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Urteil

4 Sa 465/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1108.4Sa465.17.00
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Leitsätze
Bei der Überleitung eines Mitarbeiters von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b gemäß § 15a Abs. 1 TVÜ-DRK handelt es sich zugleich um eine Höhergruppierung im Sinn von § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK.(Rn.63) Ein dem Mitarbeiter vor dieser Überleitung zustehender individueller Besitzstandsbetrag nach § 15 Abs. 5 S. 2 TVÜ-DRK reduziert sich daher gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK um die aus der Überleitung resultierende Erhöhung des Tabellenentgelts.(Rn.62)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.9.2017 - 5 Ca 503/17 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Überleitung eines Mitarbeiters von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b gemäß § 15a Abs. 1 TVÜ-DRK handelt es sich zugleich um eine Höhergruppierung im Sinn von § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK.(Rn.63) Ein dem Mitarbeiter vor dieser Überleitung zustehender individueller Besitzstandsbetrag nach § 15 Abs. 5 S. 2 TVÜ-DRK reduziert sich daher gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK um die aus der Überleitung resultierende Erhöhung des Tabellenentgelts.(Rn.62) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.9.2017 - 5 Ca 503/17 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. Insbesondere hat die Beklagte - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht die Berufungsfrist versäumt. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 ZPO) zugestellt worden. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist als bewirkt anzusehen, wenn der Adressat das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses dokumentiert. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat. Nicht maßgeblich ist der Tag, an dem das Schriftstück in der Kanzlei bzw. dem Büro des Prozessbevollmächtigten eingegangen ist (BGH v. 19.06.2002 - IV ZR 147/01 - juris; BGH v. 18.09.1990 - XI ZB 8/90 - NJW 1991, 42). Vorliegend ergibt sich aus dem auf den 05.10.2017 vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten datierten Empfangsbekenntnis, dass die Zustellung an diesem Tag erfolgte. Denn ein Empfangsbekenntnis bringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für den Zeitpunkt der Zustellung (BVerfG v. 27.03.2001 - BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563). Die am 02.11.2017 eingelegte Berufung erfolgte daher fristgerecht. Entsprechendes gilt für die am 04.12.2017 eingegangene Berufungsbegründung. Auch ansonsten bestehen gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung von Besitzstandsbeträgen für die Monate August bis Dezember 2016 in Höhe von 902,85 € brutto. Die Beklagte war berechtigt, den bis dahin monatlich gezahlten Besitzstandsbetrag von 281,72 € um die aus der Überleitung des Klägers von der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in die neue Entgeltgruppe S 8b resultierende Erhöhung i. H. v. 180,57 € des Tabellenentgelts des Klägers zu kürzen. Die Reduzierung des tariflichen Besitzstandsbetrags nach § 15 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-D. folgt aus § 15 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-D.. Nach dieser Vorschrift verringert sich der individuelle Besitzstandsbetrag entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen und bei Höhergruppierungen. Eine Höhergruppierung des Klägers ist zum 01.08.2016 erfolgt, indem er ab diesem Zeitpunkt in die (neue) Entgeltgruppe S 8b eingruppiert wurde. Bei dieser Entgeltgruppe handelt es sich um eine höhere Entgeltgruppe als diejenige, in die der Kläger bis einschließlich Juli 2016 eingruppiert war. Dies ergibt sich daraus, dass die Tabellenentgelte der Entgeltgruppe S 8b die Tabellenentgelte der Entgeltgruppe S 8 - auch unter Berücksichtigung der zum 01.08.2016 erfolgten allgemeinen Tarifgehaltserhöhung von 2,4 % - übersteigen. So erhöhte sich etwa das Tabellenentgelt des Klägers in der Stufe 4 um knapp 5,7 %. Zwar erfolgte die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe S 8 b nicht infolge einer von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als Höhergruppierung bezeichneten Maßnahme, sondern im Wege einer Überleitung nach § 15 a Abs. 1 TVÜ-D.. Dass es sich hierbei jedoch zugleich auch um eine Höhergruppierung im Tarifsinne handelte, ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG v. 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 - AP Nr. 246 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, m. w. N.). Soweit die Tarifvertragsparteien die Bedeutung von im Tarifvertrag verwendeten Begriffen nicht erläutert haben, ist vom allgemeinen Verständnis in arbeitsrechtlichen Fachkreisen auszugehen (BAG v. 15.08.2018 - 10 AZR 419/17 -, juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Überleitung des Klägers von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b eine Höhergruppierung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-D. darstellt. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 15 a Abs. 1 TVÜ-D. nicht ausdrücklich bestimmt, dass es sich bei den in dieser Bestimmung geregelten Überleitungen zugleich auch um eine Höhergruppierung handelt, wenn die Überleitung dazu führt, dass der Beschäftigte fortan in eine Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tabellenentgelte diejenigen der bisherigen Entgeltgruppe übersteigen. Dass die Tarifvertragsparteien hiervon ausgingen, bzw. dass dies ihrem Verständnis entsprach, ergibt sich jedoch aus § 15 a Abs. 2 TVÜ-D.. In dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien eine Regelung für diejenigen Beschäftigten getroffen, für die sich "außerhalb von Absatz 1" am 01.08.2016 eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als am 31.07.2016 ergibt. Damit haben sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass gerade auch die Überleitungsregelung in § 15 a Abs. 1 TVÜ-D. zu einer Höhergruppierung führen kann. Es entspricht auch dem allgemeinen Verständnis in arbeitsrechtlichen Fachkreisen, dass der Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höher dotierte Entgeltgruppe eine Höhergruppierung darstellt. Auch in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht liegt nach allgemeiner Meinung eine Umgruppierung und im Einzelfall auch eine Höhergruppierung selbst dann vor, wenn die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen Entgeltgruppe ausschließlich - wie vorliegend - aufgrund einer Änderung der Vergütungsgruppenordnung notwendig wird (vgl. Richardi, BetrVG, 13. Aufl., § 99 Rz. 82 m. N. a. d. R.). Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck von § 15 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-D. dafür, dass die Überleitung eines Arbeitnehmers in eine höher dotierte Entgeltgruppe aufgrund einer Änderung der Vergütungsgruppenordnung als Höhergruppierung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Da nach dieser Tarifnorm sich der individuelle Besitzstandsbetrag nicht nur bei Höhergruppierungen, sondern auch bei Stufenaufstiegen verringert, kann auf den Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, dass Entgelterhöhungen - mit Ausnahme der regelmäßigen tariflichen Erhöhungen - zu einem Abschmelzen des Besitzstandsbetrags führen sollen. 2. Die Klage auf Zahlung einer restlichen tariflichen Jahressonderzahlung (erstinstanzlicher Klageantrag zu 3.) erweist sich demgemäß ebenfalls als unbegründet. Die Beklagte hat die Jahressonderzahlung des Klägers in zutreffender Höhe nach § 23 Abs. 2 D.-Reformtarifvertrag mit 3.120,72 € brutto abgerechnet und ausgezahlt. Da sich der tarifliche Besitzstandsbetrag - wie bereits ausgeführt - um 180,57 € verringert hat, belief sich das Arbeitsentgelt des Klägers (Tabellenentgelt zzgl. Besitzstandsbetrag) in den Monaten Juli, August und September im Ergebnis gleichbleibend auf 3.467,47 € brutto. 90 % hiervon entsprechen der dem Kläger gewährten Jahressonderzahlung von 3.120,72 €. Der Anspruch des Klägers auf die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 ist daher in vollem Umfang erfüllt. III. Der Berufung war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Bernardi Schweinhardt Becker Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1998 als Erzieher/Sozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden infolge beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des D. Anwendung. Zum 01.06.2010 wurde der Kläger in die neu geschaffene Entgeltordnung SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) übergeleitet und dabei in die Entgeltgruppe S 8 eingestuft. Der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-D.) enthält diesbezüglich u. a. folgende Bestimmungen: "§ 15 Überleitung der Mitarbeiter in den Anhang zur Anlage SuE zum D.-Reformtarifvertrag und weitere Regelungen … (2) Die unter den Anhang zur Anlage SuE zum D.-Reformtarifvertrag fallenden Mitarbeiter (§§ 1 und 2 der Sonderregelung Anlage 8) werden am 1. Juni 2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zur Anlage SuE zum D.-Reformtarifvertrag eingruppiert sind, übergeleitet. 2 Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 3.Das dem Mitarbeiter in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt bestimmt sich nach den Absätzen 4 und 5. … … (4) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem 31. Mai 2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Tabellenentgelt einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 S. 2 D.-Reformvertrag gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Mai 2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie § 7 zustehenden individuellen Besitzstandsbetrag/Besitzstandszulage zusammensetzt. … … (5) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 3 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der der Mitarbeiter am 1. Juni 2010 eingruppiert ist, erhält der Mitarbeiter das entsprechende Tabellenentgelt seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 3 ergebenden Stufe, erhält der Mitarbeiter einen individuellen Besitzstandsbetrag. Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen und bei Höhergruppierungen. § 4 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend." Bis einschließlich Juli 2016 bezog der Kläger in der Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 ein Tabellenentgelt von monatlich 3.185,75 € brutto zzgl. eines Besitzstandsbetrags von 281,72 € brutto sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 €. Mit Wirkung zum 01.08.2016 wurden die allgemeinen Tarifentgelte der Beschäftigten des D. um 2,4 % erhöht. Zugleich wurde die Entgeltordnung SuE neu strukturiert. Dabei entfiel die bisherige Entgeltgruppe S 8; stattdessen wurden die neuen Entgeltgruppen S 8a und S 8b eingeführt. Im Zuge dieser Neustrukturierung wurde der Kläger von der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in die neue Entgeltgruppe S 8b übergeleitet, die auf der Stufe 4 ein Tabellenentgelt von 3.366,32 € vorsieht, was gegenüber der früheren Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 einer Gehaltserhöhung von knapp 5,7 % entspricht. Der TVÜ-D. enthält diesbezüglich u. a. folgende Vorschriften: "§ 15 a Besondere Regelungen für am 31. Juli 2016 nach der Anlage 6 c (ehemals Anhang zur Anlage SuE, Sonderregelung 8) zum D.-Reformtarifvertrag eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen Beschäftigte, die nach der Anlage 6 c zum D.-Reformtarifvertrag am 31. Juli 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 01. August 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind: Entgeltgruppe am 31. Juli 2016 Entgeltgruppe am 01. August 2016 S 5 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1 S 7 S 6 S 8a S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen S 8b 1, 3 + 5 S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe S 9 2 S 11 S 11b, werden stufengleich und unter Beibehaltung in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 01. August 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet. … (2)Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 01. August 2016 der Anlage 6 c zum Reformtarifvertrag D. eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 31. Juli 2016 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Juli 2017 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. …" Die Beklagte zahlte dem Kläger ab August 2016 das (neue) Tabellenentgelt von 3.366,32 €, kürzte jedoch den dem Kläger gezahlten Besitzstandsbetrag um die Differenz zwischen seinem bisherigen und seinem neuen Tabellenentgelt, mithin um 180,57 € (3.366,32 € - 3.185,75 €). Bezüglich einer Jahressonderzahlung enthält der D.-Reformtarifvertrag folgende Bestimmungen: "§ 23 Jahressonderzahlung … (2) Die Jahressonderzahlung beträgt, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und 9c 90 v. H., … des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorhergesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe und bei der Entgeltgruppe 9b zusätzlich nach der jeweiligen Stufe am 01. September. … Protokollerklärung zu Absatz 2: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; …" Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den ihm zustehenden Besitzstandsbetrag zum 01.08.2016 um die Erhöhung des Tabellenentgelts zu kürzen. Sie sei daher für die Monate August bis Dezember 2016 zur Nachzahlung von 902,85 € brutto verpflichtet. Darüber hinaus nehme der Besitzstandsbetrag auch an der Tarifgehaltserhöhung teil, woraus für den betreffenden Zeitraum ein weiterer Nachzahlungsanspruch von 79,58 € brutto resultiere. Letztlich sei auch die tarifliche Jahressonderzahlung unter Berücksichtigung eines ungekürzten Besitzstandsbetrags zu bemessen mit der Folge, dass ihm insoweit ein weiterer Differenzbetrag von 117,89 € brutto zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte verurteilen, an ihn 1. 902,85 € brutto nebst 40,00 € Verzugspauschale sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 2. 79,58 € brutto nebst 40,00 € Verzugspauschale sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 3. 117,89 € brutto nebst 40,00 € Verzugspauschale sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Überleitung des Klägers von der Entgeltgruppe S 8 zur Entgeltgruppe S 8b stelle eine Höhergruppierung dar mit der Folge, dass sich der Besitzstandsbetrag gemäß § 15 Abs. 5 TVÜ-D. entsprechend verringert habe. Aber auch dann, wenn man keine formelle Höhergruppierung annehme, ergebe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall liege eine tarifliche Regelungslücke vor, die im Wege der Auslegung dahingehend zu schließen sei, dass auch im Falle einer Erhöhung des Tabellenentgelts durch bloße Überleitung eine Anrechnung auf den Besitzstandsbetrag zu erfolgen habe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.09.2017, auf dessen Tatbestand (Bl. 183 - 187 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Klageanträgen zu 1. und 3. stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 10 dieses Urteils (= Bl. 187 - 191 d. A.) verwiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde mit Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Dieser versah das Empfangsbekenntnis (Bl. 194 d. A.) neben seiner Unterschrift mit dem Datum des 05.10.2017. Die Beklagte hat am 02.11.2017 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und diese am 04.12.2017 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass sie - die Beklagte - den Besitzstandsbetrag des Klägers nicht mit der Mehrvergütung aufgrund der geänderten Eingruppierung von Vergütungsgruppe S 8 in die Vergütungsgruppe S 8b zum 01.08.2016 habe verrechnen dürfen. Bei seiner Bewertung, dass es sich bei der Veränderung der Eingruppierung des Klägers im August 2016 nicht um eine Höhergruppierung im Tarifsinne handele, habe das Arbeitsgericht wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Dass es sich um eine Höhergruppierung handele, ergebe sich daraus, dass die Entgeltgruppe S 8b durchgängig höhere Tabellenwerte ausweise als die (frühere) Entgeltgruppe S 8. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Entgelte für die Mitarbeiter des D. außerhalb der Entgeltordnung SuE zum August 2016 linear um 2,4 % angehoben worden seien. Bei den Entgeltgruppen S 8a und S 8b handele es sich auch nicht lediglich um Untergruppen einer Entgeltgruppe S 8, die nicht mehr existiere, sondern um eigenständige, vollwertige Entgeltgruppen. Die Verwendung des Begriffs "Überleitung" stehe der Annahme einer damit verbundenen Höhergruppierung nicht entgegen. Aus § 15 a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-D., wo explizit von höheren Eingruppierungen "außerhalb von Absatz 1" die Rede sei, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, dass auch die in § 15 a Abs. 1 TVÜ-D. geregelten Überleitungen als Höhergruppierungen zu qualifizieren seien. Verneine man das Vorliegen einer Höhergruppierung im Tarifsinne, so liege eine unbewusste tarifliche Regelungslücke vor. Diese sei dann dahingehend zu schließen, dass die Mehrvergütung des Klägers aufgrund seiner veränderten Eingruppierung zum 01.08.2016 in gleicher Weise auf den Besitzstandsbetrag anzurechnen sei wie bei einer Höhergruppierung. Dem Wesen und dem Prinzip der Besitzstandsvergütungen nach TVÜ-D. widerspräche es, wenn bei außerordentlichen Entgeltanhebungen für bestimmte Beschäftigte keine Anrechnung auf deren Besitzstände erfolgen könne. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.12.2017 (Bl. 207 - 215 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Da ihm - dem Kläger - das erstinstanzliche Urteil bereits am 27.09.2017 zugestellt worden sei, müsse bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten davon ausgegangen werden, dass das Urteil der Beklagten spätestens am 29.09.2017 zugegangen sei. Dies habe zur Folge, dass die erst am 02.11.2017 beim Berufungsgericht eingegangene Berufung der Beklagten verfristet sei. Im Übrigen verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 04.01.2018 (Bl. 228 - 231 d. A.), auf die Bezug genommen wird.