Urteil
5 Sa 207/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0528.5SA207.19.00
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Leitsätze
1. Durch die Karenzentschädigung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem früheren Arbeitnehmer durch die Einschränkung seiner Erwerbschancen infolge der Karenz entstehen. Nach § 74c Abs 1 S 1 HGB muss der Arbeitnehmer sich auf die fällige Karenzentschädigung deswegen das anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung. Anzurechnen sind damit grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist.(Rn.54)
2. Maßgebend ist der Zeitraum, für den Leistungen erbracht werden. Darauf, wann diese Leistungen fällig werden, kommt es nicht an.(Rn.56)
3. Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitnehmer während des Karenzzeitraums, sondern was er für diesen Zeitraum erhalten hat.(Rn.57)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 679/20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. April 2019, Az. 8 Ca 1220/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Karenzentschädigung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem früheren Arbeitnehmer durch die Einschränkung seiner Erwerbschancen infolge der Karenz entstehen. Nach § 74c Abs 1 S 1 HGB muss der Arbeitnehmer sich auf die fällige Karenzentschädigung deswegen das anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung. Anzurechnen sind damit grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist.(Rn.54) 2. Maßgebend ist der Zeitraum, für den Leistungen erbracht werden. Darauf, wann diese Leistungen fällig werden, kommt es nicht an.(Rn.56) 3. Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitnehmer während des Karenzzeitraums, sondern was er für diesen Zeitraum erhalten hat.(Rn.57) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 679/20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. April 2019, Az. 8 Ca 1220/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Karenzentschädigung iHv. insgesamt € 254.313,01 brutto für die Monate von März bis September 2018 (7 x € 36.330,43). Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch. 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung ist dem Grunde nach entstanden. Wettbewerbsverbote iSv. § 74 HGB beruhen auf gegenseitigen Verträgen. Der Arbeitnehmer schuldet die Unterlassung von Wettbewerb und der Arbeitgeber die Zahlung der Karenzentschädigung. Damit sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer durch die Einschränkung seines Erwerbslebens entstehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung setzt - wie die Berufung zutreffend hervorhebt - allein voraus, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (vgl. zB BAG 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 11 mwN). Der Kläger hat sich im letzten Anstellungsvertrag der Parteien vom 14.03.2008 (Ziff. X.1.) verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht in Wettbewerb zu der Beklagten zu treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in der Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 15.02. zum 31.07.2017 in Ziff. 6 nochmals verdeutlicht worden. Der Kläger hat sich im Streitzeitraum von März bis September 2018 des Wettbewerbs enthalten und damit seine geschuldete Leistung erbracht. Ihm steht als Gegenleistung die Karenzentschädigung in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 36.330,43 dem Grunde nach zu. 2. Die Klage ist gleichwohl unbegründet, denn der Entschädigungsanspruch des Klägers ist gem. § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB im Streitzeitraum auf null gemindert. a) Der Kläger ist nach der Wettbewerbsvereinbarung der Parteien im Anstellungsvertrag vom 14.03.2008 (Ziff. X.3.) verpflichtet, sich auf die Karenzentschädigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen alles anrechnen zu lassen, was er während der Dauer des Wettbewerbverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt. In der Aufhebungsvereinbarung vom 15.02.2017 haben die Parteien in Ziff. 6 ausdrücklich geregelt, dass hinsichtlich der Anrechnung anderweiten Erwerbs § 74c HGB gilt. Der durch die vertragliche Vereinbarung in Bezug genommene § 74c HGB normiert sowohl die Art des anzurechnenden Einkommens als auch die rechnerische Durchführung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte unter Anwendung dieser Vorschrift berechtigt ist, einen Teilbetrag von € 3.610.000,00 des Abgeltungsbetrags, der dem Kläger am 09.02.2018 von G gezahlt worden ist, auf die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung voll anzurechnen. b) Das erstinstanzliche Urteil ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht deshalb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht den Kläger durch einen fehlerhaften richterlichen Hinweis auf die Auskunftspflicht aus § 74c Abs. 2 HGB dazu veranlasst hätte, den Vorstands-Dienstvertrag mit G vom 23.12.2016 und die Aufhebungsvereinbarung mit G vom 05.02.2018 im Rechtsstreit vorzulegen. Der frühere Arbeitnehmer schuldet nach § 74c Abs. 2 HGB wahrheitsgemäße Angaben über seinen anderweitigen Erwerb. Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 iVm. § 280 Abs. 1 BGB gebietet, dass eine Auskunft, die die eine Vertragspartei der anderen auf ein von dieser offenbartes Informationsbedürfnis hin erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein muss (vgl. BAG 27.02.2019 - 10 AZR 340/18 - Rn. 30 ff). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht dem Kläger die Vorlage der beiden Verträge aufgegeben hat, damit geprüft werden kann, wofür ihm G die in der Börsen-Zeitung vom 13.04.2018 publizierten 4,1 Millionen Euro gezahlt hat. c) Der anrechenbare Teilbetrag von € 3.610.000,00 entspricht zwei Jahresvergütungen (2 x € 1.805.000,00), die dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstandsamt bei G nach dem klaren Wortlaut in § 9 Abs. 3 des Vorstands-Dienstvertrags vom 23.12.2016 „zur Abgeltung seiner Bezüge“ zustanden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teilbetrag zukünftige Vergütungsansprüche des Klägers für 24 Monate nach seinem Ausscheiden bei G, dh. ab dem 01.03.2018 kapitalisiert. Der Teilbetrag ist durch die Zahl von 24 Monaten zu dividieren, auf die er sich bezieht. Es errechnet sich ein monatlicher Anteil von € 150.416,66, der schon allein die Anrechnungsfreigrenze von 110 % (€ 79.926,95) als auch von 125 % (€ 90.826,08) der zuletzt bei der Beklagten bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (€ 72.660,86) voll übersteigt. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger durch das Wettbewerbsverbot gezwungen war, seinen Wohnsitz zu verlegen. d) Durch die Karenzentschädigung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem früheren Arbeitnehmer durch die Einschränkung seiner Erwerbschancen infolge der Karenz entstehen. Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB muss der Arbeitnehmer sich auf die fällige Karenzentschädigung deswegen das anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung. Anzurechnen sind damit grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (vgl. BAG 27.02.2019 - 10 AZR 340/18 - Rn. 25 mwN). e) Zwar ist dem Kläger im Streitzeitraum von März bis September 2018 von G keine Zahlung zugeflossen, weil für den in Ziff. 8 der Aufhebungsvereinbarung mit G vom 05.02.2018 geregelten Abgeltungsbetrag iHv. € 4.020.000,00 ein Fälligkeitszeitpunkt am 09.02.2018 festgelegt worden ist und G bei Fälligkeit gezahlt hat. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, dass sich der Kläger den Teilbetrag von zwei Jahresvergütungen gleichwohl anrechnen lassen muss. Entgegen der Ansicht der Berufung verstößt die Anrechnung des Teilbetrags von € 3.610.000,00 nicht fundamental gegen den Grundsatz der bezahlten Karenz und die Prinzipien des § 74c HGB. Im Gegenteil würde die von der Berufung angestrebte Nichtanrechnung des Teilbetrags mit dem Argument, er sei dem Kläger bereits im Februar 2018 ausgezahlt worden, den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht von der durch das Wettbewerbsverbot tatsächlich verursachten finanziellen Verschlechterung, sondern von beliebig vereinbarten (manipulierbaren) Auszahlungsterminen abhängig machen (so schon BAG 16.11.1973 - 3 AZR 61/73). Maßgebend ist der Zeitraum, für den Leistungen erbracht werden. Darauf, wann diese Leistungen fällig werden, kommt es nicht an (vgl. BAG 09.01.1990 - 3 AZR 110/88 - Rn. 27). Soweit die Berufung darauf abstellt, dass laufende Bezüge im Regelfall nur auf die Entschädigung für denjenigen Monat angerechnet werden dürfen, in dem sie erzielt worden sind, passen diese Erwägungen nicht für solche Bezüge, die - wie im Streitfall - nach anderen Zeitabschnitten als die Karenzentschädigung bemessen und ausgezahlt werden. Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitnehmer während des Karenzzeitraums, sondern was er für diesen Zeitraum erhalten hat (vgl. ausf BAG 16.11.1973 - 3 AZR 61/73 - zu II 2 der Gründe). Im Streitfall kapitalisierte die G künftige Vergütungsansprüche des Klägers, die er für zwei Jahre ab dem 01.03.2018 im Vorstandsamt erzielt hätte. Diese Leistung, die ihm ausdrücklich „zur Abgeltung seiner Bezüge“ zugesagt wurde, ist iSv. § 74c Abs. 1 HGB anrechenbar. Ob der Kläger für diese künftigen Vergütungsansprüche tatsächlich arbeiten musste, ist unerheblich, denn sie standen ihm nach § 9 Ziff. 3 des Vorstands-Dienstvertrags vom 23.12.2016 zu. Auch der Wortlaut des Gesetzes steht, anders als die Berufung meint, der Anrechnung des Teilbetrags von € 3.610.000,00 nicht entgegen. Wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, muss der Teilbetrag des Abgeltungsbetrags, der die in § 9 Abs. 3 des Vorstands-Dienstvertrags geregelte Zahlung von zwei Jahresvergütungen von je € 1.805.000,00 betrifft, der Situation gleichgestellt werden, dass der Kläger ab 01.03.2018 für die Dauer von zwei Jahren in einem Dienstverhältnis zu G gestanden und monatlich eine Vergütung von € 150.416,66 erhalten hätte. In diesem Fall hätte er von der Beklagten keine Karenzentschädigung beanspruchen können. f) Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des LAG Hamm vom 30.03.2000 (16 Sa 1684/99), in der es um die Anrechnung einer vom nachfolgenden Arbeitgeber gezahlten Abfindung auf die Karenzentschädigung ging. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass diese Fallgestaltung hier nicht einschlägig ist. Der Kläger war kein Arbeitnehmer der G, sondern Vorstandsmitglied. Ihm wurde von G keine Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes gewährt, sondern ein „Abgeltungsbetrag“ mit dem „sämtliche finanziellen Ansprüche“ aus dem Vorstands-Dienstvertrag kompensiert werden sollten. Darin enthalten war der in § 9 Abs. 3 des Vorstands-Dienstvertrag geregelte Anspruch auf zwei Jahresvergütungen in einer Gesamthöhe von € 3.610.000,00. Mit diesem Teilbetrag der Abfindung wurden die Vergütungsansprüche des Klägers für die kommenden zwei Jahre ausgeglichen. Soweit die Berufung geltend macht, der Teilbetrag des Abgeltungsbetrag iHv. € 3.610.000,00 habe nicht den Zweck gehabt, künftige Vergütungsansprüche zu kapitalisieren, überzeugen die Argumente nicht. Zwar ist in der Aufhebungsvereinbarung davon die Rede, dass der Betrag „zur Abgeltung der Nachteile“ gezahlt wird, die dem Kläger durch die vorzeitige Beendigung des Vorstands-Dienstvertrags „entstehen“. Eine Abweichung von der Regelung in § 9 Abs. 3 des Vorstands-Dienstvertrag, der von einer Zahlung „zur Abgeltung seiner Bezüge“ spricht, ist darin nicht zu erblicken. Durch die vorzeitige Beendigung des Vorstands-Dienstvertrags konnten dem Kläger nur in der Zukunft Nachteile entstehen, namentlich durch den Wegfall künftiger Vergütungsansprüche. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Argumentation des Klägers zum Verhältnis von § 9 Abs. 3 des Vorstands-Dienstvertrags und der Aufhebungsvereinbarung konstruiert und lebensfremd erscheint. Der Vorstands-Dienstvertrag sah eine Abfindung für den Fall vor, dass G den Vertrag vorzeitig kündigt. Diese Zusage war bei den Verhandlungen über die vorzeitige Beendigung des Vertrags wirtschaftlich bereits „im Topf“ des Klägers. Mit der Aufhebungsvereinbarung hat der Kläger lediglich einen Aufschlag „on top“ zu den Ansprüchen herausverhandelt, die ihm ohnehin zustanden. g) Entgegen der Ansicht der Berufung im Rahmen der Hilfsbegründung sind aus dem Abgeltungsbetrag in einer Gesamthöhe von € 4.020.000,00 nicht eine Reihe von Ansprüchen herauszurechnen (Ansprüche auf S., L. sowie P. St. iHv. € 213.739,75, Pensionsansprüche iHv. € 166.250,00, Ansprüche auf Karenzentschädigung iHv. € 1.805.000,00), so dass ein tatsächlicher Abfindungsbetrag iHv. € 2.195.280,25 bzw. € 2.215.010,25 verbliebe, der durch die restliche Vertragslaufzeit von 41 Monaten zu dividieren wäre. Von dem Teilbetrag des Abgeltungsbetrags iHv. € 3.610.000,00 sind - wie oben ausgeführt - keine Abzüge vorzunehmen. Der Kläger hat nicht dargetan, warum er sich bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung auf eine Kürzung der vertraglich zugesagten Abgeltung seiner Bezüge von zwei Jahresvergütungen hätte einlassen sollen. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung für die Monate von März bis September 2018. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1993 in verschiedenen Positionen, zuletzt als „President Performance Chemicals“ zu einem durchschnittlichen Einkommen von € 72.660,86 brutto monatlich beschäftigt. In Ziff. X des letzten Anstellungsvertrags vom 14.03.2008 war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren gegen Zahlung einer Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe vereinbart. Die Parteien beendeten das Anstellungsverhältnis durch Vereinbarung vom 15.02.2017 mit Wirkung zum 31.07.2017. Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot trafen sie in Ziff. 6 folgende Regelung: „Gemäß seinem Anstellungsvertrag mit [der Beklagten] vom 14.03.2008 unterliegt [der Kläger] einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit Entschädigungszahlung. Hinsichtlich der Anrechnung anderweitigen Erwerbs gilt § 74c HGB.“ Der Kläger wurde zum 01.08.2017 für die Dauer von vier Jahren als ordentliches Mitglied in den Vorstand der G. AG (im Folgenden G) bestellt, am 01.09.2017 übernahm er den Vorstandsvorsitz. Der Vorstands-Dienstvertrag zwischen dem Kläger und G vom 23.12.2016 hat ua. folgenden Wortlaut: „§ 3 Vergütung 1. Die feste Vergütung für die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds beträgt jährlich EUR 950.000 brutto (Grundvergütung). Die Grundvergütung wird in zwölf gleichen Beträgen jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig. … 2. … 3. Neben der festen Vergütung hat das Vorstandsmitglied für die Dauer seiner Bestellung Anspruch auf eine geschäftsjahresbezogene variable Vergütung (STI). Der STI ist ... Er beträgt bei Erreichen der finanziellen Jahresziele 50 % der jeweils gültigen Grundvergütung (derzeit = EUR 475.000), … Bei einem unterjährigen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand … errechnet sich der STI anteilig pro rata temporis … 4. Ferner hat das Vorstandsmitglied für die Dauer seiner Bestellung Anspruch auf eine langfristige variable Vergütung (LTI). Der LTI ist …. Er beträgt bei Erreichen des angestrebten Zielerreichungsgrad 40 % der Grundvergütung (= EUR 380.000), … Bei einem unterjährigen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand … errechnet sich der LTI anteilig und pro rata temporis … 5. … 6. Das Vorstandsmitglied nimmt an einem virtuellen Aktienoptionsprogramm (…) teil, wenn und soweit die Gesellschaft ein Virtuelles Aktienoptionsprogramm auflegt. Hierüber wird eine gesonderte „Phantom Stock-Vereinbarung“ abgeschlossen. … § 8 Wettbewerbsverbot 1. … 2. Das Wettbewerbsverbot gemäß Abs. 1 gilt auch für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstvertrags (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). 3. … 4. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält das Vorstandsmitglied jährlich … eine Entschädigung in Höhe von 100% … Diese jährliche Karenzentschädigung (derzeit insgesamt EUR 1.425.000) wird in zwölf monatlichen Raten jeweils am Ende des Monats gezahlt. Sie wird nicht auf eine etwaige Abfindung gemäß § 9 Absatz 3 (im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags) … angerechnet, sondern zusätzlich zu der Abfindung gezahlt. … § 9 Dauer und Beendigung 1. Dieser Dienstvertrag … wird befristet bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Bestellung. … 2. Bei jeder vorzeitigen Beendigung der Bestellung, sei es insbesondere infolge … einvernehmlicher Beendigung … ist die Gesellschaft berechtigt, diesen Dienstvertrag mit der ordentlichen Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 BGB zu kündigen. 3. Im Fall einer Kündigung des Dienstvertrags nach Absatz 2 erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung zur Abgeltung seiner Bezüge (einschließlich sämtlicher Neben- und Sachleistungen) in Höhe von zwei Jahresvergütungen (jeweils geltende Grundvergütung plus variable Vergütung nach § 3 Absatz 3 und 4), jedoch nicht mehr als den anteiligen Wert seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Dienstvertrags gem. § 9 Absatz 1. Bei der Berechnung der Abfindung wird hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile eine hundertprozentige Zielerreichung unterstellt; demgemäß beträgt die für die Abfindung maßgebliche Jahresvergütung EUR 1.805.000 auf der Basis der bei Abschluss dieses Dienstvertrags vereinbarten festen Grundvergütung. Ansprüche des Vorstandsmitglieds unter dem Virtuellen Aktienoptionsprogramm gemäß § 3 Absatz 6 bleiben hiervon unberührt und werden in dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens verdienten Umfang von der Gesellschaft honoriert; sie sind indes nicht Teil der vorgenannten Jahresvergütung und fließen daher nicht in die Berechnung der Abfindung ein. Auf den Abfindungsanspruch wird die gezahlte Vergütung für den Zeitraum zwischen Beendigung der Bestellung und Beendigung des Dienstvertrags angerechnet. …“ Nach ca. einem halben Jahr beendeten der Kläger und G mit Aufhebungsvereinbarung vom 05.02.2018 den Vorstands-Dienstvertrag mit Wirkung zum 28.02.2018. Die Aufhebungsvereinbarung vom 05.02.2018 lautet auszugsweise: „8. [Der Kläger] erhält zur Abgeltung der Nachteile, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vorstands-Dienstvertrags entstehen, eine Zahlung in Höhe von EUR 4.020.000 (brutto), die am 9. Februar 2018 fällig ist („Abgeltungsbetrag“). … Mit dem Abgeltungsbetrag sind - bis auf die Grundvergütung für den Monat Februar 2018 gemäß Ziffer 4 - sämtliche finanziellen Ansprüche [des Klägers] gegenüber der Gesellschaft abgegolten, also insbesondere auch - Ansprüche [des Klägers] für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 28. Februar 2018 zum STI gemäß § 3.3 des Vorstands-Dienstvertrags und zum LTI gemäß § 3.4 des Vorstands-Dienstvertrags; - Ansprüche aus dem zwischen [dem Kläger] und der Gesellschaft geschlossenen „Vertrag zur Altersversorgung“ (vgl. dazu auch unter Ziffer 10); - Ansprüche aus der Phantom Stock-Vereinbarung (vgl. dazu auch unter Ziffer 9); - Ansprüche auf Karenzentschädigung (vgl. dazu auch unter Ziffer 11); - Ansprüche auf Entschädigung nach § 8.4. des Vorstands-Dienstvertrags; - sonstige Ansprüche auf Sachbezüge. … 11. Die Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 8 des Vorstands-Dienstvertrags bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot am 28. Februar 2019 endet und mit der Zahlung des Abgeltungsbetrags sämtliche Ansprüche [des Klägers] auf Karenzentschädigung erledigt sind.“ Mit seiner am 17.08.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später erweiterten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Karenzentschädigung für den Zeitraum von März bis September 2018 iHv. € 36.330,43 pro Monat. Zur Begründung führte er erstinstanzlich im Wesentlichen aus, er habe ab 01.03.2018 keine Vergütung durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt und auch keinen Erwerb böswillig unterlassen. Die von G an ihn gezahlte Abfindung ändere hieran nichts. Diese sei nicht als Gegenleistung für die Verwertung seiner Arbeitskraft gezahlt worden, sondern solle den sozialen Besitzstand, der mit der vorzeitigen Aufgabe des Vorstand-Dienstvertrags einhergehe, absichern. Die Abfindung habe auch nicht die Funktion, den Dienstvertrag mit G zu kapitalisieren, denn die Abfindungshöhe reiche an den Vertragswert nicht ansatzweise heran. Eine Anrechnung scheide auch deshalb aus, weil ihm die Abfindung bereits im Februar 2018 vollständig zugeflossen sei und daher in den Folgemonaten nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne. Selbst wenn man mit der Ansicht der Beklagten von einer Anrechnung ausgehen wollte, könne er die geltend gemachte Karenzentschädigung in voller Höhe beanspruchen. Wirtschaftlich betrachtet, habe er von G keine Abfindung iHv. € 4.020.000,00 erhalten, weil folgende Beträge abzuziehen seien: - Ansprüche auf S., L. sowie P. St. iHv. € 213.739,75 für die Zeit vom 01.12.2017 bis 28.02.2018, - Pensionsansprüche (zeitanteilig für sieben Monate) iHv. € 166.000,00, - Ansprüche auf Karenzentschädigung iHv. € 1.425.000,00 für die Dauer von einem Jahr. Im Ergebnis habe er eine Abfindung iHv. € 2.195.280,25 durchgesetzt. Dieser Betrag müsse durch die restliche Vertragslaufzeit mit G von 41 Monaten dividiert werden, so dass sich ein Monatsbetrag von € 53.543,42 brutto errechne. Weil er durch das Wettbewerbsverbot mit der Beklagten gezwungen gewesen sei, seinen Wohnsitz nach Düsseldorf zu verlegen, gelte nach § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB die erhöhte Anrechnungsfreigrenze von 125 % (= € 90.826,08) seiner letzten monatlichen Bezüge bei der Beklagten (= € 72.660,86). Damit könne er die volle Karenzentschädigung von € 36.330,43 monatlich beanspruchen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2018, 2. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2018, 3. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2018, 4. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2018, 5. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2018, 6. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2018, 7. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe keine Karenzentschädigung zu. Mit der Beendigung seiner nur siebenmonatigen Tätigkeit habe er nach den Regelungen in § 9 Abs. 3 des Vorstands-Dienstvertrags mit G einen Anspruch auf eine Abfindung iHv. zwei Jahresvergütungen erlangt, insgesamt € 3.610.000,00. Diese Abfindung habe die künftigen Vergütungsansprüche kapitalisiert, die dem Kläger ohne die vorzeitige Beendigung des Vorstandsamts zugestanden hätten. Die in dieser Weise umgewandelten Vergütungsansprüche seien auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Bei einer Jahresvergütung von € 1.805.000,00 errechne sich ein Monatsbezug von € 150.416,66, so dass die Anrechnungsfreigrenze von 110 % (€ 79.926,95) voll überschritten worden sei. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.04.2019 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger müsse sich einen Teilbetrag der Abfindung iHv. € 3.610.000,00, die ihm G gezahlt habe, entsprechend § 74c Abs. 1 HGB auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. In § 9 Abs. 3 des Vorstands-Dienstvertrags habe sich G verpflichtet, dem Kläger im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags zur „Abgeltung seiner Bezüge“ zwei Jahresvergütungen (2 x € 1.805.000,00) zu zahlen. Es sei klar geregelt worden, dass die Abfindung Bezüge abgelten soll. Damit handele es sich um ansonsten entstandene zukünftige Vergütungsansprüche während der weiteren Laufzeit des Dienstvertrags. Dieser Teil der Abfindung müsse daher wirtschaftlich der Situation gleichgestellt werden, dass der Kläger für die Dauer von weiteren zwei Jahren in einem Dienstverhältnis zu G gestanden und monatlich seine Vergütung erhalten hätte. In diesem Fall hätte er, wie in den ersten sieben Monaten des Dienstverhältnisses mit G, von der Beklagten keine Karenzentschädigung beanspruchen können. Dieses Ergebnis stehe nicht im Widerspruch zur Entscheidung des LAG Hamm vom 30.03.2000 (16 Sa 1684/99), auf die sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsansicht berufe. Die hilfsweise Argumentation des Klägers, G habe ihm einen geringeren Betrag als € 3.610.000,00 zur Abgeltung seiner künftigen Bezüge gezahlt, gehe fehl. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger auf eine Kürzung der vertraglich zugesagten Abgeltung von zwei Jahresvergütungen hätte einlassen sollen. Insbesondere sei von der Abfindung nicht vorweg ein Betrag von € 1.425.000,00 als Karenzentschädigung der G wegen der Regelung in § 8 Abs. 4 des Vorstands-Dienstvertrags abzuziehen. Zwar habe der Kläger mit G in Ziffer 11 der Aufhebungsvereinbarung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer eines Jahres bis zum 28.02.2019 vereinbart. Der Aufhebungsvertrag sehe jedoch entgegen § 8 Abs. 4 des Vorstands-Dienstvertrags gerade keine Zahlung einer Karenzentschädigung vor. Vielmehr sei in Ziffer 8 und 11 des Aufhebungsvertrags geregelt, dass Ansprüche auf Karenzentschädigung mit Zahlung der Abfindung „abgegolten“ bzw. „erledigt“ seien. Entgegen der Ansicht des Klägers betrage die Anrechnungsfreigrenze nicht 125 % der letzten vertragsmäßigen monatlichen Bezüge, denn das Wettbewerbsverbot sei für die Wohnsitzverlegung nicht ursächlich. Dies sei aufgrund der zeitlichen Abläufe faktisch ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 17.04.2019 Bezug genommen. Gegen das am 02.05.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 03.06.2019 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.08.2019 verlängerten Frist mit einem am 02.08.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 02.08.2019 und 14.05.2020, auf die Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, er habe Anspruch auf Karenzentschädigung in der geltend gemachten Höhe. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03. bis 30.09.2018 keinerlei Einkommen bezogen habe. Eine Anrechnung anderweitigen Erwerbs scheide daher aus. Die rechtlichen Hinweise, die das Arbeitsgericht im Kammertermin vom 10.01.2019 erteilt habe, seien falsch. Das Urteil müsse bereits deshalb aufgehoben werden. Das Arbeitsgericht habe in § 74c HGB eine Regelungslücke postuliert, ohne dies zu begründen. Die richtige Auslegung des § 74c HGB hätte ergeben, dass grundsätzlich und immer eine Entschädigung für die Wettbewerbsenthaltung gezahlt werden müsse. Die Ermittlung des anrechnungsfähigen anderweitigen Erwerbs habe monatsweise zu erfolgen. Das Arbeitsgericht sei zu dem falschen Ergebnis gelangt, dass vor dem 28.02.2018 bezogene Vergütung auf den Karenzzeitraum ab dem 01.03.2018 anzurechnen sei und ihm die Beklagte daher keine Karenzentschädigung schulde. Dies verstoße fundamental gegen die Prinzipien des § 74c HGB, der ausschließlich bezahlten Karenz. Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur Entscheidung des LAG Hamm vom 30.03.2000 (16 Sa 1684/99), das er zur Begründung herangezogen habe. Bei richtiger Anwendung der vom LAG Hamm aufgestellten Grundsätze hätte das Arbeitsgericht die Abfindung, die ihm G gezahlt habe, als solche behandeln und nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen dürfen. Im Rahmen der hilfsweisen Begründung sei das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass von der gezahlten Abfindung iHv. von € 4.020.000,00 brutto keine Beträge abzusetzen seien. Bei richtiger Betrachtungsweise hätte das Arbeitsgericht die finanziellen Ansprüche auf S., L. sowie P. St. iHv. € 213.739,75 und auf betriebliche Altersversorgung iHv. € 166.250,00 aus dem Abfindungsbetrag herausrechnen müssen. Gleiches gelte für die Karenzentschädigung iHv. € 1.425.000,00, die ihm G aufgrund des Vorstands-Dienstvertrags geschuldet habe. Es errechne sich ein anrechenbarer Betrag iHv. € 2.215.010,25. Bezogen auf die Restlaufzeit von 41 Monaten ergebe sich ein Monatsbezug iHv. € 54.024,64, der allenfalls angerechnet werden könnte. Das Arbeitsgericht sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass die erhöhte Anrechnungsfreigrenze von 125 % (= € 90.826,08) nicht anzuwenden sei, weil er zeitlich zuerst den Vorstands-Dienstvertrag mit G und später den Aufhebungsvertrag mit der Beklagten geschlossen habe. Eine dem Wettbewerbsverbot entsprechende adäquate Position sei im Rhein-Neckar-Raum nicht vorhanden gewesen. Der Beklagte habe von seinem Wechsel nach Düsseldorf gewusst. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.04.2019, Az. 8 Ca 1220/18, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2018, 2. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2018, 3. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2018, 4. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2018, 5. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2018, 6. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2018, 7. € 36.330,43 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 02.10.2019 und vom 20.05.2020, auf die Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.