Urteil
5 Sa 446/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1213.5SA446.10.0A
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Leitsätze
1. Die Sozialauswahl bezieht sich nur auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs. Die Vergleichbarkeit richtet sich insoweit nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Entscheidend ist, ob der gekündigte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Aufgaben eines anderen Arbeitnehmers zu übernehmen und ob ihm dieser neue Tätigkeitsbereich im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden könnte.(Rn.62)
2. Auslegung eines Auflösungsvertrages, welcher ein Rückkehrrecht für den Arbeitnehmer regelt (vergleiche LArbG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20. Juli 2010 - 3 Sa 94/10)(Rn.74)
, dass die tatsächliche Rückkehr in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum maßgeblich ist.(Rn.81)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 334/11)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2010 - 2 Ca 1692/08 - aufgehoben und teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, das ihr vom Kläger gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Zeit ab dem 01.08.2009 (unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziffer 4 der schuldrechtlichen Vereinbarung genannt werden) anzunehmen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 je zur Hälfte.
Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sozialauswahl bezieht sich nur auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs. Die Vergleichbarkeit richtet sich insoweit nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Entscheidend ist, ob der gekündigte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Aufgaben eines anderen Arbeitnehmers zu übernehmen und ob ihm dieser neue Tätigkeitsbereich im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden könnte.(Rn.62) 2. Auslegung eines Auflösungsvertrages, welcher ein Rückkehrrecht für den Arbeitnehmer regelt (vergleiche LArbG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20. Juli 2010 - 3 Sa 94/10)(Rn.74) , dass die tatsächliche Rückkehr in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum maßgeblich ist.(Rn.81) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 334/11) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2010 - 2 Ca 1692/08 - aufgehoben und teilweise abgeändert: Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, das ihr vom Kläger gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Zeit ab dem 01.08.2009 (unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziffer 4 der schuldrechtlichen Vereinbarung genannt werden) anzunehmen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch nur teilweise Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 1. erklärte ordentliche betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet hat. Demgegenüber kann der Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Verurteilung der Beklagten zu 2. verlangen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.08.2009 anzunehmen. Die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. ist gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Beklagte stützt sich zur Begründung der Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung auf betriebliche Umstände. Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Durch außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände muss das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers entfallen sein. Insoweit trifft den Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast; er muss substantiiert im Einzelnen die inner- und außerbetrieblichen Umstände darlegen, die zu einem Überhang an Arbeitskräften geführt haben. Schlagwortartige Behauptungen genügen insoweit nicht. Der Arbeitgeber muss vielmehr die tatsächlichen Umstände im Einzelnen so darlegen, dass sie vom Prozessgegner konkret angegriffen und vom Arbeitsgericht überprüft werden können. Vorliegend, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, kann die Beklagte zu 1. die Kündigung auf innerbetriebliche Gründe stützen. Bei einer Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken. Die Arbeitsgerichte haben sodann voll nachzuprüfen, ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich gegeben ist. Diese ist allerdings inhaltlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder gar Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich oder willkürlich ist. Die Beklagte stützt die Kündigung darauf, dass sie beschlossen habe, im Rahmen der Restrukturierung des Bereichs Technical Operations ("Betriebsänderung Magellan") die Entstörtätigkeiten im Bereich der NE 3, 4 an externe Dienstleister zu vergeben. Diese haben danach auch die Disposition der Aufträge übernommen. Die im Bereich der Front-Office Disposition verbleibenden Tätigkeiten werden danach in Berlin zentralisiert. Der Dispositionsstandort Trier werde insgesamt geschlossen, so dass alle dortigen Arbeitsplätze der Disponenten, einschließlich dem des Klägers, wegfielen bzw. weggefallen seien. Bei dieser Entscheidung der Beklagten zu 1. zur Fremdvergabe der Entstörtätigkeiten und der Disposition handelt es sich um eine die Arbeitsgerichte bindende Unternehmerentscheidung. Die Beklagte zu 1. hat sie im Einzelnen substantiiert geschildert; diese Darstellung ist schlüssig und nachvollziehbar. Ein vernünftiger Grund, Zweifel daran zu hegen, dass die von ihr beschriebene unternehmerische Entscheidung tatsächlich getroffen wurde und auch auf Dauer umgesetzt wird bzw. worden ist, besteht nicht. Von daher ist zu vermuten, dass die Unternehmerentscheidung aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass die Unternehmerentscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat der Kläger nicht vorgetragen, mit der Folge, dass der vom Kläger innegehabte Arbeitsplatz entfallen ist. Da die Beklagte zu 1. allen Disponenten am Standort Trier gekündigt hat, musste sie eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht durchführen. Der Zeuge H. als Betriebsratsmitglied und der Zeuge G. als Ersatzmitglied genießen den gesetzlichen besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 15 KSchG und waren folglich in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen. Auf andere Arbeitnehmer als Disponenten am Standort Trier, z. B. auf die im Bereich der Planung Tätigen, war die an sich vorzunehmende Sozialauswahl nicht zu erstrecken. Denn die Sozialauswahl bezieht sich nur auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs. Die Vergleichbarkeit richtet sich insoweit nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Entscheidend ist, ob der gekündigte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Aufgaben eines anderen Arbeitnehmers zu übernehmen und ob ihm dieser neue Tätigkeitsbereich im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden könnte. Die Beklagte zu 1. konnte dem Kläger aber nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen. Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber nämlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen nur dann näher bestimmen, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Der zuletzt gültige Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagte zu 1. sieht aber eine Beschäftigung des Klägers als "Experte Störungsannahme und Disposition" in der Geschäftsstelle Trier vor. Die Tätigkeit des Klägers und sein Arbeitsort sind also im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass damit kein Spielraum für abweichende Weisungen der Beklagten zu 1. besteht. Da der Vertrag auch im Übrigen keine Versetzungsklausel - weder in inhaltlicher noch in örtlicher Hinsicht - enthält, war die Beklagte zu 1 weder befugt, die Art, noch den Ort der Arbeitstätigkeit des Klägers einseitig zu ändern. Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bei der Beklagten zu 1. nicht besteht. Denn andere Tätigkeiten können ihm im Wege des Direktionsrechts, wie dargelegt, nicht zugewiesen werden. Ob der Kläger fachlich in der Lage wäre, nach entsprechender kurzer Einarbeitungszeit auch die Tätigkeit eines Planers auszuüben, kann daher dahinstehen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass im Bereich der Planung überhaupt freie Arbeitsplätze bei der Beklagten zu 1. vorhanden sind. Zum Freikündigen von Arbeitsplätzen sozial schwächerer, aber nicht vergleichbarer Arbeitnehmer ist die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet. Bei der Position des Service Team Managers handelt es sich nach dem von der Beklagten zu 1. dargelegten Anforderungsprofil um eine Führungsposition, auch wenn eine entsprechende Eingruppierung bislang nicht erfolgt sein mag. Eine Stelle als Service Team Manager musste die Beklagte zu 1. dem Kläger folglich nicht anbieten. Denn, auch darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ist nur im Hinblick auf vergleichbare Arbeitsplätze zu prüfen. Beim Wegfall seines Arbeitsplatzes entsteht für den betroffenen Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Beförderungsstelle. Gründe, die eine andere Beurteilung im Rahmen der bei jeder Kündigung grundsätzlich vorzunehmenden Interessenabwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Letztlich ist die Kündigung auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Denn nachdem die Beklagte zu 1. die Umstände der Betriebsratsanhörung im Einzelnen dargelegt hat, hat sich der Kläger entgegen § 138 Abs. 2 ZPO zu diesem Vortrag nicht mehr erklärt, so dass die Anhörung als ordnungsgemäß durchgeführt anzusehen ist. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht (Seite 3, 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 22.09.2010) nur deutlich, dass der Kläger die von der Kammer ausdrücklich geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, enthalten sie nicht; weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. war die Berufung des Klägers folglich zurückzuweisen. Dagegen ist der vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. geltend gemachte Rückkehranspruch begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen, weil es davon ausgegangen ist, dass der Kläger das besondere Rückkehrrecht gemäß Ziffer 1 b der Schuldrechtlichen Vereinbarung wegen dessen zeitlichen Auslaufens nicht mehr habe wahrnehmen können. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger zwar bereits am 22.12.2008, also vor dem 31.12.2008, einen Antrag auf Rückkehr zur Beklagten zu 2. gestellt hat. Seine Rückkehr konnte danach aber wegen der Regelung in Ziffer 3 Satz 3 der Schuldrechtlichen Vereinbarung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, also zum 01.08.2009, erfolgen; zu diesem Zeitpunkt hat das besondere Rückkehrrecht nach Auffassung des Arbeitsgerichts aber nicht mehr bestanden. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Schuldrechtlichen Vereinbarung zwar nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des § 1 TVG, sondern um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB handelt, der aber gleichwohl nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln auszulegen ist. Dem folgt die Kammer nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Rückkehrrecht ordnungsgemäß ausgeübt hat und auch die übrigen Voraussetzungen des Rückkehrrechts erfüllt sind. Deshalb ist die Beklagte zu 2. verpflichtet, den Kläger wieder als Arbeitnehmer einzustellen, d. h. das darauf gerichtete Vertragsangebot des Klägers anzunehmen. Anspruchsgrundlage für das Rückkehrrecht des Klägers ist der Auflösungsvertrag vom 01.09.2003 in Verbindung mit § 1 des Vertrages vom 30.04.2005 zur Abänderung des Auflösungsvertrages in Ziffer 1 b und 2 a der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005. Der Kläger gehört unstreitig zu dem Personenkreis, der in der Regelung vor Ziffer 1 der Schuldrechtlichen Vereinbarung genannt wird. Bei der im Abänderungsvertrag vom 30.04.2005 einbezogenen Regelung zum Rückkehrrecht in der Schuldrechtlichen Vereinbarung handelt es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), die von der Beklagten zu 2. unstreitig für eine Vielzahl von Verträgen (Auflösungsverträge bzw. Abänderungsverträge zu Auflösungsverträgen) entsprechend dem Abänderungsvertrag vom 30.04.2005 gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsschluss gestellt wurden. Zwar unterliegt der Auflösungsvertrag als solcher - wohl - nicht der AGB-Kontrolle. Etwas anderes gilt aber nach dem Sinn und Zweck der §§ 305 ff. BGB für ergänzende Regelungen, sowie vorliegend streitgegenständlich. Eine rechtlichen Einordnung der in den Abänderungsvertrag einbezogenen Schuldrechtlichen Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ändert sich nichts dadurch, dass sie eine "kollektive Vereinbarung" darstellen bzw. umsetzen. Insoweit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 20.07.2010 - 3 Sa 94/10 - völlig zu Recht folgendes ausgeführt: "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Vertragspartner des Verwenders ist hier ein Arbeitnehmer. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Im Zweifel hat hiernach die dem Arbeitnehmer ungünstige Auslegung zu unterbleiben und es verdient eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung den Vorzug. Dies ist anerkanntes Recht. … Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Abänderungsvertrag in Verbindung mit den SRV dahingehend auszulegen, … dass nicht die tatsächliche Rückkehr in dem Zeitraum bis zum 31.12.2008, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum maßgeblich ist, und … dass im Ergebnis die Voraussetzung, wonach "das Arbeitsverhältnis [des Klägers mit der KDVS] unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" wirksam gekündigt worden sein muss, als erfüllt anzusehen ist. … (1) Der Kläger konnte das besondere Rückkehrrecht grundsätzlich noch wahrnehmen, auch wenn er nicht vor dem 1.1.2009, sondern erst zum 1. August 2009 die Arbeit für die Beklagte wieder aufnehmen konnte. Gemäß Ziffer 1.b. der SRV vom 8. April 2005 i.V.m. dem Vertrag der Parteien vom 30. April 2005 hatte die Beklagte dem Kläger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate“ eingeräumt. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand gemäß Ziffer 1.a. für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab dem 1. Januar 2004, also bis zum 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später, also am 31. Dezember 2008. Der Arbeitnehmer hat ein Rückkehrrecht nach Ziffer 1.b. der SRV, wenn dieses materiell bis zum 31. Dezember 2008 entstanden ist - z. B. durch den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung seitens KDVS im Sinne der Ziffer 2.a. - und gegenüber der Beklagten bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Indem die Vertragsparteien den Arbeitnehmern das Rückkehrrecht bis zum 31. Dezember 2008 eingeräumt haben, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr unerheblich. Dieser Zeitpunkt kann auch nach dem 31. Dezember 2008 liegen. Die Berufungskammer teilt insoweit die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsauslegung und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest (Urteil S. 6 f. = Bl. 220 f. d.A.; ebenso in ähnlich gelagerten Fällen: die 14. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - ; ArbG Hamburg 10.7.2009 - 13 Ca 52/09 - ; ArbG Mainz/Ausw.Ka. Bad Kreuznach 9.6.2009 - 6 Ca 332/09 - ). Die Auslegung hat vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus, d.h. hier vom Arbeitnehmer-/Verbraucher-Horizont aus, zu erfolgen. Wenn aber schon - wie zitiert - mehrere Kollegialgerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, also einer Fachgerichtsbarkeit, bereits zu dem Ergebnis gelangt sind, dass nicht die tatsächliche Rückkehr im Zeitraum bis zum 31.12.2008, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum maßgeblich ist, kann das Auslegungsergebnis vom hier maßgeblichen Empfängerhorizont aus betrachtet (= "durchschnittlicher verständiger Arbeitnehmer" in der Situation des Klägers) kein anderes sein. (2) Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht, wenn man die Auslegung nicht unter Berücksichtigung der besonderen, im Rahmen der §§ 305 ff. BGB zu beachtenden Auslegungsgrundsätze, sondern ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB vornimmt. Auch dann gebieten es insbesondere Sinn und Zweck der SVR diese so zu verstehen, dass allein die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts im Zeitraum bis zum 31.12.2008 maßgeblich sein soll. (3) Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, die durch den Abänderungsvertrag einzelvertraglich in den Auflösungsvertrag der Parteien einbezogenen SVR seien als Tarifvertrag oder wie ein Tarifvertrag auszulegen. Die Vertragsparteien der SVR haben, - obgleich sie kraft ihrer Tarifautonomie (an sich) die Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG besaßen bzw. besitzen -, nach ihrem eindeutig erklärten Willen gerade kein Tarifrecht geschaffen. Selbstverständlich können auch tariffähige Koalitionen bzw. Arbeitgeber nichttarifliche Vereinbarungen in der Form von rein schuldrechtlichen (also nicht unmittelbar zwingend für die Arbeitnehmer wirkenden) Vereinbarungen treffen. Aufgrund der Bezeichnung als „Schuldrechtliche Vereinbarung“ und des Inhalts der SVR ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - juris Rz 96; vgl. in anderem Zusammenhang auch BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - : Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern gem. § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird). Freilich ist das LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - selbst unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. grundlegend zu den insoweit zu beachtenden Grundsätzen: BAG 17.09.1957 - 1 AZR 312/56 -), zu dem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt, dass in einem Fall der vorliegenden Art die Rückkehr des Arbeitnehmers zur Beklagten rechtlich nicht daran scheitert, dass der Arbeitnehmer vor dem 01.01.2009 nicht tatsächlich zur Beklagten zurückgekehrt ist." Dem ist nichts hinzuzufügen. Da die Beklagte zu 1. des Weiteren entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. aus den dargelegten Gründen das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis rechtswirksam ordentlich betriebsbedingt gekündigt hat, sind alle Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Klägers erfüllt. Zwar hat die Beklagte zu 2. im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, die Kündigung der Beklagten zu 1. sei sozial ungerechtfertigt. Dem folgt die Kammer aus den dargelegten Gründen jedoch nicht. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten zu 2. in ihrer Rechtsbeziehung zum Kläger nicht entnehmen. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des Klägers, wie erfolgt, teilweise abzuändern und im Hinblick auf die Beklagte zu 2. war der Klage, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97, 100 ZPO. Für eine Zulassung der Revision für den Kläger war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. beruht die Zulassung der Revision auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vormals bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, oder aber, falls dies der Fall sein sollte, ihm gegenüber der Beklagten zu 2 ein "Rückkehrrecht" zusteht. Der 1969 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.08.1986 bei der Beklagten zu 2 beschäftigt. Zum 01.10.1999 wurde er beurlaubt; seitdem wurde er von der Beklagten zu 1, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, am Standort Trier als Disponent gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.681,00 EUR beschäftigt. Der geänderte schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 31.05.2000 beinhaltet keine Versetzungsklausel. Der Kläger war zuletzt in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert. Am 01.09.2003 haben der Kläger und die Beklagte zu 2 einen Auflösungsvertrag geschlossen, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003 einvernehmlich beendet wurde, um das bei der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen. § 2 dieses Auflösungsvertrages sieht vor, dass der Kläger ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Beklagten zu 2 erhält, dessen Modalitäten sich aus der dem Vertrag beigefügten Anlage 1 ergeben. Diese Anlage 1 entspricht der Schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2, den Kabel Deutschland Gesellschaften und der Gewerkschaft ver.di vom 08.08.2002. In § 1 des Vertrages zur Abänderung des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 haben die Vertragsparteien stattdessen die schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005 in Bezug genommen. Diese enthält unter anderem folgende Regelungen: "Die [Beklagte zu 2] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht [zur Beklagten zu 2] ein a. innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monat en (berechnet ab dem 01. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht), b. nach Ablauf des allgemeine Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn a. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird. oder b. … der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist." Am 12.11.2008 schloss die Beklagte zu 1 mit dem Konzernbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der "Restrukturierung des Bereichs Technical Operations" (Betriebsänderung "Magellan"). Mit Schreiben vom 09.12.2008, das dem Kläger am gleichen Tage zugegangen ist, hat die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.07.2009 gekündigt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 23.12.2008 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 29.04.2009 hat die Beklagte zu 1 dem Kläger eine Stelle als Disponent in Hannover angeboten, die der Kläger abgelehnt hat. Am 22.12.2008 hat der Kläger einen Antrag auf Rückkehr zur Beklagten zu 2 gestellt, den die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom gleichen Tag abgelehnt hat. Der Kläger hat vorgetragen, er könne im Bereich Planung weiterbeschäftigt werden, wo er früher bereits gearbeitet habe. Zwischen den Bereichen Planung und Disposition habe es früher einen Personalaustausch gegeben. Im Herbst 2000 seien die Bereiche neu geordnet worden; den Arbeitnehmern sei die Wahl gelassen worden, in welchem Bereich sie tätig werden wollten. Er habe sich für den Bereich Disposition entschieden. Zu seinen Aufgaben als Disponent habe es gehört, die Erstplanung zu kontrollieren und Fehler zu beheben. Daher könne er ohne Einarbeitungszeit auch die Tätigkeiten eines Planers übernehmen. Auch andere Arbeitnehmer seien von der Disposition oder aus dem Außendienst in die Planung gewechselt. Da die Beklagte zu 1 die im Bereich Planung tätigen Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl mit einbezogen habe, sei diese fehlerhaft. Er sei auch im Bereich Back-Office-Disposition tätig gewesen und habe bei Planungsprojekten mitgearbeitet. Als Disponent habe er die Bauherrenfunktion wahrgenommen. Er verfüge über sehr gute Kenntnisse im Vertragsrecht, im Telekommunikationsgesetz sowie über betriebswirtschaftliche Kenntnisse, zudem über Erfahrung im Außendienst. Auch die Systeme SAP, NDS und Delphi würden in der Disposition angewandt. Die Planer der Netzebene (NE) 4 seien noch bis Februar 2009 bei der Disposition tätig gewesen. Auch als Serviceteam-Manager sei er ohne Weiteres einsetzbar. Die Anforderungsprofile stimmten weitgehend überein. Die Arbeitnehmer, die die Beklagte zu 1 als Serviceteam-Manager weiterbeschäftige, nämlich die Zeugen D. und H., hätten keine Höhergruppierung erfahren. Sie verfügten auch nicht über die von der Beklagten zu 1 angeblich geforderte Qualifikation. Auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu verbesserten Arbeitsbedingungen stehe schließlich einer wirksamen Kündigung entgegen. Des Weiteren bestreite er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung. Letztlich habe er zumindest ein schuldrechtliches Rückkehrrecht zur Beklagten zu 2. Die schuldrechtliche Vereinbarung habe den Zweck, die Arbeitnehmer, die zur Beklagten zu 1 gewechselt seien, vor einer betriebsbedingten Kündigung zu schützen und ihnen einen Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 2. zu sichern. Voraussetzung des einschlägigen besonderen Rückkehrrechts sei nach dem Wortlaut der schuldrechtlichen Vereinbarung nur, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 01.01.2009 gekündigt und die Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt angezeigt werde. Damit würden zwei feste Zeitpunkt genannt: Zunächst der der Ankündigung und sodann der der tatsächlichen Rückkehr. Dies sei keineswegs erforderlich gewesen, wenn eine tatsächliche Rückkehr nach dem 31.12.2008 habe ausgeschlossen sein sollen. Jedenfalls handele es sich um eine unklare und missverständliche Formulierung, die auch wegen unangemessener Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer unwirksam sei. Denn falls man eine tatsächliche Rückkehr bis zum 31.12.2008 fordern wolle, würden ältere Arbeitnehmer mit längeren Kündigungsfristen benachteiligt. Da die Rückkehr bis zum 31.12.2008 angekündigt werden müsse, bestehe für die Beklagte zu 2 keinerlei Rechtsunsicherheit. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1 durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 09.12.2008 nicht beendet wird, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Disponent weiterzubeschäftigen, für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen 1 und 2 die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihn aufgrund des Auflösungsvertrages vom 01.09.2003 und des Vertrages zur Abänderung des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002, vom 30.04.2005 ab dem 01.08.2009 weiterzubeschäftigen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005 dahingehend auslegt, dass der Antrag auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu richten ist, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, sein Angebot vom 22.12.2008 auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, die Aufgabe des Klägers als Disponent habe in der Entgegennahme von Aufträgen für die Entstörung und neue Kabelnetzanschlüsse sowie in der Koordinierung der Vergabe dieser Aufträge entweder an eigene Servicetechniker oder an externe Firmen bestanden. Ein wesentlicher Bestandteil der Restrukturierung sei die Vergabe der Entstörtätigkeiten im Bereich der NE 3 und 4 an externe Dienstleister gewesen. Diese führten auch die Disposition der Aufträge durch, was zum Wegfall der entsprechenden Arbeitsplätze bei der Beklagten zu 1 führe. Der Bereich Front-Office-Disposition, in dem der Kläger tätig gewesen sei, leiste im Wesentlichen nur noch Bautätigkeiten. Deren Disposition werde spätestens ab dem 30.06.2009 in Berlin zentralisiert und dort mit der NE 4-Planung zusammengelegt. Die verbliebenen Arbeitsplätze im Bereich der Disposition würden an bestimmten Standorten zentralisiert. Der Dispositionsstandort Trier werde geschlossen, wodurch dort sämtliche Disponentenstellen entfielen. Insoweit handele es sich um eine nicht zu beanstandende Unternehmerentscheidung. Am Standort Trier sei allen Disponenten gekündigt worden, mit Ausnahme des Betriebsratsmitglieds H. und des Ersatzmitglieds G.. Dem Zeugen H. sei im Rahmen einer außerordentlichen Änderungskündigung die Stelle eines Servicetechnikers NE 2 angeboten worden, die er aufgrund seiner Erfahrungen im Außendienst NE 2 übernehmen könne; der Zeuge G. sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Versetzungsmöglichkeit an den Dispositionsstandort München versetzt worden. Sie habe deutschlandweit sechs Regionen gebildet, die aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages als Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 BetrVG definiert worden seien. Der Kläger habe zur Region 7 gehört, deren Hauptniederlassung in Mainz liege. Nach dem in der Betriebsvereinbarung über die Sozialauswahl vorgesehenen Punkteschema erreiche der Kläger 26 Punkte. Dies sowohl die Einzelfallbetrachtung habe ergeben, dass der Kläger sozial weniger schutzwürdig sei als die Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze hätten erhalten werden können. Aufgrund der fehlenden Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag sei der Kläger allein mit den Disponenten am Standort Trier vergleichbar, deren Arbeitsplätze aber allesamt entfallen seien. Freie Stellen, die der Kläger mit seiner Vor- und Ausbildung hätte übernehmen können, seien nicht gegeben. Die Aufgaben eines Planers der NE 2, 3, 4 könne der Kläger nicht übernehmen. In Trier gebe es lediglich Planungsstellen für die NE 3, die zudem nicht frei seien. Die Aufgaben der Planer bestünden insoweit darin, Breitbandkabelnetze der NE 3 technisch zu planen, das Umsetzungskonzept zu erstellen, die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen auszuüben und die Netzplanung im Netzdokumentationssystem NDS abzubilden. Die Planer der NE 3 seien in den Vergütungsgruppen 5 bis 7, die Disponenten dagegen in den Vergütungsgruppen 3 bis 5 eingruppiert. Die Planungsaufgaben könne der Kläger selbst mit einer Einarbeitungszeit von einem Jahr nicht übernehmen, weil er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge. Er habe nie Planungsaufgaben für rückkanalfähige Breitbandkabelnetze durchgeführt. Die Tätigkeitsbereiche Disposition und Planung seien bei der Beklagten zu 1 schon immer von getrennten Teams bearbeitet worden. Der Kläger habe keine Erfahrung in der Segmentierung der Netze und in der Kapazitätsplanung. Allein die Bedienung des Planungstools NDS bedürfe einer Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten. Der Kläger könne auch nicht auf einer der neu geschaffenen Stelle für Service-Team-Manager, also in der Schnittstelle zwischen der Beklagten zu 1 und den Komplexdienstleistern, weiterbeschäftigt werden. Der Zeuge D. sei bereits zuvor mit der Qualitätsüberprüfung externer Dienstleister betraut gewesen. Der Zeuge H. sei als Betriebsratsmitglied schutzwürdiger als der Kläger und habe zudem 28 Sozialpunkte. Beide Zeugen verfügten über Erfahrung im technischen Service der NE 2. Die Position sei in Vergütungsgruppe 7 bis 8 oder außertariflich eingruppiert. Es handele also um eine Beförderungsposition, die sie dem Kläger nicht habe anbieten müssen. Der Kläger verfüge auch weder über die erforderliche Projekterfahrung, noch über betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Er könne die Position nicht nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten wahrnehmen. Am 03.12.2008 sei der regional zuständige Betriebsrat zu der Kündigung angehört worden; er habe am 04.12.2008 abschließend mitgeteilt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde. Die Beklagte zu 2 hat vorgetragen, die von der Beklagten zu 1 ausgesprochene Kündigung sei rechtsunwirksam. Denn die Beklagte zu 1 beschäftige zahlreiche Leih- und Zeitarbeitskräfte, die zumindest teilweise auch als Disponenten eingesetzt würden. Auch suche die Beklagte zu 1 über Stellenanzeigen fortlaufend Mitarbeiter für den Außendienst und Mitarbeiter mit technischer Ausbildung. Die Beklagte zu 1 habe den Zeitpunkt für die Kündigung des Klägers und vieler anderer Arbeitnehmer allein deshalb gewählt, weil sie unzutreffend vom Bestehen eines Rückkehrrechts bei Ausspruch der Kündigung bis zum 31.12.2008 ausgegangen sei. Allein diese Gründe ergäben weitere Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Kündigung. Eine streitige Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Dritten dürfe bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Das besondere Rückkehrrecht habe am 01.01.2006 "für" weitere 36 Monate bestanden und folglich am 31.12.2008 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die tatsächliche Rückkehr des Klägers erfolgen müssen. Die bloße Ankündigung der Rückkehrabsicht zu einem späteren Termin reiche nach ihrer Auffassung nicht aus. Ziffer 2 der schuldrechtlichen Vereinbarung nenne lediglich die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts, enthalte aber keine Aussage zu den insoweit gegebenen zeitlichen Dimensionen. Mit Ziffer 1 hätten die Vertragspartner das Rückkehrrecht zeitlich klar befristen wollen, um für sie, die Beklagte zu 2, die durch das Rückkehrrecht der Arbeitnehmer belastet werde, Rechtssicherheit zu schaffen. Nach der Interpretation des Klägers könnten bei einem Kündigungsausspruch vor dem Stichtag die Arbeitnehmer ihr Rückkehrrecht auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, begrenzt nur durch die Rechtsgrundsätze der Verwirkung, geltend machen. Sie müssten nicht einmal unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist zu ihr zurückkehren. Damit sei für sie ein unkalkulierbares Planungsrisiko gegeben. Eine weitere zeitliche Schranke fehle und ergebe sich insbesondere auch nicht aus Ziffer 3. Es bestehe kein Anhaltspunkt für eine inhaltliche Differenzierung zwischen Ziffer 1a und 1b. In beiden Fällen müsse die Ankündigung drei Monate vor dem jeweils genannten Termin erfolgen. Zu der Benachteiligung langjährig beschäftigter Mitarbeiter könne es tatsächlich gar nicht kommen, da alle betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Anrechnung ihrer vorausgegangenen Betriebszugehörigkeitszeiten die längste Kündigungsfrist von sieben Monaten hätten. Eine Kontrolle der schuldrechtlichen Vereinbarung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen erfolge nicht, so dass Unklarheiten nicht zu Ihren Lasten gingen. Die Schuldrechtliche Vereinbarung sei vielmehr als Tarifvertrag im Sinne des 310 Abs. 4 Satz 1 BGB zu werten, für den die koalitionsspezifische materielle Richtigkeitsgewähr gelte. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass die Schuldrechtliche Vereinbarung im Auflösungsvertrag inhaltsgleich einzelvertraglich in Bezug genommen worden sei. Die Schuldrechtliche Vereinbarung gebe den rückkehrenden Arbeitnehmern keinen Anspruch auf einen Vertrag zu den Bedingungen, die vor dem Wechsel zur Beklagten zu 1 bestanden hätten. Spätestens bei der Ausgliederung des Bereichs Technik/Netze in eine eigenständige Servicegesellschaft gebe es die früheren Teiltätigkeiten bei ihr nicht mehr. Eine Beschäftigung des Klägers müsste daher voraussichtlich in ihrer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento, einem rechtlich unselbständigen Betrieb, erfolgen. Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.03.2010 - 2 Ca 1692/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 387 bis 404 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 23.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 22.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Dispositionsstandort Trier sei nicht unter Wegfall aller dortigen Arbeitsplätze für Disponenten geschlossen worden. Er habe zudem 1993 bis 1996 im Rahmen des Projekts T.-K. Aufbau Ost gearbeitet und in diesem Rahmen für einen bestimmten örtlichen Bereich auch die erforderlichen Planungstätigkeiten übernommen. So hätten sich letztlich auch die Aufgabenbereiche Disposition und Planung überschnitten, so dass der Kläger ohne weiteres auch in der Planung tätig sein könne. Daran ändere die spätere organisatorische Trennung in den Jahren 2001 und 2002 nichts. Folglich hätten auch die Mitarbeiter im Bereich der Planung in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen. Zumindest aber stehe dem Kläger ein Rückkehrrecht zu der Beklagten zu 2. zu. Insoweit könnten die Auslegungsregelungen für Tarifverträge nicht angewandt werden; es handele sich vielmehr um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur so interpretiert werden könnten, dass der Anspruch des Klägers gegeben sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.09.2010 (Bl. 431 bis 437 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2010 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 09.12.2008 nicht beendet wird, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Disponent weiter zu beschäftigen, für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen 1. und 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihn aufgrund des Auflösungsvertrages vom 01.09.2003 und des Vertrages zur Abänderung des Auflösungsvertrages vom 30.09.2005 im Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002, ab dem 01.08.2009 weiter zu beschäftigen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005 dahingehend auslegt, dass der Antrag auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu richten ist, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 22.12.2008 auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung hinsichtlich der Anträge 1 und 2 zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung hinsichtlich der Anträge 3 und 4 zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Bereiche Disposition und Planung seien von Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an bereits getrennt gewesen. Aufgrund der Umstrukturierungsentscheidung der Beklagten zu 1. gebe es im Standort Trier keinen Bereich "Störungsannahme und Disposition" mehr. Die Tätigkeiten als Planer könne der Kläger nicht ausführen; über entsprechende Qualifikationen verfüge er nicht. Er sei als Disponent lediglich intern dafür verantwortlich gewesen, dass zum Beispiel die Bauaufträge zum Ausheben von Kabelschächten an dritte Auftragnehmer gingen und termingerecht abgewickelt würden. Außerdem sei es seine Aufgabe gewesen, Störungsaufträge sowie Instandhaltungsaufträge an den Außendienst zu geben, Termine zu koordinieren und deren Ausführung zu überwachen. Es sei völlig ungewiss, ob der Kläger von seinen Fähigkeiten her jemals in der Lage sein werde, ein eigenverantwortlicher Planer zu werden. Damit sei jedenfalls vor Ablauf mehrerer Jahre nicht zu rechnen gewesen. Eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz bestehe nicht. Eine Weiterbeschäftigung als Service-Team-Manager komme nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Führungsposition handele, die dem Kläger trotz Wegfall seines Arbeitsplatzes nicht habe angeboten werden müssen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten zu 1. wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.11.2010 (Bl. 536 bis 543 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 07.12.2010 (Bl. 547 bis 549 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2. wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten zu 1. sei die Kündigung der Beklagten zu 1. sozial nicht gerechtfertigt. Zum einen bestünden bei der Beklagten zu 1. noch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger, zum anderen sei die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt worden. Eine anderweitige Beschäftigung im Bereich der Planung sei möglich gewesen; auch hätten die dort beschäftigten Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einbezogen werden müssen. Soweit das Arbeitsgericht ein "Rückkehrrecht" des Klägers verneint hat, verteidigt die Beklagte zu 2. die angefochtene Entscheidung und hebt insbesondere unter Wiederholung ihres erstinstanzliches Vorbringens hervor, vorliegend sei insoweit eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Aufgrund des Verständnisses der Parteien der Schuldrechtlichen Vereinbarung hätten sich die gekündigten Arbeitnehmer der KDVS mit Blick auf die festgeschriebene Ankündigungsfrist von drei Monaten bis spätestens zum 30.09.2008 entscheiden müssen, ob sie von dem besonderen Rückkehrrecht Gebrauch machen hätten wollen. Vorliegend habe der Kläger das ihm an sich dem Grunde zustehende Recht aber lediglich verspätet geltend gemacht. Bei der Schuldrechtlichen Vereinbarung handele es sich um einen sonstigen "Kollektivvertrag", der einer AGB-Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. entzogen sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten zu 2. wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 19.11.2010 (Bl. 497 bis 515 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 516 bis 527 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2010.