Urteil
3 SLa 100/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:1113.3SLA100.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 64 Abs 6 S 1 ArbGG iVm. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich hierzu ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen.(Rn.31)
(Rn.39)
2. Nach § 11 Abs 1 S 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.(Rn.42)
Der Arbeitnehmer muss darlegen, welche Vergütung er in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.(Rn.43)
3. Nach § 4 Abs 1 EntgFG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs 1 EntgFG oder in § 3a Abs 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem in § 4 Abs 1 EntgFG verankerten Entgeltausfallprinzip umfasst grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, und nimmt § 4 Abs 1a EntgFG lediglich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt aus, sowie den Ersatz für tatsächliche und nur bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehende Aufwendungen.(Rn.46)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 - unter Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Mai 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 333,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Juni 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 318,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Vergütung für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 21. Juli 2023 in Höhe von 339,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 24/100 und trägt die Beklagte zu 76/100.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 64 Abs 6 S 1 ArbGG iVm. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich hierzu ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen.(Rn.31) (Rn.39) 2. Nach § 11 Abs 1 S 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.(Rn.42) Der Arbeitnehmer muss darlegen, welche Vergütung er in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.(Rn.43) 3. Nach § 4 Abs 1 EntgFG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs 1 EntgFG oder in § 3a Abs 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem in § 4 Abs 1 EntgFG verankerten Entgeltausfallprinzip umfasst grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, und nimmt § 4 Abs 1a EntgFG lediglich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt aus, sowie den Ersatz für tatsächliche und nur bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehende Aufwendungen.(Rn.46) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 - unter Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Mai 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 333,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Juni 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 318,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Vergütung für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 21. Juli 2023 in Höhe von 339,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 24/100 und trägt die Beklagte zu 76/100. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig und, soweit zulässig, nur teilweise begründet und hat damit nur teilweise Erfolg. 1. Die Berufung ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer höheren Vergütung für die im Monat Juni 2023 genommenen Urlaubstage und die Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung für weitere wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Monat Juli 2023 ausgefallener Stunden richtet, zulässig. Die Berufung ist aber, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung für zwei weitere im Monat Mai 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 333,66 Euro nebst Zinsen und die Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung für zwei weitere im Monat Juni 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 318,86 Euro richtet unzulässig. Denn die Berufungsbegründung genügt insoweit den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. a. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15) eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. b. Diesen Vorgaben genügt die Berufungsbegründung der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Juni 2024 teilweise nicht. aa. Das Arbeitsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von zwei weiteren Tagen Urlaub im Mai 2023 und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von zwei weiteren Tagen Urlaub im Juni 2023 wie folgt begründet: ... Der Kläger hat für den Monat Mai einen Anspruch in geltend gemachter Höhe. Ausweislich des Einsatzplanes für den Monat Mai 2023 (Bl. 11 d. A. hatte der Kläger vom 12.05. bis zum 17.05. 2023 einschließlich Urlaub, das sind in der Summe 6 Tage, wobei der 14. mit dem Kürzel "FB" nicht mit Urlaub bezeichnet worden ist. Ausweislich der Entgeltabrechnung der Beklagten (Bl. 12 d. A.) für den Monat Mai beträgt der Tagessatz Urlaubsentgelt 166,83 €. In der Summe ergibt sich damit für die zwei fehlenden Tage ein Anspruch in geltend gemachter Höhe. Im Monat Juni hat der Kläger vom 16.06. bis 30.06. einschließlich laut Einsatzplan, unterbrochen nur am 25.06. durch einen Tag mit der Bezeichnung "FS" und am 18. und 19.06. 2 Tage mit der Bezeichnung "t" unterbrochen gehabt. Damit ergeben sich in Summe 12 Urlaubstage. Da die Beklagte dem Kläger lediglich 10 Urlaubstage abgerechnet hat, besteht zu seinen Gunsten ein weiterer Anspruch auf Bezahlung von zwei Urlaubstagen in geltend gemachter Höhe. ... ... bb. In Bezug auf diese Begründung im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 das Folgende ausgeführt: ... Allerdings ist das Arbeitsgericht auch hier rechtsfehlerhaft von 12 gewährten und zu vergütenden Urlaubstagen ausgegangen. Tatsächlich vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dem Kläger korrekterweise nur 10 Urlaubstage gewährt, abgerechnet und vom Urlaubskonto abgezogen wurden. ... Auch bezüglich des im Mai genommenen Urlaubs vertritt die Beklagte entgegen dem Arbeitsgericht die Auffassung, dass nur drei und nicht fünf Urlaubstage zu gewähren, abzurechnen und auch vom Urlaubskonto abzuziehen waren. ... cc. Die Beklagte hat sich damit in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 nicht mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung, aus den Einsatzplänen ergäben sich fünf Urlaubstage für den Monat Mai und zwölf Urlaubstage für den Monat Juni 2023 und die Beklagte habe sowohl im Monat Mai 2023 als auch im Monat Juni 2023 somit zwei Urlaubstage zu wenig vergütet, hinreichend auseinandergesetzt. Vielmehr hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 lediglich ihre im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Auffassung, es seien nur drei Urlaubstage im Monat Mai 2023 und zehn Urlaubstage im Monat Juni 2023 gewährt worden, ohne nähere Auseinandersetzung mit der unter Bezugnahme auf die Einsatzpläne erfolgten Begründung des Arbeitsgerichts wiederholt. 2. Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, nur begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer höheren Vergütung für die im Monat Juni 2023 genommenen Urlaubstage in Höhe von 90,10 Euro brutto nebst Zinsen und gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung für weitere, über 22 Stunden hinausgehender 14, wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Monat Juli 2023 ausgefallener Stunden in Höhe von 216,30 Euro brutto nebst Zinsen richtet. a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung für die im Monat Juni 2023 genommenen zwölf Urlaubstage in Höhe von 90,10 Euro brutto (75,30 Euro brutto zuzüglich 14,80 Euro brutto, also der Differenz zwischen 333,66 Euro brutto und 318,86 Euro brutto). aa. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Nach § 7 Nr. 3 Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland wird das Urlaubsentgelt - abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG - nach dem Gesamtbruttoentgelt der letzten sechs Beschäftigungsmonate vor Urlaubsantritt berechnet und ist bei der Berechnung des täglichen Urlaubsentgeltes von einem Divisor von 156 bezogen auf das Gesamtbruttoentgelt auszugehen. bb. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bzw. der Regelung in § 7 Nr. 3 Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland hätte der Kläger, soweit er für die zwölf, ihm gewährten Urlaubstage im Monat Juni 2023 statt der von der Beklagten zugestandenen Vergütung in Höhe von 159,43 Euro brutto je Urlaubstag eine Vergütung für jeden Urlaubstag in Höhe von 166,83 Euro brutto begehrt, darlegen müssen, welche Vergütung er in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat bzw. welches Gesamtbruttoentgelt er in den letzten sechs Beschäftigungsmonaten vor Urlaubsantritt erzielt hat. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. b. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für weiterer 22, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 18. bis 21. Juli 2023 ausgefallener Stunden in Höhe von 339,90 Euro brutto nebst Zinsen, aber keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für weitere, über die 22 Stunden hinausgehender 14 Stunden in Höhe von 216,30 Euro brutto nebst Zinsen. aa. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Vergütung von 36, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 18. bis 21. Juli 2023 ausgefallener Stunden erlangt. aaa. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG oder in § 3a Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 23. April 2024 - 5 AZR 178/23 - Rn. 14 mwN) umfasst der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, und nimmt § 4 Abs. 1a EFZG lediglich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt aus, sowie den Ersatz für tatsächliche und nur bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehende Aufwendungen. bbb. Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Zeitraum vom 18. bis 21. Juli 2023 für drei Schichten mit jeweils 12 Stunden eingeteilt gewesen und sind somit aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit in dem vorgenannten Zeitraum 36 Stunden ausgefallen, sodass der Kläger einen Anspruch auf die Vergütung von 36, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 18. bis 21. Juli 2023 ausgefallener Stunden hat. bb. Der auf die Vergütung von 36, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 18. bis 21. Juli 2023 ausgefallener Stunden gerichtete Anspruch des Klägers ist, da die Beklagte bereits 14 Stunden vergütet hat, insoweit erloschen, sodass der Kläger noch einen Anspruch auf die Vergütung weiterer 22 ausgefallener Stunden hat. Soweit der Kläger erstinstanzlich noch die Vergütung weiterer 14, über die 22 Stunden hinausgehender Stunden verlangt hat, hat er hieran im Berufungsverfahren nicht weiter festgehalten. cc. Für die weiteren 22, wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 18. bis 21. Juli 2023 ausgefallenen Stunden stehen dem Kläger ausgehend von einer Vergütung von 15,45 Euro brutto je Stunde insgesamt 339,90 Euro brutto zu. dd. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht ausgehend von einem Wert für das gesamte Verfahren von 1.298,82 Euro auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vergütung für zwei weitere im Monat Mai 2023 genommene Urlaubstage, die Zahlung einer Vergütung für zwei weitere im Monat Juni 2023 genommene Urlaubstage, die Zahlung einer höheren Vergütung für die im Monat Juni 2023 genommenen Urlaubstage und die Zahlung einer Vergütung für weitere wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Monat Juli 2023 ausgefallener Stunden. Die Beklagte ist ein bundesweit im Bereich des Objektsicherheitswesens tätiges Unternehmen. Der am 11. August 1966 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30. Juni 2020 (vgl. Blatt 50 ff. der erstinstanzlichen Akte) mit Wirkung zum 1. Juli 2020 als bewaffneter Wachmann im zum Standort B. gehörenden Lager W., einem Kraftfahrausbildungszentrum der Bundeswehr, in die Dienste der Beklagten eingetreten. Im Einsatzplan der Beklagten für den Monat Mai 2023 (vgl. Blatt 11 der erstinstanzlichen Akte) ist für den Kläger an fünf Tagen im Zeitraum vom 12. bis 17. Mai 2023 Urlaub eingetragen. Mit der Entgeltabrechnung 5/2023 (vgl. Blatt 12 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte für den Monat Mai 2023 für drei Tage ein "Urlaubsentgelt" in Höhe von 500,49 Euro brutto (drei Tage mal 166,83 Euro brutto pro Tag) abgerechnet. Im Einsatzplan der Beklagten für den Monat Juni 2023 (vgl. Blatt 13 der erstinstanzlichen Akte) ist für den Kläger an zwölf Tagen im Zeitraum vom 16. bis 30. Juni 2023 Urlaub eingetragen. Mit der Entgeltabrechnung 6/2023 (vgl. Blatt 14 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte für den Monat Juni 2023 für zehn Tage ein "Urlaubsentgelt" in Höhe von 1.594,30 Euro brutto (zehn Tage mal 159,43 Euro brutto pro Tag) abgerechnet. Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes vom 18. Juli 2023 (vgl. Blatt 15 der erstinstanzlichen Akte) ist der Kläger im Zeitraum vom 18. bis 21. Juli 2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. In diesem Zeitraum ist er zu drei Schichten mit jeweils zwölf Stunden eingeteilt gewesen. Mit der Entgeltabrechnung 7/2023 (vgl. Blatt 17 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte für den Monat Juli 2023 für 14 Stunden eine "Lohnfortzahlung" in Höhe von 216,30 Euro brutto (14 Stunden mal 15,45 Euro brutto pro Stunde) abgerechnet. Mit seinem am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Schriftsatz vom 15. November 2023 hat der Kläger - nach vorheriger außergerichtlicher Geltendmachung mit E-Mail vom 16. August 2023 (vgl. Blatt 18 der erstinstanzlichen Akte) und mit Schreiben vom 25. September 2023 (vgl. Blatt 19 der erstinstanzlichen Akte) - die Zahlung einer Vergütung für zwei weitere im Monat Mai 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 333,66 Euro brutto, die Zahlung einer Vergütung für zwei weitere im Monat Juni 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 333,66 Euro brutto, die Zahlung einer höheren Vergütung für die im Monat Juni 2023 genommenen Urlaubstage in Höhe von 75,30 Euro brutto und die Zahlung einer Vergütung für weitere wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Monat Juli 2023 ausgefallener 36 Stunden in Höhe von 556,20 Euro brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15. November 2023 (Blatt 7 ff. der erstinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz des Klägers vom 9. Februar 2024 (Blatt 90 ff. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - - (vgl. insbesondere Blatt 105 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 333,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 333,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 556,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2. Februar 2024 (Blatt 47 ff. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 - (vgl. insbesondere Blatt 106 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat der Klage mit Urteil vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 - stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (vgl. Blatt 107 ff. der erstinstanzlichen Akte) und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. März 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 - am 4. April 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 4. Juni 2024 begründet. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst vor: Sie habe für den Monat Mai 2023 und den Monat Juni 2023 berechtigterweise nur drei bzw. zehn Urlaubstage abgerechnet. Dem Kläger stünde für die im Monat Juni 2023 gewährten Urlaubstage unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Nr. 3 Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland nur eine Vergütung in Höhe von 159,43 Euro je Urlaubstag zu. Dem Kläger stünde für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 21. Juli 2023 keine Vergütung für 50 Stunden zu. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 4. Juni 2024 (Blatt 14 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 -. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 19. Juni 2024 (Blatt 32 ff. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.