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Urteil

5 Sa 91/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0919.5Sa91.19.00
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Leitsätze
Die Formulierung der Betriebsvereinbarung des zugrunde liegenden Einzelfalls, wonach "nach einer Dauer von 6 Monaten […] Verleihungen in einen dauerhaften Einsatz umgewandelt [werden]" führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin verlangen können, ihnen einen anderen Arbeitsplatz als Stammarbeitsplatz zu übertragen.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15. Januar 2019, Az. 6 Ca 1142/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Formulierung der Betriebsvereinbarung des zugrunde liegenden Einzelfalls, wonach "nach einer Dauer von 6 Monaten […] Verleihungen in einen dauerhaften Einsatz umgewandelt [werden]" führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin verlangen können, ihnen einen anderen Arbeitsplatz als Stammarbeitsplatz zu übertragen.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15. Januar 2019, Az. 6 Ca 1142/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte der Abteilung Schraubtechnik als "Stammbereich" "zuordnet" und ihn dauerhaft in dieser Abteilung einsetzt. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. 1. Die Klage ist zulässig. Die Anträge sind iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Beklagte kann erkennen, was der Kläger von ihr verlangt. Dem Kläger kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert zu prüfen ist, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob der behauptete Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 298/18 - Rn. 19 mwN). 2. Die Klage ist unbegründet. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, den Kläger nach Maßgabe des § 106 GewO als Aluminiumschweißer oder auch mit anderen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeiten zu beschäftigen. Nach den Regelungen im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien beschränkt sich die Einsatzmöglichkeit nicht auf bestimmte Abteilungen oder Kostenstellen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte in ihrem Werk in C-Stadt in der Abteilung Schraubtechnik (Kostenstelle 244.6) ein Stammarbeitsplatz zuordnet und ihn dort einsetzt. a) Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber ein sehr weitgehendes Bestimmungsrecht ein. Nach § 106 Satz 1 GewO kann er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 Satz 1 GewO trägt damit der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers. Dem Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis sind wechselnde Anforderungen an die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen immanent, so dass der Arbeitgeber dessen Arbeitseinsatz durch Ausübung des Weisungsrechts ständig neu konkretisieren können muss (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 45 Rn. 13). b) Entgegen der Ansicht der Berufung schränkt die Betriebsvereinbarung zur "Regelung der 'Entlohnung' von verliehenen Mitarbeitern" vom 26.03.1997 das Direktionsrecht der Beklagten nicht ein. Die Auslegung ergibt, dass der Kläger aus Ziff. 4 der BV keinen Anspruch auf einen "dauerhaften Einsatz" in der Abteilung Schraubtechnik (Kostenstelle 244.6) hat. Dies gilt selbst dann, wenn seine bestrittene Behauptung zutreffen sollte, die Beklagte habe ihn in dieser Abteilung länger als sechs Monate eingesetzt. aa) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 18.02.2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 16 mwN). bb) Zwar ist dem Wortlaut der Ziff. 4 der BV bei isolierter Betrachtung zu entnehmen, dass nach einer Dauer von sechs Monaten "Verleihungen" in einen "dauerhaften Einsatz" umgewandelt werden. Diese Formulierung führt indes nicht dazu, dass Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin verlangen könnten, ihnen einen anderen Arbeitsplatz als Stammarbeitsplatz zu übertragen. Ein solches Verständnis ist mit den vorangehenden Regelungen der BV nicht zu vereinbaren. Bereits der Überschrift "Regelung der 'Entlohnung' von verliehenen Arbeitnehmern" ist zu entnehmen, dass Werksleitung und Betriebsrat mit der BV das Weisungsrecht der Arbeitgeberin nicht beschränken, sondern die "Entlohnung" regeln wollten. Hinzu kommt, dass sich aus dem Wortlaut der Ziff. 1 der BV ergibt, dass die Betriebspartner ein "flexibles Instrument" des innerbetrieblichen Beschäftigungsausgleichs schaffen wollten. Beschränkungen des Direktionsrechts stehen damit nicht im Einklang. Der Arbeitgeberin wurde die Möglichkeit eröffnet, sog. "Verleihungen" flexibel zu gestalten. Dabei soll eine "Verleihung" noch keine zustimmungspflichtige Versetzung iSv. §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG sein. Die "Verleihung" kann allenfalls zu einer "späteren Versetzung" führen, wie die Formulierung in Ziff. 3 Satz 2 der BV zeigt. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs kann Ziff. 4 nicht so verstanden werden, dass die Beklagte den Kläger auf einem "Stammarbeitsplatz" in der Abteilung Schraubtechnik einsetzen muss. Die Regelung führt bei Überschreitung der Einsatzdauer von sechs Monaten dazu, dass die Beklagte die Zustimmung des Betriebsrats gem. §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen hat. Weitere Rechtsfolgen regelt Ziff. 4 der BV dagegen nicht. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Arbeitsplatz in einer bestimmten Abteilung als Stammbereich zuzuordnen und ihn dort einzusetzen. Der 1965 geborene Kläger ist seit Oktober 2003 im Lkw-Montagewerk der Beklagten in C-Stadt zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. € 3.750,00 in der 35-Stunden-Woche im Schichtbetrieb beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Werk über 10.000 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet ua. der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz Anwendung. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise: "1. Beginn und Art der Tätigkeit Sie werden ab 01.10.2003 als Aluminiumschweisser beschäftigt. Sie erklären sich grundsätzlich bereit, Schichtarbeit ... zu leisten. Die Firma ist berechtigt, Ihnen auch andere Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder Sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen. ... 13. Weitere Bestimmungen Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung, die sonstigen Betriebsvereinbarungen sowie die Dienst- und Geschäftsanweisungen der Firma. ..." Der Kläger wird bei der Beklagten in der Abteilung Schweißerei "Econic" (Kosten-stelle 174.6) geführt. Er wurde mehrfach in der Abteilung Schraubtechnik (Kostenstelle 244.6) eingesetzt. Der zeitliche Umfang ist streitig. In einer Betriebsvereinbarung vom 26.03.1997 zur "Regelung der Entlohnung von verliehenen Mitarbeitern" (BV) ist folgendes geregelt: "Im Rahmen der Vereinbarungen zur Sicherung des Standortes C-Stadt stimmen Werksleitung und Betriebsrat in folgenden Punkten überein: 1. Verleihungen sind als flexibles Instrument des innerbetrieblichen Beschäftigungsausgleichs notwendig. Sie sind aus Kostengründen (Anfall von Anlernzeit) auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Verleihung eröffnet darüber hinaus dem jeweiligen Mitarbeiter die Möglichkeit, seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. 2. Der Mitarbeiter erhält bei einer Verleihung den Lohn seines Stammarbeits-platzes weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leiharbeitsplatz höher oder niedriger als der Stammarbeitsplatz bewertet ist. 3. Beinhaltet die Verleihung einen Wechsel auf einen höher entlohnten Arbeitsplatz und dauert sie länger als einen Monat, so erhält der Arbeitnehmer ab Beginn des zweiten Monats seiner Verleihung den höheren Lohn. Erfolgt der Wechsel auf einen niedriger entlohnten Arbeitsplatz und führt dieser Wechsel zu einer späteren Versetzung, so beginnt die Frist der betrieblichen Absicherung ebenfalls mit dem zweiten Monat. 4. Nach einer Dauer von 6 Monaten werden Verleihungen in einen dauerhaften Einsatz umgewandelt. ..." Der Kläger meint, er habe nach Ziff. 4 der BV einen Anspruch darauf, der Abteilung Schraubtechnik auf Dauer zugeordnet und dort eingesetzt zu werden. Er sei zwischenzeitlich länger als sechs Monate iSv. Ziff. 4 der BV in diese Abteilung ausgeliehen worden. Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 27.04.2016 erhob er die vorliegende Klage, die am 27.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn der Abteilung Schraubtechnik als Stammbereich zuzuordnen und ihn dort einzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.01.2019 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15.01.2019 Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21.02.2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 20.03.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.03.2019 eingegangen Schriftsatz begründet. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seine Klage rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus Ziff. 4 der BV. Die dort geregelten Voraussetzungen seien erfüllt, weil er länger als sechs Monate in der Abteilung Schraubtechnik beschäftigt worden sei. Insbesondere in der Zeit vom 09.03.2013 bis 30.11.2014 sei er durchgängig in diese Abteilung ausgeliehen worden. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.04.2019, Az. 6 Ca 1142/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn der Abteilung Schraubtechnik als Stammbereich zuzuordnen und ihn dort einzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, sie habe den Kläger nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in der Abteilung Schraubtechnik eingesetzt. Er sei dort im Jahr 2015 nur sporadisch in der Zeit vom 06.07. bis 31.08.2015, vom 11. bis 14.11.2015 und vom 23. bis 29.11.2015 eingesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.