aufgefüllt habe, rechtfertigt die Verspätung des Vortrags nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum die behauptete Rücksprache nicht bereits ein Jahr und zuvor oder jedenfalls bis zum Fristablauf des Auflagenbeschlusses erfolgt ist. Über die Zurückweisung der Verspätung verhält sich der Beschluss der erkennenden Kammer vom 19.03.2024. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin durch den Wegfall der Fahrdienstbegleitung grundsätzlich entfallen ist. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in A-Stadt behauptet die Klägerin selber nicht. Allerdings meint die Klägerin im pädagogischen Bereich der Kita in A-Stadt einsetzbar zu sein z. B. als Vorleseoma und in der Küche. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die streitgegenständliche Kündigung sei unverhältnismäßig, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung die Beklagte zunächst eine Änderungskündigung dergestalt hätte aussprechen können und müssen, dass sie, die Klägerin, in A-Stadt unter geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt wird, übersieht die Klägerin, dass sie keinen Anspruch hat auf die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes. Dass bei der Beklagten in der Kita in A-Stadt ein Arbeitsplatz als Vorleseoma "frei ist" oder auch in der Küche, behauptet die Klägerin selber nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes. Dessen ungeachtet kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten eine Tätigkeit in der Küche mit der Begründung abgelehnt hat, dies sei ihr zu viel Verantwortung, sofern Kinder eine Allergie hätten. Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass die streitgegenständliche Kündigung den Ultima-Ratio-Prinzip dann nicht entspräche, wenn die Beklagte, wie von ihr in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz behauptet, nach Kündigungsausspruch zwei Neueinstellungen im nicht pädagogischen Bereich vorgenommen hätte. Ungeachtet der Frage der Substantiiertheit dieses Sachvortrages, war auch dieser jedenfalls als verspätet zurückzuweisen. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Der Beklagtenvertreter konnte sich im Termin von der Kammerverhandlung am 19.03.2024 zu der erstmals mit Schriftsatz vom 18.03.2024 aufgestellten Behauptung nicht einlassen. Hätte die Kammer diese Behauptung als neuen Tatsachenvortrag zugelassen, wäre es erforderlich gewesen, der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Replik einzuräumen, was unzweifelhaft zur Verspätung des Rechtsstreits führen würde. Die Parteien streiten im Übrigen darüber, ob es in der Kita in F. in der Küche für die Klägerin die Möglichkeit gäbe, zu geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Diese Frage kann unbeantwortet bleiben, denn nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat die Klägerin im Vorfeld des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung und der Sondierung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mehrfach wiederholt betont, sich nicht vorstellen können woanders zu arbeiten als an ihrer bisherigen Beschäftigungsstelle in A-Stadt. Sogar in der Klageschrift vom 21.03.2023, dort S. 3 führte die Klägerin aus, sie arbeite seit 2008 in A-Stadt in der integrativen Einrichtung und könne "sich keine andere Tätigkeit vorstellen". Wenn die Klägerin aber im Vorfeld des Ausspruchs der Kündigung mehrfach gegenüber der Beklagten betont hat, nirgendwo anders als in A-Stadt tätig sein zu wollen, oblag es der Beklagten auch nicht im Wege der Änderungskündigung der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen in F. anzubieten. Soweit die Klägerin meint, die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte sich in der Ordnung zur Sicherung der Beschäftigung bei Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen verpflichtet habe, die Weiterbeschäftigung zu prüfen und gegebenenfalls eine Zusatzausbildung anzuordnen, erschließt sich der Kammer nicht, wie die Klägerin sich eine solche vorstellt, insbesondere nicht als was sie selber meint, fortgebildet werden zu können, in welcher angemessenen Zeit um bei der Beklagten welche (freie) Tätigkeit auszuüben. ... b. In Bezug auf diese Begründung im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Juni 2024 das Folgende ausgeführt: ... Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 wurde ein Antrag auf Vernehmung der Frau T. L. als präsenten Zeugin gestellt. Es wurde mitgeteilt, dass Frau L. die Tochter der Klägerin ist und als deren Begleiterin zum Verhandlungstermin am 19. März 2024 eingeplant war. Zur Verhandlung konnte Frau L. ihre Mutter nicht begleiten aufgrund beruflicher Verpflichtung. Frau L. wurde im Schriftsatz vom 18. März 2024 durch ihren Ehemann Herrn D. L. ersetzt. Im selben Schriftsatz wurde beantragt, dass Herr L. als präsenter Zeuge aussagen soll, ob die Klägerin die Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Küche der KiTa gearbeitet hat. Die Kammer hat im Urteil - Seite 10 - diesen Antrag auf Zeugenvernehmung mit der Begründung abgelehnt, es sei für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Gründen der präsente Zeuge ein geeignetes Beweismittel sein soll für die Behauptung der Klägerin, sie habe durchschnittlich 50 Prozent ihrer Arbeitszeit in der Küche der KiTa gearbeitet. Damit überspannt die Kammer die Anforderungen an ein taugliches Beweismittel. Von einem untauglichen Beweismittel kann nur dann ausgegangen werden, wenn es im Einzelfall vollkommen ausgeschlossen erscheint, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge anstelle der beruflich verhinderten Tochter der Klägerin als Zeuge benannt wurde. Es wurde die Kammer schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass der Zeuge der Ehemann der Frau L., mithin der Schwiegersohn der Klägerin ist. Ein Näheverhältnis der Klägerin zum Zeugen besteht und war erkennbar. In einem solchen Näheverhältnis ist zu erwarten, dass über Arbeitsbedingungen gesprochen wird. Damit ist nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der präsente Zeuge etwas Sachdienliches aussagen könnte zu den Arbeitseinsätzen der Klägerin in der Küche der KiTa. Die Klägerin und in hat durchschnittlich die Hälfte ihrer Arbeitsleistung als Küchenhilfe in der KiTa der Beklagten und in erbracht. Beweis: 1. Zeugnis Frau T. L., H. S., A-Stadt 2. Zeugnis Herr D. L.z, wie vor Vorsichtshalber wird zum vorgenannten Umstand der Beschäftigung der Klägerin als Küchenhilfe erneut die Vernehmung des Küchenchefs der KiTa, Herr A. U., zu laden über die Beklagte, beantragt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und Berufungsbeklagte war aufgrund der möglichen Weiterbeschäftigung als Küchenhilfe in der KiTa nicht gerechtfertigt. ... c. Die Klägerin hat sich damit in ihrer Berufungsbegründung vom 26. Juni 2024 nicht mit allen die Zurückweisung ihres Vorbringens, sie habe bisher die Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Küche in der Kita in A-Stadt abgeleistet, tragenden Gründen hinreichend auseinandergesetzt. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung lediglich dazu Stellung genommen, weshalb entgegen dem klageabweisenden Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - eine Vernehmung des Herrn L. nicht zu einer Verzögerung geführt hätte. Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsbegründung vom 26. Juni 2024 aber nicht damit auseinandergesetzt, dass - was nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - ebenfalls zu einer Verzögerung geführt hätte und damit die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin, sie habe bisher die Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Küche in der Kita in A-Stadt abgeleistet, rechtfertigen soll - "dem Beklagtenvertreter die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen", "auf die Behauptung der Klägerin zu replizieren". 3. Soweit die Klägerin in ihrem die Berufungsbegründung ergänzenden Schriftsatz vom 20. August 2024 in Bezug auf die zitierte Begründung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - ausgeführt hat, "der Beklagtenvertreter" hatte "den Vortrag der Klägerin vom 18. März 2024 zu den Arbeitszeiten in der Küche bestritten (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 19. März 2024)", "eine Schriftsatzfrist zum weiteren Bestreiten war nicht erforderlich und konnte nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen", ist dies für die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung unbeachtlich. Denn der Schriftsatz vom 20. August 2024 ist sowohl außerhalb der mit Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - beginnenden zweimonatigen, am 26. Juni 2024 ablaufenden Frist für die Begründung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG als auch außerhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 30. April 2014 - III ZB 86/13 - Rn. 8 mwN) für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist am 1. Juli 2024 beginnenden und am 1. August 2024 ablaufenden Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen. 4. Soweit die Klägerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 ihre Berufungsbegründung weiter ergänzt, ist auch dieser Schriftsatz aus den vorgenannten Gründen für die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung unbeachtlich. II. Aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin hat eine Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 im Berufungsverfahren erfolgte, auf die Berichtigung eines ihr von der Beklagten erteilten Zeugnisses vom 30. September 2023 gerichtete Klageerweiterung nicht erfolgen können. Denn die Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Berufung voraus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 21. Juli 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - Rn. 63; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage 2020, ZPO § 533 Rn. 9). III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung der Beklagten und - im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren - über die Berichtigung eines Zeugnisses. Die Beklagte betreibt unter anderem den Evangelischen Kindergarten A-Stadt. Die am 25. April 1960 geborene Klägerin ist mit Wirkung zum 1. August 2008 als Fahrdienstbegleitung in die Dienste der Beklagten eingetreten. Nach dem Dienstvertrag vom 30. Juli 2010 (vgl. Blatt 4 f. der erstinstanzlichen Akte) erfolgt die Ausübung des Dienstes bei dem Evangelischen Kindergarten A-Stadt und findet auf das Arbeitsverhältnis "die Kirchliche-Diakonische Arbeitsverordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung". Nach dem am 31. Januar 2015 vereinbarten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 30. Juli 2010 (vgl. Blatt 6 der erstinstanzlichen Akte) ist die Klägerin seit dem 1. Februar 2015 "mit einem Umfang von 51,282% (derzeit 20 Wochenstunden)" beschäftigt. Mit der Klägerin am gleichen Tag zugegangenem Schreiben vom 1. März 2023 (vgl. Blatt 8 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte das zwischen den Parteien "bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und fristgerecht" zum 30. September 2023 gekündigt. Mit ihrer am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage vom 21. März 2023 hat sich die Klägerin gegen die vorgenannte Kündigung gewehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - (vgl. Blatt 4 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch die schriftliche ordentliche Kündigung vom 1. März 2023, zugegangen am 1. März 2023, nicht zum 30. September 2023 beendet worden ist. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - (vgl. Blatt 6 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19. März 2024 - - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (vgl. Blatt 8 ff. der erstinstanzlichen Akte) und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen. Die Klägerin hat mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 26. Mai 2024 (vgl. Blatt 1 f. der zweitinstanzlichen Akte) Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - beantragt. Mit am gleichen Tag zugestelltem Beschluss vom 13. Juni 2024 - 3 SLa 134/24 - (vgl. Blatt 43 f. der zweitinstanzlichen Akte) hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit am gleichen Tag eingegangenem Antrags- und Berufungsschriftsatz vom 25. Juni 2024 (vgl. Blatt 51 f. der zweitinstanzlichen Akte) hat die Klägerin Wiedereinsetzung beantragt und Berufung eingelegt. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juni 2024 (vgl. Blatt 70 ff. der zweitinstanzlichen Akte) hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Mit am gleichen Tag zugestelltem Beschluss vom 1. Juli 2024 - 3 SLa 134/24 - (vgl. Blatt 99 f. der zweitinstanzlichen Akte) hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - gewährt. Mit Schreiben vom 2. August 2024 (vgl. Blatt 144 ff. der zweitinstanzlichen Akte) hat das Landesarbeitsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen dürfte. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 20. August 2024 (vgl. Blatt 149 ff. der zweitinstanzlichen Akte) hat die Klägerin zu dem vorgenannten Schreiben Stellung genommen und ihre Berufungsbegründung ergänzt. Mit Schreiben vom 28. August 2024 (vgl. Blatt 156 der zweitinstanzlichen Akte) hat das Landesarbeitsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Ergänzung der Begründung der Berufung im Schriftsatz vom 20. August 2024 außerhalb der Frist für die Begründung der Berufung erfolgt sein dürfte. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 (vgl. Blatt 174 f. der zweitinstanzlichen Akte) hat die Klägerin ihre Berufungsbegründung weiter ergänzt bzw. erläutert. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 (vgl. Blatt 178 f. der zweitinstanzlichen Akte) hat die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals die Berichtigung eines ihr von der Beklagten erteilten, als Anlage beigefügten Zeugnisses vom 30. September 2023 (vgl. Blatt 182 f. der zweitinstanzlichen Akte) geltend gemacht. Hinsichtlich der Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juni 2024 (vgl. Blatt 70 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen. Hinsichtlich der Begründung des Zeugnisberichtigungsanspruchs wird auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 (vgl. Blatt 178 f. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Klägerin hat zweitinstanzlich beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. März 2024 - - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch die schriftliche ordentliche Kündigung vom 1. März 2023, zugegangen am 1. März 2023, nicht zum 30. September 2023 geendet hat und 2. die Beklagte zu verurteilen, das ausgestellte Arbeitszeugnis dahingehend zu berichtigen, dass der Beschäftigungszeitraum am 1. August 2008 begann und den zeitlichen Umfang der einzelnen Tätigkeiten im Zeugnis anzugeben. Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2024 (vgl. Blatt 130 ff. der zweitinstanzlichen Akte), auf den ergänzend Bezug genommen wird, das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags verteidigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.