Urteil
5 Sa 459/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1213.5SA459.10.0A
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Ausbilders einer Schulungsabteilung bei den Stationierungsstreitkräften in die Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL 2), wonach unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst und in der Verwaltung verrichtet werden müssen (hier: Erfüllt der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit die tariflichen Anforderungen nicht).(Rn.46)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Ausbilders einer Schulungsabteilung bei den Stationierungsstreitkräften in die Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL 2), wonach unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst und in der Verwaltung verrichtet werden müssen (hier: Erfüllt der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit die tariflichen Anforderungen nicht).(Rn.46) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen ist mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Eingruppierungsklage unbegründet ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen der TVAL II Anwendung. Für eine Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist nach § 51 TVAL II dessen "überwiegende Tätigkeit" maßgebend. Dabei ist für die Eingruppierung nicht auf "Arbeitsvorgänge" abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten, für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung, möglich. Bei der Bildung solcher Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien, wie bei der Bestimmung eines Arbeitsvorganges (nach Maßgabe des ehemaligen BAT), wobei jedoch weniger strenge Maßstäbe anzusetzen sind. Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf nur auf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Es ist diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Auf die übrigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist nicht abzustellen, diese scheiden für eine Höhergruppierung völlig aus. Die Vergütungsgruppen des TVAL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene Tätigkeitsmerkmale. Insgesamt obliegt es bei Eingruppierungsprozessen dem Arbeitnehmer, der die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe geltend macht die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall beanspruchten Merkmale erfüllt. Die vorliegend einschlägigen maßgeblichen Bestimmungen des TVAL II lauten zu den hier in Frage stehenden Gehaltsgruppen ZB 7 und ZB 8 wie folgt: "Gehaltsgruppe ZB 7 Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten im technischen Dienst oder in der Verwaltung mit größerem Verantwortungsbereich verrichten, deren Durchführung oder Beaufsichtigung neben gründlichen allgemeinen Kenntnissen die Befähigung, selbständige Entscheidungen zu treffen, voraus setzt. Beispiele: Polizeiangestellte/Polizeiangestellter (Schichtleiter) Garnisonsleiter Gehaltsgruppe ZB 8 Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst und in der Verwaltung verrichten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erfordern." Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe ZB 8. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er gemäß § 51 TVAL II überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die in der Gehaltsgruppe ZB 8 einzugruppieren sind. Der Kläger hat vorgetragen, dass er (erstinstanzlich) zu 35 Wochenstunden bzw. (zweitinstanzlich) zu 33 Wochenstunden "sehr schwierige Tätigkeiten" durchführt. Deshalb kommt es maßgeblich insoweit auf die Bewertung der "Recherchetätigkeit" im Umfang von 15 Wochenstunden an. Denn bereits ohne diese Tätigkeit verrichtet der mit insgesamt 43 Wochenstunden regelmäßig beschäftigte Kläger nur Arbeiten im Umfang von 18 bis 20 Wochenstunden, die nach seiner eigenen Auffassung der Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe unterliegen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden müsste der Kläger aber mindestens 21,5 Wochenstunden Arbeiten erbringen, die eine Eingruppierung in die ZB 8 rechtfertigen; nur dann wäre eine überwiegende Tätigkeit gegeben. Allerdings fehlt es hinsichtlich der Recherchearbeiten an konkretem nachvollziehbarem Tatsachenvortrag zu den konkreten Aufgaben, zu den konkreten Arbeitsschritten und zu den dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Klägers. Der Sachvortrag des Klägers ist insoweit, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, völlig unsubstantiiert. Es ist letztlich unklar, was der Kläger denn genau in der von ihm angegebenen Zeit recherchiert. Noch weniger ist nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei den Recherchearbeiten um eine sehr schwierige Tätigkeit handelt. Denn der Kläger muss sich bei juristischen oder technischen Fragen lediglich an die Fachabteilung wenden. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist auch der Sachvortrag zu den übrigen vom Kläger benannten Teiltätigkeiten, die höheren Anforderungen genügen sollen, nicht hinreichend substantiiert. Das gilt zum Beispiel für die von ihm behauptete Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung innerhalb der Streitkräfte eine eigenständige Abteilung, die OSI, eine fachlich selbständige Ermittlungsbehörde, zuständig ist. Diese Behörde ist neben den juristischen Abteilungen für die Zusammenarbeit mit der deutschen Staatsanwaltschaft zuständig. Der Kläger hat demzufolge gar keinen Auftrag, mit der deutschen Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten. Es ist auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar, warum ein Ausbilder einer Schulungsabteilung mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten muss. Insgesamt ist also davon auszugehen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für keine der von ihm als besonders anspruchsvoll dargestellten Teiltätigkeiten nachgekommen ist; nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der 1966 geborene Kläger, gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann, ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit 1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Der Kläger wurde im Laufe des Arbeitsverhältnisses wie folgt beschäftigt und eingruppiert: 12.Aug. 1985, Einstellung - 86. Combat Spt Group, Security Police V., als Polizeiangestellte/r (in Ausbildung) 16. Dez 1985, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (H.) 16. Mai 1986, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Postendienst), 01. Okt. 1987, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Kontroll- und Patrouillendienst) 04. Jan 1988, Ableistung des Grundwehrdienstes bis Apr 1989 01. Jan 1990, Bewerbung für Position vice Mr. B. - Ausbilder (ZB-06). Herr A. wurde als ZB-5 übernommen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, Höhergruppierung zur Endgehaltsgruppe ZB 01. Jan 1991, Höhergruppierung zu Ausbilder, ZB 01. Dez 1994, Höhergruppierung zu Polizei Ausbilder, ZB Dec 2008, Stellenüberprüfung - Neue PD Er hat ferner an folgenden Weiterbildungsmaßnahmen (u. a.) teilgenommen: Weiterbildung: Polizeihelferausbildung (12. Aug 85 - 05. Nov 85) Beendigung "Special Training Course" (Sep 1987) Principles of Instruction (29. Oct - 09. Nov 1990), Air Force Base Texas Protective Service Operations and Drivers Safety Training (19. Feb - 25. Feb. 1992), Polizeischule Enkenbach-Alsenborn Erste Hilfe, (16. Feb - 17. Feb 1993 Traffic Mgmt & Accident Investigation (31. Jul - 22. Aug 1995), AFB Texas Erste Hilfe, 07. Mai 1996 Windows 95, Sep 1996 Excel, Sep 1996 Basic Mgmt Techniques, 15. - 19 Sep 1997, Kaiserslautern Intro to Access, 26. Sep 1997 Erste Hilfe, mai 2001, Oberwesel DRK Fachlehrgang (erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung), DRK Mainz, 19. - 23. März 2001 Advanced English Level, 10 Mai 2004 Instructional System Designer, 03. Nov - 21. Nov 2008 Ab dem 01.12.1994 war der Kläger als Polizeiausbilder in der Vergütungsgruppe ZB-07 mit zuletzt 3.839,96 EUR pro Monat tätig. Hinsichtlich der für ihn vorliegenden Stellenbeschreibung von 2005 (vgl. Bl. 107 ff. d. A.) wird auf deren deutsche Übersetzung (Bl. 111 bis 114 d. A.), hinsichtlich der hierarchischen Eingliederung des Klägers auf Organigramme der Beklagten (Bl. 115, 116 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat im Februar 2009 die Höhergruppierung nach ZB-08 geltend gemacht; die Dienststelle hat dies mit Schreiben vom 06.03.2009 abgelehnt. Der Kläger hat vorgetragen, er verrichte Arbeiten unter nur allgemeiner Aufsicht, die sehr schwierig und verantwortlich seien und eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erforderten. Er sei für die Bildung und Ausbildung von rund 100 Arbeitnehmern verantwortlich. Das sei im Vergleich zu der letzten Eingruppierung 1994 eine Steigerung um ca. 60 Mitarbeiter. 2004 seien Mitarbeiter, die der Kläger ausgebildet habe, in ZB 7 eingruppiert worden, so dass der Kläger nunmehr auch höhergruppiert werden müsse. Die Tätigkeit als verantwortlicher Ausbilder erfordere eine spezielle Ausbildung. Dafür seien der "Principles and Instruction" Kurs und der "Instructional System Designer" Kurs erforderlich, die er - unstreitig - erfolgreich absolviert habe. Daneben verfüge der Kläger noch über zahlreiche weitere Zusatzqualifikationen. Er sei für das gesamte Training und Education Programm verantwortlich. Er habe, was für die erforderliche selbständige eigene Urteilsfähigkeit spreche, ein eigenständiges einzigartiges umfassendes Trainingsprogramm für die Beklagte entwickelt, ohne insoweit Vorgaben oder einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Viele Programmelemente seien erst durch seine Eigeninitiative ins Leben gerufen worden. Keine andere Einheit habe ein vergleichbares Trainingsprogramm. Der Kläger arbeite mit der deutschen Staatsanwaltschaft und den amerikanischen Behörden zusammen. Er sei für die Sicherheit auf der Air Base verantwortlich. Das Ausbildungsmanagement sei sehr schwierig, denn der Umfang habe deutlich zugenommen; die Kursdauer betrage statt zuvor 7 nunmehr 13 Wochen. Die heterogene Struktur der Auszubildenden erfordere besondere Unterrichtsmethoden. Er müsse auch verschiedene Rechtsvorschriften, etwa bei Gefahrengut beachten und weitergeben, z. B. deutsches Recht, US Amerikanisches und Canadisches Recht. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für die Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppe/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiligen Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, das tatsächliche Vorbringen des Klägers genüge nicht den Anforderungen an eine schlüssige Eingruppierungsklage. Denn er habe nicht deutlich gemacht, wie die geltend gemachte Gehaltsgruppe ZB 8 auf ZB 7 aufbaue. Die Merkmale, die für die Eingruppierung nach ZB 7 bereits erforderlich seien, seien für eine Höhergruppierung verbraucht. Bereits diese subjektiven Voraussetzungen einer "speziellen Ausbildung" seien nicht gegeben. Denn damit seien nicht nur die Weiterbildungskurse gemeint, die der Kläger - unstreitig - besucht habe. Andere Arbeitnehmer mit einer Eingruppierung nach ZB 8 verfügten z. B. über eine Universitätsausbildung. Selbst wenn der Kläger alle die Tätigkeiten, die er vorgetragen habe, durchgeführt habe, fehle ein nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass ihm diese Tätigkeiten auch tatsächlich zugewiesen worden und damit ein Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gewesen seien. Es treffe aber auch nicht zu, dass es die Abteilung oder das Ausbildungsprogramm vor dem Eintritt des Klägers in die Abteilung nicht gegeben habe. Er habe das Programm vielmehr übernommen und ganz normal, wie jeder andere Ausbildungsleiter auch, fortgeführt und angepasst. Das sei keine sehr schwerwiegende Tätigkeit. Die Grundausbildung der Arbeitnehmer betrage nach wie vor sieben Wochen. Wenn nun weiterbildende und weiterführende Kurse für die Teilnehmer angeboten würden, so sei dann nicht erkennbar, warum und was daran besonders schwierig sein solle. Auf die heterogene Zusammensetzung bei einer Gruppe von Auszubildenden einzugehen, gehöre zu den normalen Aufgaben eines Ausbilders. Bei juristischen Angelegenheiten müsse der Kläger nichts selbst entscheiden. Im Falle von offenen Fragen helfe ihm das jugde advocate office weiter. Informationen für die Gefahrgutschulung bekomme der Kläger zum Beispiel von einem Installation-Gefahrgutbeauftragten vorgegeben und müsse sie nicht selbst ermitteln. Der Kläger habe auch keine disziplinarische Vorgesetztenfunktion. Diese Tätigkeit werde allein von Herrn St. ausgeführt. Der Kläger habe allenfalls im konkreten Fall der Schulung Hausrecht. In fachlicher Hinsicht seien dem Kläger Ausbilder unterstellt. Die besonderen Leistungen des Klägers, die die Beklagtenseite durchaus anerkenne, seien in der Vergangenheit auch durch Prämien zusätzlich vergütet worden. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 125 bis 132 d. A. nebst Berichtigungsbeschluss vom 01.09.2010 (Bl. 133 a, b, c d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am 27.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Begriff der "speziellen Ausbildung" sei in der ZB 8 nicht definiert. Es sei davon auszugehen -, dass jede Art der Ausbildung genügen solle, die eine entsprechende Qualifikation vermittele, in seinem Falle eben auch eine Ausbildung durch eingehende Weiterbildung. Vielmehr solle bei der Eingruppierungsentscheidung ein weites Ermessen des Eingruppierenden gegeben sein. Aus der von der Beklagten selbst erstellten Stellenbeschreibung vom Februar 2009 ergebe sich, dass der Kläger alle Anforderungen nach seinem Urteilsvermögen eigenständig zu erfüllen habe. Dadurch werde deutlich, dass ihm nicht nur jeder einzelne Arbeitsschritt von der Beklagten habe übertragen werden müssen, sondern ihm sei vielmehr seine Tätigkeit als Ausbilder übertragen worden, mit der Maßgabe, dass er das Ausbildungssystem ausbauen und entwickeln solle und alle dafür erforderlichen Maßnahmen treffe. Das Ausbildungsprogramm in seiner heutigen Form sei vom Kläger entwickelt worden. Der heutige Grundkurs sei von drei auf sieben Wochen, der advance police service Kurs von zwei auf sechs Wochen angewachsen. Wenn Tätigkeiten teilweise als schwierig und teilweise als sehr schwierig eingestuft würden, so ergebe sich daraus, dass der Kläger gerade differenziert habe, inwieweit eine Tätigkeit schwierige und inwieweit sehr schwierige Tätigkeiten enthalte. Insoweit ergebe sich folgende Übersicht bezogen auf die sehr schwierigen Tätigkeiten: Laufbahnförderungsplan, Trainingsverfahrensweisen und Programmänderung ( ¼ Stunde pro Woche); Ausbildungsentwicklung (ESD) und alle zugehörigen Tätigkeiten; Analysis Phase (ca. zwei Stunden pro Woche); Design Phase (ca. ¼ Stunde pro Woche; Development Phase (ca. 7 Std. pro Woche); Evaluation (ca. 2 Std. pro Woche); on-the-Jobt-Taining (ca. ½ Std. pro Woche); Sustainment Training, Planung und Organisation (ca. ½ Std. pro Woche); Recherche (ca. 15 Std. pro Woche; Beratung des Managements (ca. ¼ Std. pro Woche); Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Managern (ca. 2 Std. pro Woche); Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen (ca. 1 Std. pro Woche); Aufsichtsführung - Ausbilder (ca. 1 Std. pro Woche); Aufsichtsführung - Ausbildungsteilnehmer (ca. ¼ Std. pro Woche); eigene Weiterbildung (ca. 1 Std. pro Woche). Zur weiteren Präzisierung und Einzeldarstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.09.2010 (Bl. 204 bis 249 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 29.06.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen: 8 Ca 393/10, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, soweit der Kläger meine, der wesentliche Teil der "sehr schwierigen Tätigkeiten" bestehe aus "Recherchen", wofür er 15 Stunden pro Woche angebe, könne dem nicht gefolgt werden. Die amerikanische Polizeieinheit, der er angehöre, beschäftige zwar Polizisten, die in unterschiedlichen Rechtskreisen tätig seien. Dies sei bei der Ausbildung zu berücksichtigen. Der Kläger werde jedoch nicht als Jurist beschäftigt, der alle einschlägigen Vorschriften des Aufnahme- und Entsendestaates sowie die besonderen Regularien der Stationierungstruppe in ihren Einzelheiten kennen müsse. Rechtliche Recherchen müsse der Kläger gar nicht anstellen; dafür stünden die weiteren Dienststellen zur Verfügung. Die vom Kläger benannten Recherchen seien weder "schwierig" noch "sehr schwierig". Entsprechende schwierige bzw. sehr schwierige Tätigkeiten seien dem Kläger nicht übertragen. Im Übrigen habe der Kläger nicht die Funktion eines "Leiters der Ausbildungsabteilung"; er sei weder Disziplinarvorgesetzter von anderen Arbeitnehmern, noch für die fiskalische Haushaltsplanung der US Streitkräfte zuständig. Er ermittele lediglich den Schulungsbedarf der Zivilpolizisten und arbeite diesen in das System ein. Auch die übrigen vom Kläger als "schwierig" bzw. "sehr schwierig" skizzierten Einzeltätigkeiten seien nicht geeignet, die tariflichen Voraussetzungen für die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.11.2010 (Bl. 458 bis 468 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2010.