Urteil
3 SLa 262/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0716.3SLA262.24.00
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Leitsätze
Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung erhobener neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG, 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22). (Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung erhobener neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG, 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22). (Rn.34) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist mangels einer Beschwer unzulässig und daher zu verwerfen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass die Berufungsklägerin die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung erhobener neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG, 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - Rn. 16 mwN). Der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (vgl. BAG, 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - Rn. 18 mwN). 2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Berufung unzulässig. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung nicht die Beseitigung der in dem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - liegenden Beschwer. Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Klageantrag auf die verzögerte Zahlung der Vergütung in den Jahren 2020 und 2021 und die nicht erfolgte Zuführung eines Teils der Vergütung in ihr Lebensarbeitszeitkonto gestützt. Über diese beiden prozessualen Ansprüche hat das Arbeitsgericht - worauf auch die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 an verschiedenen Stellen hinweist - nicht entschieden. Vielmehr hat das Arbeitsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 21. August 2024 ausschließlich einen auf die Verletzung der Beschäftigungspflicht gestützten, erstinstanzlich von der Klägerin nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruch abgewiesen. Diesen Schadensersatzanspruch verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung aber gerade nicht (weiter). Soweit die Klägerin mit der Berufung die beiden erstinstanzlich an sich von ihr geltend gemachten Ansprüche, über die das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - weder unmittelbar im Urteil vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - noch aufgrund eines Antrags auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO entschieden hat, (weiter-)verfolgt, handelt es sich um eine Klageänderung, die, da sie eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 21. Juli 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - Rn. 63; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage 2020, ZPO § 533 Rn. 9), nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein kann. Diese beiden Ansprüche sind damit nicht zur Entscheidung angefallen. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Mit der Klägerin am 5. Mai 2020 zugegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat die Beklagte das mit der Klägerin geschlossene Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2020 gekündigt. Mit Urteil vom 8. April 2021 - - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - die gegen die Kündigung vom 5. Mai 2020 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Mit Urteil vom 8. September 2022 - 2 Sa 187/21 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 8. April 2021 - - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 5. Mai 2020 aufgelöst worden ist. Ende des Jahres 2022 hat die Beklagte der Klägerin Annahmeverzugslohn für die Jahre 2020 bis 2022 in Höhe von 67.522,00 Euro gezahlt. Mit Bescheid vom 14. August 2023 (vgl. Blatt 9 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat das Finanzamt E. gegenüber der Klägerin für das Jahr 2022 eine Einkommenssteuer von 17.975,00 Euro festgesetzt. Mit beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am 14. November 2023 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin erstinstanzlich die Zahlung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 17.975,00 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vorgetragen: Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 5. Mai 2020 habe die Beklagte ihr die für die Jahre 2020 und 2021 zustehende Vergütung erst Ende 2022 und damit verspätet ausgezahlt. Des Weiteren habe die Beklagte von der ihr zustehenden Vergütung pflichtwidrig keine Einbehalte für Einzahlungen auf ihr Lebensarbeitszeitkonto vorgenommen. Dieses schuldhafte Verhalten der Beklagten habe zur Festsetzung ihrer Einkommenssteuer für das Jahr 2022 auf 17.975,00 Euro geführt. Diesen Schaden habe ihr die Beklagte zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - (vgl. Blatt 72 der erstinstanzlichen Akte), auf den Schriftsatz vom 14. November 2023 (vgl. Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akte), auf den Schriftsatz vom 18. März 2024 (vgl. Blatt 43 ff. der erstinstanzlichen Akte) und auf den Schriftsatz vom 16. August 2024 (vgl. Blatt 56 f. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.975,00 Euro, verzinslich mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem 18. September 2024 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen und im Rahmen der Widerklage 1. die Klägerin zu verurteilen, ihr in Textform Auskunft zu erteilen, welche Arbeitsplatzangebote ihr durch die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter in dem Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2022 unterbreitet wurden, unter Nennung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Vergütung in Euro; 2. die Klägerin zu verurteilen, ihr in Textform darüber Auskunft zu erteilen, welche konkreten Bewerbungsbemühungen sie in dem Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2022 unternommen hat; 3. die Klägerin zu verurteilen, ihr in Textform darüber Auskunft zu erteilen, in welcher monatlichen Höhe die Bundesagentur für Arbeit und die französische Arbeitsagentur in dem Zeitraum vom 1. September 2020 bis 30. September 2022 an sie Arbeitslosengeld leistete; 4. die Klägerin zu verurteilen, an sie in Textform Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe sie in dem Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2022 Entgelt aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft erzielt hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vorgetragen: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - (vgl. Blatt 73 f. der erstinstanzlichen Akte), auf den Schriftsatz vom 21. Februar 2024 (vgl. Blatt 32 ff. der erstinstanzlichen Akte) und auf den Schriftsatz vom 14. August 2024 (vgl. Blatt 50 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Mit Urteil vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - hat das Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Beschäftigungspflicht durch die Beklagte zustünden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - (vgl. insbesondere Blatt 75 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - am 7. November 2024 Berufung eingelegt und diese am 17. Dezember 2024 begründet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vor: Die Beklagte habe sich mit der Zahlung ihrer Vergütung aus den Jahren 2020 bis 2022 in Verzug befunden und sich geweigert, von dieser Vergütung für jeden Monat 1.000,00 Euro ihrem Lebensarbeitszeitkonto zuzuführen. Hierdurch sei ihr der geltend gemachte Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 (vgl. Blatt 23 ff. der zweitinstanzlichen Akte), den Schriftsatz vom 19. Mai 2025 (vgl. Blatt 69 f. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom 14. Juli 2025 (vgl. Blatt 108 f. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 17.975,00 Euro, verzinslich mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab 18. September 2023 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht sich in Bezug auf den auf Verwerfung gerichteten Antrag die Ausführungen im Schreiben des Gerichts vom 8. Juli 2025 (vgl. Blatt 102 f. der zweitinstanzlichen Akte) zu eigen und wiederholt in Bezug auf ihren Zurückweisungsantrags im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 10. Januar 2025 (vgl. Blatt 49 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom 17. Juni 2025 (vgl. Blatt 78 f. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 21. August 2024 - 5 Ca 688/23 - sowie die Sitzungsniederschriften und das Schreiben des Gerichts vom 8. Juli 2025 Bezug genommen.