Urteil
5 Sa 688/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0523.5SA688.10.0A
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Leitsätze
Ein vom Arbeitgeber beauftragtes selbständiges Unternehmen ist regelmäßig nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB anzusehen. Es fehlt an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Unternehmer auch bei der technischen Ausführung der Arbeiten den Anweisungen des Auftraggebers zu folgen hat (hier verneint).(Rn.40)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.11.2010 - 11 Ca 2139/08 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vom Arbeitgeber beauftragtes selbständiges Unternehmen ist regelmäßig nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB anzusehen. Es fehlt an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Unternehmer auch bei der technischen Ausführung der Arbeiten den Anweisungen des Auftraggebers zu folgen hat (hier verneint).(Rn.40) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.11.2010 - 11 Ca 2139/08 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voll umfänglich unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der von ihm - im Wesentlichen ohnehin substantiiert behaupteten - Umzugsschäden nicht zusteht. Das gilt zunächst für einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung haupt- oder nebenvertraglicher Pflichten gemäß §§ 280 ff., 278 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag bzw. einem separaten Frachtvertrag (§ 451 HGB). Die Beklagte hat sich nämlich gemäß § 6 des Arbeitsvertrages zwar zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet, nicht aber zu dessen Durchführung selbst. Daran ändert auch die direkte Beauftragung der Spedition M. nichts. Denn die Auftragserteilung an die Spedition kann - auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht - keineswegs als ein an den Kläger gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Frachtvertrages oder, wie von ihm behauptet, als Abgabe einer Garantieerklärung bewertet werden. Konkrete, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Das gilt sowohl für den ersten, als auch für den zweiten Rechtszug. Nichts anderes gilt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch gemäß § 831 BGB. Denn die Firma M. ist nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten anzusehen. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur der, der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Das setzt zwar kein ins Einzelne gehendes Weisungsrecht des Geschäftsherrn voraus. Es genügt vielmehr, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelns jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein beauftragtes selbständiges Unternehmen regelmäßig gerade nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB anzusehen. Denn es fehlt an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Unternehmer auch bei der technischen Ausführung der Arbeiten den Anweisungen des Auftraggebers zu folgen hat. Vorliegend sind, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes nicht vorgetragen worden. Die Beklagte hatte ersichtlich der Firma M. keine Anweisung bei der technischen Ausführung der Umzugsarbeiten zu machen. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn insoweit kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger hinreichend substantiiert - nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen - zu der behaupteten Verletzungshandlung durch die Firma M. vorgetragen hat. Dies kann aber mit dem Arbeitsgericht letztlich offen bleiben, weil der Beklagten etwaige Fehler der Spedition nicht zuzurechnen sind. Denn § 278 BGB ist im Rahmen der §§ 823 ff. BGB nicht anwendbar. Eine eigenständige Verletzungshandlung der Beklagten hat der Kläger aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere musste die Beklagte nicht schon aus der Abgabe eines günstigen Angebots ohne Besichtigung des Umzugsgutes den Schluss ziehen, dass die zu erbringenden Leistungen fehlerhaft sein würden. Selbst wenn die Beklagte der Spedition gegenüber geäußert haben sollte, eine Besichtigung des Umzugsgutes sei nicht notwendig, würde dies keinen zurechenbaren Zusammenhang zu den behaupteten mangelhaften Leistungen der Spedition beim Umzug selbst herstellen. Schließlich steht dem Kläger gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Auszahlung der zunächst gegenüber der Firma M. einbehaltenen 6.280,00 EUR zu. Denn die in der Belastungsanzeige "gegenüber der Firma M. abgegebene Erklärung" bedeutet rechtlich kein Anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB. Das an die Firma M. gerichtete Schreiben vom 20.12.2007 enthält kein Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages gegenüber dem Kläger. Das selbständige Schuldversprechen und das Anerkenntnis sind einseitig verpflichtende Verträge. Die Belastungsanzeige stellt aber, falls ihr überhaupt der Charakter einer Willenserklärung beizumessen sein sollte, eine Erklärung gegenüber der Firma M. dar. Nichts anderes folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür zukommt, dass die Beklagte tatsächlich - dauerhaft - 6.280,000 EUR von den in Rechnung gestellten Umzugskosten einbehalten hat. Die Beklagte hat insoweit aber substantiiert dargelegt, das Geld sei zwar zunächst einbehalten worden, dann aber am 28.02./05.03.2008 doch an die Spedition gezahlt worden. Dies ist mit dem Arbeitsgericht kein unsubstantiiertes Bestreiten des dauerhaften Einbehalts der fraglichen Summe. Dieser Tatsachenvortrag wird auch nicht durch das Datum der Zahlungsmitteilung vom 26.07.2010 widersprüchlich oder fragwürdig. Denn die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesem Datum nur um dasjenige des erneuten Ausdrucks der entsprechenden Mitteilung gehandelt hat. Schließlich kann der Kläger auch nicht die Zahlung von 1.030,50 EUR für die Montage der Küche der Beklagten verlangen. Denn die Beklagte hat sich zwar zur Übernahme der Umzugskosten des Klägers verpflichtet, sie schuldete aber nicht den Umzug selbst. Wenn die Firma M. die Küche tatsächlich nicht montiert haben sollte, hätte der Kläger dies - auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht - auf Kosten der Beklagten ggf. von einem anderen Anbieter erledigen lassen können. Ein Kostenvorschuss steht ihm insoweit nicht zu. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht lediglich deutlich, dass der Kläger mit der von der Kammer im einzelnen geteilten Auffassung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden ist. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, enthält es dagegen nicht. Das gilt insbesondere für die Auswahl des Angebots des Umzugsunternehmens; insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in beiden Rechtszügen dargelegt hat, dass ihm selbst etwa andere Angebote vorlagen. Welche Schäden im Einzelnen auch durch den Umzug entstanden sein mögen oder sollen, eine rechtlich erhebliche Verbindung zur Beklagten besteht aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen nicht. Unerheblich ist, ob die Auftragserteilung der Beklagten zugunsten der Firma M. aus "Praktikabilitätsgründen" erfolgte, oder schlicht und ergreifend deshalb, weil das Angebot das Günstigste war und zudem die Beklagte über Erfahrungen mit diesem Unternehmen verfügte. Auch hinsichtlich der "Belastungsanzeige" wiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen; neue, rechtlich erhebliche Tatsachenbehauptungen fehlen vollständig. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Schadensersatzansprüche gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber, der Beklagten, zustehen, die verursacht durch seinen beruflich bedingten Umzug entstanden sein sollen. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2002 als Fertigungsleiter und seit 01.09.2003 als Betriebsleiter tätig. Im Kündigungsschutzverfahren 11 Ca 1604/08 (Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -) haben sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2008 geeinigt. § 6 des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages enthält unter anderem folgende Regelung: "Der Angestellte verpflichtet sich, innerhalb des Jahres seinen Wohnsitz in einem Ort zu begründen, der höchstens 15 Kilometer vom Sitz der GmbH entfernt liegt. Die reinen Kosten des Umzugs von seinem jetzigen zum neuen Wohnsitz werden von der GmbH in der durch Speditionsrechnung nachgewiesenen Höhe übernommen und zwar mit der Maßgabe, die GmbH erlässt dem Angestellten pro Monat jeweils 1/24 des Umzugskostenbeitrages, beginnend mit dem auf den Umzug folgenden Monat." In Vorbereitung seines Umzuges holte der Kläger das Angebot einer Möbelspedition ein. Er reichte dieses Angebot bei der Beklagten ein, die daraufhin ein deutlich günstigeres Angebot einer langjährigen Geschäftspartnerin, der Firma M. einholte, bei dem eine besondere Berücksichtigung des Umzugsgutes des Klägers nicht erfolgte. Nach Auftragserteilung an die Firma M. durch die Beklagte erfolgte der Umzug des Klägers vom 02. bis zum 07.12.2004. Unmittelbar im Anschluss an den Umzug meldete der Kläger in einem Schadensprotokoll der Firma M. die Beschädigung einer Jugendstiluhr mit einem Neuwert von 480,00 EUR sowie die Beschädigung einer Tischuhr aus dem 17. Jahrhundert im Wert von 2.500,00 EUR an. Am 31.03.2005 übersandte der Kläger dieser Spedition eine Liste weiterer Beschädigungen des Umzugsgutes. Daraufhin entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen der Beklagten, dem Kläger, der Spedition M. und den Versicherungen, der bis zum Jahr 2008 andauerte; die Spedition zahlte im Verlauf der Auseinandersetzung an den Kläger zur Schadensregulierung einen Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR. Am 20.12.2007 teilte die Beklagte der Spedition unter der Überschrift "Belastungsanzeige" folgendes mit: "Ihre Transportversicherung hat die Kostenübernahme für 2 beschädigte Uhren - 2.500,00 EUR + 480,00 EUR avisiert. Zusätzlich halten wir eine Schadensbeteiligung Ihrer Spedition in Höhe von 3.300,00 EUR angemessen. Die Gesamtbelastung beträgt somit 6.280,00 EUR. Den umfangreichen Restschaden werden wir als Auftraggeber des Umzugs ausgleichen." Anschließend zahlte die Beklagte die Rechnung der Firma M. für den Umzug des Klägers mit Ausnahme eines Einbehalts in Höhe von 6.280,00 EUR. Der Kläger hat vorgetragen, die Spedition habe seine Küche nicht montiert. Für die Küchenmontage sei ihm ein Betrag von 1.030,50 EUR zur Verfügung zu stellen. Zudem seien die Schäden am Umzugsgut dadurch entstanden, dass die Spedition versucht habe, die restlichen Gegenstände unter Verwendung zu weniger und zudem ungeeigneter Decken auf einen einzigen Lkw zu verbringen. Ursächlich für die Beschädigung sei auch das Unterlassen einer Besichtigung des Umzugsgutes vor dem Umzug. Dies sei von der Spedition deshalb unterlassen worden, weil die Beklagte ihr mitgeteilt habe, dass eine Besichtigung unnötig sei. Insgesamt beliefen sich die dem Kläger entstandenen Schäden durch den Umzug im Jahr 2004 nach seinem Tatsachenvortrag auf 25.060,00 EUR, wobei die bereits gezahlten 1.200,00 EUR von der Spedition abgezogen seien. Soweit nicht besonders und einzeln begründet, seien die Schäden mit einem Drittel des Neuwertes anzusetzen. Insoweit wird auf eine vom Kläger vorgelegte Liste der Beschädigung mit Neuwertangaben vom 18.03.2006 Bezug genommen. Die Beklagte müsse ihm für den durch die Spedition verursachten Schaden einstehen, weil die Spedition ihr Erfüllungsgehilfe oder ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Auch habe die Beklagte durch die Beauftragung der Spedition eine Garantie für den Umzugserfolg übernommen. Die Beklagte habe sich ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung der Spedition mit abrechnen zu lassen, denn diese habe offensichtlich ein unvollständiges Angebot abgegeben. Auch habe die Beklagte mit der oben dargestellten "Belastungsanzeige" ein Anerkenntnis abgegeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.060,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.09.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Firma M. handelt es sich um eine Fachspedition, mit der sie jahrelang gut zusammengearbeitet habe. Ein Auswahlverschulden könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Die zunächst einbehaltenen 6.280,00 EUR seien schließlich am 05.03.2008 an die Spedition überwiesen worden. Dies folge auch aus einer am 26.07.2010 erneut ausgedruckten Zahlungsmitteilung an die Firma M. GmbH. Zudem berufe sie sich auf die Haftungsbeschränkung der Firma M. und darauf, dass der Kläger etwaige Ansprüche durch verspätete Schadensmeldungen verwirkt habe. Schließlich greife die Einrede der Verjährung ein. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 16.11.2010 - 11 Ca 2139/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 383 bis 388 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 20.12.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 11.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es könne keinesfalls von einer zuverlässigen Umzugsspedition ausgegangen werden, ebenso wenig von einer sorgfältigen Auswahl seitens der Beklagten. Von einem gründlichen Vergleich der eingeholten Angebote könne keine Rede sein. Die Beklagte habe schlicht das günstigste Angebot angenommen. Folglich seien die erheblichen Sorgfaltspflichtverstöße der Umzugsfirma der Beklagten zuzurechnen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagte selbst zunächst einen Betrag - unstreitig - in Höhe von 6.280,00 EUR netto nicht gezahlt habe. Der Kläger sei letztlich entgegen seinem Willen gezwungen gewesen, eine Spedition in Anspruch zu nehmen, die allein von der Beklagten ausgesucht worden sei. Die "Belastungsanzeige" stelle ein Anerkenntnis gegenüber dem Kläger und zugunsten des Klägers dar. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2011 (Bl. 416 bis 422 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2010 - 11 Ca 2139/08 - wird die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 25.060,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.09.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Anspruch sei verjährt; zudem stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. Denn die Beklagte habe - unstreitig - den Umzug nicht selbst durchgeführt. Die Umzugsfirma sei keinesfalls als Verrichtungsgehilfin der Beklagten anzusehen. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass das Angebot der Firma M. vom 05.02.2004 direkt an den Kläger gegangen sei. Diese Firma habe in jeder Hinsicht selbständig gehandelt. Eine "grundsätzliche Schadensersatzverpflichtung" dem Kläger gegenüber habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Der Betrag in Höhe von 6.280,00 EUR, der zunächst einbehalten worden sei, sei am 28.02.2008 an die Firma M. gezahlt worden. Zur weiteren Darstellung der Auffassungen der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.03.2011 (Bl. 446 bis 451 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2011.