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Urteil

4 Sa 548/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0718.4Sa548.13.00
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Leitsätze
1. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer Verknüpfung im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen mit einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend des tariflichen Entwicklungen des maßgeblichen Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht "nach Tarif" zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll.(Rn.37) 2. Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen kann im Zuge eines Betriebsübergangs mit dem damit verbundenen Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitsgebers enden. Die Bezugnahmeregelung ist als sog. Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen. Eine solche Dynamik soll nur so weit reichen, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht. Sie endet dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist.(Rn.38) 3. Es ist keine notwendige Bedingung für die Annahme einer sogenannten Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf das gesamte Tarifwerk oder sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien.(Rn.39) 4. Der Eingangsstempel erbringt als öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs 1 ZPO an sich den Beweis dafür, dass der Schriftsatz an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch gem. § 418 Abs 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden, und zwar im Wege des Freibeweises. Dabei gilt auch bei der Beweiserhebung über die behauptete Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung; den Gegenbeweis allgemein besonders erschwerende Beweisregeln gibt es insoweit nicht.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.09.2013 - 3 Ca 1883/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Das Versäumnisurteil vom 05.12.2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger a) 1054,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012, b) 50,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012, c) 196,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 49,-- € seit dem 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012 und 01.10.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 4 % und die Beklagte 96 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 05.12.2012 entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer Verknüpfung im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen mit einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend des tariflichen Entwicklungen des maßgeblichen Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht "nach Tarif" zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll.(Rn.37) 2. Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen kann im Zuge eines Betriebsübergangs mit dem damit verbundenen Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitsgebers enden. Die Bezugnahmeregelung ist als sog. Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen. Eine solche Dynamik soll nur so weit reichen, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht. Sie endet dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist.(Rn.38) 3. Es ist keine notwendige Bedingung für die Annahme einer sogenannten Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf das gesamte Tarifwerk oder sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien.(Rn.39) 4. Der Eingangsstempel erbringt als öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs 1 ZPO an sich den Beweis dafür, dass der Schriftsatz an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch gem. § 418 Abs 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden, und zwar im Wege des Freibeweises. Dabei gilt auch bei der Beweiserhebung über die behauptete Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung; den Gegenbeweis allgemein besonders erschwerende Beweisregeln gibt es insoweit nicht.(Rn.31) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.09.2013 - 3 Ca 1883/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Das Versäumnisurteil vom 05.12.2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger a) 1054,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012, b) 50,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012, c) 196,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 49,-- € seit dem 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012 und 01.10.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 4 % und die Beklagte 96 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 05.12.2012 entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Zwar trägt die Berufungsschrift vom 04.12.2013 den Eingangsstempel des Landesarbeitsgerichts vom 05.12.2013. Demnach wäre die Berufung gegen das dem Kläger am 04.11.2013 zugestellte Urteil nicht mehr innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt worden. Der Eingangsstempel erbringt als öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs. 1 ZPO an sich den Beweis dafür, dass der Schriftsatz an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch gem. § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden, und zwar im Wege des Freibeweises. Dabei gilt auch bei der Beweiserhebung über die behauptete Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung; den Gegenbeweis allgemein besonders erschwerende Beweisregeln gibt es insoweit nicht (BGH vom 17.04.1996 - XII ZB 42/96 -, NJW 1996, 2038). Der Kläger konnte beweisen, dass die Berufungsschrift bereits am 04.12.2013 bei Gericht eingegangen ist. Die als Gewerkschaftssekretärin tätige Zeugin E. hat bei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass sie die am 04.12.2013 von ihr gefertigte Berufungsschrift noch am selben Tag persönlich gegen 13.00 Uhr in den Briefkasten des Landesarbeitsgerichts eingeworfen hat. Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Demgegenüber enthalten die dienstlichen Stellungnahmen der Poststelle des Landesarbeitsgerichts und des stellvertretenden Leiters der mit der Entnahme der Post aus dem Briefkasten und deren Weiterleitung betrauten Wachtmeisterei nur die Schilderung des allgemeinen Organisationsablaufs bezüglich der Behandlung der Posteingänge. Dieser Organisationsablauf ist an sich geeignet, Fehler beim Abstempeln eingegangener Post zu vermeiden. Hinsichtlich des konkreten Falles beschränken sich die eingeholten Stellungnahmen jedoch letztlich auf Mutmaßungen. Sie stehen daher der Richtigkeit der Aussage der vernommenen Gewerkschaftssekretärin nicht entgegen. Auch ansonsten bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. II. Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Tariferhöhung von monatlich 49,-- € brutto für die Monate Juni bis September 2012 sowie auf Gewährung der tariflichen Einmalzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 50,-- € brutto. Soweit er mit seiner Berufung ein höheres als das erstinstanzlich ausgeurteilte Urlaubsgeld von 1.054,-- € brutto begehrt, erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. 1. a) Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Juni bis September 2012 sowie auf die tarifliche Einmalzahlung ergibt sich nicht bereits aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 25.03.1975. Die Parteien des 1975 geschlossenen Arbeitsvertrages haben eine dynamische Bezugnahme der einschlägigen Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel vereinbart. Die sich aus § 2 des Arbeitsvertrages ergebende Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der damaligen Arbeitgeberin unabhängige zeitdynamische Verweisung auf den in Bezug genommenen Tarifvertrag in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. Die vereinbarte Dynamik hat daher mit dem Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte zum 01.01.2010 geendet. Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages in § 2 wurde mit dem Kläger ein "Tarifgehalt der Gruppe III" i. H. v. 1.400,-- DM vereinbart. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte den Kläger entsprechend der einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgeblichen Gehaltstarifvertrages entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht "nach Tarif" zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (BAG vom 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 -, AP Nr. 130 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen endete jedoch im Zuge des Betriebsübergangs auf die Beklagte zum 01.01.2010 aufgrund des damit verbundenen Wegfalls der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin. Die Bezugnahmeregelung ist als sog. Gleichstellungsabrede i. S. der früheren Rechtsprechung des BAG auszulegen. Danach sollte mit einer solchen, von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik sollte jedoch nur so weit reichen, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Die betreffende Auslegungsregel ist jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf solche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (BAG v. 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 -, AP Nr. 125 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Einer Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleichstellungsabrede i. S. der früheren Rechtsprechung steht nicht entgegen, dass über § 2 des Arbeitsvertrages nur die tariflichen Entgeltbestimmungen in Bezug genommen werden und über dessen § 5 auf weitere tariflichen Regelungen verwiesen wird. Es ist keine notwendige Bedingung für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf das gesamte Tarifwerk oder sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien (BAG v. 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 -, AP Nr. 130 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Der Anspruch des Klägers auf die streitgegenständlichen Entgelterhöhungen sowie auf die tarifliche Einmalzahlung ergibt sich jedoch aus dem Inhalt der ihm im Jahr 2006 anlässlich der Übertragung einer neuen Tätigkeit übermittelten "Personellen Maßnahme". Das betreffende Schriftstück, welches ausdrücklich als Zusatz zum (bisherigen) Arbeitsvertrag des Klägers gelten sollte, enthält sowohl die Angabe einer bestimmten Entgeltgruppe (L II d) als auch eines bestimmten, als Tarifgehalt bezeichneten Betrages von 2.201,-- €. Bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt durfte der Kläger - wie bereits ausgeführt - redlicherweise davon ausgehen, dass der festgehaltene Betrag sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Entgelttarifvertrages entwickeln solle. Die "Personelle Maßnahme" enthält daher eine zeitdynamische Verweisung auf den in Bezug genommenen Entgelttarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung. Das in dem betreffenden Schriftstück liegende Angebot einer die Arbeitsvergütung des Klägers betreffenden Vertragsänderung hat der Kläger jedenfalls nach § 151 S. 1 BGB durch widerspruchslose Fortsetzung seiner Tätigkeit angenommen. Da die Vertragsänderung nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform erfolgte, kann sie - wie bereits ausgeführt - nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede i. S. der früheren Rechtsprechung ausgelegt werden. Die dynamische Bezugnahme auf den einschlägigen Entgelttarifvertrag endete somit nicht mit Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Dass es sich bei dem in Bezug genommenen Entgeltregelungen um die im Bereich des hessischen Einzelhandels maßgeblichen Entgelttarifverträge handelte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig sind die Höhe der daraus resultierenden, dem Kläger ab Juni 2012 zustehenden Tariferhöhung von 49,-- € brutto monatlich sowie der auch im Entgelttarifvertrag geregelten Einmalzahlung von 50,-- € für das Jahr 2012. Die Zinsansprüche des Klägers folgen aus den §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Berufung ist jedoch insoweit unbegründet, als der Kläger ein den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 1.054,-- € brutto übersteigendes Urlaubsgeld für das Jahr 2012 geltend macht. Zwar enthält § 5 des zwischen dem Kläger und der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages eine zeitdynamische Bezugnahme auf sämtliche - mit Ausnahme des in § 2 in Bezug genommenen Entgelttarifvertrages - einschlägigen Tarifverträge des Einzelhandels und damit auch auf den jeweiligen Tarifvertrag über Sonderzahlungen, in welchem der Urlaubsgeldanspruch der Arbeitnehmer geregelt ist. Diese, vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbarte Bezugnahme ist jedoch als sog. Gleichstellungsabrede i. S. der früheren Rechtsprechung auszulegen mit der Folge, dass sie mit Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum 01.01.2010 endete und ab diesem Zeitpunkt der in Bezug genommene Sonderzahlungstarifvertrag nur noch statisch anzuwenden ist. Unstreitig belief sich der tarifliche Urlaubsgeldanspruch des Klägers im Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte auf den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 1.054,-- € brutto. Die in § 5 des Arbeitsvertrages vom 25.03.1975 enthaltene Bezugnahmeregelung haben die Arbeitsvertragsparteien auch nicht im Rahmen der im Jahr 2006 erfolgten Vertragsänderung erneut vereinbart. Der Inhalt der "Personellen Maßnahme" aus dem Jahr 2006 beschränkt sich ersichtlich auf den Arbeitsort und die monatliche Vergütung des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche vertragliche Bezugnahmeregelung in § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrages erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist, bestehen nicht. III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche des Klägers auf Arbeitsvergütung, tariflicher Einmalzahlung und Urlaubsgeld. Der Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Der mit einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der Fa. Q., die aufgrund Verbandszugehörigkeit u. a. an die Tarifverträge für den hessischen Einzelhandel gebunden war, geschlossene Arbeitsvertrag vom 25.03.1975 enthält u. a. folgende Bestimmungen: "§ 2 Als Vergütung erhält der Mitarbeiter ein monatliches Gehalt von DM 1.400,-- Tarifgehalt der Gruppe III DM --,-- freiwillige außertarifliche Zulage DM --,-- ------------------------------------------------------------ DM 1.400,-- DM --,-- Haushalts-/Sozialzulage ------------------------------------------------------------ DM 1.400,-- brutto bei 40 Wo./Std. Die freiwillige außertarifliche Zulage kann im Falle einer Tarifänderung angerechnet werden." ... "§ 5 Alle nicht erwähnten arbeitsrechtlichen Beziehungen regeln sich nach den jeweils gültigen Tarifverträgen bzw. gesetzlichen Bestimmungen." Im Jahre 1999 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers in Folge eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die ebenfalls tarifgebundene Fa. X über. Ein weiterer Betriebsübergang erfolgte danach auf die Fa. P. GmbH Technischer Kundendienst, die ebenfalls tarifgebunden war. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.03.2006 mit, dass sein Arbeitsplatz im Zuge einer beabsichtigten Personalreduzierung in Wegfall geraten werde. Zugleich wurde dem Kläger eine Liste freier Arbeitsplätze übersandt verbunden mit dem Angebot, sich auf einen dieser Arbeitsplätze zu bewerben. Aufgrund seiner Bewerbung wurde dem Kläger sodann mit Wirkung vom 01.05.2006 die Stelle "Service-Techniker Braune Ware Innendienst" am Standort G. übertragen. Im Zuge dieser Stellenübertragung erhielt der Kläger von seiner (damaligen) Arbeitgeberin ein mit "Personelle Maßnahme" überschriebenes Schriftstück, in welchem seine bisherigen und seine neuen Arbeitsbedingungen gegenübergestellt wurden und nach dessen Inhalt er fortan der "Tarifgruppe L II d" mit einem Tarifgehalt von (damals) 2.201,-- € zugeordnet wurde. Das betreffende Schriftstück, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 308 d. A. Bezug genommen wird, enthält am Ende folgenden Satz: "Dieses Schreiben gilt als Zusatz zu Ihrem Vertrag." Zum 01.01.2010 ging der Betrieb der P. GmbH Technischer Kundendienst gem. § 613 a BGB auf die Beklagte über. Diese ist nicht tarifgebunden. Mit seiner am 17.10.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Gewährung der tariflichen Gehaltserhöhung ab 01.06.2012 in Höhe von monatlich 49,-- € für die Monate Juni bis September 2012 nebst einer tariflichen Einmalzahlung von 50,-- € sowie auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes in Höhe von 1.102,-- €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. In der Güteverhandlung vom 05.12.2012 erging gegen die nichterschienene Beklagte ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Versäumnisurteil. Gegen dieses, ihr am 15.12.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 16.12.2012 Einspruch eingelegt. Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.09.2013 (Bl. 107 bis 110 d. A.). Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 05.12.2012 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.12.2012 abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.09.2013 das Versäumnisurteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.054,-- € brutto (Urlaubsgeld) nebst Zinsen zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 110 bis 113 d. A.) verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 04.11.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2013, der den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 05.12.2013 trägt, hat der Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 23.12.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Kläger macht geltend, die Mitarbeiterin des ver.di Landesbezirks E. habe die am 04.12.2013 gefertigte Berufungsschrift noch am selben Tag am frühen Nachmittag persönlich in den Briefkasten des Landesarbeitsgerichts eingeworfen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stünden ihm die geltend gemachten, sich aus der Tariferhöhung des Jahres 2012 ergebenden Zahlungsansprüche zu. Die getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beinhalteten nicht lediglich eine statische Verweisung auf die maßgeblichen Tarifverträge. Bei dem ihm im Jahr 2006 und daher nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform übermittelten Formular "Personelle Maßnahme" handele es sich um einen Neuvertrag, auf den die Grundsätze zur sogenannten Gleichstellungsabrede nicht anwendbar seien. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.02.2014 (Bl. 160 bis 163 d. A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.11.2014 (Bl. 190 f d. A.) und vom 12.12.2014 (Bl. 303 f d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil vom 05.12.2012 insgesamt aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 10.03.2014 (Bl. 178 f d. A.) auf die Bezug genommen wird. Das Berufungsgericht hat über die Frage, wann die Berufungsschrift eingegangen ist, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2014 (Bl. 185 ff d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht dienstliche Stellungnahmen der Poststelle des Landesarbeitsgerichts vom 24.02.2014 sowie des stellvertretenden Leiters der Wachtmeisterei vom 12.03.2014 eingeholt, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 181 und Bl. 182 d. A. verwiesen wird.