Urteil
4 Sa 317/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0419.4Sa317.17.00
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Leitsätze
1. Die zur Einlegung der Berufung notwendige Berufungsschrift muss eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.27)
Die falsche Zuordnung der Prozessbevollmächtigten zu den Parteien steht diesen Anforderungen jedoch ebenso wenig entgegen wie die unterlassene Beifügung einer Abschrift des erstinstanzlichen Urteils.(Rn.28)
2. Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung von Urlaub ins Folgejahr aufgrund betrieblicher Übung geltend, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wann und wem vom Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt worden ist. Die Arbeitnehmer sind namentlich zu bezeichnen und hierauf bezogen die Jahre anzugeben, in denen Urlaub des Vorjahres nach dem 31. März des Folgejahres gewährt und genommen wurde.(Rn.34)
3. Mit einer Lohnabrechnung ist grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis verbunden. Ist in einer Abrechnung fälschlich zu viel Resturlaub angegeben, geht hieraus nicht hervor, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet.(Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.5.2017 - 5 Ca 1378/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3.8.2016 zu zahlen abzüglich am 1.9.2016 gezahlter 1.300,00 € netto.
2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für Juli 2016 zu erteilen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat 60 % und die Beklagte 40 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Einlegung der Berufung notwendige Berufungsschrift muss eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.27) Die falsche Zuordnung der Prozessbevollmächtigten zu den Parteien steht diesen Anforderungen jedoch ebenso wenig entgegen wie die unterlassene Beifügung einer Abschrift des erstinstanzlichen Urteils.(Rn.28) 2. Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung von Urlaub ins Folgejahr aufgrund betrieblicher Übung geltend, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wann und wem vom Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt worden ist. Die Arbeitnehmer sind namentlich zu bezeichnen und hierauf bezogen die Jahre anzugeben, in denen Urlaub des Vorjahres nach dem 31. März des Folgejahres gewährt und genommen wurde.(Rn.34) 3. Mit einer Lohnabrechnung ist grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis verbunden. Ist in einer Abrechnung fälschlich zu viel Resturlaub angegeben, geht hieraus nicht hervor, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet.(Rn.37) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.5.2017 - 5 Ca 1378/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3.8.2016 zu zahlen abzüglich am 1.9.2016 gezahlter 1.300,00 € netto. 2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für Juli 2016 zu erteilen. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 60 % und die Beklagte 40 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die Berufungsschrift den Anforderungen des § 519 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Rollen der Prozessbevollmächtigten der Parteien in diesem Schriftsatz "vertauscht" sind. Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH vom 08.08.2017 - IX ZB 9/16 -, juris, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben lässt die Berufungsschrift hinreichend erkennen, für und gegen wen Berufung eingelegt worden ist. Die Parteien sowie deren Rollen im vorliegenden Rechtsstreit sind in der Berufungsschrift korrekt und vollständig bezeichnet. Die Rechtsmittelschrift enthält auch die ausdrückliche Erklärung, dass "für die Beklagte und Berufungsklägerin" Berufung eingelegt wird. Von daher konnte bereits bei Eingang der Berufungsschrift kein Zweifel an der Person der Rechtsmittelklägerin und der Person des Rechtsmittelbeklagten bestehen. Die falsche Zuordnung der Prozessbevollmächtigten zu den Parteien steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass der Berufungsschrift eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils nicht beigefügt war. Ansonsten bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung keinerlei Bedenken. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG auf Urlaubsabgeltung, da sein Urlaubsanspruch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang erfüllt war. Dem Kläger wurde im Jahr 2016 unstreitig Urlaub im Umfang von 31 Arbeitstagen gewährt. Er hat daher einen Tag mehr Urlaub erhalten, als ihm für das betreffende Kalenderjahr nach § 6 des Arbeitsvertrages zustand. Restliche Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 bestanden nicht mehr. Zwar hat der Kläger im Jahr 2015 lediglich 7 Urlaubstage erhalten. Die restlichen 23 Urlaubstage sind jedoch nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, erloschen. Dringende betriebliche oder in der Person des Klägers liegende Gründe i. S. v. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG, die eine Übertragung des Urlaubs - allerdings nur auf die ersten drei Monate des Folgejahres - hätten rechtfertigen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Urlaubsübertragung auf das nächste Kalenderjahr bestand nicht. Das Zustandekommen einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung hat der Kläger nicht behauptet. Auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung lässt sich eine solche rechtsgeschäftliche Übereinkunft vorliegend nicht herleiten. Zwar kann das Recht auf Urlaubsübertragung auch aufgrund betrieblicher Übung entstehen (BAG v. 21.06.2005 - AP Nr. 11 zu § 55 InSO). Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage "betriebliche Übung" trifft jedoch den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Geht es - wie hier - um die Vergünstigung "Übertragung von Urlaub", bedarf es einer konkreten Darlegung, wann und wem vom Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt worden ist. Die Arbeitnehmer sind namentlich zu bezeichnen und hierauf bezogen die Jahre anzugeben, in denen Urlaub des Vorjahres nach dem 31. März des Folgejahres gewährt und genommen wurde. Andernfalls kann schon nicht beurteilt werden, ob der Arbeitgeber diese Vergünstigung wiederholt gewährt hat. An einem solchen Sachvortrag des Klägers fehlt es. Die Beklagte hat den restlichen Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2015 auch nicht in den Gehaltsabrechnungen des Jahres 2016 als Fortbestehend anerkannt. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis scheidet schon deshalb aus, weil die gesetzliche Schriftform (§§ 781, 126 BGB) nicht eingehalten wurde. Die Gehaltsabrechnungen waren von der Beklagten nicht unterschrieben. Eine Ausnahme von dieser Formvorschrift nach § 782 BGB kommt nicht in Betracht, weil Gehaltsabrechnungen keine Abrechnungen oder Vergleiche im Sinne dieser Vorschrift sind (BAG v. 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - AP Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Gehaltsabrechnungen sind auch nicht als formlos wirksame deklaratorische Schuldanerkenntnisse anzusehen, in denen die Beklagte darauf verzichtet hat, sich auf den Verfall des Urlaubs für das Jahr 2015 zu berufen. Denn mit einer Gehaltsabrechnung ist grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis verbunden. In aller Regel teilt der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung, zu der er nach § 108 GewO verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nur die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Zusammensetzung mit. Daneben enthalten Lohnabrechnungen regelmäßig Angaben zu sonstigen Ansprüchen, z. B. zum Urlaubsanspruch. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Der Lohnabrechnung kann somit regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet. Erst Recht ergibt sich aus ihr nicht, dass der Arbeitgeber auf die künftige Einwendung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs durch Zeitablauf verzichten will. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG v. 10.03.1987 a.a.O.; LAG R.-P. v. 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 - LAGE § 781 BGB Nr. 5; LAG Hamm v. 28.11.2007 - 18 Sa 923/07 -, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 09.05.2007 - 6 Sa 436/06 -, juris; LAG Köln v. 08.07.1992 - 2 (13) Sa 213/92 -, LAGE § 781 BGB Nr.1). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses nicht erfüllt. Der Bewertung der Gehaltsabrechnungen als Schuldanerkenntnis steht entscheidend entgegen, dass die Angaben nur informatorischen Charakter haben. Sie spiegeln lediglich einen angenommenen Urlaubskontostand wieder. Anhaltspunkte für eine Zusage von Urlaub, den die Beklagte an sich gar nicht mehr schuldete, liegen nicht vor. Die Gehaltsabrechnungen erwecken aufgrund ihrer Gestaltung vielmehr den Eindruck, dass bei den allgemeinen Angaben im oberen Teil formelhaft und ohne nähere Prüfung die Resturlaubsansprüche ausgewiesen wurden. Jedenfalls - und das ist entscheidend - fehlen besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den Gehaltsabrechnungen mehr beabsichtigte, als die Höhe der Arbeitsvergütung und der sonstigen Ansprüche dem Kläger einfach mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten erstellten Monatsübersichten. Mangels Unterzeichnung stellen diese kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Sie sind jedoch auch nicht als formlos wirksame deklaratorische Schuldanerkenntnisse anzusehen. Vielmehr haben sie - ebenso wie die Gehaltsabrechnungen - nur informatorischen Charakter, d. h. sie spiegeln lediglich einen angenommenen Urlaubskontostand wieder. Eine Zusage von Urlaub, den die Beklagte an sich gar nicht mehr schuldete, kann den betreffenden Mitteilungen nicht entnommen werden. III. Nach alledem war der Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG, wird hingewiesen. Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers. Der Kläger war vom 01.04.2015 bis zum 31.07.2016 bei der Beklagten als Polier zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.800,00 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Bestimmungen: "§ 6 Urlaub 1.1 Der Arbeitnehmer erhält 30 Arbeitstage Urlaub (bei 5-Tage-Woche). § 11 Ausschlussfristen 1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers resultieren – müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, schriftlich geltend gemacht werden." Im Jahr 2016 wurden dem Kläger insgesamt 31 Urlaubstage gewährt. Im Jahr 2015 hatte der Kläger nur 7 Urlaubstage in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund wiesen die Abrechnungen der Beklagten im Jahr 2016 im Feld für übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr ("VJ Url. üb.") 23 Tage aus, in dem weiteren Feld für den Urlaub des laufenden Kalenderjahres ("Url. Anspr.") die 30 Tage für 2016, in einem dritten Feld ("Url. Tg. gen.") den im laufenden Jahr genommenen Urlaub sowie schließlich in einem vierten Feld ("Resturlaub") den insgesamt noch verbleibenden Urlaub. Auch die Monatsübersichten mit Auflistung der einzelnen tagesbezogenen Arbeitszeiten endete stets mit der Information, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer noch zustehen; so heißt es beispielsweise in der Übersicht für Januar: "Es sind noch 49 Tage Urlaub verfügbar" (da der Kläger im Januar 4 Tage Urlaub genommen hatte). Auch die vom Kläger im März, April und Juli 2016 genommenen Urlaubstage fanden in den Abrechnungen (mit Ausnahme der noch nicht erteilten Juli-Abrechnung) und den monatlichen Stundenübersichten Anrechnung und Niederschlag, was ausweislich der Stundenübersicht für Juli 2016 und der im Juli genommenen 21 Urlaubstage zu einem Rest von 22 noch verfügbaren Urlaubstagen führte. Abgegolten wurden diese dem Kläger nicht, ebenso wenig bekam er eine Lohnabrechnung für Juli 2016. Als Lohn für den Monat Juli erhielt er lediglich eine Zahlung von 1.300,00 € netto. Mit seiner am 09.11.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für Juli 2016 nebst Erteilung einer Gehaltsabrechnung für diesen Monat sowie auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für insgesamt 22 Tage in Höhe von 3.980,95 € brutto in Anspruch genommen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ARbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.05.2015 (Bl. 47 - 49 d. A.). Der Kläger hat beantragt, 1. an ihn 3.800,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03. August 2016 zu zahlen, abzüglich am 01. September 2016 gezahlter 1.300,00 € netto; 2. an ihn als Urlaubsabgeltung 3.980,95 € brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung; 3. ihm Gehaltsabrechnung zu erteilen für den Monat Juli 2016. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2017 den Klageanträgen zu 1. und 3. in vollem Umfang und dem Klageantrag zu 2. - unter Abweisung im Übrigen - in Höhe von 3.858,46 € brutto nebst Zinsen stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 12 dieses Urteils (= Bl. 49-57 d. A.) verwiesen. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 29.05.2017 zugestellt. Mit am 29.06.2017 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde unter vollständiger Bezeichnung der Parteien und der Parteirollen sowie des erstinstanzlichen Urteils "für die Beklagte und Berufungsklägerin" Berufung eingelegt. Dabei war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als Prozessbevollmächtigter des Klägers und der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Prozessbevollmächtigter der Beklagten bezeichnet. Wegen Form und Inhalt der Berufungsschrift im Übrigen wird auf Bl. 69 ff. d. A. Bezug genommen, wobei jedoch entgegen der dort enthaltenen Angabe eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils dem betreffenden Schriftsatz nicht beigefügt war. Die Berufung wurde sodann innerhalb der mit Beschluss vom 05.07.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.08.2017 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei eine Übertragung des Urlaubs des Klägers aus dem Jahr 2015 in das Kalenderjahr 2016 nicht erfolgt. Keiner der in § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG genannten Übertragungsfälle sei gegeben. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe daher nicht, da dem Kläger dessen Urlaub für das Jahr 2016 vollständig gewährt worden sei. Darüber hinaus stehe dem geltend gemachten Abgeltungsanspruch die in § 11 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, die betreffende Vertragsklausel sei gem. § 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam, weil sie auch Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasse, sei unzutreffend. Die vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zitierte Entscheidung des BAG vom 24.08.2016 - 5 AZR 703/15 - sei auf den vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht übertragbar. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 24.08.2017 (Bl. 87 - 92 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2018 (Bl. 129 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung (erstinstanzlicher Antrag zu 2.) insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei wegen falscher Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten der Parteien in der Berufungsschrift unzulässig. Im Übrigen verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27.10.2017 (Bl. 118 - 120 d. A.), auf die Bezug genommen wird und macht u.a. geltend, entgegen den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes seien die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer der Beklagten nicht am 31.03. des jeweiligen Folgejahres verfallen. Vielmehr seien die Urlaubstage generell auf das Folgejahr übertragen worden. Dies ergebe sich deutlich aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Eine derartige betriebliche Übung werde von der Rechtsprechung ausdrücklich als zulässig angesehen.