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Beschluss

5 TaBV 8/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2013:0624.5TABV8.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.02.2013 - 5 BV 5/13 - wird zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.02.2013 - 5 BV 5/13 - wird zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-/Beschwerdeverfahrens streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle im Betrieb der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner am 20.01.2012 einen Vorschlag für eine Regelung bezüglich eines Rauchverbots in den betrieblichen Räumen unterbreitet. Am 31.05.2012 fand insoweit ein Gespräch zwischen den Betriebspartnern statt. Der Antragsgegner leitete der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.10.2012 einen Gegenentwurf zu. Die Arbeitgeberseite erklärte mit Schreiben vom 28.11.2012 die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Eine Einigung über einen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer folgte nicht. Die Antragstellerin hat beantragt, Herrn W., Richter am Arbeitsgericht, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Firma C. zu bestellen, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 2 festzusetzen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die angestrebte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Denn im Betrieb bestehe eine Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien. Danach dürfe im Technikgebäude und im Treppenhaus ebenso wie in der Fertigung geraucht werden. Diese Regelungsabrede sei bislang von keiner Betriebspartei gekündigt worden. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Verhandlungen auch nicht für gescheitert erklären dürfen, da noch gar nicht ernsthaft in Verhandlungen eingetreten worden sei. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin durch Beschluss vom 07.02.2013 beschlossen, dass Herr W., Richter am Arbeitsgericht, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Fa. C. bezüglich des Thema "Rauchverbot mit näherer Ausgestaltung" bestellt wird und die Zahl der von jedem Betriebspartner zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 21 - 24 d. A. Bezug genommen. Gegen den ihm am 15.02.2013 bzw. 19.04.2013 (berichtigte Rechtsmittelbelehrung) zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch am 03.05.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil eine betriebliche Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien bestehe, die ungekündigt sei. Aus einem Aushang vom 06.03.2013 ergebe sich, dass eine Regelung aus dem Jahr 2007 bestehe, die besage, dass in den Toiletten nicht geraucht werden dürfe, dass dagegen im Treppenhaus Nord geraucht werden dürfe. Bereits 2004 sei diese Regelung mitbestimmt gewesen; dies folge aus einer Niederschrift zur Betriebsratssitzung vom 05.07.2004. Auch im Bereich der Fertigung dürfe geraucht werden. Geregelt sei, dass dort die Zigarettenkippen in Ascher entsorgt werden müssten (Aushang vom 22.03.2012). Der Beschwerdeführer beantragt, dass auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2./Beschwerdeführer, der Beschluss des Arbeitsgerichtes Pirmasens - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.02.2013, Aktenzeichen 5 BV 5/13, abgeändert wird. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle könne keine Rede sein. Es gebe zwar hinsichtlich des Rauchens im Betrieb eine betriebliche Praxis, auf die durch Aushänge auch hingewiesen worden sei. Eine Regelungsabrede bestehe aber nicht. Es handele sich lediglich um Anweisungen an die Mitarbeiter bezüglich der Ordnung/Sauberkeit in der Fertigung. Da der Beschwerdeführer an der bisherigen geübten Praxis im Gegensatz zur Geschäftsleitung festhalten wolle, bestehe ein Regelungsbedarf, der mangels betrieblicher Einigung über die Einigungsstelle geklärt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2013. II. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich auch sonst als statthaft und ist damit insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Einigungsstelle im Betrieb der Beschwerdegegnerin, wie von ihr beantragt, gegeben sind. Hinsichtlich der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zum Mitbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der Statthaftigkeit der Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/ Hoß, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2013, Kapitel 13 Rdnr. 316) wird auf deren Seite 3, 4 (= Bl. 22, 23 d. A.) Bezug genommen. Die Einigungsstelle ist auch nicht offensichtlich unzuständig i. S. d. § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine ungekündigte Regelungsabrede zum streitigen Verhandlungsthema bestehen würde. Eine solche Regelungsabrede hat der Beschwerdeführer aber in beiden Rechtszügen nicht nachvollziehbar dargelegt; insoweit wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtszugs auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 4 = Bl. 23 d. A.) Bezug genommen. Letztlich hat die Einigungsstelle insofern in eigener Kompetenz über ihre Zuständigkeit zu befinden; das gesetzliche Verfahren des § 98 ArbGG dient insoweit lediglich zur Vorprüfung, ob die Einigungsstelle nicht bereits offensichtlich unzuständig ist; dies ist vorliegend, wie dargelegt, zu verneinen. Gegen die Person des Vorsitzenden werden in beiden Rechtszügen ebenso wenig Einwendungen erhoben wie gegen die Zahl der zu bestimmenden Beisitzer; deshalb wird zur weiteren Begründung auf S. 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 23, 24 d. A.) Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum Einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es wiederholt lediglich das erstinstanzliche - für das Obsiegen ungenügende - Vorbringen und macht deutlich, dass der Beschwerdeführer - aus seiner Sicht verständlich - die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht, der die Kammer folgt, nicht teilt. Auch erhebliche rechtliche Gesichtspunkte werden nicht vorgebracht. Insoweit ist letztlich lediglich darauf hinzuweisen, dass der Hinweis auf Aushänge vom 06.04.2013, 22.03.2012 sowie auf eine Niederschrift zur Betriebsratssitzung vom 05.07.2004 nichts an der Bewertung ändert, dass eine ungekündigte Regelungsabrede aufgrund entsprechender Beschlussfassung des Betriebsrats nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist und dass im Übrigen die Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit letztendlich vorab und zunächst selbst zu entscheiden hat. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.