Urteil
5 Sa 485/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1108.5Sa485.17.00
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Leitsätze
Hat sich ein Arbeitnehmer in einer vorformulierten Vertragsbedingung verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Dienstfahrzeug sowie dessen Finanzierung bei einer Bank zu übernehmen und außerdem das Kraftfahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern, benachteiligt dies den Arbeitnehmer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs 1 S 1 BGB.(Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. September 2017, Az. 1 Ca 1036/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich ein Arbeitnehmer in einer vorformulierten Vertragsbedingung verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Dienstfahrzeug sowie dessen Finanzierung bei einer Bank zu übernehmen und außerdem das Kraftfahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern, benachteiligt dies den Arbeitnehmer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs 1 S 1 BGB.(Rn.55) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. September 2017, Az. 1 Ca 1036/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. 1. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufungsklägerin erstinstanzlich nicht am Rechtsstreit beteiligt war. Die vormalige Beklagte ist mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG am 12.07.2017 erloschen (AG Mainz HRB 7793 und HRB 7796). Dies kann der Kläger aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters nicht mit Nichtwissen bestreitet. Seit der Verschmelzung ist nur noch die jetzige Beklagte Partei des Rechtsstreits. Da die vormalige Beklagte im Prozess durchgehend von einem Prozessbevollmächtigten vertreten war, trat die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin gem. §§ 246 Abs. 1, 239 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein, an dem sie ohnehin schon beteiligt war (vgl. BAG 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 15 mwN). 2. Soweit das Arbeitsgericht den Widerklageantrag auf Zahlung von € 8.721,51 abgewiesen hat, fehlt es an einem förmlichen Berufungsantrag. Den bezifferten Zahlungsantrag verfolgt die Beklagte ausweislich ihrer Berufungsanträge nicht mehr. Der Kläger soll ihr zweitinstanzlich nicht die an die Ford-Bank gezahlten Darlehensraten (von Juni 2015 bis April 2017, 22 Monate x € 379,89) sowie die bereits gezahlten Versicherungsbeiträge (von Juni bis Dezember 2015, 7 Monate x € 39,66) und die bereits gezahlte Kraftfahrzeugsteuer (von Juni bis Dezember 2015; 7 Monate x € 12,33) für den angeschafften Ford Focus ersetzen, sondern den Darlehensvertrag und das Fahrzeug rückwirkend ab dem 01.06.2015 übernehmen und die Darlehensraten tilgen. Außerdem soll der Kläger das Fahrzeug rückwirkend ab dem 01.06.2015 ummelden, versichern und versteuern. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Zwar erfordert der Zweck dieser Vorschrift nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag; der Berufungskläger soll aber dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH 19.11.2014 - XII ZB 522/14 - Rn. 16 mwN). Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagte will wirtschaftlich so gestellt werden, als ob der Kläger das Dienstfahrzeug nach seinem Ausscheiden ab dem 01.06.2015 "übernommen" hätte. Die teilweise Umstellung der Widerklageanträge steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Dienstfahrzeug Ford Focus nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen, die Darlehensraten sowie die Kraftfahrzeugsteuer und Kfz-Versicherungsbeiträge zu zahlen. 1. Der Kläger hat aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag für den Monat Mai 2015 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. € 2.729,00 brutto. Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen, weil die Beklagte keinen aufrechenbaren Anspruch gegen den Kläger hat (vgl. hierzu unten Ziff. 2). Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab 01.06.2015, weil sein Vergütungsanspruch jeweils nach Ablauf eines Monats fällig wurde. Unabhängig davon, dass die Beklagte keine Gegenforderung gegen den Kläger hat, wäre eine Aufrechnung mit Nettozahlungsansprüchen gegen eine Bruttoentgeltforderung nicht statthaft (vgl. BAG 20.06.2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 44 mwN). Außerdem verstieße die Aufrechnung der Beklagten gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB, weil die Beklagte die Pfändungsbeschränkungen des § 805c ZPO nicht berücksichtigt hat. Eine vollständige Aufrechnung "auf null" ist verboten. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, welchen Teil ihrer Gesamtforderung sie mit der Widerklage geltend macht und welchen sie durch die erklärte Aufrechnung als erledigt ansieht (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 23.02.2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 18 mwN). Die Beklagte hat mit der Widerklage erstinstanzlich die Zahlung von € 8.721,51 geltend gemacht. Ausweislich ihrer Forderungsaufstellung, die sie am 24.05.2017 zur Akte gereicht hat, handelt es sich um ihre Gesamtforderung bis einschließlich April 2017. Es verbleibt kein Teilbetrag, den sie noch zur Aufrechnung gestellt haben könnte. 2. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Widerklage ist zulässig. Mit dem zweitinstanzlichen Widerklageantrag zu 2a) verlangt die Beklagte eine Vertragsübernahme, mit dem Widerklageantrag zu 2b) die Befriedigung des Gläubigers, der Ford-Bank, jeweils rückwirkend ab 01.06.2015. Außerdem soll der Kläger verurteilt werden, das der Ford-Bank sicherungsübereignete Fahrzeug zu "übernehmen" und "in Besitz zu nehmen" (Widerklageantrag zu 2c) sowie das Fahrzeug - rückwirkend ab dem 01.06.2015 - auf sich ummelden, auf seinen Namen zu versichern und zu versteuern (Widerklageantrag zu 2d). Ob diese Anträge zum Teil auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind, berührt nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Begründetheit der Klage. Für die Zulässigkeit der Widerklage ist auch unerheblich, ob die finanzierende Ford-Bank als Gläubigerin eine Übernahme des Darlehensvertrags (noch dazu rückwirkend ab 01.06.2015) genehmigen würde und außerdem damit einverstanden wäre, dass der Kläger das ihr zur Sicherheit übereignete Kraftfahrzeug "übernimmt". Auch der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 533, 263, 264 ZPO anwendbar sind. Zwar hat der Kläger in die teilweise Umstellung der Widerklageanträge ausdrücklich nicht eingewilligt; die Klageänderung ist jedoch iSv. § 533 Nr. 1 ZPO insgesamt sachdienlich. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Widerklageänderung wird auch iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Die Widerklageanträge haben in zweiter Instanz teilweise einen anderen Klagegrund und damit einen anderen Streitgegenstand. Erstinstanzlich verlangte die Beklagte die Zahlung von Aufwendungs- oder Schadensersatz iHv. € 8.721,51 mit der Begründung, sie habe die Darlehensraten (von Juni 2015 bis April 2017) an die Ford-Bank sowie die Kraftfahrzeugsteuer an das Finanzamt und die Versicherungsbeiträge an den Haftpflichtversicherer (von Juni bis Dezember 2015) gezahlt. Zweitinstanzlich soll der Kläger mit den Haupt(wider)klageanträgen zu 2b) und 2d) - und zwar rückwirkend ab Juni 2015 - verurteilt werden, (wohl) an die Ford-Bank die Darlehensraten sowie die Kraftfahrzeugsteuer und die Kfz-Versicherungsbeiträge (an wen auch immer) zu zahlen, obwohl die Beklagte behauptet, bereits selbst Leistungen iHv. € 8.721,51 erbracht und das Fahrzeug zum 31.12.2015 stillgelegt zu haben. Die Einführung eines neuen Streitgegenstandes ist Definitionsmerkmal jeder Klageänderung und für sich allein noch kein Grund, ihre Sachdienlichkeit zu verneinen. Es handelt sich hier nicht um einen völlig neuen Streitstoff, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte. b) Die Widerklage ist unbegründet. Der Kläger war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seine Eigenkündigung zum 31.05.2015 nicht verpflichtet, das Dienstfahrzeug Ford Focus ab 01.06.2015 zu übernehmen, die restlichen 44 Darlehensraten (von Juni 2015 bis Januar 2019) zu zahlen, das Fahrzeug mit Wirkung ab 01.06.2015 auf sich umzumelden sowie die Kraftfahrzeugsteuer und Kfz-Versicherungsbeiträge zu zahlen. Auf die Frage, ob eine rückwirkende Ummeldung (bei Halterwechsel), eine rückwirkende Versteuerung und eine rückwirkende Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs, zumal es von der vormaligen Beklagten nach ihrem Vortrag Ende 2015 stillgelegt worden sein soll, iSv. § 275 Satz 1 BGB rechtlich möglich ist, kommt es nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die Ford-Bank mit der von der Beklagten angestrebten Auswechslung ihres Vertragspartners iSv. § 415 BGB einverstanden ist. Die mit "Vertragsergänzung" überschriebene Klausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 15.01.2015 ist unwirksam. Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und der Begründung. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: aa) Die mit "Vertragsergänzung" überschriebene Klausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 15.01.2015 benachteiligt den Kläger nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Darin hat sich der Kläger verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, die Finanzierung bei der Ford-Bank (mit derzeit € 380,00 monatlich) und das Dienstfahrzeug zu übernehmen. Außerdem hat er sich verpflichtet, das Kraftfahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern. bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass nicht nur der Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 15.01.2015, sondern auch die gesondert aufgenommene und gesondert unterschriebene "Vertragsergänzung" vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (sog. Einmalbedingungen: zB BAG 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 16 mwN). (1) Die "Vertragsergänzung" ist von der Beklagten vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 20; 12.12.2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 29 mwN). Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sie die "Vertragsergänzung" schriftlich fixiert hat. Sie macht nur geltend, der Kläger habe auf diese Vertragsbedingung Einfluss genommen und nehmen können. (2) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe auf den Inhalt der "Vertragsergänzung" keinen Einfluss nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt. Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder einer Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit einräumt, um seine Interessen zu wahren. Das setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dem Verwendungsgegner dies bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast qualifiziert bestreiten. Er hat konkret darzulegen, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 23 mwN). (3) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht hinreichend vorgetragen, dass die "Vertragsergänzung" vom 15.01.2015 zur Dienstwagenübernahme „ausgehandelt“ worden ist. Sie behauptet lediglich pauschal, die "Vertragsergänzung" sei individuell ausgehandelt worden, der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, ihren Formulierungsvorschlag zu akzeptieren. Er hätte ohne weiteres andere Formulierungen, Änderungen und/oder Ergänzungen einbringen und vornehmen können. Die "Vertragsergänzung" sei das Ergebnis von zuvor stattgefundenen Gesprächen und Verhandlungen gewesen, die der Kläger mit ihrem Geschäftsführer geführt habe, nachdem er wiederholt an diesen herangetreten sei, um nachzufragen, wann er mit der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs rechnen könne. Dieser Vortrag belegt, dass die Beklagte dem Kläger, den sie als Außendienstmitarbeiter für die Akquise von Kunden eingestellt hat, ein Dienstfahrzeug nur in Verbindung mit der "Vertragsergänzung" zum Dienstwagenüberlassungsvertrag zur Verfügung stellen wollte. Die Beklagte wollte die Gestellung eines Dienstfahrzeugs - auch für dienstliche Zwecke - daran knüpfen, dass sich der Kläger verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Fahrzeug und die Finanzierung zu übernehmen. Dies wird aus der Formulierung "die Übergabe des Fahrzeugs wird erst nach Eintritt [des Klägers] in den Finanzierungsvertrag erfolgen", deutlich. Dass die Beklagte diese Abhängigkeit vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Kläger ein Dienstfahrzeug - zumindest zur dienstlichen Nutzung - ohne die Regelungen in der "Vertragsergänzung" gewährt hätte, hat sie nicht vorgetragen. Sie hat im Gegenteil behauptet, sie habe mit der Regelung verhindert wollen, das neu angeschaffte Dienstfahrzeug nach dem Ausscheiden des Klägers "völlig nutzlos" in ihrem Bestand führen und ggf. mit Verlust verwerten zu müssen. Ihre Behauptung, die "Vertragsergänzung" sei das Ergebnis von zuvor stattgefundenen Gesprächen und Verhandlungen gewesen, ist unsubstantiiert. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche Formulierungen im Einzelnen erörtert worden sind. Dass die Beklagte die Gestellung eines Dienstfahrzeugs von einer Übernahme des Fahrzeugs beim Ausscheiden des Klägers abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand. cc) Die in der "Vertragsergänzung" vorgesehene Pflicht, das Dienstfahrzeug nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Pflicht zur Übernahme des Dienstfahrzeugs einschließlich des Darlehensvertrags benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. (1) Die Überprüfung der "Vertragsergänzung" ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Klausel ist kontrollfähig. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 10.05.2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 29 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in Ergänzung des Dienstwagenüberlassungsvertrags festgelegt, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden zur Übernahme des Dienstfahrzeugs und der Darlehensschuld verpflichtet sein soll. (2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 24.08.2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 26 mwN). (3) Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ergibt sich vorliegend schon daraus, dass die Klausel in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers verkürzt, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert (vgl. BAG 12.09.2013 - 6 AZR 953/11 - Rn. 28 mwN). Der Kläger soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Dienstfahrzeug übernehmen und in den Darlehensvertrag eintreten. Damit kann er seinen Arbeitsplatz nicht ohne Kostenbelastung frei wählen. Für die Dauer des Darlehensvertrags (knapp vier Jahre) wird der Kläger an die Beklagte gebunden bzw. seine Kündigung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden. Dadurch wird er in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Der mit der Kündigung einhergehende Nachteil ist für den Kläger nicht angemessen dadurch ausgeglichen, dass er das Dienstfahrzeug übernehmen muss, zumal vollkommen unklar ist, welchen Preis die Beklagte nach vollständiger Tilgung des Darlehens für das Fahrzeug verlangt hätte und mit welcher Laufleistung oder welchen Mängeln der Kläger das Fahrzeug hätte übernehmen müssen. Die Belastung mit Kosten für ein Fahrzeug ist geeignet, den Kündigungsentschluss mittelbar zu beeinflussen. Sie bewirkt eine faktische Kündigungserschwernis. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen, bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Solche rechtfertigenden Gründe liegen hier nicht vor. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Dienstfahrzeugs, das ein Außendienstmitarbeiter benötigt, um Kundenbesuche durchzuführen, handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen (vgl. BAG 10.05.2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 39). Das Interesse der Beklagten daran, das Dienstfahrzeug im Falle des Ausscheidens des Klägers nicht "völlig nutzlos" im Bestand zu führen und ggf. mit Verlust verwerten zu müssen, ist nicht schutzwürdig, zumal das Fahrzeug für betriebliche Zwecke benötigt wurde. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in ihrem Stellenangebot für Außendienstmitarbeiter, die auch im Internet veröffentlicht war, wie folgt geworben hat: "Eine leistungsgerechte Vergütung und ein Firmenfahrzeug mit privater Nutzung sind selbstverständlich". Weshalb das Dienstfahrzeug ausschließlich auf Wunsch des Klägers angeschafft worden sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger keine Sonderwünsche zum Modell oder zur Ausstattung des Dienstfahrzeugs geäußert hat. Die Beklagte hat mit dem Ford Focus 5W Ambiente kein Fahrzeug beschafft, dass teurer gewesen wäre, als ein "betriebsüblicher" Dienstwagen für einen Außendienstmitarbeiter in der Position des Klägers. (4) Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers folgt auch daraus, dass die Klausel nicht danach differenziert, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Sie verpflichtet den Kläger - ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund - bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, das Dienstfahrzeug und den Darlehensvertrag zu übernehmen. Nach dem Inhalt der Klausel trifft ihn die Pflicht auch, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis zB betriebsbedingt kündigt oder das Arbeitsverhältnis von ihm aus Gründen beendet wird, die in der Sphäre der Beklagten liegen, dh. zB auf deren vertragswidriges Verhalten zurückgehen. Das ist bei wechselseitiger Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Beklagten und des Klägers bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht interessengerecht (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17). Vielmehr muss nach dem Grund des Ausscheidens differenziert werden. Das Arbeitsrecht als das Recht der abhängigen Arbeit weist grundsätzlich dem Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu. Er richtet den Arbeitsplatz ein, organisiert die Arbeit und hat dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer benötigt, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu den Betriebsmitteln gehört für Außendienstmitarbeiter auch ein Dienstfahrzeug. Die dienstlich veranlassten Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen. Das gilt auch für die finanziellen Lasten, die sich aus der Entscheidung des Arbeitgebers ergeben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Kündigt er das Arbeitsverhältnis und hat er deshalb keine Verwendung für ein Dienstfahrzeug, das er einem bisher beschäftigten Arbeitnehmer überlassen hatte, so fällt das in seinen Risikobereich. Eine Abwälzung dieses Risikos auf den Arbeitnehmer ist nicht gerechtfertigt (vgl. BAG 09.09.2003 - 9 AZR 574/02 - Rn. 36). Ein Sachgrund, den Kläger über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 hinaus an den Folgen ihrer eigenen Investitionsentscheidung zu beteiligen, ergibt sich für die Beklagte nicht daraus, dass der Kläger ein Dienstfahrzeug (ohne besondere Ausstattung) gewünscht hat, um nicht sein Privatfahrzeug zu dienstlichen Zwecken "derart stark" in Anspruch nehmen zu müssen. Das Fahrzeug war Arbeitsmittel. Es ist unbillig, den Kläger zu verpflichten, das von der Beklagten für ihn nicht mehr benötigte Arbeitsmittel zu übernehmen. dd) Die Unwirksamkeit der "Vertragsergänzung" führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel. Der Kläger muss das Dienstfahrzeug und den Darlehensvertrag nicht übernehmen. Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor (vgl. BAG 10.05.2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 36 mwN). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen. Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Beklagte nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme (vgl. BAG 10.05.2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 37 mwN). Das Interesse der Beklagten daran, dass der Kläger den Dienstwagen und den Darlehensvertrag nach seinem Ausscheiden übernimmt, ist nicht schutzwürdig. Sie kann das Fahrzeug verkaufen oder sonstwie verwerten, wenn sie es betrieblich nicht mehr benötigt. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug nebst Darlehensschuld übernehmen muss. Der 1986 geborene Kläger war bei der vormaligen Beklagten, der Weinhof K. GmbH, seit dem 07.07.2014 als Außendienstmitarbeiter für die Akquise von Neu- und Bestandskunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers vom 30.04. zum 31.05.2015. Der Kläger hat sich mit einem Getränkegroßhandel selbständig gemacht und betreibt Wettbewerb. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.06.2014 vereinbarte der Kläger mit der vormaligen Beklagten eine monatliche Bruttovergütung von € 2.500,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde nicht vereinbart. Für die Dienstfahrten zu den Kunden benutzte der Kläger zunächst sein privates Fahrzeug; ihm wurden 30 Cent pro Kilometer erstattet. Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit stellte die vormalige Beklagte dem Kläger im Januar 2015 ein Dienstfahrzeug der Marke Ford Focus - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung wurde iHv. € 229,00 monatlich versteuert. Am 15.01.2015 wurde als Anlage zum Arbeitsvertrag ein Dienstwagenüberlassungsvertrag (Bl. 137 ff d.A.) geschlossen, der ua. folgende Regelungen enthält: "§ 1 Überlassung eines Dienstfahrzeugs (1) Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug Marke Ford Focus 5W Ambiente, polizeiliches Kennzeichen [...], zur Benutzung. (2) ... § 2 Umfang zulässiger privater Nutzung/anteilige Kostentragung (1) Das Kraftfahrzeug darf ausschließlich von dem Arbeitnehmer gefahren werden. (2) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Kraftfahrzeug auch zu Privatfahrten zu benutzen. ..." In einer gesondert aufgenommenen und von beiden Vertragsparteien gesondert unterschriebenen "Vertragsergänzung" heißt es: „Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, übernimmt [der Kläger] die Finanzierung bei der Ford Bank, 50413 Köln, mit derzeit 380 € monatlich und das Auto. [Der Kläger] verpflichtet sich, das Fahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern. Die Übergabe des Fahrzeuges wird erst nach Eintritt [des Klägers] in den Finanzierungsvertrag erfolgen.“ Ausweislich der Fahrzeugrechnung vom 02.01.2015 kaufte die vormalige Beklagte den Neuwagen bei einem Ford-Autohändler zu einem Kaufpreis von € 18.234,91 (einschl. MwSt). Das Fahrzeug wurde ihr am 02.01.2015 übergeben. Die Ford-Bank gewährte der Arbeitgeberin ein Darlehen zur Finanzierung des Fahrzeugs. Laut Zahlungsplan (Bl. 79 d.A.) war die erste Rate über € 380,07 am 28.02.2015 fällig, danach waren 46 weitere Raten über € 379,89 ab dem jeweiligem Folgemonat zu zahlen. Die letzte Rate über € 379,89 wird am 30.01.2019 fällig. Der Kläger gab das Fahrzeug nach Ausspruch seiner Eigenkündigung am 11.05.2015 mit einer Laufleistung von 11.125 km an die Arbeitgeberin zurück. Er weigerte sich, das Fahrzeug und die Finanzierung zu übernehmen. Die vormalige Beklagte rechnete das Gehalt des Klägers für den Monat Mai 2015 zwar ab, zahlte es aber nicht aus, weil sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen Nichtübernahme des Dienstfahrzeugs erklärte. Mit seiner am 23.06.2015 vor dem Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Vergütung für den Monat Mai 2015 iHv. € 2.729 brutto nebst Zinsen. Mit Schriftsatz vom 06.10.2015 erhob die vormalige Beklagte eine Widerklage und verlangte, dass der Kläger den Darlehensvertrag übernimmt, die monatlichen Darlehensraten tilgt, das Fahrzeug auf sich ummeldet sowie die Kraftfahrzeugsteuer und die Kfz-Versicherung übernimmt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 teilte die vormalige Beklagte mit, dass das Ford-Autohaus am 08.12.2015 angeboten habe, das Fahrzeug bei der Ford-Bank gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages iHv. € 2.000,00 (einschl. MwSt.) abzulösen. Dieses Angebot nahm sie nicht an. Im Anschluss erweitere sie die Widerklage mehrfach, zuletzt im erstinstanzlichen Kammertermin vom 24.05.2017 auf € 8.721,51. In der Forderungsaufstellung (Bl. 275a d.A.) sind Darlehensraten für die Monate von Juni 2015 bis April 2017 (22 x € 379,89), sowie jeweils für die Monate Juni bis Dezember 2015 die Beiträge der Kfz-Versicherung (7 x € 39,66) und die Kraftfahrzeugsteuer (7 x € 12,33) enthalten. Das Fahrzeug soll nach dem Ausscheiden des Klägers nicht benutzt, Ende des Jahres 2015 stillgelegt und auf dem Betriebsgelände abgestellt worden sein. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.729,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen, 2. die Widerklage abzuweisen. Die vormalige Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, a) an sie € 8.721,51 zu zahlen, b) den Pkw vom Typ Ford Focus 5W Ambiente, amtl. Kennzeichen ...-... 0000 zu übernehmen und in Besitz zu nehmen, c) das v.g. Fahrzeug mit Wirkung vom 01.06.2015 auf sich umzumelden und auf seinen Namen zu versichern sowie die ab dem 01.06.2015 anfallende Kfz-Steuer zu übernehmen und zu zahlen. Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 04.09.2017 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte habe keine Ansprüche gegen den Kläger. Die "Vertragsergänzung" zum Dienstwagenüberlassungsvertrag sei eine sog. Einmalbedingung iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die Klausel sei iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Berechtigung der Beklagten, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger zu verlangen, das Dienstfahrzeug unter Eintritt in dessen Finanzierung zu übernehmen und auf sich anmelden, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Zwar habe sich die Beklagte im Streitfall, anders als in dem vom LAG Berlin-Brandenburg (05.12.2007 - 21 Sa 1770/07) entschiedenen Fall, verpflichtet, dem Kläger das Dienstfahrzeug zu übertragen, so dass aus diesem Gesichtspunkt allein keine unangemessene Benachteiligung folge. Indes enthalte die vorliegende Klausel keine Einschränkung dahingehend, dass den Kläger eine entsprechende Verpflichtung nur dann treffe, wenn er eine Eigenkündigung ausspreche oder in sonstiger Weise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten habe. Bereits hieraus folge die Unwirksamkeit der Klausel. Hinzu komme, dass die Klausel auch keine zeitliche Komponente enthalte. Zudem entspreche es der Üblichkeit, dass einem Außendienstmitarbeiter vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, wenn er - im Umfang wie der Kläger - Dienstfahrten unternehmen müsse. Die Risikoabwälzung auf den Kläger sei auch nicht in den Besonderheiten des Streitfalls begründet. Grundsätzlich sei einem Arbeitgeber zwar ein Interesse daran zuzugestehen, zusätzliche Kosten für ein Dienstfahrzeug, die allein auf Sonderwünsche des Arbeitnehmers zurückgingen, bei einer arbeitgeberseitig nicht veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer aufzuerlegen. Vorliegend habe die Beklagte zwar pauschal behauptet, mit der Anschaffung des Dienstfahrzeugs habe sie einem Wunsch des Klägers entsprochen. Sie habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich um ein Fahrzeug gehandelt habe, dass nach Marke, Motorisierung und/oder Ausstattung allein wegen der Sonderwünsche des Klägers angeschafft worden sei. Zudem fehle es an einer Regelung, ob das Dienstfahrzeug ggf. kostenneutral weitervermittelt bzw. anderweitig angemessen verwendet oder bspw. einem anderen interessierten Arbeitnehmer unter Übernahme des Eigenanteils an den Leasingraten überlassen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 04.09.2017 Bezug genommen. Gegen das am 24.10.2017 zugestellte Urteil hat nicht die vormalige Beklagte, sondern die C. am 22.11.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.01.2018 verlängerten Frist mit einem am 29.01.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin der vormaligen Beklagten, die mit Wirkung vom 12.10.2017 (Tag der Eintragung) mit ihrer Komplementär-GmbH verschmolzen worden sei. Bereits mit Kaufvertrag vom 31.03.2016 habe die vormalige Beklagte ihre Einzelwirtschaftsgüter, ua. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, an sie veräußert. Der Übergang der Einzelwirtschaftsgüter sei zum 01.04.2016 erfolgt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei der "Vertragsergänzung" zum Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die "Vertragsergänzung" individuell ausgehandelt worden sei. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, ihren Formulierungsvorschlag zu akzeptieren. Er hätte ohne weiteres andere Formulierungen, Änderungen und/oder Ergänzungen einbringen und vornehmen können. Die "Vertragsergänzung" sei das Ergebnis von Gesprächen und Verhandlungen gewesen, die der Kläger mit ihrem Geschäftsführer geführt habe, nachdem er wiederholt an diesen herangetreten sei, um nachzufragen, wann er mit der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs rechnen könne. Sie habe ihre eigenen Interessen nicht missbräuchlich auf Kosten des Klägers durchgesetzt, sondern lediglich dem Wunsch des Klägers entsprochen. Dieser habe sich ein Dienstfahrzeug gewünscht, um nicht sein Privatfahrzeug zu dienstlichen Zwecken - derart stark - in Anspruch nehmen zu müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellen soll, weil er sich verpflichtet habe, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Dienstfahrzeug, ggf. unter Eintritt in die Finanzierung, zu übernehmen. Der Kläger wäre in Anbetracht des ihm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzurechnenden geldwerten Vorteils, auch nach seinem Ausscheiden unter Kostengesichtspunkten nicht schlechter gestellt gewesen, als zuvor. Die "Vertragsergänzung" habe auch keiner Einschränkung für den Fall bedurft, dass der Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten hat. Der Kläger habe in ihren Gesprächen und Verhandlungen deutlich gemacht, dass er in jedem Fall willens und in der Lage sei, das Dienstfahrzeug zu übernehmen. Die Anschaffung des Fahrzeugs sei einzig und allein auf Wunsch des Klägers erfolgt. In Anbetracht der angestrebten langjährigen Zusammenarbeit, die der Kläger immer wieder propagiert habe, wäre der finanzierte Kaufpreis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses längst zurückgezahlt gewesen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass sie (die Beklagte) nicht das Risiko tragen sollte, das Dienstfahrzeug im Falle des Ausscheidens des Klägers völlig nutzlos im Bestand zu führen und ggf. mit Verlust verwerten zu müssen, weil ausschließlich von Seiten des Klägers der Wunsch nach einem Dienstfahrzeug geäußert worden sei. Der Kläger habe zusammen mit ihrem Geschäftsführer einvernehmlich die Übernahmeregelung erarbeitet und entworfen. Es sei lediglich der Umsetzung und Praktikabilität geschuldet, dass die von den Parteien gemeinsam formulierte Erklärung auf ihrem Rechner ausgedruckt worden sei. Deshalb komme es nicht darauf an, ob es der Üblichkeit entspreche, einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, was auch in ihrem Betrieb grundsätzlich nicht der Fall sei. Das Arbeitsgericht sei eine Erklärung dafür schuldig geblieben, welches Risiko gemeint sei, dass sie auf den Kläger abgewälzt habe. Allein die Tatsache, dass der Kläger keine besonderen Ausstattungs- und Motorisierungswünsche geäußert habe, und ihm auch Typ und Marke des Fahrzeugs nicht wichtig gewesen seien, könne nicht zu der Annahme führen, dass das Dienstfahrzeug nicht ausschließlich auf Wunsch des Klägers angeschafft worden sei. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.09.2017, Az. 1 Ca 1036/15, abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, a) den Finanzierungsvertrag für den eigens für ihn angeschafften und zur beruflichen und privaten Nutzung von ihr zur Verfügung gestellten Pkw vom Typ Ford Focus 5W Ambiente, amtl. Kennzeichen ...-... 0000, bei der Ford-Bank Köln, Vertragsnummer 000 ab dem 01.06.2015 zu übernehmen, b) die monatlichen Darlehensraten iHv. € 379,89 beginnend mit dem Monat Juni 2015 zu leisten, c) das vorgenannte Fahrzeug zu übernehmen und in Besitz zu nehmen; d) das vorgenannte Fahrzeug mit Wirkung vom 01.06.2015 auf sich umzumelden und auf seinen Namen zu versichern sowie die ab dem 01.06.2015 anfallende Kfz-Steuer zu übernehmen und zu zahlen. 3. hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, sie von den Darlehensraten iHv. monatlich € 379,89 für die Zukunft bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bei der Ford-Bank freizustellen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.