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Urteil

4 Sa 164/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2014:1029.4SA164.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Schuldanerkenntnis eines Arzthelfers, wonach dieser von den Patienten zu entrichtende Quartalsgebühren selbst vereinnahmt hat, ist nicht deshalb gemäß § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig, weil der Arbeitnehmer dieses Vorbringen nachträglich bestreitet.(Rn.38) Eine Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber seinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer nicht in vollen Umfang hätte beweisen können, wenn er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung eine Liste derjenigen Patienten vorlegt, deren Quartalsgebühren fehlerhaft verbucht wurden.(Rn.139) 2. Ein Arbeitnehmer kann ein von ihm unterzeichnetes Schuldanerkenntnis nicht nach § 123 Abs 1 BGB anfechten, wenn die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung vom Arbeitgeber getätigte Androhung einer Strafanzeige keine widerrechtliche Drohung darstellt.(Rn.42) Bei Drohung mit dem an sich erlaubten Mittel einer Strafanzeige ist die Widerrechtlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Drohende einen Rechtsanspruch auf den erstrebten Erfolg hat.(Rn.43) Steht der Arbeitnehmer mangels eingeräumter Bedenkzeit beim Abschluss des Schuldanerkenntnisses unter Zeitdruck, stellt dies keine Drohung i.S.d. § 123 Abs 1 BGB dar.(Rn.45) 3. Die Vereinbarung eines selbständigen Schuldanerkenntnisses weicht nicht von Rechtsvorschriften ab, da sie vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist. Daher unterliegt ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes selbständiges Schuldanerkenntnis nicht der uneingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.(Rn.48)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.2.2014, Az.: 6 Ca 694/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schuldanerkenntnis eines Arzthelfers, wonach dieser von den Patienten zu entrichtende Quartalsgebühren selbst vereinnahmt hat, ist nicht deshalb gemäß § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig, weil der Arbeitnehmer dieses Vorbringen nachträglich bestreitet.(Rn.38) Eine Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber seinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer nicht in vollen Umfang hätte beweisen können, wenn er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung eine Liste derjenigen Patienten vorlegt, deren Quartalsgebühren fehlerhaft verbucht wurden.(Rn.139) 2. Ein Arbeitnehmer kann ein von ihm unterzeichnetes Schuldanerkenntnis nicht nach § 123 Abs 1 BGB anfechten, wenn die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung vom Arbeitgeber getätigte Androhung einer Strafanzeige keine widerrechtliche Drohung darstellt.(Rn.42) Bei Drohung mit dem an sich erlaubten Mittel einer Strafanzeige ist die Widerrechtlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Drohende einen Rechtsanspruch auf den erstrebten Erfolg hat.(Rn.43) Steht der Arbeitnehmer mangels eingeräumter Bedenkzeit beim Abschluss des Schuldanerkenntnisses unter Zeitdruck, stellt dies keine Drohung i.S.d. § 123 Abs 1 BGB dar.(Rn.45) 3. Die Vereinbarung eines selbständigen Schuldanerkenntnisses weicht nicht von Rechtsvorschriften ab, da sie vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist. Daher unterliegt ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes selbständiges Schuldanerkenntnis nicht der uneingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.(Rn.48) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.2.2014, Az.: 6 Ca 694/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.139,68 EUR. Zwar ergibt sich dieser Anspruch nicht unmittelbar aus dem von der Beklagten am 25.02.2011 unterzeichneten Schuldanerkenntnis, da dieses selbst keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründet, sondern lediglich die Verpflichtung der Klägerin, Praxisgebühren in Höhe von 4.350,00 EUR an die Kassenärztliche Vereinigung zu zahlen und die Klägerin insoweit von Ersatzforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung freizustellen. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und eine Erfüllung der in Ziffer 2 des Schuldanerkenntnisse niedergelegten Verpflichtung zwischenzeitlich infolge der direkten Inanspruchnahme der Klägerin durch die Kassenärztliche Vereinigung unmöglich geworden ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 Satz 1, 283 BGB i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB. 1. Das von der Beklagten am 25.02.2011 unterzeichnete Schriftstück enthält ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Welche Form des Schuldanerkenntnisses vorliegt, d. h. ob es sich um ein abstraktes oder um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, ist eine Frage der Auslegung. Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Beklagte ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Dies folgt schon aus Ziffer 4 des Schuldanerkenntnisses, worin ausdrücklich festgehalten ist, dass das Anerkenntnis die Zahlungsverpflichtung der Beklagten selbständig begründen soll. Dem steht nicht entgegen, dass dem Schuldanerkenntnis im Hinblick auf die in seiner Ziffer 1 getroffenen Feststellungen auch deklaratorische Bedeutung zukommt. 2. Das Schuldanerkenntnis ist nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Damit sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weit übersteigt, kommt Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BAG v. 22.07.2007 - 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeit-nehmers). Der Beweggrund der Klägerin, die Beklagte zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie von mehreren Patientinnen die Auskunft erhalten habe, wonach die Beklagte von ihnen die Quartalsgebühren in Empfang genommen habe, die - unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin - weder ordnungsgemäß verbucht, noch in der Kasse der Praxis mehr vorhanden gewesen seien. Zwar hat die Beklagte dieses Vorbringen bestritten. Dieses bloße Bestreiten erweist sich jedoch im Hinblick darauf, dass die Beklagte vorliegend die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Sittenwidrigkeit trifft, als unzureichend. Eine Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses ergibt sich auch nicht daraus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hätte. Ein solches kann nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte u. U. nicht in vollem Umfang hätte beweisen können. Entscheidend ist diesbezüglich nämlich vielmehr die Einschätzung der Sach- und Rechtslage bei Abschluss der Vereinbarung. Wie sich aus Ziffer 2 des Schuldanerkenntnisses ergibt, hat die Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses eine Liste derjenigen Patienten vorgelegt, deren eingezahlte Quartalsgebühren nicht ordnungsgemäß verbucht und nicht mehr vorhanden waren. Darüber hinaus hatte die Klägerin nach ihrem seitens der Beklagten nicht widerlegten Sachvortrag telefonische Auskünfte eingeholt, die auf eine Täterschaft der Beklagten eindeutig hinwiesen. Die Klägerin hat zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses kein unerträgliches Übergewicht dadurch hergestellt, dass sie der Beklagten jede Überlegungsfrist genommen hätte. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien nämlich unstreitig, dass der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre damalige Rechtsanwältin vor Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses telefonisch zu kontaktieren. Der Umstand, dass die Beklagte von einem solchen Telefonat letztlich allein deshalb absah, weil sie die Telefonnummer ihrer Rechtsanwältin gerade nicht zur Hand hatte, geht nicht zu Lasten der Klägerin. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Beklagte daran hinderten, die Telefonnummer ihrer Rechtsanwältin aus einem Telefonverzeichnis oder in sonstiger Weise zu eruieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Geschäftsunerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt hat, um zum Schuldanerkenntnis zu gelangen, sind nicht ersichtlich. 3. Die Beklagte hat das Schuldanerkenntnis nicht nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses von Seiten der Klägerin getätigte Androhung einer Strafanzeige stellt vorliegend keine widerrechtliche Drohung im Sinne dieser Vorschrift dar. Bei Drohung mit dem an sich erlaubten Mittel einer Strafanzeige ist die Widerrechtlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Drohende einen Rechtsanspruch auf den erstrebten Erfolg hat. Andererseits macht nicht schon das Fehlen eines Rechtsanspruchs die Drohung rechtswidrig. Entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben noch als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist. Dabei ist von der Sicht des Drohenden auszugehen; nimmt er in vertretbarer Beurteilung an, dass sein Vorgehen rechtmäßig ist, entfällt die Widerrechtlichkeit (vgl. Palandt, BGB, § 123, Rz. 21 m.N.a.d.R.). Vorliegend konnte die Klägerin - wie bereits ausgeführt - nach dem Ergebnis der von ihr getätigten Ermittlungen davon ausgehen, dass die Beklagte von Patientinnen eingezahlte Praxisgebühren in Höhe des im Schuldanerkenntnis genannten Betrages vereinnahmt hatte. Danach konnte die Klägerin in vertretbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch davon ausgehen, dass ihr Vorgehen, d. h. die Androhung einer Strafanzeige zur Erlangung des Schuldanerkenntnisses, rechtmäßig war. Zwar hat die Beklagte das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin bestritten. Dieses bloße Bestreiten erweist sich jedoch als unzureichend. Die Beklagte verkennt insoweit, dass sie Darlegungs- und Beweislast trifft. Der anfechtende Arbeitnehmer trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes. Er hat daher die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (BAG v. 03.07.2003 - 2 AZR 327/02 - Rz. 16, zitiert nach juris). Ein Anfechtungsrecht der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr vor Abschluss des Schuldanerkenntnisses keine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Der Zeitdruck, unter dem die Klägerin den Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat, kann nicht als "Drohung", d. h. als Inaussichtstellen eines Übels qualifiziert werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt worden war (BAG v. 30.09.1983 - 2 AZR 668/93 - AP Nr. 37 zu § 123 BGB; BAG v. 16.02.1983 - 7 AZR 134/81 - AP Nr. 22 zu § 123 BGB). 4. Der Wirksamkeit der in den Ziffern 2 und 4 des Schuldanerkenntnisses enthaltenen Regelungen stehen auch nicht die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) entgegen. Zwar ergibt sich dies - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht bereits daraus, dass das Schuldanerkenntnis offensichtlich nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war. Da die beklagte Arbeitnehmerin als Verbraucherin i.S.v. § 13 BGB gilt, finden die Vorschriften der §§ 305 c Abs. 2 und der §§ 306 bis 309 BGB nämlich auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur einer einmaligen Verwendung dienen sollen, soweit der Verbraucher, wovon vorliegend auszugehen ist, aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Gleichwohl unterliegt das Schuldanerkenntnis keiner uneingeschränkten AGB-Inhaltskontrolle. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine solche nur dann statt, wenn von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, so finden die Vorschriften der §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie der §§ 308 und 309 BGB keine Anwendung; insoweit verbleibt lediglich die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vereinbarung eines selbständigen Schuldanerkenntnisses weicht nicht von Rechtsvorschriften ab, da sie vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist (BGH NJW 1987, 2014). Daher unterliegt das von der Beklagten unterzeichnete selbständige Schuldanerkenntnis nicht der uneingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG v. 15.03.2005 - 9 AZR 502/03 - Rz. 24, zitiert nach juris). Die in Ziffer 2 des Schuldanerkenntnisses enthaltene Regelung hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Die betreffende Bestimmung ist klar und verständlich. 5. Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage eines Schuldanerkenntnisses einen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch geltend. Die Beklagte war seit dem 01.07.2003 bei der Klägerin in deren Praxis als Arzthelferin beschäftigt. Im Februar 2011 stellte die Klägerin fest, dass es im Zusammenhang mit den von den Patienten zu entrichtenden Quartalsgebühren in ihrer Arztpraxis zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen war. Bereits seit dem Jahr 2009 waren Quartalsgebühren von Patienten vereinnahmt, jedoch nicht ordnungsgemäß verbucht worden. Vielen Patienten war zwar ein entsprechender Beleg über die Entrichtung der Gebühr ausgehändigt worden, ohne dass jedoch die Beträge ordnungsgemäß im Kassenbuch bzw. der Patientenakte verbucht worden waren. Die betreffenden Gelder waren auch nicht in die Kasse der Arztpraxis gelangt bzw. dort belassen worden. Bei diesen Vorgängen waren die jeweiligen Patientenakten jeweils unter Verwendung der Nummer 80033 manipuliert worden. Diese Nummer war von den Mitarbeiterinnen der Klägerin weisungsgemäß nur dann zu verwenden, wenn eine Patientin eine Quittung vorgelegt hatte, aus der sich ergab, dass die Quartalsgebühr im selben Quartal bereits bei einem fach-gleichen Arzt entrichtet worden war. Am 25.02.2011 fand in Anwesenheit des Rechtsanwalts der Klägerin ein Gespräch zwischen den Parteien statt, in dessen Verlauf die Beklagte ein vorformuliertes Schriftstück folgenden Inhalts unterzeichnete: "Schuldanerkenntnis 1. Frau A. bestätigt, dass sie von diversen Patienten (Patientenlisten im Anhang durch Unterschrift von Frau A. bestätigt) Quartalsgebühren entgegen genommen hat. Diese wurden von ihr auch durch einen Beleg gem. § 28 Abs. 4 SGB V gegenüber dem Patienten bestätigt. Sodann hat Frau A. die Patientenakte über die Nummer 80033 manipuliert, was bedeutet, dass die Patient/die Patientin in dem gleichen Quartal schon einmal bei der Notdienstzentrale oder einem fachgleichen Arzt war und die 10,00 Euro Praxisgebühr dort bezahlt hat. Da dies de facto nicht stattgefunden hat, entsteht der Kassenärztlichen Vereinigung ein Schaden von 10,00 Euro pro aufgeführter Patientin. Der Betrag von 10,00 Euro wurde von Frau A. sodann auch tatsächlich vereinnahmt und nicht in der Barkasse belassen und nicht ordnungsgemäß im Kassenbuch verbucht. 2. Frau A. verpflichtet sich, aus diesem Grunde, einen Betrag von 10,00 Euro für jede in der Anlage aufgeführte Patientin (derzeit insgesamt 4.350,00 Euro) an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuzahlen und Frau Dr. med. C., C-Straße, L. von Ersatzforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung freizustellen. 3. Sollte die Kassenärztliche Vereinigung ein über den unter Ziff. 2) genannten Betrag von Frau Dr. med. C. geltend machen, verpflichtet sich Frau A., auch diese Summe zu ersetzen und Frau Dr. med. C. diesbezüglich freizustellen. 4. Das vorstehende Schuldanerkenntnis erfolgt in der Weise, dass es die Zahlungsverpflichtung der Frau A. selbstständig begründen soll." Die Klägerin meldete die Angelegenheit der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese nahm sodann eine Prüfung vor und belastete das Konto der Klägerin für die Quartale I/2009 bis III/2010 mit insgesamt 3.300,00 EUR. Aus den Quartalen IV/2010 und I/2011 wurden weitere 83 Fälle entdeckt, so dass das Konto der Klägerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung letztlich mit insgesamt 4.130,00 EUR (413 Einzelfälle à 10,00 Euro) belastet wurde. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus Ziffer 2 des Schuldanerkenntnisses vom 25.02.2011 nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie das Schuldanerkenntnis mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2011 und 22.03.2011 widerrufen und angefochten. Mit Schreiben vom 07.03.2011 hat die Klägerin die Beklagte unter Verrechnung deren Gehaltsanspruchs für Februar 2011 in Höhe von 990,32 EUR unter Fristsetzung bis zum 14.03.2011 zur Zahlung von 3.339,68 EUR aufgefordert. Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Beklagte habe die von Patientinnen eingezahlten Quartalsgebühren, in deren Höhe ihr - der Klägerin - Konto bei der Kassenärztlichen Vereinigung belastet worden sei, selbst vereinnahmt. Aufgrund der Beschwerde einer Patientin sei am 14.02.2011 festgestellt worden, dass die von ihr gezahlte und von der Beklagten in Empfang genommene Praxisgebühr im Kassenbuch nicht verbucht sei und dass diesbezüglich jedoch auch keine Differenz zum Kasseninhalt des betreffenden Tages festzustellen sei. Sie - die Klägerin - habe sodann eine Liste von 31 Patientinnen erstellt, bei denen im Quartal I/2011 bezüglich der Quartalsgebühr die Nummer 80033 angesetzt worden sei. Von diesen Patientinnen seien jedoch lediglich vier Patientinnen tatsächlich in dem betreffenden Quartal bei einem fachgleichen Arzt gewesen. Auf telefonische Nachfrage sei ihr - der Klägerin - von einigen dieser Patientinnen bestätigt worden, dass der Betrag von 10,00 EUR jeweils der Beklagten übergeben worden sei. Die Beklagte sei auf Grundlage des Schuldanerkenntnisses vom 25.02.2011 zur Zahlung des nunmehr geltend gemachten Betrages verpflichtet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.139,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, sie habe keine Praxisgebühren vereinnahmt. Zur Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses sei sie vielmehr genötigt worden, da ihr mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht worden sei. Im Übrigen sei ihr auch keine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt worden, sodass sie auch nicht in der Lage gewesen sei, vorherigen Rechtsrat einzuholen. Das Schuldanerkenntnis sei somit unwirksam. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.02.2014 (Bl. 254 bis 256 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.02.2014 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 257 bis 260 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 30.03.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.04.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.06.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.06.2014 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das von ihr unterzeichnete Schuldanerkenntnis infolge Sittenwidrigkeit unwirksam bzw. wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten worden. Das Arbeitsgericht habe vor allem außer Betracht gelassen, dass ihr - der Beklagten - im vorliegenden Fall überhaupt keine Straftat zur Last gelegt werden könne. Das gegen sie angestrebte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei (unstreitig) gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Daher bestehe nach wie vor zu ihren Gunsten die Unschuldsvermutung. Sie sei bei Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses in eine anstößige Zwangslage versetzt worden. Dies ergebe sich daraus, dass ihr seitens des bei dem betreffenden Gespräch anwesenden Anwalts der Klägerin mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht worden sei. Ein verständiger Arbeitgeber hätte jedoch in der damaligen Situation die Erstattung einer Strafanzeige nicht in Erwägung ziehen dürfen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass nicht nur sie - die Beklagte - Zugriff auf die Praxisgebühren gehabt habe. Da das Schuldanerkenntnis von der Klägerin als Arbeitgeberin vorformuliert worden sei, fänden auch die Vorschiften über die AGB-Kontrolle Anwendung. Einer solchen Kontrolle halte das Schuldanerkenntnis jedoch nicht stand. Es benachteilige sie, die Beklagte, unangemessen und sei daher schon gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch verstoße das Schuldanerkenntnis gegen das Pauschalierungsverbot von Schadensersatzansprüchen, indem es zur Übernahme sämtlicher zukünftiger von der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in unbekannter Höhe verpflichte, ohne dass die Möglichkeit eingeräumt werde, diese Ansprüche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen oder diesbezüglich Beweise zur Entlastung vorzulegen. Durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts habe die Klägerin eine Drucksituation aufgebaut, mit welcher sie auch ihre Unwissenheit über die Tatbegehung kompensiert habe. Lediglich "auf gut Glück" habe die Klägerin mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht. Zwar sei ihr - der Beklagten - gestattet worden, das Besprechungszimmer kurz zu verlassen und ihre (damalige) Rechtsanwältin telefonisch zu kontaktieren. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, weil ihr die Telefonnummer ihrer Rechtsanwältin nicht vorgelegen oder bekannt gewesen sei. Dies habe sie der Klägerin vor Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses auch mitgeteilt. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 25.06.2014 (Bl. 295 bis 303 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2014 (Bl. 326 bis 330 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 10.07.2014 (Bl. 316 bis 318 d. A.) und vom 06,.08.2014 (Bl. 335 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.