Urteil
4 Sa 470/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1126.4SA470.14.0A
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Leitsätze
Gemäß § 4 BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses den vollen Urlaubsanspruch. Hinsichtlich der Berechnung der Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit ist auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abzustellen und - im Falle einer Kündigung - nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Dieses gilt auch bei einem Probearbeitsverhältnisses, wenn der Ausspruch der Kündigung vor Erreichen der Wartezeit erfolgt, das Arbeitsverhältnis jedoch wegen der Kündigungsfrist erst nach diesem Zeitpunkt endet.(Rn.21)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3.7.2014, Az.: 2 Ca 4130/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 4 BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses den vollen Urlaubsanspruch. Hinsichtlich der Berechnung der Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit ist auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abzustellen und - im Falle einer Kündigung - nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Dieses gilt auch bei einem Probearbeitsverhältnisses, wenn der Ausspruch der Kündigung vor Erreichen der Wartezeit erfolgt, das Arbeitsverhältnis jedoch wegen der Kündigungsfrist erst nach diesem Zeitpunkt endet.(Rn.21) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3.7.2014, Az.: 2 Ca 4130/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines restlichen Urlaubsanspruchs im Umfang von 13 Urlaubstagen in Höhe des in rechnerischer Hinsicht unstreitigen eingeklagten Betrages. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und insbesondere im Hinblick auf die vorliegend eindeutige Rechtslage sehr ausführlichen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach für die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und nicht auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abzustellen ist, entspricht der Rechtslage. Den diesbezüglichen Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen ist nichts hinzuzufügen. Die Beklagte kann sich auch nicht im Hinblick auf § 6 BUrlG darauf berufen, der Kläger habe (möglicherweise) für das Jahr 2013 bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung erhalten. Der Kläger hat durch Vorlage des Leistungsnachweises der Bundesagentur für Arbeit vom 01.03.2014 (Bl. 124 d. A.) nachgewiesen, dass er in der Zeit vom 29.12.2012 bis einschließlich 11.03.2013, und damit bis unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, arbeitslos war. Ein dem Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 2013 vorangegangenes Arbeitsverhältnis, aus welchem Urlaubsansprüche des Klägers resultieren konnten, hat somit nicht bestanden. Der Kläger war daher auch nicht verpflichtet, der Beklagten eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG vorzulegen. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten besteht demnach nicht. III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten vom 12.03.2013 bis zum 19.09.2013 als Offsetdrucker beschäftigt. In Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 11.03.2013, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 5 bis 7 d. A. Bezug genommen wird, haben die Parteien eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Der vertragliche Urlaubsanspruch des Klägers belief sich auf 24 Arbeitstage. Mit Schreiben vom 05.09.2013, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 19.09.2013 und stellte den Kläger zugleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung seines Urlaubsanspruchs von der Arbeit frei. Da in den Freistellungszeitraum lediglich 11 Urlaubstage fielen, hat der Kläger mit seiner am 08.11.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Beklagte auf Abgeltung restlicher 13 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.456,00 EUR brutto in Anspruch genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.456,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Wartezeit des § 4 BUrlG sei nicht erfüllt, da dem Kläger noch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit gekündigt worden sei. Die Wartezeit des § 4 BUrlG korrespondiere mit derjenigen des § 1 KSchG, so dass es sachgerecht sei, auch § 4 BUrlG auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu beziehen und insoweit nicht auf den Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Der Kläger habe daher keinen vollen Urlaubsanspruch erworben, sondern lediglich einen anteiligen Urlaubsanspruch, der infolge der gewährten Freistellung erfüllt sei. Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.07.2013 (Bl. 45 bis 48 d. A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.07.2014 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 48 bis 53 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 09.07.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 09.09.2014 begründet. Die Beklagte verteidigt ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsansicht und macht dabei u. a. geltend, der Normzweck des § 4 BUrlG sei vergleichbar mit dem Normzweck der in § 1 Abs. 1 KSchG geregelten Wartezeit. Bei einem Probearbeitsverhältnis sei daher die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG mit vollem Urlaubsanspruch zu verneinen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - wie vorliegend - vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit erfolge. Der Umstand, dass unmittelbar nach Ablauf der Probezeit wegen der noch auszuschöpfen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis noch für einige Tage bestehe, könne nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer die gleichen Rechte zustünden wie einem Arbeitnehmer, mit dem keine Probezeit vereinbart worden sei. Darüber hinaus behaupte sie - die Beklagte -, dass der Kläger für das Jahr 2013 bereits bei einem früheren Arbeitgeber Urlaub oder Urlaubsabgeltung erhalten habe, sodass ihm auch von daher der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zustehe. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Begründungsschrift vom 08.09.2014 (Bl. 106 bis 110 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 06.10.2014 (Bl. 117 bis 119 d. A.) und vom 08.10.2014 (Bl. 121 d. A.), auf die Bezug genommen wird.