Urteil
5 Sa 264/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2016:1117.5SA264.16.0A
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Leitsätze
1. Werden in einem Arbeitszeugnis Banalitäten (z.B. termingerechte Erstellung von Geburtstags- und Weihnachtsgrüßen), die keiner Erwähnung bedürfen weil sie selbstverständlich erwartet werden, besonders betont und herausgestrichen, führt dies zur Abwertung des Zeugnisses. Auch eine Überfrachtung der Tätigkeitsbeschreibung mit Verdopplungen oder Verdreifachungen entwertet das Zeugnis.(Rn.20)
2. Wird ein solch schlechteres Arbeitszeugnis von der klagenden Partei erstrebt, steht dies deren Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, denn für das Rechtsschutzbedürfnis genügt regelmäßig die Behauptung, der von ihr verfolgte Anspruch bestehe.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2016, Az. 9 Ca 488/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden in einem Arbeitszeugnis Banalitäten (z.B. termingerechte Erstellung von Geburtstags- und Weihnachtsgrüßen), die keiner Erwähnung bedürfen weil sie selbstverständlich erwartet werden, besonders betont und herausgestrichen, führt dies zur Abwertung des Zeugnisses. Auch eine Überfrachtung der Tätigkeitsbeschreibung mit Verdopplungen oder Verdreifachungen entwertet das Zeugnis.(Rn.20) 2. Wird ein solch schlechteres Arbeitszeugnis von der klagenden Partei erstrebt, steht dies deren Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, denn für das Rechtsschutzbedürfnis genügt regelmäßig die Behauptung, der von ihr verfolgte Anspruch bestehe.(Rn.21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2016, Az. 9 Ca 488/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht weit überwiegend abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem begehrten Inhalt. Ihr Zeugnisanspruch ist nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. In Ermangelung eines Rechtsmittels der Beklagten verbleibt es indes bei der Wunschformel "> weiterhin weiterhin weiterhin < viel Erfolg". Die Klägerin macht geltend, sie habe durch die Vereinbarungen im Prozessvergleich vom 07.09.2015 nicht ihre Zeugnisberichtigungsansprüche verloren. Die Beklagte habe nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des LAG Niedersachsen (13.03.2007 - 9 Sa 1835/06) kein Recht, vom Zwischenzeugnis abzuweichen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Erfüllung des Vergleichs berufen, weil sie selbst von der Basis des Zwischenzeugnisses abgewichen sei. Sie habe statt Bullet Points, Spiegelstriche verwendet und die Adresse aus dem Adressfeld herausgenommen. Ihre Adresse sei aus dem Zeugnis zu entfernen. Durch den Vergleich habe sie sich nicht damit einverstanden erklärt, ihre Adresse bereits im Zeugnis erwähnt zu wissen. Hinsichtlich der Einheitlichkeit der Schreibweise sei darauf abzustellen, dass es korrekt "Geschäftsführung" heiße, damit sei nur der Geschäftsführer gemeint und nicht die "Geschäftsleitung". "Geschäftsleiter" und "Geschäftsführer" seien keine synonym verwendbaren Begriffe, sondern drückten auch unterschiedliche Zuständigkeiten aus, was im Hinblick auf die Wahrheitspflicht von Bedeutung sei. Aus diesem Grund habe die Beklagte keine freie Wahl ihrer Formulierung. Die "Assistenz der Geschäftsführung" sei der richtig zu verwendende Begriff. Im Übrigen sei im Prozessvergleich die Tätigkeitsbeschreibung nicht abschließend geregelt worden. Das Zeugnis unterliege der Wahrheitspflicht. Eine Tätigkeitsbeschreibung müsse illustrativ sein. Außerdem sei zu beanstanden, dass wesentliche Leistungsbeurteilungen fehlten und das Zeugnis damit unvollständig sei. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Teilversäumnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.05.2016, Az. 9 Ca 488/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Zug-um-Zug gegen Herausgabe des unter dem 30.09.2015 erteilten Zeugnisses ein Zeugnis mit dem im Schriftsatz vom 13.07.2016 zitierten Inhalt zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.