OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 592/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2015:0423.5SA592.14.0A
2mal zitiert
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Rechtsanwalt hat die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich. Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen.(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rücknahme der Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Damit ist auch die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung wirkungslos geworden. 3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 9.787,46 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsanwalt hat die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich. Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen.(Rn.18) 1. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rücknahme der Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Damit ist auch die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung wirkungslos geworden. 3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 9.787,46 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sein Prozessbevollmächtigter die gesetzliche Frist zur Einlegung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von einem Monat nicht eingehalten hat. Da ihm das arbeitsgerichtliche Urteil am 09.10.2014 zugestellt worden und der 09.11.2014 ein Sonntag war, lief die Frist am Montag, dem 10.11.2014, ab (§ 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB). Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 20.11.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 1. Dem Kläger kann wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung außerhalb eines ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschulden liegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer folgt, hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 - NJW 2015, 253, mwN). Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich. Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH 07.01.2015 - IV ZB 14/14 - Juris; 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 - aaO; jeweils mwN). 2. Gemessen daran beruht die Fristversäumnis im Streitfall auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Rechtsanwalt L. hat in seiner eidesstattlichen Erklärung ausgeführt, dass in seiner Kanzlei bei fristgebundenen Diktaten die Anweisung bestehe, diese mit dem Button "F" zu kennzeichnen. Die im Fristenkalender notierten Fristen seien grundsätzlich erst dann zu streichen, wenn der Schriftsatz gefertigt, unterzeichnet und versandt sei. Bei einem vorab per Telefax übermittelten Schriftsatz sei die Frist erst nach Kontrolle des Versendungsprotokolls zu streichen. Es kann dahinstehen, ob diese Anweisungen zur Behandlung von Fristensachen geeignet sind, sicherzustellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Denn damit genügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Organisationspflicht noch nicht. Er muss vielmehr auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass -wie hier geschehen - durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender Fristen versäumt werden. Dazu gehört eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Eine solche Ausgangskontrolle sehen die dargestellten Büroanweisungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor. Eine Anordnung an Assessor W. oder andere Bürokräfte, vor dem Streichen einer Frist anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Ausgangskontrolle auch deshalb unzureichend, weil die allgemein gehaltene Anordnung, eine Frist erst zu streichen, wenn sichergestellt sei, dass der Schriftsatz gefertigt, unterzeichnet und versandt worden sei, es der Beurteilung der Bürokräfte, einschließlich Assessor W., überlässt, wann sie diese Voraussetzung als erfüllt ansehen. Erforderlich ist eine konkrete Anweisung - etwa in dem Sinne, dass die Frist erst gestrichen wird, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wird, von wo aus er unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird (BGH 12.04.2011 - VI ZB 6/10 - Rn. 7, NJW 2011, 2051). Eine Kontrolle des Fristenkalenders, die nicht die Prüfung einschließt, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten wurden, stellt ein anwaltliches Organisationsverschulden dar, das sich der Kläger zurechnen lassen muss. II. Der Beklagte hat seine Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer wirksam zurückgenommen. Nach Rücknahme der Berufung hat die Anschlussberufung des Klägers nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren. Dies ist im Tenor (deklaratorisch) festgestellt worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Der Kläger begehrt restliches Arbeitsentgelt und Spesen, die Beklagte Schadensersatz. Der Kläger (geb. 1989, ledig) war vom 09.08.2013 bis zum 20.01.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von 1.600,00 EUR beschäftigt. Er wurde überwiegend für Fernfahrten nach Großbritannien eingesetzt. Am 31.10.2013 entdeckten britische Grenzschutzbeamte bei einer Kontrolle zwei illegale Einwanderer, die sich in dem vom Kläger gelenkten Lkw versteckt hatten. Die britischen Behörden verhängten nach dem Einwanderungs- und Asylgesetz 1999 gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 24.04.2014 eine Geldstrafe iHv. 1.200 GBP (Britische Pfund) und gegenüber der Beklagten iHv. 4.000 GBP. Die Beklagte wird als Unternehmerin für 5.200 GBP gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. Die Beklagte erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für Dezember 2013 und Januar 2014: Dezember 2013 EUR 1.600,00 brutto EUR 1.144,41 netto Januar 2014 EUR 1.066,67 brutto EUR 766,69 netto Sie zahlte ihm den abgerechneten Nettolohn jedoch "im Vorgriff auf Schadensersatzansprüche" nicht aus, nachdem sie bereits am 31.10.2013 vom britischen Grenzschutz über den Vorfall informiert worden war. Mit seiner Klage machte der Kläger den Lohn für Dezember 2013 iHv. 1.600,00 EUR brutto, für Januar 2014 iHv. 1.107,36 EUR brutto und restliche Spesen iHv. 1.800,00 EUR (steuerfrei) geltend. Mit ihrer Widerklage verlangte die Beklagte vom Kläger Ausgleich für die Zahlung seiner Geldstrafe von 1.474,03 EUR (1.200 GBP) und ihrer Geldstrafe von 4.913,43 EUR (4.000 GBP) an die britischen Behörden; mithin insgesamt 6.387,46 EUR. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2014 die Beklagte verurteilt, an den Kläger Lohn für Januar 2014 iHv. 1.066,67 EUR brutto zu zahlen. Es hat den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte den Anteil seiner Geldstrafe iHv. 1.474,03 EUR (1.200 GBP) nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Der Beklagten ist das Urteil am 06.10.2014 zugestellt worden. Sie hat am 05.11.2014 teilweise Berufung eingelegt, soweit ihre Widerklage auf Zahlung von 4.913,43 EUR (4.000 GBP) abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 05.12.2014 begründet, der dem Kläger am 11.12.2015 zugestellt worden ist. Dem Kläger ist das Urteil am 09.10.2014 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 20.11.2014 teilweise Berufung eingelegt, soweit das Arbeitsgericht seine Klage auf Zahlung des Dezemberlohns 2013 iHv. 1.600,00 EUR brutto und der Spesen iHv. 1.800,00 EUR (steuerfrei) abgewiesen hat. Außerdem hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Berufung hat er mit Schriftsatz vom 09.12.2014, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Am 12.01.2015, einem Montag, legte er vorsorglich Anschlussberufung ein. Die Beklagte hat zweitinstanzlich - zunächst - beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.09.2014, Az. 4 Ca 259/14, teilweise abzuändern und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie weitere 4.913,43 EUR netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2014 zu zahlen, 2. die Berufung/ Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. ihm Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, 3. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.09.2014, Az. 4 Ca 259/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.600,00 EUR brutto und 1.800,00 EUR steuerfrei zu zahlen. Der Kläger macht zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags unter Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen geltend, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten habe Assessor W. am 06.11.2014 die Berufungsschrift mit dem Diktiersystem DictaNet diktiert. Er habe aus Versehen beim Speichern des Diktats den für Fristsachen vorgesehenen Button "F" nicht aktiviert und das Datum des Fristablaufs nicht in die Spalte "Bemerkungen" eingegeben. Am Freitag, dem 07.11.2014, sei Assessor W. die Liste der Fristabläufe für die 46. Kalenderwoche vorgelegt worden. Er habe die ihn betreffenden Fristabläufe mit einem grünen Textmarker markiert und die bereits erledigten Fristen gestrichen. Hierbei habe er aus Versehen die vorliegende Fristsache als erledigt gestrichen, weil die Sache nach seinem Gedächtnis am Vortag bearbeitet worden sei. Am Montag, dem 10.11.2014, habe Assessor W. seine Liste mit der Liste des Rechtsanwalts L. verglichen, die ihn betreffenden Fristen abgeglichen und gestrichen. Dabei habe er Rechtsanwalt L. mitgeteilt, dass die Frist in der vorliegenden Sache durch Fertigung der Berufungsschrift bereits in der Vorwoche erledigt worden sei. Da Assessor W. das Diktat nicht als Fristsache gekennzeichnet habe, sei es erst am 12.11.2014 geschrieben worden, weil die für ihn zuständige Sekretärin ab dem 10.11.2014 erkrankt gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Wiedereinsetzungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 20.11.2014 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 zurückgenommen.