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Urteil

5 Sa 100/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1001.5SA100.20.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Gruppenleiters in der Logistik in die Gehaltsgruppe III (statt der begehrte Gehaltsgruppe IVb) des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz (GTV).(Rn.37) (Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2019, Az. 3 Ca 1252/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Gruppenleiters in der Logistik in die Gehaltsgruppe III (statt der begehrte Gehaltsgruppe IVb) des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz (GTV).(Rn.37) (Rn.40) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2019, Az. 3 Ca 1252/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten ab 01.04.2018 für seine Tätigkeit als Gruppenleiter in der Logistik keine Vergütung nach Gehaltsgruppe IVb GTV verlangen. 1. Die Klage ist zulässig. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag zu 1) iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 30.07.2019 (16 Monate) verlangt der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) bezifferte Differenzbeträge zwischen der tatsächlich von der Beklagten gezahlten und von ihm für zutreffend erachteten Vergütung. Den geforderten Gesamtbetrag von € 5.608,13 brutto hat er - spätestens im Schriftsatz vom 22.11.2019 - in einer Weise aufgeschlüsselt, der sich nachvollziehbar entnehmen lässt, welche Beträge unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden. Das genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. BAG 18.02.2016 - 6 AZR 629/14 - Rn. 22 mwN). b) Der - zuletzt - in der mündlichen Verhandlung auf Vorschlag der Berufungskammer gestellte Klageantrag zu 2) ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.08.2019 Gehalt nach Gehaltsgruppe IVb GTV zu zahlen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung im engeren Sinne - also die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen - streitig, nicht die Einstufung in die Gehaltstabelle, die sich ab Gehaltsgruppe III GTV nach Tätigkeitsjahren richtet. Bemisst sich die tarifliche Entgelthöhe nicht nur nach einer Gehaltsgruppe, sondern ist sie darüber hinaus von einer Entgeltstufe abhängig, hat der Kläger das Feststellungsverlangen grundsätzlich auf die seiner Ansicht nach zutreffende Entgeltstufe zu erstrecken. Etwas anderes gilt, wenn lediglich die Entgeltgruppe, nicht aber die im Falle des Obsiegens zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG 25.06.2019 - 9 AZR 401/18 - Rn. 15 mwN). So liegt der Fall hier. Im Streitfall bemisst sich das von der Beklagten geschuldete Gehalt sowohl nach der Gehaltsgruppe als auch nach Tätigkeitsjahren. Zwischen den Parteien ist jedoch allein die Gehaltsgruppe streitig. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger von der Beklagten ab dem 07.08.2019 nicht mehr als Gruppenleiter, sondern wieder als Lagerarbeiter beschäftigt wird. Der Rechtsstreit der Parteien über die Wirksamkeit der Versetzung (LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 99/20) ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Zustimmungsersetzungsverfahren (3 BV 35/19) ist noch beim Arbeitsgericht Mainz anhängig. Der Kläger kann für die Zeit ab 07.08.2019 - trotz unstreitig veränderter Tätigkeit - keine Eingruppierungsentscheidung erstreiten (vgl. zum Ganzen Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk NZA-RR 2020, 337). Er könnte sich auf eine zu seinen Gunsten ergangene Feststellung, er sei nach einer bestimmten Gehaltsgruppe zu vergüten, nur für die Zeit bis zum 06.08.2019 berufen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat ab dem 01.04.2018 für seine Tätigkeit als Gruppenleiter in der Logistik keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe IVb GTV. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Die Beklagte wendet in ihrem Betrieb auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse unstreitig die jeweils geltenden Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz und insbesondere neben dem Manteltarifvertrag (MTV) den Gehaltstarifvertrag (GTV) an. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften des MTV bzw. der relevanten Gehaltsgruppen des GTV lauten wie folgt: „Manteltarifvertrag § 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung 1. Die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt. 2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. … Gehaltstarifvertrag § 2 Eingruppierung und Einstufung 1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert. 2. … § 3 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe II Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z.B. Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit, …, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in Gehaltsgruppe III Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z.B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen², Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindemeister/in, Personalpförtner/in Gehaltsgruppe IV Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigen Arbeitnehmer/innen (Teilzeitarbeitnehmer/innen werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen umgerechnet), z.B. Substitut/in, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r mit Einkaufs- oder Dispositionsbefugnis, Verwalten und Leiten von Filialen, fremdsprachige/r Verkäufer, Sortimentskontrolleur/in, Kassenaufsicht, Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z.B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/innen), Etagenaufsicht, Reisende, Gruppenleiter/in in der Verwaltung, fremdsprachige/r Stenotypist/in, 1. Schaugewerbegestalter/in, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Verwalter/in von Warenannahme und/oder Versand, Gruppenleiter/in in der Buchhaltung, Verwaltung einer Großregistratur, Direktricen, Zuschneider/in, Handwerksmeister/in, Maschinenmeister/in, Hausmeister/in“ b) Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in der Logistik erfüllt weder die Voraussetzungen eines der in Gehaltsgruppe IV GTV genannten konkreten Tätigkeitsbeispiele noch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Oberbegriffe) der Gehaltsgruppe IV GTV. aa) Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger sein Begehren nicht darauf stützen, dass in Gehaltsgruppe IV GTV die Tätigkeitsbeispiele „Gruppenleiter/in in der Verwaltung“ und „Gruppenleiter/in in der Buchhaltung“ angeführt sich, denn die Tätigkeit des Klägers als „Gruppenleiter in der Logistik“ wird von keinem Tätigkeitsbeispiel erfasst. Entgegen der Ansicht der Berufung können die Tätigkeitsbeispiele nicht ergänzend ausgelegt werden. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17 mwN). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. „Gruppenleiter in der Logistik“ haben die Tarifvertragsparteien des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz nicht als Tätigkeitsbeispiel in Gehaltsgruppe IV GTV angeführt. Anders als die Berufung meint, verbietet sich eine „Weiterentwicklung des Berufsfeldes“, um im Wege der Auslegung eine „praktisch brauchbare Lösung“ zu erzielen. (2) Eine Analogie im klassischen Sinne scheidet bei Tarifnormen aus, weil ein Tarifvertrag - auch wenn er Rechtsnormen iSv. § 1 Abs. 1 TVG enthält - primär ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien ist. Enthält der Tarifvertrag eine Lücke, kann er allenfalls unter Beachtung des Art. 9 Abs. 3 GG ergänzend ausgelegt werden. Nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf bei einer bewussten Auslassung durch die Tarifvertragsparteien die tarifliche Regelungslücke schon deshalb nicht von den Gerichten geschlossen werden, weil diese nicht befugt sind, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Enthält ein Tarifvertrag eine unbewusste Regelungslücke, ist für eine Lückenschließung erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte ergeben, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte für die mutmaßliche Regelung der Tarifvertragsparteien und sind verschiedene Regelungen denkbar, scheidet eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch die Gerichte aus. Sie würde wiederum in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit eingreifen (vgl. BAG 28.11.2019 - 8 AZR 125/18 - Rn. 16 mwN; 16.01.2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 25 mwN). (3) Daran gemessen kommt eine ergänzende Auslegung der Tätigkeitsbeispiele in Gehaltsgruppe IV GTV auf „Gruppenleiter in der Logistik“ nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien haben offenbar bewusst geregelt, dass „Gruppenleiter in der Verwaltung“ und „Gruppenleiter in der Buchhaltung“ die Tätigkeitsmerkmale nach Gehaltsgruppe IV GTV erfüllen. Diese Regelung darf keinesfalls auf ein nicht genanntes Tätigkeitsbeispiel erweitert werden. Eher kann im Umkehrschluss (argumentum e contrario) angenommen werden, dass die Tätigkeitsbeispiele auf die geregelten Fälle begrenzt sind. Die von der Berufung gewünschte „Weiterentwicklung des Berufsfeldes Einzelhandel“ ist nicht von den Gerichten, sondern den Tarifvertragsparteien zu leisten. Strukturelle Veränderungen müssen in den Tarifverträgen umgesetzt werden, nicht aber in der hierzu ergehenden Rechtsprechung (vgl. BAG 31.01.2018 - 4 AZR 104717 - Rn. 30). bb) Da die vom Kläger in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 06.08.2019 ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiter in der Logistik von keinem Tätigkeitsbeispiel erfasst wurde, muss auf die allgemeinen Merkmale (Oberbegriffe) zurückgegriffen werden. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass der Kläger keine „selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung“ und „mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“ iSd. Gehaltsgruppe IV GTV ausübt, sondern eine Tätigkeit, die „erweiterte Fachkenntnisse“ und „größere Verantwortung“ erfordert. Er ist damit zutreffend in Gehaltsgruppe III GTV eingruppiert. (1) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Gehaltsgruppen III und IV GTV um sog. Aufbaufallgruppen handelt (so noch BAG 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - Rn. 32). Aufbaufallgruppen liegen nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (vgl. BAG 28.02.2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37; 21.01.2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32). Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe IV GTV fordern keine „Heraushebung“ aus den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe III GTV. Es werden (lediglich) im Vergleich zur Gehaltsgruppe III GTV höhere Anforderung gestellt. Zur Feststellung, ob diese erfüllt sind, bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit. (2) Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er ab 01.04.2018 eine „selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“ iSd. Gehaltsgruppe IVb GTV ausgeübt hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. (a) Nach 9 Nr. 3 MTV ist für die Eingruppierung die zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer maßgeblich. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus mehreren Teiltätigkeiten, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, zusammensetzen kann. Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung. Es kommt daher zunächst darauf an, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit, die die überwiegende darstellt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind. Bei der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng. Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgebenden Kriterien sind aber vergleichbar (vgl. BAG 26.02.2020 - 4 ABR 19/19 - Rn. 19 mwN). (b) Grundsätzlich trägt der Kläger einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage oder einer Eingruppierungsfeststellungsklage die volle Darlegungs- und ggf. Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen. Entsprechend der allgemeinen zivilprozessualen Grundregel, nach der jeder die für ihn günstigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen muss, hat der Kläger im Eingruppierungsprozess alle für eine (höhere) Eingruppierung relevanten Tatsachen substanziiert darzutun (und ggfs. zu beweisen). Er muss also alle Tatsachen und Umstände darlegen, aus denen die Gerichte für Arbeitssachen im Einzelfall den rechtlichen Schluss ziehen können, dass sämtliche Anforderungen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Entgeltgruppe einschließlich der Qualifikationsmerkmale erfüllt sind (vgl. BAG 16.10.2019 - 4 AZR 76/19 - Rn. 14). (c) Nach diesen Grundsätzen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe IV GTV. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. (aa) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die Aufgabenbeschreibung in der innerbetrieblichen Stellenausschreibung (Nr. 17) vom 28.02.2018 berufen. Die tarifliche Eingruppierung richtet sich gem. § 9 Nr. 2 MTV nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach dem Inhalt einer Stellenausschreibung. § 93 BetrVG enthält keine näheren Vorgaben über Form und Inhalt einer Ausschreibung. Beides steht - im Rahmen von §§ 11, 7 AGG - im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, solange darüber nicht eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen worden ist. Als Mindestangaben verlangt eine innerbetriebliche Stellenausschreibung die Beschreibung der betreffenden Stelle durch eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der mit ihr verbundenen Arbeitsaufgaben und die von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen (vgl. BAG 10.03.2009 - 1 ABR 93/07- Rn. 46 mwN). Vorliegend enthält die Stellenausschreibung eine stichwortartige Aufgabenbeschreibung und die Mitteilung „Entlohnung: Einzelhandelstarif G III“. Die Ausschreibung hat nicht ansatzweise den Erklärungswert, dass die dargestellten Arbeitsaufgaben tariflich nach Gehaltsgruppe IV GTV zu bewerten sind. (bb) Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - ausgeführt, er sei als Gruppenleiter in der Logistik für die Sicherstellung der pünktlichen und fehlerfreien Filialkommissionierung zuständig. Dabei müsse er sowohl die Kommissionierer als auch die Gabelstaplerfahrer zur Arbeit einteilen, deren Arbeit koordinieren und dafür sorgen, dass die anstehenden Kommissionierungen ausgeführt werden. Die Gruppenleitertätigkeit finde den ganzen Tag statt. Von morgens 6:45 Uhr bis nachmittags 15:15 Uhr leite er die Gruppe, damit die Arbeit pünktlich fertiggestellt werde. Der Zeitanteil betrage daher täglich 100%. Da es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handle, müsse er auch keine Zeitanteile für einzelne Elemente des Arbeitsvorgangs angeben. Anders als die Beklagte behaupte, sei er nicht der „verlängerte Arm“ des Lagerleiters. Der Lagerleiter sei schon deshalb nicht allein verantwortlich, weil er samstags nur sehr selten vor Ort sei. Zudem komme er an vielen Tagen später zur Arbeit. Der Lagerleiter leite zwar das gesamte Lager, er halte sich jedoch überwiegend in seinem Büro auf, von dort könne er das Geschehen im Lager nicht beobachten und leiten. Er suche das Lager täglich nur für einige Minuten auf und begrüße die Gruppenleiter. Sein Arbeitstag beginne mit dem Hochfahren des Computers und dem Start der Lagerverwaltungssoftware WAMAS. Dann lade er die Kommissionierungsaufträge hoch und bearbeite diese. Hierzu müsse er die Anwesenheits- und sonstigen Listen für die Lagerarbeiter ausdrucken. Anschließend teile er den Kommissionierern und Staplerfahrern die konkreten Kommissionierungsarbeiten zu. Die ihm unterstellten Mitarbeiter stellten dann die Artikel zusammen und zum Abtransport bereit. Er müsse E-Mails an „Personen in Offenburg“ (gemeint wohl: Mitarbeiter der Regionalgesellschaft EA Südwest GmbH) schreiben, die ihm konkrete Kommissionierungsaufträge zuteilten. Im Laufe des Arbeitstages lade er ständig neue Aufträge hoch und bearbeite sie, um sodann die konkreten Arbeiten den ihm unterstellten Mitarbeitern zuzuweisen. Wenn aus Offenburg keine Aufträge eintreffen sollten, müsse er die dort zuständigen Mitarbeiter anrufen. Sodann bearbeite er die neu eingetroffenen Aufträge. Dazwischen trage er dafür Sorge, dass die betrieblichen Regelungen zur Arbeitsdisziplin, insbesondere die Pausen, eingehalten werde. Hier müsse er immer wieder einschreiten und Mitarbeiter zurechtweisen. Sodann mache er einen Rundgang durch das Lager und kontrolliere die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten. Außerdem zähle er den Bestand der benötigten Paletten und Zwischenböden und protokolliere ihn in einer Excel-Tabelle. Der Arbeitstag ende mit der Unterzeichnung der Tagesnachweise und dem Herunterfahren des Computers. Er steuere die Kommissionierung nach Warenausgangsbedarf. Bei Ungereimtheiten der Bestände überprüfe er die Artikelbestände einzelner Komm- und Reserveplätze in den Regalen und führe, falls erforderlich, Bestandskorrekturen durch. Wenn Mitarbeiter (ua. krankheitsbedingt) fehlten, melde er dies per E-Mail der Lagerleitung. Er organisiere - ohne Anweisung des Lagerleiters - den Ersatz. Wenn bspw. ein Reiniger im Lager fehle, weise er einen Kommissionierer an, das Lager zu reinigen. Zur Reinigung gehöre auch, herumfliegende Kartons aufzuräumen, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Als Gruppenleiter sei er im Funktionsbereich Non-Food für etwa 50 Mitarbeiter zuständig, denen er bei Handlungsbedarf Anweisungen erteile. Gleiches gelte für die Leiharbeiter. Er dokumentiere den Ablauf von Arbeitsunfällen, seine Aufzeichnungen gebe er anschließend bei der Lagerleitung ab. Bei seinem täglichen Lagerrundgang schaue er nach Regalschäden (verbeulte Regaltraverse und Regalständer), um schwere Arbeitsunfälle zu verhindern. Er müsse die Sicherheit im Lager gewährleisten. Genauso müsse er darauf achten, dass jeder Lagermitarbeiter Sicherheitsschuhe trage. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse er ihn auffordern, das Lager zu verlassen und mit Sicherheitsschuhen zurückzukehren. Er bearbeite - ohne Anweisung des Lagerleiters - auch Bestellungen mit falschen Angaben. Wenn ihm der Kundendienst eine E-Mail sende, bearbeite er die Bestellung dementsprechend (zB. Stornierung des Artikels oder Auslieferung mit der nächstmöglichen Lkw-Tour). (cc) Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten erfüllen nicht die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe IV GTV. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien sind allerdings die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV erfüllt, weil die Tätigkeit „erweiterte Fachkenntnisse“ und „größere Verantwortung“ erfordert. Deshalb genügt insoweit eine pauschale Überprüfung (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 20 mwN). Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Tarifvertragsparteien bei Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III GTV eine „größere Verantwortung“ verlangen als diejenige, die bei der Ausübung von Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II GTV erforderlich ist. Ferner muss die Tätigkeit „erweiterte Fachkenntnisse“ im Vergleich zu denjenigen Kenntnissen erfordern, die für die Ausübung einer Tätigkeit der Gehaltsgruppe II GTV notwendig sind. Unter „Verantwortung“ versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinn ist unter „Verantwortung“ die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III GTV genügt daher nicht die jedem Angestellten im kaufmännischen Bereich obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben. Vielmehr verlangt die Gehaltsgruppe III GTV eine „größere“ Verantwortung. Für das Vorliegen der tariflich geforderten größeren Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer keiner oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Das Merkmal „größere Verantwortung“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 154 mwN). Der Kläger hat als Gruppenleiter unstreitig eine Verantwortung zu tragen, die größer ist als diejenige eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. Er ist für die Sicherstellung der pünktlichen und fehlerfreien Filialkommissionierung zuständig. Er ist dafür verantwortlich, dass in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Arbeitnehmern - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Seine Tätigkeit erfordert auch „erweitere Fachkenntnisse“. Dabei wird eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe II GTV gefordert, nicht aber Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 28 mwN). Damit entspricht die Tätigkeit des Klägers - seine Schilderungen als zutreffend unterstellt - den tariflichen Erfordernissen der Gehaltsgruppe III GTV. (dd) Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger aber nicht die qualifizierenden Merkmale der Gehaltsgruppe IV GTV. Er ist kein Angestellter „mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung“ und „mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“. Es fehlt sowohl an einer hinreichenden Selbständigkeit als auch an einer entsprechenden Verantwortung. Eine „selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung“ verlangt - das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages, der selbst keine nähere Definition enthält - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Arbeitsleistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 40; 18.05.2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 29; 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 [zu den GTV Einzelhandel Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg]). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger als Gruppenleiter ab 01.04.2018 keine Tätigkeiten selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisung ausgeübt. Schon der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt reicht nicht aus, um von einer selbständigen Ausübung der geschilderten Tätigkeiten im tariflichen Sinne auszugehen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht fehlerfrei festgestellt. Der Kläger ist als Gruppenleiter in der Logistik nicht befugt gewesen, eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihm zu erbringenden Leistungen zu treffen. Er handelt vielmehr aufgrund enger Vorgaben des Lagerleiters, der auch die Verantwortung trägt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch tarifsystematische Überlegungen. So haben die Tarifvertragsparteien durch das Tätigkeitsbeispiel „Lagererste“ in Gehaltsgruppe III GTV zum Ausdruck gebracht, dass der „Erste“ im Lager mit seiner Verantwortung für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der anfallenden Arbeiten - auch durch die dort tätigen weiteren Mitarbeiter - sachgerecht in Gehaltsgruppe III GTV eingruppiert ist. Den Anforderungen der Gehaltsgruppe IV GTV wird er im Regelfall erst dann gerecht, wenn er - wie das entsprechende Tätigkeitsbeispiel zeigt - als Lagererster auch „mit Einkaufs- oder Dispositionsbefugnis“ ausgestattet ist (so auch LAG Hamm 23.11.2018 - 13 TaBV 10/18 – Rn. 114 ff). Hier gehen die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten nicht über den Verantwortungsbereich hinaus, den typischerweise ein Lagererster zu tragen hat, um nach Gehaltsgruppe III GTV vergütet zu werden. (c) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22.09.2020 zur Berufungserwiderung der Beklagten vom 29.04.2020 Stellung nimmt und außerdem „Belege für die Selbständigkeit des Gruppenleiters“ in das Berufungsverfahren einführen will, wird sein erheblich verspätetes Vorbringen nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückgewiesen und nicht berücksichtigt. Soweit nach § 67 Abs. 2 ArbGG das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz überhaupt zulässig ist, hat dies vom Berufungskläger nach § 67 Abs. 4 ArbGG in der Berufungsbegründung zu erfolgen. Werden die Angriffs- oder Verteidigungsmittel später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung bzw. -beantwortung entstanden sind, das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 22.09.2020 neu vorgetragenen Tatsachen waren überwiegend bereits vor dem Zeitpunkt, in dem die Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist (27.03.2020) entstanden. Lediglich der geschilderte Vorgang vom 18.06.2020 (Gruppenleiterin Kz. erlaubte dem Kläger, der seinen Sohn zum Arzt begleiten wollte, seine Arbeit bereits um 12:30 Uhr zu beenden), ist erst später entstanden. Eine Zulassung des Vorbringens hätte den Rechtsstreit verzögert, weil der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, was - nur eine Woche vor dem Termin - eine Vertagung erfordert hätte. Der persönlich anwesende Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Befragen keinen Grund für den gravierenden Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht bzw. die Verspätung seines Vortrags nennen können. Seine schlichte Behauptung, er habe keine Zeit gehabt, reicht nicht. Dem Kläger hätte auch als notwendig einleuchten müssen, dass er eine Stellungnahme zur Berufungserwiderung vom 29.04.2020 nicht erst nach nahezu fünf Monaten am 23.09.2020 - nur eine Woche vor der Berufungsverhandlung - beim Landesarbeitsgericht einreichen kann. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab April 2018. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lagerhaltung für zwei Regionalgesellschaften der EA-Gruppe. Am Standort N. unterhält sie ein Warenlager mit 72 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat. Der 1981 geborene Kläger ist seit Dezember 1997 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz Anwendung. Bis zum 31.03.2018 wurde der Kläger als Lagerarbeiter beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.04.2018 versetzte ihn die Beklagte auf die Stelle eines Gruppenleiters und gruppierte ihn von Lohngruppe III des Lohntarifvertrags in Gehaltsgruppe III des Gehalts-tarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz (GTV) um. Das Tarifgehalt G III/Tj. 3 GTV betrug am 01.04.2018 € 2.484,00 brutto. In der innerbetrieblichen Stellenausschreibung (Nr. 17) vom 28.02.2018, auf die sich der Kläger beworben hatte, heißt es ua: „Position: Gruppenleiter/in Einsatzort: N. Besetzungstermin: 01.04.2018 evtl. früher Bereich: Logistik Entlohnung: Einzelhandelstarif G III Anforderungen: - Berufserfahrung in der Logistik - Erfahrung in Mitarbeiterführung - gute PC-Kenntnisse (Windows, MS Office) - selbstständiges Arbeiten und Organisationsfähigkeit - Zuverlässigkeit, Engagement, Belastbarkeit Aufgabenbeschreibung: - Sicherstellung der pünktlichen und fehlerfreien Filialkommissionierung - Kommissioniersteuerung - Kontrolle des Kommissionierfortschrittes - Steuerung des Nachschubes auf den Kommissionierplätzen - Feststellen von ggf. notwendigem Handlungsbedarf und Einleitung/ Umsetzung von Maßnahmen - Personalsteuerung - Unterstützung der Lagerleitung bei der Erstellung der wöchentlichen/ täglichen Personaleinsatzplanung und Urlaubsplanung - regelmäßige Kontrolle der Kommissionierqualität - Verantwortung für Ordnung und Sauberkeit im zugeordneten Funktionsbereich - Bestandsüberwachung im zugeordneten Funktionsbereich - Projektmitarbeit bei der Optimierung der Abläufe im Lager Sie sind flexibel, aufgeschlossen, zuverlässig, engagiert und arbeiten gerne im Team. …“ Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Versetzung des Klägers ab 01.04.2018 auf die Gruppenleiterstelle für sechs Monate bis zum 30.09.2018 zur Erprobung befristet war. Die Beklagte wollte den Kläger ab 01.10.2018 wieder als Lagerarbeiter einsetzen, weil er sich aus ihrer Sicht als Gruppenleiter nicht bewährt habe. Der Betriebsrat, dessen Mitglied der Kläger ist, verweigerte die beantragte Zustimmung zur Rückversetzung und Umgruppierung ab 01.10.2018. Die Beklagte leitete deshalb ein Zustimmungsersetzungsverfahren (3 BV 54/18; 5 TaBV 18/19) nach § 99 Abs. 4 BetrVG ein. Dem Antrag wurde - inzwischen rechtskräftig - stattgegeben (LAG Rheinland-Pfalz 07.05.2020 - 5 TaBV 18/19). Eine vorläufige personelle Maßnahme iSd. § 100 BetrVG führte die Beklagte zunächst nicht durch; sie beschäftigte den Kläger als Gruppenleiter weiter. Am 06.08.2019 beantragte die Beklagte erneut die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Klägers auf die Stelle des Lagerarbeiters und teilte mit, dass die vorläufige Versetzung ab 07.08.2019 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung und bestritt die Dringlichkeit der vorläufigen Versetzung. Das zweite Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, das die Beklagte mit einem Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verbunden hat, ist noch vor dem Arbeitsgericht Mainz (3 BV 35/19) anhängig. Ab dem 07.08.2019 setzt die Beklagte den Kläger wieder als Lagerarbeiter ein. Weil der Kläger mit dieser Versetzung nicht einverstanden ist, hat er eine Feststellungsklage erhoben. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 05.12.2019 (3 Ca 1236/19) festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 06.08.2019 von der Position des Gruppenleiters auf die Position des Lagerarbeiters zum 07.08.2019 unwirksam sei. Über die Berufung der Beklagten (5 Sa 99/19) ist noch nicht entschieden. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit Klageschrift vom 19.08.2019 Differenzbeträge für 16 Monate von April 2018 bis Juli 2019 zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung nach Gehaltsgruppe III GTV und der von ihm für zutreffend erachteten Vergütung nach Gehaltsgruppe IVb GTV - zuzüglich der Differenz bei der tariflichen Sonderzahlung 2018 - mit einer bezifferten Leistungsklage geltend (letzte Berechnung Schriftsatz vom 22.11.2019). Für die Zeit ab August 2019 stellte er Feststellungsanträge, die er auch auf zukünftige Tätigkeitsjahre und die Jahressonderleistung erstreckte. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.608,13 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm vom 01.08.2019 bis zum 31.03.2020 Gehalt nach Gehaltsgruppe IVb 2. Tätigkeitsjahr, vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021 Gehalt nach Gehaltsgruppe IVb 3. Tätigkeitsjahr, vom 01.04.2021 bis zum 31.03.2022 Gehalt nach Gehaltsgruppe IVb 4. Tätigkeitsjahr und ab dem 01.04.2022 Gehalt nach Gehaltsgruppe G IVb 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz sowie jeweils am 30.11. des Tätigkeitsjahrs die jährliche Sonderzahlung gemäß des entsprechenden tariflichen Entgelts nach dem Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2019 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter erfülle weder die Voraussetzung eines der in Gehaltsgruppe IV GTV angeführten Tätigkeitsbeispiele noch die Voraussetzungen der allgemeinen Tatbestandsmerkmale (Oberbegriffe) dieser Gehaltsgruppe. Das Tätigkeitsbeispiel „Gruppenleiter in der Logistik“ sei in Gehaltsgruppe IV GTV nicht erwähnt, sondern „Gruppenleiter in der Verwaltung“ und „Gruppenleiter in der Buchhaltung“. Eine Analogie könne nicht gebildet werden. Es sei schon fraglich, ob dem Kläger überhaupt eine Leitungsposition übertragen worden sei, weil die Beklagte allein im Non-Food-Lager drei Gruppenleiter beschäftige. Dadurch werde eine etwaige Leitungsposition derart segmentiert, dass eine besondere Begründung erforderlich sei, worin die übergeordnete, leitende Funktion im Gegensatz zu einer reinen Sachbearbeiterfunktion mit Koordinierungsaufgaben bestehe. Der Kläger erfülle zwar die Anforderungen der Gehaltsgruppe III GTV, weil er als Gruppenleiter eine kaufmännische Tätigkeit ausübe, die „erweiterte Fachkenntnisse“ und „größere Verantwortung“ erfordere. Dem Vortrag des Klägers lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass er die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe IV GTV erfülle. Danach müsse er eine „selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung“ und „mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“ ausüben. Dies sei nicht der Fall. Soweit der Kläger selbständig und eigenverantwortlich koordinativ tätig sei, werde die darin liegende Verantwortlichkeit bereits von dem tariflichen Kriterium der „größeren Verantwortung“ nach Gehaltsgruppe III GTV erfasst. Es könne nicht im erforderlichen tariflichen Umfang erkannt werden, dass die Tätigkeit des Klägers wegen einer über die „größere Verantwortung“, die bereits in Gehaltsgruppe III GTV erforderlich sei, darüber hinaus mit einer „entsprechenden Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“ verbunden sei. Auf die Frage, ob dem Kläger im Tarifsinne Mitarbeiter entsprechend den Buchstaben a) oder b) unterstellt seien, komme es nicht mehr an. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 05.12.2019 Bezug genommen. Gegen das am 11.02.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.03.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.03.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 27.03.2020 im Wesentlichen geltend, die vom Arbeitsgericht zitierte höchstrichterliche Entscheidung (BAG 17.03.2005 - 8 ABR 8/04) stütze seinen Anspruch. Das Erfordernis des Tätigkeitsmerkmals „Gruppenleiter“ sei als erfüllt anzusehen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts werde die von ihm ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeits-beispiel der Gehaltsgruppe IV GTV erfasst. Er übe die Tätigkeit des „Gruppenleiters in der Logistik“ aus, dies entspreche der Tätigkeit „Gruppenleiter in der Verwaltung“ oder „Gruppenleiter in der Buchhaltung“. So legte er die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus. Soweit das Bundesarbeitsgericht noch innere Grenzen ziehen wolle, sei dieser Rechtsprechung nicht zu folgen. Nach den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen sei im Zweifel die Tarifauslegung zu wählen, die ua. zu einer praktisch brauchbaren Lösung führe. Eine praktisch brauchbare Lösung könne nur dadurch erzielt werden, dass die Tätigkeitsbeispiele nicht abschließend seien, denn nur so könne der Weiterentwicklung des Berufsfeldes Einzelhandel Rechnung getragen werden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts werde die Übertragung der Leitungsposition nicht dadurch infrage gestellt, dass im Non-Food-Lager drei weitere Gruppenleiter beschäftigt seien. Die Tätigkeit jedes einzelnen Gruppenleiters erschöpfe sich nicht in einer reinen Sachbearbeitung mit Koordinationsaufgaben. Die Gruppenleiter teilten sich die Leitung vielmehr auf, ohne ihre Leitungsposition einzubüßen. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe IV GTV nicht erfüllt seien. Das Arbeitsgericht habe bei der Prüfung der Heraushebungsmerkmale eine Schwelle eingebaut und den Teilbereich des Arbeitsvorgangs bezüglich Problemen im Lager, Fehlen von Mitarbeitern etc. die Information an den Lagerleiter ausgenommen. Die Aufspaltung eines Arbeitsvorgangs sei nicht zulässig. Innerhalb eines Arbeitsvorgangs seien die Eingruppierungsmerkmale auch dann erfüllt, wenn sie in einem Teilbereich vorlägen, selbst wenn dieser nicht als überwiegend zu bezeichnen sei. Werde das Tätigkeitsmerkmal „selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich“ gefordert, sei lediglich zu prüfen, ob zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Verrichtung dieses Arbeitsvorgangs eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich erforderlich sei. Unbedeutend sei, welchen zeitlichen Umfang innerhalb des Arbeitsvorgangs dieses Eingruppierungsmerkmal einnehme. Auf den zeitlichen Umfang der selbständigen Tätigkeit mit entsprechender Verantwortung innerhalb des Arbeitsvorgangs komme es nicht an. Wenn das Arbeitsgericht offensichtlich bei Problemen im Lager, dem Fehlen von Mitarbeitern etc. die Information an den Lagerleiter unter die Angestelltentätigkeit mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für diesen Tätigkeitsbereich subsumiere, sei er in Gehaltsgruppe IV GTV eingruppiert. Auch die anderen Teilbereiche, die er verrichten müsse, seien unter die Eingruppierungsmerkmale der Gehaltsgruppe IV GTV zu subsumieren. Das gelte für alle in der Stellenausschreibung (Nr. 17) vom 28.02.2018 wiedergegebenen Teilbereiche mit Ausnahme der lediglich unterstützenden Tätigkeit der Lagerleitung und der bloßen Mitarbeit bei Projekten. Auch hier sei dem Arbeitsgericht eine fehlerhafte Subsumtion vorzuwerfen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Gehaltsgruppe IV GTV keine noch größere Verantwortung als die „größere Verantwortung“ nach Gehaltsgruppe III GTV verlange. Tatsächlich hebe sich die Gehaltsgruppe IV aus der Gehaltsgruppe III GTV dadurch heraus, dass „selbständige Tätigkeiten“ erforderlich seien. Diese „selbständigen Tätigkeiten“ müssten lediglich mit entsprechender Verantwortung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich verbunden sein. Wenn also die selbständigen Tätigkeiten eigenverantwortlich verrichtet würden, sei der Oberbegriff der Gehaltsgruppe IV erfüllt. Er sei eigenverantwortlich tätig. Das habe auch das Arbeitsgericht anerkannt. Ergänzend nehme er auf den erstinstanzlichen Vortrag und die darin enthaltenen Beweisangebote Bezug. Seinen Vortrag zum Arbeitsablauf und zu den ihm unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmern stelle er unter Beweis durch Zeugnis des Betriebsratsvorsitzenden und zwei Lagerarbeitern. In einem weiteren Schriftsatz vom 22.09.2020, der am 23.09.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, nimmt der Kläger zur Berufserwiderung der Beklagten vom 29.04.2020 Stellung. Außerdem ergänzt er seinen Sachvortrag um mehrere „Belege für die Selbständigkeit des Gruppenleiters“. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2019, Az. 3 Ca 1252/19, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.608,13 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.08.2019 Gehalt nach Gehaltsgruppe IVb des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger erfülle kein Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe IV GTV. Dort seien zwar Gruppenleiter erwähnt, jedoch nur Gruppenleiter in der Verwaltung und in der Buchhaltung. In diesen Bereichen sei der Kläger unstreitig nicht tätig. Der Kläger erfülle auch nicht die allgemeinen Anforderungen im Oberbegriff der Gehaltsgruppe IV GTV. Dies folge schon daraus, dass er keine „selbständigen Tätigkeiten“ ausübe. Es gebe klare vom Lagerleiter festgelegte Vorgaben und Prozesse, von denen der Gruppenleiter nicht abweichen dürfe. Er habe insofern keinen eigenen Gestaltungsspielraum. Er sei auch gegenüber keinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Er dürfe selbständig keine Entscheidungen in Problemfällen treffen. Der neue Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.09.2020 sei nach § 67 ArbGG verspätet. Eine inhaltliche Stellungnahme könne eine Woche vor der Berufungsverhandlung nicht mehr erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf die zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 TaBV 18/19 (3 BV 54/19), 3 BV 35/19 und 5 Sa 99/20 (3 Ca 1236/19).