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Urteil

4 Sa 82/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2016:1214.4SA82.16.0A
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Leitsätze
Ergeht in einem Kündigungsschutzprozess zu Gunsten des Arbeitnehmers ein stattgebendes Instanzurteil, hat dieser grundsätzlich gegen den Arbeitgeber einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiterzubeschäftigen. Der Anspruch entfällt jedoch für den Fall, dass der Arbeitgeber nach dem der Klage stattgebenden Urteil eine weitere, auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützte und nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ausspricht, vergleiche BAG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 -.(Rn.22)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.1.2016 - 10 Ca 2942/15 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergeht in einem Kündigungsschutzprozess zu Gunsten des Arbeitnehmers ein stattgebendes Instanzurteil, hat dieser grundsätzlich gegen den Arbeitgeber einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiterzubeschäftigen. Der Anspruch entfällt jedoch für den Fall, dass der Arbeitgeber nach dem der Klage stattgebenden Urteil eine weitere, auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützte und nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ausspricht, vergleiche BAG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 -.(Rn.22) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.1.2016 - 10 Ca 2942/15 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A. I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (mehr) auf Weiterbeschäftigung. Zwar hat der gekündigte Arbeitnehmer auch außerhalb der Regelungen der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Instanzurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiterzubeschäftigen (BAG v. 27.02.1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702). Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitgeber nach dem der Klage stattgebenden Urteil eine weitere, auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützte und nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ausspricht. Dadurch wird eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt, solange hinsichtlich der zweiten Kündigung kein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil vorliegt (BAG v. 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Hiervon ausgehend war die Beklagte verpflichtet, den Kläger in der Zeit vom 13.11.2014 bis zum Ausspruch der Kündigung vom 04.08.2016 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen, denn durch Urteil vom 13.11.2014 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung vom 21.10.2013 rechtsunwirksam ist. Mit Zugang der Kündigungserklärung vom 04.08.2016 ist dieser Weiterbeschäftigungsanspruch jedoch entfallen, da diese Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt wurde und Anhaltspunkte, dass diese Kündigung offensichtlich unwirksam sein könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Auch ist bis dato kein der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage stattgebendes Instanzurteil ergangen. III. Die Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.2011 beschäftigt und als Geschäftsführer einer in der Ukraine ansässigen Tochtergesellschaft der Beklagten eingesetzt. Nachdem die Gesellschafterversammlung dieser Tochtergesellschaft am 21.10.2013 den Beschluss gefasst hatte, den Kläger zum 22.10.2013 als Generaldirektor abzuberufen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2014. Der gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 13.11.2014 (AZ: 10 Ca 4121/13) stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen eingelegt Berufung blieb erfolglos (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.08.2015 - 4 Sa 709/14 -). Die von der Beklagten eingelegte Revision ist derzeit beim BAG anhängig (AZ: 2 AZR 39/16). Der Kläger hat beantragt, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits, Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 10 Ca 4121/13, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 709/14, zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.05.2011 weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Stelle des Klägers als Geschäftsführer ihrer ukrainischen Tochtergesellschaft sei bereits seit dem 23.10.2013 neu besetzt und daher nicht mehr frei. Im Übrigen sei der Klageanspruch auch verwirkt, da der Kläger im seinerzeitigen Kündigungsschutzverfahren keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt und sie - die Beklagte - sich vor diesem Hintergrund darauf eingerichtet habe, dass er keine Weiterbeschäftigung mehr verlange. Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2016 (Bl. 100 - 102 d. A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.01.2016 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 10 dieses Urteils (= Bl. 102 - 108 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 04.02.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.03.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.04.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.05.2016 begründet. Die Beklagte hat - zunächst - im Wesentlichen geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie - die Beklagte - das einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehende Hindernis (Neubesetzung der Position des Geschäftsführers in ihrer ukrainischen Tochtergesellschaft) nicht in treuwidriger Weise herbeigeführt. Jedenfalls sei der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch - wie bereits erstinstanzlich dargetan - verwirkt. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Während des Berufungsverfahrens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.08.2016 (erneut) fristlos sowie vorsorglich ordentlich zum 28.02.2017. Diese Kündigung stützt die Beklagte auf den Vorwurf, der Kläger habe unter Verstoß gegen seine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht interne Informationen und Unterlagen an die Presse geleitet. Der Kläger hat auch gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben; das Verfahren ist derzeit noch in erster Instanz (Arbeitsgericht Koblenz - 10 Ca 2683/16 -) anhängig. Die Beklagte macht geltend, der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers sei durch Ausspruch der Kündigung vom 04.08.2016 entfallen. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.