Urteil
5 Sa 641/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0213.5SA641.11.0A
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011, Az.: 8 Ca 544/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011, Az.: 8 Ca 544/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Klage in vollem Umfang begründet ist; das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt bis zum 31.03.2011 gemäß § 615 BGB, §§ 293 ff. BGB in Höhe von - unstreitig - 21.108,00 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes verlangen. Gemäß § 615 Satz 1 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Vergütung, ohne zur Nachleistung der Dienste verpflichtet zu sein, wenn sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Annahmeverzug befindet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Für die Zeit vom Zugang der unwirksamen außerordentlichen Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung des Klägers zum 31.03.2011 befand sich die Beklagte in Annahmeverzug. Der Arbeitgeber kommt allerdings nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer auch leistungswillig und leistungsfähig ist (§ 297 BGB; vgl. BAG 19.05.2004, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 6; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kap. 3, Rz. 1541 ff.). Das Erfordernis der Leistungsbereitschaft bezieht sich dabei auf die vertraglich vorgesehene Tätigkeit. Es muss folglich die Bereitschaft bestehen, die betreffende Arbeit bei den Vertragspartnern zu den vertraglichen Bedingungen zu leisten; das gilt auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für die fehlende Leistungsbereitschaft bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht und zwar unabhängig davon, wie das Gespräch zwischen der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten und dem Kläger am 08.10.2010 inhaltlich im Einzelnen verlaufen ist. Denn unstreitig gab es zwischen den Parteien Auseinandersetzungen im Hinblick auf eine vom Kläger veranlasste Bestellung. Diese haben zum Ausspruch einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung der Beklagten geführt, die sich in beiden Rechtszügen als rechtsunwirksam erwiesen haben. Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung hat die Beklagte dem Kläger gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht, die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit deren Zugang zu wünschen und von deren Berechtigung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, welchen Inhalt das zuvor dargestellte Gespräch gehabt haben könnte, weil die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Anhaltspunkte für einen fehlenden Leistungswillen des Klägers bestehen folglich nicht. Im Übrigen hat der Kläger durch die von ihm erhobene Kündigungsschutzklage die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt, weil deren Erhebung ein ausreichendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB darstellt (BAG 19.04.1990, EzA § 615 BGB Nr. 66; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Rz. 1511). Danach bedarf es nach Ausspruch einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers mehr, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Denn der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm ferner Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen. Er muss als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung ermöglichen. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug (BAG 19.01.1999, EzA § 615 BGB Nr. 93). Da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung seinen entgegen gesetzten Willen unzweideutig zu erkennen gegeben hat (BAG 12.07.2006, NZA 2006, 1094), muss er den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern, im Falle einer außerordentlichen Kündigung ihm sofort bzw. nach Ablauf einer etwaigen Auslauffrist, wenn er trotz der Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will, Arbeit zuweisen. Etwas anderes ergibt sich auch vorliegend nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2011 eine einstweilige Weiterbeschäftigung angeboten hat. Denn abgesehen davon, dass der Kläger im Anschluss daran bis zum 31.03.2011 arbeitsunfähig erkrankt war, war dieses Schreiben nicht geeignet, den Annahmeverzug der Beklagten zu beenden. Denn dann, wenn der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen ist, wie vorliegend, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. Dies muss mit der Erklärung verbunden sein, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrages annimmt. Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält. Der Annahmeverzug wird allein durch die Rückkehr des Arbeitgebers zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne die Kündigung gelten würde (BAG 07.11.2002, EzA § 615 BGB 2002, Nr. 1, 2, 24.09.2003, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 4; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., R. 1563). Daran fehlt es vorliegend . Denn die Beklagte hat zwar dem Kläger eine einstweilige Beschäftigung angeboten, aber ebenso eindeutig mitgeteilt, dass sie gerade nicht von den erklärten Kündigungen Abstand nimmt. Von daher war das anwaltliche Schreiben vom 21.02.2011 nicht geeignet, den zuvor eingetretenen Annahmeverzug zu beenden. Dem Anspruch steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger durch die Ablehnung der einstweiligen Weiterbeschäftigung - abgesehen von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit - jedenfalls teilweise anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat (§ 11 Nr. 2 KSchG; siehe auch § 615 Satz 2 BGB). Denn böswilliges Unterlassen ist zwar auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm zumutbare Arbeit angeboten wird, z. B. auch dann, wenn der Arbeitgeber ein Angebot dem Arbeitnehmer gegenüber abgibt, die Arbeit jedenfalls vorläufig für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses aufzunehmen (BAG 13.07.2005, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 9; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Rz. 1566). Für die danach erforderliche Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art und Begründung der Kündigung und das Verhalten des Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess an (BAG 24.09.2003, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 4). Böswilliges Unterlassen kommt insoweit vor allem in Betracht bei Kündigungen aus betriebs- oder personenbedingten Gründen. Bei - wie vorliegend gegebener - fristloser oder verhaltensbedingter Kündigung ist dagegen meist dem Arbeitnehmer - wie hier - die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar, da derartige Kündigungen auch einen diskriminieren den Charakter haben. Wird eine Kündigung also auch auf verhaltensbedingte Gründe gestützt, so spricht dieser Umstand eher für die Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterarbeit (BAG 07.11.2002, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund war - abgesehen von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers - die Arbeitsaufnahme durch den Kläger auch nach dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011 unzumutbar. Die Beklagte hat die Kündigungen auf eine - aus ihrer Sicht erhebliche - Vertragspflichtverletzung des Klägers gestützt, die sich in zwei Rechtszügen als nicht haltbar erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger ohne weiteres davon ausgehen, dass eine - einstweilige - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihm gegenüber ausdrücklich erklärt hatte, an ihren Kündigungen und damit auch der diesen zugrunde liegenden Begründung festzuhalten, mit erheblichen Spannungen und weiteren Auseinandersetzungen rechnen, insgesamt also mit einem ohne Klärung der Sachlage konfliktbeladenen Arbeitsverhältnis. Darauf musste sich der Kläger nicht einlassen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist abschließend lediglich darauf hinzuweisen, dass es nach den zuvor dargestellten Umständen nicht darauf ankam, welchen Inhalt das Gespräch zwischen der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten und dem Kläger vor Zugang der außerordentlichen Kündigung tatsächlich hatte und dass das Verhalten vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht geeignet war, aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles die eingetretenen Voraussetzungen des Annahmeverzuges zu beseitigen. Auch von einer Böswilligkeit im Verhalten des Klägers kann keine Rede sein. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte im Anschluss an den Ausspruch von Kündigungen dem Kläger gegenüber zur Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug verpflichtet ist. Der Kläger war seit dem 01.12.2009 bei der Beklagten als Assistent der Geschäftsleitung gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.750,00 EUR brutto aufgrund eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Im Zusammenhang mit einer vom Kläger veranlassten Bestellung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien; am Freitag, den 08.10.2010, besuchte die Lebensgefährtin des Geschäftsführers den Kläger und führte mit ihm ein Gespräch über das Arbeitsverhältnis, dessen Inhalt hinsichtlich des Gesprächs zwischen den Parteien streitig ist. Am 12.10.2010 hat die Beklagte eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage (Arbeitsgericht Kaiserslautern, 8 Ca 1504/10; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 107/11) hat der Kläger in beiden Instanzen erfolgreich bestritten. Mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2011 wurde der Kläger - zwischen beiden Rechtszügen - von der Beklagten zur Arbeit aufgefordert (vgl. Bl. 42 d. A.). In diesem Schreiben heißt es unter anderem des Weiteren: "Die Aufforderung zur Wiederaufnahme seiner Arbeit erfolgt ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass meine Mandantschaft von der am 12.10.2010 ausgesprochenen Kündigung Abstand nimmt. …" Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreiben wird auf Bl. 42, 43 d. A. Bezug genommen. Der Kläger war vom 23.02.2011 bis zum 31.03.2011 sodann arbeitsunfähig erkrankt und hat mit Schreiben vom 26.02.2011 seinerseits das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2011 gekündigt. Die Beklagte hat das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt bis zum 12.10.2011 (1.392,00 EUR) gezahlt. Der Kläger hat bis zum 31.03.2011 Arbeitslosengeld in Höhe von 4.055,07 EUR netto erhalten. Der Kläger hat vorgetragen, nach der unwirksamen Kündigung sei die Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Er habe seine Arbeitskraft nicht anbieten müssen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 21.02.2011 insbesondere keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz angeboten. Er habe zudem im Gespräch vom 18.10.2010 keineswegs gegenüber der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber die Arbeit verweigert. Er habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsführer einen Fehler begangen habe und nicht er. Das Schreiben vom 21.02.2011 habe den Annahmeverzug der Beklagten nicht beendet. Aufgrund der massiven Vorwürfe und der unberechtigten Widerklage wegen angeblicher Schadensersatzansprüche sei es ihm nicht zumutbar gewesen, einen Zwischenverdienst bei der Beklagten zu erzielen. Im Übrigen sei er ohnehin arbeitsunfähig gewesen und habe, unstreitig, entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Daraus ergebe sich der von ihm geltend gemachte Anspruch. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.108,00 EUR brutto abzüglich 4.055,07 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten habe den Kläger am 08.10.2010 zur Arbeit aufgefordert. Dies habe der Kläger abgelehnt und erklärt, dass er keinen Finger mehr für die Beklagte rühren werde. Folglich sei der Kläger leistungsunwillig gewesen. Der Kläger habe auch im vorliegenden Rechtsstreit deutlich gemacht, dass er nicht leistungswillig sei; nur deshalb habe er erklärt, dass es ihm unzumutbar gewesen sei, für die Beklagte zu arbeiten. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 18.10.2011 - 8 Ca 544/11 - antragsgemäß zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 87 bis 92 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 03.11.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 15.11.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 03.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Annahmeverzug seien vorliegend nicht gegeben. Der Kläger habe seine Arbeitskraft nicht angeboten. Er sei auch nicht leistungswillig gewesen, denn er habe ausdrücklich erklärt, er sei nicht mehr bereit, für die Beklagte auch nur noch einen Finger zu rühren. Dem gegenüber sei die Beklagte ihren Mitwirkungshandlungen ohne weiteres nachgekommen. Der Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb der Beklagten sei stets vorhanden gewesen. Der Kläger habe jederzeit an seinen Schreibtisch zurückkehren und seine Arbeit wieder aufnehmen können. Nachdem der Kläger definitiv aufgefordert worden sei, nach dem auf das Gespräch mit der Lebensgefährtin des Geschäftsführers folgenden regulären Arbeitstag seine Arbeit wieder aufzunehmen, dem aber nicht nachgekommen sei, sei für die Beklagte keine Veranlassung gegeben, Verzugslohn an den Kläger zu zahlen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.01.2012 (Bl. 132 bis 137 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011 (Az. 8 Ca 544/11) dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges seien vorliegend gegeben. Dies folge aus der unberechtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte; der Kläger sei nicht leistungsunwillig gewesen. Es fehle an einer ernsthaft und klar definierten Zuweisung des Arbeitsplatzes durch die Beklagte. Von einer Rückkehr der Beklagten zu dem Vertragszustand, der ohne die Kündigung gegeben gewesen wäre, könne ohnehin keine Rede sein. Zudem sei der Kläger nach Zugang des Anwaltsschreibens arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.02.2012 (Bl. 147 bis 151 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.02.2012.