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Beschluss

5 Ta 38/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2016:0408.5TA38.16.0A
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Leitsätze
Streiten die Beteiligten (nur) über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG ist grundsätzlich 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen (Anschluss an LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 358/15).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Januar 2016, Az. 2 BV 16/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streiten die Beteiligten (nur) über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG ist grundsätzlich 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen (Anschluss an LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 358/15).(Rn.7) Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Januar 2016, Az. 2 BV 16/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach § 33 Abs. 1 RVG für eine Entscheidung über die Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 ArbGG. Im gerichtlichen Bestellungsverfahren stritten die Beteiligten über die Person des oder der Vorsitzenden einer ständigen Einigungsstelle, die in § 11 Abs. 3 der Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Änderung und den Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen vom 27.07.2015 - wie folgt - geregelt ist: "§ 11 Konfliktklausel (1) … (3) Für etwaige Streitigkeiten über Inhalt und Ausgestaltung dieser Rahmenvereinbarung und eventuell in diesem Zusammenhang abzuschließender weiterer Betriebsvereinbarungen wird eine ständige Einigungsstelle eingerichtet. Es besteht Einvernehmen, dass der Vorsitz von einem Richter bzw. einer Richterin der Arbeitsgerichtsbarkeit erster oder zweiter Instanz außerhalb des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und des Landesarbeitsgerichts Mainz übernommen werden soll." Sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat schlugen einen Richter vor, der von der anderen Seite jeweils abgelehnt wurde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.10.2015 nach Anhörung der Beteiligten eine dritte Person, eine Richterin aus der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg, zur Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf € 1.250,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten des Betriebsrats. Sie wollen den Wert mit € 5.000,00 festgesetzt wissen. II. Die nach § 33 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Nach Ziff. II. Nr. 4.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF. vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745) ist bei einem Streit über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG grundsätzlich 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das LAG Köln hat mit Beschluss vom 30.12.2015 (12 Ta 358/15 - Juris) entschieden und ausführlich begründet, dass der Streitwert in der Regel auf 1.250,00 EUR festzusetzen ist, wenn die Beteiligten - wie hier - nur über die Person des oder der Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten haben. Die Beschwerdekammer schließt sich dem an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Die Beschwerdekammer orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Juris). Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung den Streitwert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Die Beschwerde macht geltend, dass bei einem Streitwert von 1.250,00 EUR eine Kostenrechnung iHv. 365,93 EUR gestellt werden könne. Hierfür müsse der Anwalt seine Partei über Chancen und Risiken des Prozesses beraten, was insb. bei Betriebsratsgremien - so auch hier - keinen geringen Zeitaufwand erfordere. Zum Haftungsrisiko des Anwalts stehe eine solche Kostenrechnung in keinem Verhältnis. Im Streitfall habe die Angelegenheit für den Betriebsrat erhebliche Bedeutung gehabt, weil es sich um die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle gehandelt habe. Der oder die Vorsitzende habe sorgfältig ausgewählt werden müssen, weil er oder sie in einer Vielzahl von Einigungsstellenverfahren tätig werden solle. Die Einführung und Ausgestaltung von Informationssystemen sei ein Dauerthema und keine gelegentliche Angelegenheit. Diese Argumente verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2012 - 1 Ta 191/12 - Juris) stellt der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG geregelte Wert von 5.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Nach Lage des vorliegenden Falles ist ein Wert von 1.250,00 EUR anzunehmen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Beteiligten nur über die Person des oder der Einigungsstellenvorsitzenden gestritten. Ein Haftungsrisiko der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bei der durch das Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung über die Person der Vorsitzenden, ist nicht ersichtlich. Ein höherer Gegenstandswert ist auch nicht wegen der Bedeutung der durch die ständige Einigungsstelle zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit der Einführung, Änderung und dem Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen anzunehmen, weil die Beteiligten hierüber nicht gestritten haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2012 - 1 Ta 191/12 - mwN, aaO). Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.