Urteil
4 Sa 102/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:0702.4SA102.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 4 Ziff 3 Buchst a (1) des Tarifvertrags zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt für ehemalige Arbeitnehmer der US-Streitkräfte aus anderweitiger Beschäftigung auf die Höhe der tariflichen Grundvergütung.(Rn.37)
2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, wenn bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Arbeitnehmer der US-Streitkräfte, nicht die zuletzt gezahlte Überbrückungsbeihilfe auf Basis des höchsten Wertes der (übertariflichen) Sondergehaltstabelle als Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht wird, sondern die Tarifentgelte des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ALTV 2).(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.1.2014, Az.: 2 Ca 1433/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 4 Ziff 3 Buchst a (1) des Tarifvertrags zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt für ehemalige Arbeitnehmer der US-Streitkräfte aus anderweitiger Beschäftigung auf die Höhe der tariflichen Grundvergütung.(Rn.37) 2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, wenn bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Arbeitnehmer der US-Streitkräfte, nicht die zuletzt gezahlte Überbrückungsbeihilfe auf Basis des höchsten Wertes der (übertariflichen) Sondergehaltstabelle als Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht wird, sondern die Tarifentgelte des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ALTV 2).(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.1.2014, Az.: 2 Ca 1433/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. Die insgesamt zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe auf Basis einer Bemessungsgrundlage in Höhe der von ihm zuletzt bezogenen Grundvergütung von 8.563,43 EUR brutto. Demzufolge erweisen sich sowohl seine Klage auf Nachzahlung von Überbrückungsbeihilfe als auch seine Feststellungsklage als unbegründet. Bei der Anwendung der Bestimmungen des im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommenen TV SozSich ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe des Klägers dessen zuletzt bezogene Grundvergütung als Bemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen. Nach § 4 Ziffer 3 a (1) TV SozSich beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung auf die Höhe der tariflichen Grundvergütung. Die höchste tarifliche Grundvergütung für Angestellte im Gehaltstarif C betrug im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 63 TV AL II 6.195,93 EUR brutto. Die Beklagte wäre daher bei strikter Anwendung der tariflichen Vorschriften verpflichtet, die Überbrückungsbeihilfe des Klägers auf Basis einer Bemessungsgrundlage von höchstens 6.195,93 EUR zu gewähren. Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG v. 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 - AP Nr. 60 zu § 612 BGB). In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus. Für die Gewährung von freiwilligen Leistungen bedeutet er, dass der Arbeitgeber keine Voraussetzungen aufstellen darf, unter denen er vergleichbare Arbeitnehmer aus sachfremden oder willkürlichen Motiven ausschließt oder schlechter behandelt (BAG v. 18.09.2007, EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 15). Die Gruppen der Begünstigten und Nichtbegünstigten müssen nach sachgerechten Kriterien gebildet werden. Einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe dürfen nicht willkürlich schlechter gestellt werden. Soweit die Beklagte bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe für solche ehemaligen Arbeitnehmer der US-Streitkräfte, die - wie der Kläger - eine übertarifliche Grundvergütung bezogen haben, eine höhere als die sich bei Anwendung der Bestimmungen des TV SozSich ergebende Höchstbemessungsgrundlage in Ansatz bringt und demzufolge eine höhere als die maximale tarifliche Überbrückungsbeihilfe auszahlt, so handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Diese erfolgt bezüglich der - mit Ausnahme des Klägers - den Sondergehaltstabellen (SSS-Gehaltstabellen) zugeordneten Überbrückungsbeihilfeempfänger nach dem generalisierenden Prinzip, dass die zuletzt von diesen auf Grundlage der betreffenden (übertariflichen) Gehaltstabellen bezogene Grundvergütung zugrunde gelegt wird. Die Beklagte hat, indem sie beim Kläger die Bemessungsgrundlage nicht in Höhe des von ihm tatsächlich bezogenen Gehalts, sondern in Höhe der höchstmöglichen SSS-Vergütung in Ansatz gebracht hat, keine sachfremde Gruppenbildung vorgenommen. Es steht dem Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, nämlich den entlassenen Arbeitnehmern übergangsweise einen angemessenen Lebensstandard zu sichern (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 24.03.2009 - 3 Sa 542/08 - zitiert nach juris) nicht entgegen, die Bemessungsgrundlage und damit die Überbrückungsbeihilfe für übertariflich bezahlte Arbeitnehmer der Höhe nach zu begrenzen. Die Unterscheidung zwischen den bereits übertariflich bezahlten SSS-Gehaltsempfängern und den - wie der Kläger - auf der Grundlage eines Sonderarbeitsvertrages noch höher vergüteten Arbeitnehmern stellt keine sachfremde oder gar willkürliche Gruppenbildung dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesfinanzministerium den in den Sondergehaltstabellen ausgewiesenen Vergütungssätzen seine Zustimmung erteilt hat, wohingegen es bezüglich einer noch höheren, zwischen den US-Streitkräften und einigen Arbeitnehmern auf der Grundlage von Sonderarbeitsverträgen vereinbarten Arbeitsvergütung an einer solchen Zustimmung fehlt. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass, falls individuell oberhalb der SSS-Gehaltstabellen ausgehandelte und nicht vom Bundesfinanzministerium genehmigten Bezüge die Bemessungsgrundlage für Überbrückungsbeihilfen bilden würden, die US-Streitkräfte als Arbeitgeber die Höhe der vom deutschen Fiskus übernommenen Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Überbrückungsbeihilfe einseitig gestalten könnten. Aber selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die nach der Sondergehaltstabelle vergüteten und die auf Grundlage von Sonderarbeitsverträgen vergüteten Arbeitnehmer eine einheitliche Gruppe von übertariflich bezahlten Arbeitnehmern bilden, verstößt die Handhabung der Beklagten nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese verbietet nämlich nicht, freiwillige Leistungen auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen bzw. - wie vorliegend - als Bemessungsgrundlage nicht mehr als das höchste auf Grundlage der Sondergehaltstabelle erzielbare Gehalt zu berücksichtigen. Letztlich erfährt der Kläger gegenüber den nach der Sondergehaltstabelle vergüteten Arbeitnehmern der US-Streitkräfte auch keinen Nachteil, da er die Überbrückungsbeihilfe unstreitig auf Grundlage des höchsten in der betreffenden Gehaltstabelle ausgewiesenen Betrages erhält. Eine Schlechterstellung des Klägers ist im Ergebnis daher nicht gegeben. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe. Der Kläger war vom 01.07.1976 bis zum 31.01.2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt auf der Grundlage eines "Sonderarbeitsvertrages" vom 24.01.2003 als Human Resources Officer beschäftigt. Für seine Tätigkeit erhielt er zuletzt eine monatliche Grundvergütung von 8.563,64 EUR brutto. Der o. g. Sonderarbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 23 bis 27 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen: "§ 2 - Allgemeine Bedingungen 1. Alle Beschäftigungsbedingungen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, unterliegen den einschlägigen Bedingungen des TV AL II und den dazu ergangenen Richtlinien und Dienstvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Weiterhin finden die Bestimmungen des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02. Juli 1997 und des Tarifvertrages Soziale Sicherung vom 31. August 1971 in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung. 2. Die in diesem Vertrag getroffenen besonderen Bedingungen haben Vorrang gegenüber den diesbezüglichen des TV AL II." Die US-Streitkräfte beschäftigen ihre Arbeitnehmer in der Regel auf der Grundlage des TV AL II und den dort enthaltenen Vergütungs- und Eingruppierungsvor-schriften. Diesen Arbeitnehmern zahlt die Beklagte im Falle ihrer Entlassung aus einem der in § 2 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV SozSich) genannten Gründen und bei Vorliegen der sonstigen tariflichen Voraussetzungen eine Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Tarifvertrages, der in § 4 Ziffer 3 a (1) folgende Bestimmung enthält: "Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1 a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand..." Die höchste monatliche Grundvergütung im Gehaltstarif C für Angestellte (§ 63 TV AL II) belief sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers auf 6.195,93 EUR (Gehaltsgruppe C 10/Endstufe). Eine Reihe von Arbeitnehmern wird von den US-Stationierungsstreitkräften übertariflich auf der Grundlage von Sonderregelungen für Arbeitnehmer in führenden Positionen ("SSS-Bestimmungen") vergütet. Diese Regelungen, denen das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt hat, beinhalten ein übertarifliches, von den Entgeltbestimmungen des TV AL II abweichendes Vergütungssystem mit drei (Entgeltgruppen C 8-SSS, C 9-SSS und C 10-SSS). Das höchste Gehalt der Sondergehaltstabelle C belief sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers auf 7.449,34 EUR (C 10-SSS/Endstufe). Soweit die Beklagte an ehemalige, diesem Vergütungssystem zugeordnete Arbeitnehmer der US-Streitkräfte nach Maßgabe des TV SozSich Überbrückungsbeihilfe gewährt, so erfolgt dies unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe des vom betreffenden Arbeitnehmer nach Maßgabe der SSS-Gehaltstabellen zuletzt bezogenen Gehalts. Letztlich beschäftigten die US-Streitkräfte (zuletzt) auf der Grundlage von Sonderarbeitsverträgen insgesamt acht Arbeitnehmer (einschließlich des Klägers), deren übertarifliche Vergütungen individuell ausgehandelt und nicht in der Sondergehaltstabelle abgebildet sind. Von diesen Arbeitnehmern bezieht ausschließlich der Kläger Überbrückungsbeihilfe. Seit dem 01.02.2013 bezieht der Kläger, der infolge einer aus militärischen Gründen angeordneten Auflösung seiner Dienststelle aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, zu seinem Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung eine Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Dabei legt die Beklagte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe des Klägers das nach den Sondergehaltsbestimmungen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers höchstmögliche Tabellengehalt (C 10-SSS) in Höhe von 7.449,34 EUR zugrunde. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, als Bemessungsgrundlage für seine Überbrückungsbeihilfe sei das von ihm zuletzt bezogene Gehalt von 8.563,43 EUR anzusetzen. Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Berechnung auf Grundlage der Sondergehaltstabelle C stelle einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da anderen Mitarbeitern mit übertariflichen Vergütungen (aus der Sondergehaltstabelle C) jeweils Überbrückungsbeihilfe unter Zugrundelegung ihrer vorherigen Vergütung gewährt werde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.914,40 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus Euro 1.114,30 seit dem 01.03.2013, aus Euro 2.228,60 seit dem 01.04.2013, aus Euro 3.342,90 seit dem 01.05.2013, aus Euro 4.457,20 seit dem 01.06.2013, aus Euro 5.571,50 seit dem 01.07.2013, aus Euro 6.685,80 seit dem 01.08.2013, aus Euro 7.800,10 seit dem 01.09.2013, sowie aus Euro 8.914,40 seit dem 01.10.2013 zu bezahlen. 2. festzustellen, dass die Bemessungsgrundlage für die dem Kläger von der Beklagten geschuldete Überbrückungsbeihilfe Euro 8.563,43 (brutto) pro Monat beträgt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe bereits keinerlei Rechtsanspruch auf die derzeit gezahlte Überbrückungsbeihilfe auf Basis des höchsten Wertes der (übertariflichen) Sondergehaltstabelle. Vielmehr habe er gemäß seinem Sonderarbeitsvertrag nur einen Anspruch auf Überbrückungsbei-hilfe auf Grundlage der Tarifentgelte des TV AL II, sodass bereits die derzeitige außertarifliche Überbrückungsbeihilfe eine freiwillige Leistung darstelle. Würden individuell ausgehandelte Bezüge die Bemessungsgrundlage für Überbrückungsbeihilfe bilden, so könnten die US-Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeber die Höhe der vom deutschen Fiskus übernommenen Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Überbrückungsbeihilfe im Ergebnis einseitig (mit)gestalten und somit hierauf erheblichen Einfluss nehmen. Wie im Zusammenhang mit den Sondergehaltstabellen-SSS ersichtlich, bedürfe es der ausdrücklichen Zustimmung durch das Bundesministerium der Finanzen, sofern - übertariflich - eine Vergütung oberhalb des Tabellengehalts i. S. von § 16 TV AL II als Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe herangezogen werden solle. Auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. Der Kläger begehre im Ergebnis, dass Ungleiches gleich behandelt werde. Als auf Grundlage eines Sonderarbeitsvertrages beschäftigter Arbeit-nehmer unterscheide er sich sowohl von der Gruppe der tariflich vergüteten Arbeitnehmer als auch von der Gruppe derjenigen Arbeitnehmer, deren Entgelt sich nach den SSS-Sondergehaltstabellen richte. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. = Bl. 129 f. d. A. verwiesen. Gegen das ihm am 27.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.02.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 26.03.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.04.2014 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen, habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und vorgetragenen Sachverhalt sowie angebotene Beweise übergangen. Unzutreffend sei insbesondere die im erstinstanzlichen Tatbestand enthaltene Feststellung, wonach er einer von acht Arbeitnehmern mit übertariflichem Gehalt sei. Zwar bezögen lediglich weitere sieben Arbeitnehmer übertarifliche Gehälter, die nicht in der Sondergehaltstabelle C abgebildet seien. Übertariflich seien jedoch auch die Arbeitsentgelte der nach der Sondergehaltstabelle C vergüteten Arbeitnehmer. Auch bei diesen sei die Höhe der Arbeitsvergütung jeweils individuell und ohne eine irgendwie geartete Einstufungssystematik ausgehandelt worden, was die Beklagte im erstinstanzlichen Kammertermin eingeräumt habe. Für die Bemessung der Überbrückungsbeihilfe für Mitarbeiter mit einem individuell ausgehandelten, nicht in der Sondergehaltstabelle abgebildeten Gehalt existierten keine anderen Vorschriften zur Berechnung als für die nach den Sondergehaltstabellen vergüteten Arbeitnehmer. Demzufolge sei die für die Höhe der Überbrückungsbeihilfe maßgebliche Bemessungsgrundlage in seinem Fall in gleicher Weise, nämlich unter Zugrundelegung des zuletzt bezogenen Gehalts zu errechnen. Dies sei die zwingende Folge der gleichen Behandlung übertariflicher, individuell ausgehandelter Gehälter. Die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung bzw. Differenzierung danach, ob ein Mitarbeiter nach der Sondergehaltstabelle vergütet werde oder nicht, sei unzutreffend. Es gebe bei den US-Streitkräften nur solche übertariflich vergüteten Angestellten, deren Bezahlung individuell vereinbart worden sei. Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu den Sondergehaltsgruppen erfolge überdies ohne jedwedes System. Diesbezüglich existierten keinerlei objektive Kriterien. Mangels eines fehlenden Entgeltssystems müssten dementsprechend auch die Bemessungsgrundlagen für die Überbrückungsbeihilfen jeweils in gleicher Weise errechnet werden. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 28.04.2014 (Bl. 178 bis 185 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.06.2014 (Bl. 197 bis 202 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.914,40 EUR(brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus EUR 1.114,30 seit dem 01.03.2013, aus EUR 2.228,60 seit dem 01.04.2013, aus EUR 3.342,90 seit dem 01.05.2013, aus EUR 4.457,20 seit dem 01.06.2013, aus EUR 5.571,50 seit dem 01.07.2013, aus EUR 6.685,80 seit dem 01.08.2013, aus EUR 7.800,00 seit dem 01.09.2013, sowie aus EUR 8.914,40 seit dem 01.10.2013 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die dem Kläger von der Beklagten geschuldete Überbrückungsbeihilfe EUR 8.563,43 (brutto) pro Monat beträgt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 05.06.2014 (Bl. 191 bis 196 d. A.), auf die Bezug genommen wird.