Urteil
4 Sa 42/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0726.4Sa42.17.00
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Leitsätze
Bei der Fallgestaltung, in der eine Partei für den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs auf einen ihr nahe stehenden Zeugen zurückgreifen kann, während der anderen Seite kein Zeuge zur Verfügung steht, kann das Arbeitsgericht nach dem Grundsatz der Waffengleichheit verpflichtet sein, die andere Partei im Wege der Parteianhörung einzuvernehmen, vergleiche BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 -.(Rn.31)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2017 , Az. 4 Ca 1121/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Fallgestaltung, in der eine Partei für den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs auf einen ihr nahe stehenden Zeugen zurückgreifen kann, während der anderen Seite kein Zeuge zur Verfügung steht, kann das Arbeitsgericht nach dem Grundsatz der Waffengleichheit verpflichtet sein, die andere Partei im Wege der Parteianhörung einzuvernehmen, vergleiche BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 -.(Rn.31) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2017 , Az. 4 Ca 1121/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist demnach insgesamt zulässig. Insbesondere genügt auch die Berufungsbegründung - entgegen der Ansicht des Beklagten - den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG v. 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -, AP Nr. 15 zu § 626 Druckkündigung, m. w. N.). Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin erfüllt zweifellos diese Anforderungen. Das Arbeitsgericht hat beide Klageanträge mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung des Beklagten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Beklagte am 12.04.2016 gegenüber dem seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden des Y. e.V. geäußert hat, die Klägerin unterhalte ein sexuelles Verhältnis mit dem Geschäftsführer der Y. gGmbH. Bezüglich des auf Unterlassung gerichteten Klageantrages zu 2. hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitere darüber hinaus auch daran, dass es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehle. Mit beiden Argumenten hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung umfassend auseinandergesetzt. II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Arbeitsgericht zu Recht zu dem Vorwurf, der Beklagte habe gegenüber dem Zeugen der Klägerin am 12.04.2016 geäußert, sie unterhalte ein sexuelles Verhältnis mit dem Geschäftsführer V., nicht nur den Zeugen T. vernommen, sondern auch den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Rechtsfehlerfrei ist das Arbeitsgericht nach Würdigung der Aussagen auch zu dem Ergebnis gelangt, es stehe nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die betreffende Äußerung getätigt hat. Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Fall dem Grundsatz der "Waffengleichheit" durch persönliche Anhörung des Klägers zusätzlich zu der Zeugenvernehmung Rechnung getragen. Die Verpflichtung zur Parteianhörung in einer Fallgestaltung, in der eine Seite für den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs auf einen ihr nahe stehenden Zeugen zurückgreifen kann, während der anderen Seite kein Zeuge zur Verfügung steht, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG v. 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06 -, NZA 2007, 885; BVerfGE v. 21.02.2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531; BAG v. 06.12.2001 - 2 AZR 396/00 -, BAGE 100, 52). Eine solche Konstellation ist vorliegend hinsichtlich des Gesprächs zwischen dem Beklagten und dem damaligen Vorstandsvorsitzenden des Vereins, dem Zeugen T., gegeben. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der nach wie vor gegebenen arbeitsplatzbezogenen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen T. eine gewisse "Nähe" besteht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Arbeitsgericht angesichts der voneinander abweichenden Versionen des Zeugen einerseits und des Beklagten andererseits zu dem Gespräch vom 12.04.2016 und nach Würdigung der Aussagen von einem "non-liquet" ausgegangen ist. Das Arbeitsgericht war nicht gehalten, der Aussage des Zeugen ein größeres Gewicht beizumessen als derjenigen des Beklagten. Die Würdigung des Ergebnisses einer persönlichen Anhörung einer Partei auf der einen Seite und der Vernehmung eines Zeugen auf der anderen Seite ist nicht anders zu beurteilen, als bei der Vernehmung zweier Zeugen. Bleiben beide Zeugen bei unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen, ist ein "non-liquet" weder zwangsläufig noch ausgeschlossen. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Fall seine Beweiswürdigung ausführlichst dargelegt. Die Überlegungen, die es veranlasst haben, dem Zeugen nicht mehr zu glauben, als dem Beklagten, sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Es steht im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die im ersten Rechtszug gehörten Zeugen nochmals nach § 398 ZPO vornimmt oder sich mit der Verwertung der protokollierten erstinstanzlichen Aussagen begnügt. Das Berufungsgericht ist nur dann zur erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich gehörten Zeugen anders als die Richter erster Instanz beurteilt und dies die Tatsachenfeststellung beeinflusst (BAG v. 17.06.2003, a. a. O.). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Arbeitsgericht bezüglich des Inhalts des Gesprächs vom 12.04.2016 bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts nicht. Hieran vermag auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Es kann offen bleiben, ob die Erklärung des Beklagten, er sei erstmals durch das vorprozessuale Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die behauptete ehrenrührige Äußerung getätigt zu haben, zutrifft. Diese Frage steht nämlich nicht im Zusammenhang mit dem Inhalt des Gesprächs vom 12.04.2016. Die zutreffenderweise auf dieses Gespräch bezogene Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts wird von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Erklärung des Beklagten über den Zeitpunkt, zu dem er erstmals von dem Vorwurf erfahren hat, nicht tangiert. Auch das sonstige Berufungsvorbringen der Klägerin beinhaltet keine ausreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgrund falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung. 2. Die Klägerin kann ihre Klage auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt der E-Mails des Beklagten vom 03.06.2016 und vom 12.09.2016 stützen. Was den auf Abgabe einer Widerrufserklärung gegenüber dem damaligen Vorstandsvorsitzenden des Y. e.V., dem Zeugen T., gerichteten Klageantrag zu 1. betrifft, so ergibt sich dies bereits daraus, dass die betreffenden E-Mails nicht an ihn, sondern an die Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. des Vereins gerichtet waren. Überdies beinhalten die betreffenden E-Mails nicht die Behauptung, die Klägerin habe ein sexuelles Verhältnis mit dem Geschäftsführer. In der E-Mail vom 03.06.2016 ist hiervon nicht ansatzweise die Rede. In der E-Mail vom 12.09.2016 bzw. in den Anhängen zu dieser Mail hat der Beklagte die Mitarbeiter zwar darüber informiert, dass ihm gegenüber der Vorwurf erhoben worden war, er habe der Klägerin ein Verhältnis mit dem Geschäftsführer angelastet und er habe diesen Vorwurf mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Eine auch nur sinngemäße Behauptung, zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer bestehe tatsächlich ein solches Verhältnis, beinhaltet diese E-Mail jedoch nicht. 3. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, der Beklagte habe gegenüber Arbeitskollegen behauptet, sie unterhalte ein Verhältnis mit dem Geschäftsführer, so vermag dies ebenfalls keinen Anspruch auf Abgabe einer Widerrufserklärung - wie beantragt - gegenüber dem damaligen Vorstandsvorsitzenden zu begründen. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, der Beklagte habe, außer in dem Gespräch vom 12.04.2016, gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden die betreffende ehrenrührige Äußerung über sie getätigt bzw. wiederholt. Darüber hinaus erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als gänzlich unsubstantiiert. Dem betreffenden Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, wann und insbesondere gegenüber wem der Beklagte die betreffende Behauptung aufgestellt haben soll. Soweit die Klägerin hierfür zwei Zeugen benannt hat, so war diesem Beweisangebot nicht zu entsprechen. Es handelt sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, da sich erst aus der Vernehmung der Zeugen die von der Klägerin vorzutragenden konkreten Tatsachen ergeben könnten. Es wäre insoweit Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen darzulegen, wann und insbesondere konkret gegenüber wem der Beklagte die betreffende Behauptung aufgestellt hat. III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Widerruf und Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung. Die Parteien sind ehemalige Arbeitskollegen. Die Klägerin arbeitet bei der Y. Z. gGmbH, wo der Kläger bis zum 31.07.2016 ebenfalls beschäftigt war. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr V., alleiniger Gesellschafter ist der Y. e.V. Der Beklagte war bis November 2016 im Vorstand dieses Vereins. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe am 12.04.2016 in einem persönlichen Gespräch gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden des Y. e.V., Herrn T., geäußert, sie - die Klägerin - unterhalte ein sexuelles Verhältnis mit dem Geschäftsführer der Y. Z. gGmbH, Herrn V.. Diese Äußerung enthalte eine unwahre und zugleich ehrverletzende Äußerung. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Vorstand des Y. e.V., X.- Straße, B-Stadt, die Behauptung zu widerrufen, die Klägerin unterhalte mit dem Geschäftsführer der Y. Z. gGmbH, S. V., X.-Straße, B-Stadt, ein sexuelles Verhältnis, 2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die im Antrag 1. angegebene Behauptung gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe die betreffende Behauptung nicht getätigt, auch nicht sinngemäß. Zwar habe ein Gespräch zwischen ihm und Herrn T. stattgefunden. Dabei seien aber nur die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung thematisiert worden. Von einem sexuellen Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer sei nicht die Rede gewesen. Ein solches sei ihm auch nicht bekannt gewesen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2017 (Bl. 50 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. und hat den Beklagten nach § 141 Abs. 1 ZPO als Partei angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2017 (Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2017 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 52-57 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 27.01.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.02.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 28.03.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.04.2017 begründet. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht die vom Beklagten bei seiner Anhörung getätigten Erklärungen wie eine Zeugenaussage behandelt. Auch habe das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die Aussagen des Beklagten und des Zeugen T. im Ergebnis jeweils für sich betrachtet als glaubhaft erachtet habe und so zu einem "non-liquet" gelangt sei. Die Glaubwürdigkeit des Beklagten sei bereits deshalb erschüttert, weil er bei seiner Anhörung erklärt habe, erstmals durch das vorprozessuale Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2016 von dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf erfahren zu haben. Bis zur Kammerverhandlung vom 11.01.2017 habe er nämlich nicht bestritten, dass er bereits am 06.05.2016 von ihr - der Klägerin - in einem persönlichen Gespräch zur Rede gestellt worden sei, danach mehrere Gespräche mit dem Geschäftsführer der gGmbH und dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins geführt habe und am 11.05.2016 aufgefordert worden sei, zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Beklagte habe auch gegenüber Arbeitskollegen behauptet, sie unterhalte ein Verhältnis mit dem Geschäftsführer V.. Auch die E-Mails des Beklagten vom 03.06.2016 und vom 12.09.2016 an alle Mitarbeiter der Gesellschaft enthielten eine Wiederholung der ehrenrührigen Erklärung. Daher bestehe hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auch die erforderliche Wiederholungsgefahr. Insbesondere mit der E-Mail vom 12.09.2016 habe der Beklagte dokumentiert, dass er nach wie vor ein Interesse daran habe, das Gerücht weiterzuverbreiten, sie unterhalte ein sexuelles Verhältnis mit dem Geschäftsführer. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 27.04.2017 (Bl. 95-107 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: 1. Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2017, 4 Ca 1121/16, wird der Beklagte verurteilt, gegenüber dem Vorstand des Y. e.V., X.-Straße, B-Stadt, die Behauptung zu widerrufen, die Klägerin unterhalte mit dem Geschäftsführer der Y. Z. gGmbH, S. V., X.-Straße, B-Stadt, ein sexuelles Verhältnis. 2. Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2017, 4 Ca 1121/16, wird der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die im Antrag 1. angegebene Behauptung gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die Berufung sei unzulässig, da sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht ausreichend mit den Urteilsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt habe. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 16.06.2017 (Bl. 121-124 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.07.2018 (Bl. 154 ff. d. A.) Bezug genommen.