Urteil
3 SLa 80/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:1106.3SLA80.24.00
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Leitsätze
Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zu der Frage der Anpassung bzw. Erhöhung des monatlichen Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente i.S.d. § 16 Abs 1 BetrAVG und § 16 Abs 3 Nr 1 BetrAVG (hier: verneint).(Rn.33)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 - 3 Ca 860/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zu der Frage der Anpassung bzw. Erhöhung des monatlichen Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente i.S.d. § 16 Abs 1 BetrAVG und § 16 Abs 3 Nr 1 BetrAVG (hier: verneint).(Rn.33) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 - 3 Ca 860/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger, der - unstreitig - gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A hat, steht der streitgegenständliche Anspruch auf Erhöhung der seit 1. Juli 2022 gezahlten monatlichen Rente von 3.072,68 Euro brutto ab dem 1. Juli 2023 um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro auf 3.103,41 Euro brutto nicht zu. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Regelung in Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 33 mwN) sind Betriebsvereinbarungen nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A kein Anspruch auf Erhöhung der seit 1. Juli 2022 gezahlten, nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erhöhten monatlichen Rente von 3.072,68 Euro brutto ab dem 1. Juli 2023 um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro auf 3.103,41 Euro brutto zu. a. Nach Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A wird "die Rente ... ab Rentenbeginn jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1% p.a. angehoben". Mit der Formulierung "die Rente wird ab Rentenbeginn" knüpft die Regelung an die bei Eintritt in die Rente nach der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A zu zahlende Rente an. Nach dem Wortlaut genügt es damit, wenn die "laufende" Rente rückblickend bezogen auf die zum Rentenbeginn gezahlte Rente im Ergebnis jährlich um 1 Prozent gestiegen ist. Dies wäre bezogen auf die Rente des Klägers zum Rentenbeginn am 1. September 2019 von 2.774,31 Euro brutto unter Annahme der Zulässigkeit einer anteiligen Steigerung im ersten Jahr von 10/12 Prozent bei einer Rente von 2.882,19 Euro brutto ab dem 1. Juli 2023 der Fall (vgl. dazu die dem Schriftsatz des Klägers vom 2. Juli 2024 als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Berechnungen, Blatt 76 f. der zweitinstanzlichen Akte). Nicht erforderlich, aber vom Wortlaut auch nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass die "laufende" Rente jährlich in Bezug auf die Rente im Vorjahr, also unabhängig davon, ob die Rente im Vorjahr nur um 1 Prozent nach Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A oder um mehr als 1 Prozent nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst worden ist, um 1 Prozent steigt. Dies würde bezogen auf die Rente des Klägers ab dem 1. Juli 2022 von 3.072,69 Euro brutto zu einer Steigerung um 30,73 Euro auf eine Rente von 3.103,41 Euro brutto ab dem 1. Juli 2023 führen. b. Mit Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A haben die Betriebsparteien eine gegenüber § 16 Abs. 1 BetrAVG selbständige Regelung zur Anpassung der Rente geschaffen. Nach Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A wird "die Rente ... ab Rentenbeginn jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1% p.a. angehoben". Eine andere Regelung zur Anpassung als die vorgenannte Regelung, zum Beispiel eine Regelung, wie sie § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsieht, lässt sich der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A nicht entnehmen. Insbesondere enthält Ziffer 4.5.2.4 Satz 2 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A keine solche andere Anpassungsregelung. Nach Ziffer 4.5.2.4 Satz 2 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A werden lediglich "bei Versorgungszusagen, bei denen durch die Anpassung der laufenden Leistungen nach Satz 1 die gesetzliche Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG nicht entfällt, ... nach Satz 1 vorgenommene Anpassungen auf die gesetzliche Anpassungsverpflichtungen angerechnet". Ziffer 4.5.2.4 Satz 2 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A geht damit von der Möglichkeit des Bestehens einer anderen Anpassungsverpflichtung aus und stellt - was im Rahmen der Prüfung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ohnehin erfolgen müsste (vgl. BAG, 3. Juni 2020 - 3 AZR 441/19 - Rn. 20 mwN) - klar, dass die Anpassung nach Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angerechnet wird. Das Fehlen einer anderen Regelung zur Anpassung in der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A und die Regelung der Anrechnung in Ziffer 4.5.2.4 Satz 2 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A sprechen für die Schaffung einer gegenüber § 16 Abs. 1 BetrAVG selbständigen Regelung zur Anpassung der Rente in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. Mit der Regelung in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A wollten die Betriebsparteien in Bezug auf Renten, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt worden sind bzw. werden, die Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem eine Verpflichtung zur Prüfung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt, wenn sich die Arbeitgeberin verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nutzen. Auch der Sinn und Zweck, die Verpflichtung zur Prüfung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG - soweit wie möglich - auszuschließen, spricht damit für die Schaffung einer gegenüber § 16 Abs. 1 BetrAVG selbständigen Regelung zur Anpassung der Rente in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. Mit der Regelung in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A wollten die Betriebsparteien in Bezug auf Renten, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 31. Dezember 1998 erteilt worden sind und für die nach § 30c Abs. 1 BetrAVG die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ausgeschlossen ist, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie sie ausweislich der Ausführungen im zweiten Spiegelstrich der Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A bei Abschluss der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A bestanden haben, zudem eine Schlechterstellung gegenüber Renten, für die die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG besteht, vermeiden und, wofür auch die damals geltenden Rückstellungsmöglichkeiten sprechen, auch in Bezug auf die erstgenannten Renten eine von der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin unabhängige Anpassung gewähren. Der Sinn und Zweck, eine Schlechterstellung von Renten, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 31. Dezember 1998 erteilt worden sind und für die nach § 30c Abs. 1 BetrAVG die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ausgeschlossen ist, zu vermeiden, spricht damit nicht gegen die Schaffung einer gegenüber § 16 Abs. 1 BetrAVG selbständigen Regelung zur Anpassung der Rente in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. c. Die Schaffung einer gegenüber § 16 Abs. 1 BetrAVG selbständigen Regelung zur Anpassung der Rente in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A spricht eher für eine von § 16 Abs. 1 BetrAVG unabhängige Berechnung der nach Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A zu zahlenden Rente und damit gegen eine Verpflichtung zur Erhöhung einer im Vorjahr um mehr als 1 Prozent nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepassten Rente aus Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. d. Gegen eine Verpflichtung zur Erhöhung einer im Vorjahr um mehr als 1 Prozent nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepassten Rente aus Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A spricht aber vor allem, dass darin entgegen dem oben genannten Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A eine über die Vermeidung einer Schlechterstellung hinausgehende deutliche Besserstellung von Renten, für die nach § 30c Abs. 1 BetrAVG die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ausgeschlossen ist, gegenüber Renten, für die die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG besteht, eintreten kann und im vorliegenden Fall auch würde (vgl. dazu die dem Schriftsatz des Klägers vom 2. Juli 2024 als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Berechnungen, Blatt 76 f. der zweitinstanzlichen Akte) und sich der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A dafür, dass die Betriebsparteien eine über die mit einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unter Umständen verbundene Besserstellung der Renten, für die die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht besteht, hinausgehende Besserstellung gewollt hätten, keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, solche Anhaltspunkte aber gerade auch mit Blick auf die bei Abschluss der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse erforderlich wären. e. Dem steht auch der Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A, die Verpflichtung zur Prüfung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG - soweit wie möglich - auszuschließen, nicht entgegen. Aus dem vorgenannten Sinn und Zweck lässt sich schon deshalb nichts für Renten ableiten, für die nach § 30c Abs. 1 BetrAVG die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ausgeschlossen ist, weil für diese Renten die Verpflichtung zur Prüfung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gerade nicht ausgeschlossen werden kann und weil eine andere Behandlung solcher Renten gerade keine Auswirkungen auf einen wirksamen Ausschluss der Verpflichtung zur Prüfung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG für Renten, für die die Nutzung der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG besteht, hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über eine Erhöhung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2023. Der 1956 geborene Kläger ist in der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. August 2019 zunächst bei der A. O. AG bzw. der A. O. GmbH und zuletzt aufgrund eines Betriebsübergangs bei der Beklagten - seit 1. September 2006 in K. - beschäftigt gewesen. Ab dem 1. September 2019 hat die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage einer Zusage vom 1. April 1989 nach den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen, zwischen der A. O. GmbH und unter anderem dem Gesamtbetriebsrat der A. O. GmbH - dieser zugleich in Vollmacht der Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte der Standorte R., B., K. und dem Testzentrum D. - am 28. Februar 2006 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen 2006/0142/A und 2006/0143/A (vgl. Blatt 9 ff. bzw. Blatt 25 ff. der erstinstanzlichen Akte) zunächst eine monatliche Rente von 2.774,31 Euro brutto gezahlt. Ab dem 1. Juli 2020 hat die Beklagte an den Kläger eine nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A um 0,8333 Prozent und damit um 23,12 Euro erhöhte monatliche Rente von 2.797,43 Euro brutto gezahlt. Ab dem 1. Juli 2021 hat die Beklagte an den Kläger eine nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A um 1 Prozent und damit um 27,97 Euro erhöhte monatliche Rente von 2.825,40 Euro brutto gezahlt. Ab dem 1. Juli 2022 hat die Beklagte an den Kläger zunächst eine nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A um 1 Prozent und damit um 28,25 Euro erhöhte monatliche Rente von 2.853,65 Euro brutto gezahlt. Die für die vorgenannten Erhöhungen der monatlichen Rente maßgebliche Regelung in Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A lautet: ... Die Rente wird ab Rentenbeginn jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1% p.a. angehoben. Bei Versorgungszusagen, bei denen durch die Anpassung der laufenden Leistungen nach Satz 1 die gesetzliche Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG nicht entfällt, werden nach Satz 1 vorgenommene Anpassungen auf die gesetzliche Anpassungsverpflichtungen angerechnet. ... Im März 2023 hat die Beklagte nach § 16 Abs. 1 BetrAVG - ein Entfall der Verpflichtung zur Prüfung einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG scheidet im vorliegenden Fall, da die monatliche Rente auf der Grundlage einer Zusage vom 1. April 1989 gewährt wird, nach § 30c Abs. 1 BetrAVG aus - ausgehend von der monatlichen Rente bei Renteneintritt am 1. September 2019 von 2.774,31 Euro brutto die monatliche Rente des Klägers um 298,37 Euro - etwa 10,75 Prozent (genauer: 10,75474622 Prozent) - auf 3.072,68 Euro rückwirkend zum 1. Juli 2022 erhöht (vgl. in diesem Zusammenhang das Schreiben der Beklagten aus dem März 2023, Blatt 8 der erstinstanzlichen Akte). Mit seinem am gleichen Tag eingegangenen Klageschriftsatz vom 6. November 2023 und seinem am 30 Januar 2024 eingegangenen Klageerweiterungsschriftsatz vom 29. Januar 2024 hat der Kläger ausgehend von der seit 1. Juli 2022 gezahlten monatlichen Rente von 3.072,68 Euro brutto rückwirkend ab 1. Juli 2023 die Zahlung einer nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro brutto erhöhten monatlichen Rente von 3.103,41 Euro brutto geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen: Ihm stehe ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Rente von 3.103,41 Euro brutto zu. Die ihm seit 1. Juli 2022 gewährte monatliche Rente von 3.072,68 Euro brutto sei nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A - was die gebotene Auslegung der Betriebsvereinbarung ergäbe - ab dem 1. Juli 2023 um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro auf 3.103,41 Euro brutto zu erhöhen gewesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers, insbesondere des erstinstanzlichen Vorbringens zur Auslegung der Regelung in Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2023 (Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2024 (Blatt 74 ff. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 -3 Ca 860/23 - (vgl. insbesondere Blatt 93 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 1. Februar 2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.103,41 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 215,11 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 122,92 Euro brutto seit Klageerhebung, aus weiteren 30,73 Euro brutto seit 1. Dezember 2023, aus weiteren 30,73 Euro brutto seit 1. Januar 2024 und aus weiteren 30,73 Euro brutto seit 1. Februar 2024 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen: Dem Kläger stehe ab dem 1. Juli 2023 keine monatliche Rente von 3.103,41 Euro brutto zu. Die ihm seit 1. Juli 2022 gewährte monatliche Rente von 3.072,68 Euro brutto sei nicht nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A - was die gebotene Auslegung der Betriebsvereinbarung ergäbe - ab dem 1. Juli 2023 um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro auf 3.103,41 Euro brutto zu erhöhen gewesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere des erstinstanzlichen Vorbringens zur Auslegung der Regelung in Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2024 (Blatt 59 ff. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 - - (vgl. insbesondere Blatt 94 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage mit Urteil vom 13. Februar 2024 - 3 Ca 860/23 - stattgegeben. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern sei die seit 1. Juli 2022 gezahlte monatliche Rente von 3.072,68 Euro brutto nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A - was die gebotene Auslegung der Betriebsvereinbarung ergäbe - ab dem 1. Juli 2023 um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro auf 3.103,41 Euro brutto zu erhöhen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts, insbesondere der Auslegung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 -3 Ca 860/23 - (vgl. insbesondere Blatt 96 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. März 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 -3 Ca 860/23 - am 19. März 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 3. Juni 2024 begründet. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst vor: Dem Kläger stehe ab dem 1. Juli 2023 keine monatliche Rente von 3.103,41 Euro brutto zu. Die ihm seit 1. Juli 2022 gewährte monatliche Rente von 3.072,68 Euro brutto sei nicht nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A ab dem 1. Juli 2023 um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro auf 3.103,41 Euro brutto zu erhöhen gewesen. Dies ergäbe die gebotene Auslegung der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. Hierfür sprächen insbesondere die Verwendung der Formulierung "die Rente" in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A, die Bezugnahme auf den "Rentenbeginn" in Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A, die in Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A angelegte Differenzierung zwischen zwei verschiedenen Anpassungsregeln und der Sinn und Zweck der Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juni 2024 (Blatt 34 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 2024 (vgl. Blatt 86 f. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 - 3 Ca 860/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst vor: Ihm stehe ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Rente von 3.103,41 Euro brutto zu. Die ihm seit 1. Juli 2022 gewährte monatliche Rente von 3.072,68 Euro brutto sei nach Ziffer 4.5.2.4 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A ab dem 1. Juli 2023 um 1 Prozent und damit um 30,73 Euro auf 3.103,41 Euro brutto zu erhöhen gewesen. Dies ergäbe die gebotene Auslegung der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. Hierfür sprächen insbesondere der Wortlaut von Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A, die Formulierung "vorgenommene Anpassungen" in Ziffer 4.5.2.4 Satz 2 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A und der Sinn und Zweck der Ziffer 4.5.2.4 Satz 1 der Betriebsvereinbarung 2006/0142/A. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 2. Juli 2024 (Blatt 60 ff. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.